VPB 65.48

(Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 27. Januar 2000)

Art. 3 Bst. d, Art. 17, Art. 19 Abs. 1 DSG. Persönlichkeitsprofil.

- Der Begriff des Persönlichkeitsprofils kann nicht generell definiert werden. Für die Frage, ob eine Zusammenstellung mehrerer Daten einer bestimmten Person ein Persönlichkeitsprofil ergibt, sind Menge und Inhalt der personenbezogenen Informationen ausschlaggebend. Daten, die über einen längeren Zeitraum zusammengetragen werden und so ein biografisches Bild ergeben («Längsprofil»), sind eher als Persönlichkeitsprofil zu qualifizieren als solche, die eine blosse Momentaufnahme darstellen («Querprofil»; E. 2b).

- Im vorliegenden Fall ergeben Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und bestandene Prüfung zusammen kein Persönlichkeitsprofil (E. 2c/d).

- Die Weitergabe der für die Personalzuweisung im Rahmen des koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) bearbeiteten Personendaten zum Zweck der militärischen Ein- oder Umteilung ist mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 17
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
DSG oder Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSG rechtswidrig.

Art. 3 let. d, art. 17, art. 19 al. 1 LPD. Profil de la personnalité.

- La notion de profil de la personnalité ne peut pas être définie de manière générale. Le nombre et le contenu des informations personnelles sont déterminants pour savoir si l'assemblage de plusieurs données relatives à une personne déterminée constitue un profil de la personnalité. Des données collectées sur une longue durée et qui donnent une image biographique de la personne («Längsprofil») peuvent plus aisément être qualifiées de profil de la personnalité que des données qui reflètent un instant («Querprofil»; consid. 2b).

- En l'espèce, la conjonction des nom, prénom, adresse, date de naissance et des examens réussis ne constitue pas un profil de la personnalité (consid. 2c/d).

- La communication, à des fins d'incorporation ou de mutation militaires, de données qui ont été traitées pour l'attribution du personnel dans le cadre du service sanitaire coordonné (SSC) est illicite faute d'une base légale au sens de l'art. 17 LPD ou de la réalisation des conditions requises par l'art. 19 al. 1 LPD.

Art. 3 lett. d, art. 17, art. 19 cpv. 1 LPD. Profilo della personalità.

- La nozione di profilo della personalità non può essere definita in modo generale. Il numero ed il contenuto delle informazioni personali sono determinanti per sapere se la raccolta di più dati concernenti una determinata persona costituisce un profilo della personalità. Dati raccolti su un lungo periodo e da cui risulta un'immagine biografica della persona («Längsprofil») possono più facilmente essere considerati alla stregua di un profilo della personalità, rispetto a dati che rappresentano una semplice immagine istantanea della persona («Querprofil»; consid. 2b).

- Nella fattispecie, indicazioni sul nome, sul cognome, sull'indirizzo, sulla data di nascita e sugli esami superati non costituiscono un profilo della personalità (consid. 2c/d).

- La comunicazione, per fini di incorporazione o di mutazione militari, di dati che sono stati trattati per l'attribuzione del personale nell'ambito del servizio sanitario coordinato (SSC) è illegale a causa della mancanza di una base legale ai sensi dell'art. 17 LPD o della mancata realizzazione delle condizioni richieste dall'art. 19 cpv. 1 LPD.

A. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erhebt im Rahmen der Medizinalprüfungen Personendaten der Prüfungskandidaten und -kandidatinnen (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Vor- und Schlussprüfungen) und gibt sie an das Sekretariat des koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) weiter. Diese Daten dienen der Einsatzplanung der Medizinalpersonen im Rahmen des KSD.

Für die Datenübermittlung hat das BAG anfänglich die schriftliche Einwilligung der Prüfungskandidaten und -kandidatinnen auf dem Fomular «Definitive Einschreibung» eingeholt. Erst im Hinblick auf die Einführung des eidgenössischen Datenschutzgesetzes im Jahre 1994 wurde durch die Ergänzung der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 (AMV, SR 811.112.1) mit Art. 14 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
eine rechtliche Grundlage für den Datentransfer geschaffen. Gestützt auf die Art. 14 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
AMV übermittelt das BAG nun automatisch die Personendaten, dies unabhängig davon, ob die Medizinstudenten und -studentinnen in die Datenübermittlung eingewilligt haben oder nicht. Auf dem entsprechenden Prüfungsformular 1998 bestand immer noch die Möglichkeit, mittels Ankreuzen den Datentransfer an die militärischen Behörden zu verhindern.

