VPB 65.131

(Déc. rendue en anglais[110] par la Cour eur. DH le 12 avril 2001, déclarant irrecevable la req. n° 55641/00, Faruk KAPTAN c / Suisse)

Beschlagnahme und Einziehung von Propagandaschriften der Kurdischen Arbeiterpartei, die Gewalt als einzige Alternative gegen den «türkischen Terrorstaat» anpriesen und Verunglimpfungen von Mitgliedern der türkischen Regierung enthielten.

Art. 10 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK. Eingriff in die Freiheit der Meinungsäusserung.

- Der Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers stützte sich auf Art. 1 des Bundesratsbeschlusses betreffend staatsgefährliches Propagandamaterial[108], war mithin gesetzlich vorgesehen.

- Er verfolgte ein zulässiges Ziel im Sinne dieser Bestimmung. Die fraglichen Publikationen waren nicht zum persönlichen Gebrauch, sondern zum Verkauf und zur Verteilung in der Schweiz bestimmt. Sie beschränkten sich auch nicht auf Kritik an einem ausländischen Staat. Sie verherrlichten im Gegenteil Gewalt, und es sollten möglichst viele Leute für den gewaltsamen Widerstand gegen die türkischen Behörden gewonnen werden. Zudem dienten sie dazu, innertürkische Spannungen in die Schweiz zu exportieren und auf diese Weise Druck auf kurdische Emigranten auszuüben.

- Da die Gewaltaufrufe sich jeweils flächendeckend über die gesamten Schriften verteilten, konnte der Eingriff nicht auf einzelne unmittelbar betroffene Passagen beschränkt werden. Er erweist sich deshalb als für die nationale Sicherheit sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten notwendig in einer demokratischen Gesellschaft.

Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Recht auf Zugang zu einem Gericht und auf öffentliche Verhandlung.

- Das Bundesgericht hat die Beschwerden des Beschwerdeführers materiell behandelt. Da der Einziehungsbeschluss des Bundesrates an die Stelle der Beschlagnahmeverfügung trat, ist nicht zu beanstanden, dass es in Bezug auf letztere den Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers feststellte.

- Im Weiteren hat der Beschwerdeführer vom Bundesgericht die Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung nicht verlangt.

Séquestre et confiscation d'écrits de propagande du Parti des travailleurs du Kurdistan faisant l'éloge de la violence en tant qu'unique moyen contre «l'Etat terroriste turc» et calomniant des membres du gouvernement turc.

Art. 10 § 2 CEDH. Ingérence dans la liberté d'expression.

- L'ingérence dans l'exercice de la liberté d'expression du requérant repose sur l'art. 1 de l'arrêté du Conseil fédéral visant la propagande subversive[107] et était par conséquent prévue par la loi.

- Son but était légitime au sens de cette disposition. Les publications en cause n'étaient pas destinées à son usage personnel, mais à la vente et à la diffusion en Suisse. Elles ne se limitaient pas à critiquer un Etat étranger. Elles faisaient l'apologie de la violence et cherchaient à gagner le plus de personnes possibles à la résistance active contre les autorités turques. Elles ont servi en outre à exporter en Suisse les tensions internes à la Turquie, afin d'exercer des pressions sur les émigrants kurdes.

- Etant donné que les appels à la violence étaient répartis dans tout le contenu de ces publications, il n'était pas possible de limiter l'ingérence à certains passages directement concernés. Cette ingérence s'avère par conséquent nécessaire à la sécurité nationale, à la défense de l'ordre et à la prévention du crime dans une société démocratique.

Art. 6 § 1 CEDH. Droit d'accès à un tribunal et droit à une audience publique.

- Le Tribunal fédéral a examiné le fond des griefs du requérant. Etant donné que la décision de confiscation du Conseil fédéral a pris la place de l'ordonnance de séquestre, c'est à raison que le Tribunal fédéral a constaté l'absence d'intérêt juridique actuel au sujet de cette dernière.

- Par ailleurs, le requérant n'avait pas demandé au Tribunal fédéral la tenue d'une audience publique.

Sequestro e confisca di scritti propagandistici del Partito dei lavoratori del Kurdistan inneggianti alla violenza quale unico mezzo contro «lo Stato terrorista turco» e calunniosi nei confronti dei membri del governo turco.

Art. 10 § 2 CEDU. Ingerenza nella libertà di espressione.

- L'ingerenza nell'esercizio della libertà di espressione del richiedente si basa sull'art. 1 del decreto del Consiglio federale concernente la propaganda sovversiva[109] ed era quindi prevista dalla legge.

- Il suo scopo, ossia «la protezione dei diritti altrui», era legittimo ai sensi di questa disposizione. Le pubblicazioni in questione non erano destinate ad uso personale, ma alla vendita e alla diffusione in Svizzera. Esse non si limitavano a criticare uno Stato straniero, ma facevano l'apologia della violenza e cercavano di ottenere il sostegno del maggior numero possibile di persone per la resistenza attiva contro le autorità turche. Le pubblicazioni sono inoltre servite a esportare in Svizzera le tensioni interne presenti in Turchia, in modo da esercitare pressioni sugli emigranti curdi.

- Visto che vi erano appelli alla violenza sparsi in tutto il contenuto delle pubblicazioni, non era possibile limitare l'ingerenza solo a taluni passaggi. Questa ingerenza si rivela quindi necessaria per la sicurezza nazionale, la difesa dell'ordine e la prevenzione del crimine in una società democratica.

Art. 6 § 1 CEDU. Diritto d'accesso a un tribunale e diritto a un'udienza pubblica.

- Il Tribunale federale ha esaminato il merito degli argomenti invocati dal richiedente. Poiché la decisione di confisca emanata dal Consiglio federale ha sostituito l'ordine di sequestro, il Tribunale federale ha correttamente constatato l'assenza di un interesse giuridico attuale riguardante quest'ultimo.

- Del resto, il richiedente non aveva chiesto al Tribunale federale lo svolgimento di un'udienza pubblica.

[107] RO 1948 1271; abrogé avec effet le 1er juillet 1998, RO 1998 1559.
[108] AS 1948 1282; aufgehoben auf den 1. Juli 1998, AS 1998 1559.
[109] RU 1948 1244; abrogato il 1° luglio 1998, RU 1998 1559.

Homepage des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-65.131
Datum : 12. April 2001
Publiziert : 12. April 2001
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-65.131
Sachgebiet : Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Gegenstand : Beschlagnahme und Einziehung von Propagandaschriften der Kurdischen Arbeiterpartei, die Gewalt als einzige Alternative gegen...


Gesetzesregister
EMRK: 6 
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EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
Stichwortregister
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bundesgericht • beschlagnahme • öffentliche ordnung • stelle • druck • mais • bundesrat • zugang zu einem gericht • europäischer gerichtshof für menschenrechte • ausländischer staat
AS
AS 1998/1559 • AS 1948/1244 • AS 1948/1271 • AS 1948/1282