Gestützt auf Art. 4 Abs. 3
SR 501.31 Verordnung vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD)
VKSD Art. 4 - Das BABS hat in Bezug auf den KSD folgende Aufgaben:5
a  Er erstellt eine konsolidierte Risikoanalyse, informiert die zuständigen Behörden und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Prävention, Bewältigung und Begrenzung der Risiken.
b  Er leitet die Leitungskonferenz KSD und das sanitätsdienstliche Koordinationsgremium (SANKO).
c  Er erarbeitet das Konzept über den Koordinierten Sanitätsdienst sowie weitere Konzepte für spezielle sanitätsdienstliche Fachbereiche und passt sie bei Bedarf an.
d  Er kann eine aktualisierte Gesamtübersicht über verfügbare Ressourcen im Gesundheitswesen Schweiz erstellen und stellt sie den KSD-Partnern für die Vorbereitung und den Einsatz zur Verfügung.
e  Er fördert und koordiniert die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Kader und Spezialisten der KSD-Partner in den sanitätsdienstlichen Bereichen sowie im Bereich der Tierseuchenbekämpfung.
f  Er schlägt den Behörden des Bundes und der Kantone rechtliche und organisatorische Massnahmen in bestimmten sanitätsdienstlichen Bereichen vor.
g  Er informiert den Bundesrat periodisch über den Stand der Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes.
h  Er sorgt für einen ökonomischen Einsatz der Ressourcen des KSD.
i  Er koordiniert die Massnahmen von militärischen Stellen zur Prävention und Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen mit den Massnahmen der zivilen Stellen.
der Verordnung vom 1. September 1976 über die Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes (VKSD, SR 501.31) ist der Beauftragte KSD befugt, die Daten des BAG, der Kantone, der Militärkontrollen (vom Personal-Informations-System der Armee [PISA]) und der Vereinigung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker mittels des Systems MEDICO zu verwenden und den Kantonen, dem Bundesamt für Zivilschutz (BZS) und dem Bundesamt für Sanität (BASAN), soweit zur Erfüllung des KSD-Auftrages benötigt, zur Verfügung zu stellen. Die Daten werden auch dazu benutzt, militärische Ein- und Umteilungen vorzunehmen.

B.1. Mit Gesuch vom 10. Februar 1998 stellten die Beschwerdeführer beim BAG das Gesuch, die Bekanntgabe der Personendaten der männlichen Medizinstudenten (ab Anmeldung zur ersten Vorprüfung) und männlichen Inhaber des eidgenössischen Diploms bis zum 45. Altersjahr an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zu sperren. Zudem beantragten sie vorsorgliche Massnahmen.

Mit Verfügung vom 7. April 1998 hat das BAG das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und am 7. August 1998 das Gesuch um Sperrung der Datenbekanntgabe abgewiesen.

B.2. Mit Gesuch vom 10. Februar 1998 verlangten die Beschwerdeführer beim Beauftragten KSD im Wesentlichen die Sperrung der Bekanntgabe der Personendaten der männlichen Studierenden ab der ersten Vorprüfung und der männlichen Inhaber des eidgenössischen Diploms bis zum 45. Altersjahr an das VBS. Sie verlangten zudem, dass die bisher bearbeiteten Daten vernichtet werden und ferner, dass die Bekanntgabe der in Frage stehenden Personendaten im Sinne einer vorläufigen Massnahme gesperrt werde.

Mit Verfügung vom 27. Februar 1998 hat der Beauftragte KSD das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen und am 29. Juni 1998 entscheiden, dass die in Frage stehenden Daten weiter bearbeitet werden dürfen.

C.1. Gegen den abweisenden Entscheid des BAG erhoben die Beschwerdeführer am 15. September 1998 Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK). Sie beantragen im Wesentlichen, es sei die Bekanntgabe der Daten zu sperren und verlangten vorsorgliche Massnahmen.

C.2. Gegen den abweisenden Entscheid des Beauftragten KSD erhoben die Beschwerdeführer am 20. August 1998 Beschwerde bei der EDSK. Sie beantragen im Wesentlichen, der Entscheid sei aufzuheben und die Bearbeitung der Personendaten sei zu unterlassen, die Bekanntgabe von Daten zu sperren und die bereits bearbeiteten Daten seien zu vernichten.

Ferner verlangen sie Akteneinsicht in die Akten des Beauftragten KSD, insbesondere in ein Gutachten des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zur Frage der Rechtsgrundlagen für den Personendatentransfer im Rahmen des Projektes MEDICO.

D. Mit Verfügung des Präsidenten der EDSK vom 17. September 1998 wurden die beiden Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführer vereinigt.

E. Das Gesuch um Erlass von vorläufigen Massnahmen wurde mit Entscheid des Präsidenten der EDSK vom 8. Oktober 1998 abgelehnt.

F. Die Beschwerdeführer begründen ihre Rechtsbegehren in den beiden Beschwerden und in der Replik wie folgt:

Die Datenbekanntgabe stelle eine Verletzung der persönlichen Freiheit oder der Persönlichkeit der betroffenen Männer dar. Mittels des Systems MEDICO könnten junge Mediziner aufgespürt und zur Offiziersausbildung aufgeboten werden, was negative Auswirkungen auf die Ausbildung und spätere Berufstätigkeit haben könne.

Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass die Daten, die bei den Medizinalprüfungen erhoben würden, für sich selbst die Qualität eines Persönlichkeitsprofils hätten. Erst recht treffe dies zu, nachdem die Daten im System MEDICO verbunden würden mit Daten aus den Kantonen (berufliche Qualifikationen und berufliche Tätigkeit), der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH; Fachärztetitel und Spezialistenausbildung) und der Untergruppe Personelles der Armee im VBS (AHV-Nummer, militärische Einteilung, Adresse). Für die Bearbeitung dieser Persönlichkeitsprofile fehle es an der gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn, wie sie Art. 17 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verlange. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
DSG oder Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSG lägen nicht vor. Der Beauftragte KSD und das BAG könnten sich auch nicht auf die Übergangsbestimmung von Art. 38 Abs. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 38 Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv - 1 In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19989 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen.
1    In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19989 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen.
2    Sie vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, es sei denn:
a  diese werden anonymisiert;
b  diese müssen zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden.
DSG berufen, weil das System MEDICO erst 1998 definitiv in Betrieb genommen worden sei.

Die Bekanntgabe der Daten verstosse zudem auch gegen Art. 4 Abs. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
1    Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
2    Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:
a  die Bundesversammlung;
b  der Bundesrat;
c  die eidgenössischen Gerichte;
d  die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
e  Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
DSG (Grundsatz der Zweckbindung der Datenbearbeitung). Ohne Einwilligung des Studenten zur Bekanntgabe der Daten dürften diese nur im Zusammenhang mit der Prüfung verwendet werden.

G.1. Das BAG beantragt in der Vernehmlassung vom 15. Oktober 1998 und in der Duplik vom 1. Februar 1999, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Diesen Antrag begründet das BAG wie folgt:

Die Bekanntgabe der Daten beruhe auf Art. 14 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
AMV, die das BAG zur Weitergabe der Daten verpflichte.

Bei den fraglichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse sowie Bestehen einer Vor- oder Schlussprüfung) handle es sich nicht um besonders schützenswerte oder schwer zugängliche Daten oder um Persönlichkeitsprofile, weshalb die bestehenden gesetzlichen Grundlagen ausreichten. Das BAG dürfe davon ausgehen, dass die bekannt gegebenen Daten auch tatsächlich im Rahmen des KSD zum Zweck der Einsatzplanung der Medizinalpersonen verwendet würden. Was wäre, wenn die Daten beim KSD kombiniert würden mit den Daten der Kantone, der FMH sowie anderer Stellen, sei im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen das BAG nicht relevant.

Selbst wenn schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet würden und es eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn bräuchte, würde Art. 14 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
AMV genügen, da Art. 6 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 6 Nicht eingebrachte Eintrittsleistung und Erhöhungsbeiträge - 1 Haben sich Versicherte bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, einen Teil der Eintrittsleistung selber zu bezahlen, so ist dieser Teil bei der Berechnung der Austrittsleistung mitzuberücksichtigen, selbst wenn er nicht oder nur teilweise beglichen wurde. Der noch nicht beglichene Teil kann jedoch samt Zinsen von der Austrittsleistung abgezogen werden.
1    Haben sich Versicherte bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, einen Teil der Eintrittsleistung selber zu bezahlen, so ist dieser Teil bei der Berechnung der Austrittsleistung mitzuberücksichtigen, selbst wenn er nicht oder nur teilweise beglichen wurde. Der noch nicht beglichene Teil kann jedoch samt Zinsen von der Austrittsleistung abgezogen werden.
2    Haben Versicherte infolge einer Leistungsverbesserung Erhöhungsbeiträge zu entrichten, so ist die Austrittsleistung aufgrund der verbesserten Leistungen zu berechnen. Die noch nicht beglichenen Erhöhungsbeiträge können jedoch von der Austrittsleistung abgezogen werden.
des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) die Genehmigung des an den Bundesrat delegierten Verordnungsrechts durch das Parlament vorbehalte.

Das Funktionieren des KSD stelle ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, das den privaten Interessen der betroffenen Medizinalpersonen vorgehe. Es liege auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, dass die Daten dem KSD bekannt gegeben werden, obschon der Prüfungskandidat auf dem Anmeldeformular die Bekanntgabe verboten habe, weil die Bearbeitung der Daten dieser Personen nur beschränkt erfolge (keine Weitergabe der Daten an die Militärbehörden).

Das Zweckbindungsgebot sei nicht verletzt, weil Art. 14 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
AMV die Bekanntgabe an den KSD ausdrücklich vorsehe.

G.2. In der Vernehmlassung vom 28. Oktober 1998 und in der Duplik vom 13. Januar 1999 beantragt der Beauftragte KSD, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Das Sekretariat des Beauftragten KSD habe vom BAG die Personendaten der Jahre 1990 bis 1997 erhalten. Wegen der Notwendigkeit technischer Abstimmungen würden bis heute erst Teile der Daten bearbeitet, um Probeläufe mit MEDICO zu machen. Die Daten seien bislang nicht an militärische Stellen des Bundes oder der Kantone bekannt gegeben worden.

Hauptzweck von MEDICO sei die Sicherstellung der sanitätsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung auch in ausserordentlichen Lagen. Durch die Bekanntgabe der Daten an die Untergruppe Sanität im VBS diene das System nur in zweiter Linie der Ein- und Umteilung von Medizinalpersonen im Militär.

Die vom BAG übermittelten Daten seien weder besonders schützenswert noch stellten sie Persönlichkeitsprofile dar. Es bestehe kein Risiko für eine Persönlichkeitsverletzung.

Die gesetzliche Grundlage für die Datenbekanntgabe des BAG bilde Art. 14 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
AMV, diejenige für die Bearbeitung und Bekanntgabe der Daten in MEDICO Art. 4 Abs. 3
SR 501.31 Verordnung vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD)
VKSD Art. 4 - Das BABS hat in Bezug auf den KSD folgende Aufgaben:5
a  Er erstellt eine konsolidierte Risikoanalyse, informiert die zuständigen Behörden und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Prävention, Bewältigung und Begrenzung der Risiken.
b  Er leitet die Leitungskonferenz KSD und das sanitätsdienstliche Koordinationsgremium (SANKO).
c  Er erarbeitet das Konzept über den Koordinierten Sanitätsdienst sowie weitere Konzepte für spezielle sanitätsdienstliche Fachbereiche und passt sie bei Bedarf an.
d  Er kann eine aktualisierte Gesamtübersicht über verfügbare Ressourcen im Gesundheitswesen Schweiz erstellen und stellt sie den KSD-Partnern für die Vorbereitung und den Einsatz zur Verfügung.
e  Er fördert und koordiniert die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Kader und Spezialisten der KSD-Partner in den sanitätsdienstlichen Bereichen sowie im Bereich der Tierseuchenbekämpfung.
f  Er schlägt den Behörden des Bundes und der Kantone rechtliche und organisatorische Massnahmen in bestimmten sanitätsdienstlichen Bereichen vor.
g  Er informiert den Bundesrat periodisch über den Stand der Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes.
h  Er sorgt für einen ökonomischen Einsatz der Ressourcen des KSD.
i  Er koordiniert die Massnahmen von militärischen Stellen zur Prävention und Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen mit den Massnahmen der zivilen Stellen.
VKSD. Selbst wenn die übermittelten Daten die Qualität von Persönlichkeitsprofilen hätten, wäre die Bekanntgabe und Bearbeitung gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 38 Abs. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 38 Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv - 1 In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19989 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen.
1    In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19989 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen.
2    Sie vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, es sei denn:
a  diese werden anonymisiert;
b  diese müssen zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden.
DSG zulässig. Schon vor dem Projekt MEDICO seien die fraglichen Daten gesammelt worden. Mit MEDICO würden seit 1989 Probeläufe durchgeführt.

Die erhobenen Personendaten seien überdies ohnehin meldepflichtig.

H. (...)

I. Anlässlich der mündlichen und öffentlichen Verhandlung vom 10. Juni 1999 verlangte der Vertreter der Beschwerdeführer:

- Die beiden angefochtenen Entscheide seien aufzuheben;

- die Bekanntgabe der Personendaten über männliche Medizinstudenten (ab Anmeldung zur 1. Vorprüfung) und männliche Inhaber des eidgenössischen Medizinaldiploms bis zum 45. Altersjahr an das VBS sei zu sperren;

- die Bearbeitung der ihm vom BAG übermittelten Personendaten über männliche Medizinstudenten (ab Anmeldung zur 1. Vorprüfung) und männliche Inhaber des eidgenössischen Medizinaldiploms bis zum 45. Altersjahr durch den Beauftragten KSD sei zu unterlassen;

- die Bekanntgabe der vom Beauftragten KSD beschafften und in MEDICO bearbeiteten Personendaten an sämtliche Behörden, insbesondere an die Untergruppe Sanität des VBS, sei zu sperren.

- Die bisher bearbeiteten Daten seien zu vernichten.

Aus den Erwägungen:

1. (Eintreten)

2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die beim BAG erhobenen Daten und die im System MEDICO ergänzten Daten ergäben Persönlichkeitsprofile, die gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
DSG nur gestützt auf ein formelles Gesetz bearbeitet werden dürfen. Art. 14 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
AMV sei als Rechtsgrundlage nicht ausreichend.

a. Das DSG lässt in verschiedener Hinsicht beim Vorliegen eines Persönlichkeitsprofiles die gleichen, verstärkten Schutzmechanismen eingreifen wie bezüglich besonders schützenswerter Daten im Sinne von Art. 3 Bst. c
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG (so insbesondere in Art. 11 Abs. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 11 Verhaltenskodizes - 1 Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.
1    Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.
2    Dieser nimmt zu den Verhaltenskodizes Stellung und veröffentlicht seine Stellungnahmen.
DSG betreffend Meldepflicht privater Datensammlungen, Art. 12 Abs. 2 Bst. c
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten - 1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
1    Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2    Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
a  die Identität des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d  die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e  wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f  wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
g  falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.
3    Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.
4    Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
5    Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
DSG betreffend Datenbekanntgabe an Dritte oder in Art. 17 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
DSG betreffend Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung durch Organe des Bundes). Sobald sich in einer Zusammenstellung von Daten solche befinden, die als besonders schützenswert eingestuft sind, stellt sich mithin die Frage, ob ein Persönlichkeitsprofil vorliegt, nicht, da die besonderen gesetzlichen Schutzmechanismen ohnehin greifen.

b. Nach Art. 3 Bst. d
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG ist ein Persönlichkeitsprofil «eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt». Mit dem zusätzlich in das Gesetz eingeführten Begriff des Persönlichkeitsprofils wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Vielzahl für sich allein nicht besonders schützenswerter Daten sich zu einem Bild über die betroffene Person verdichten lassen, das als solches ein Risiko für die Persönlichkeit darstellt und die betroffene Person in ihrer Freiheit einschränkt, sich in der Gesellschaft so darzustellen, wie sie dies für richtig hält (vgl. U. Belser, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Zürich 1995, N. 19 zu Art. 3). Das Persönlichkeitsprofil kann die Persönlichkeitsstruktur einer Person, deren beruflichen Fähigkeiten und Aktivitäten oder auch die ausserberuflichen Beziehungen und Tätigkeiten betreffen. Es kann ein Gesamtbild oder ein wesentliches Teilbild der betroffenen Person ergeben (Botschaft zum DSG vom 23. März 1988, BBl 1988 II 446/447).

Für die Frage, ob eine Zusammenstellung mehrerer Daten einer bestimmten Person ein Persönlichkeitsprofil ergibt, kommt es zum einen auf die Menge und den Inhalt der personenbezogenen Informationen an, mit anderen Worten ob und inwiefern diese Werturteile über die betroffene Person erlauben. Man muss überdies nach der zeitlichen Dimension der Informationen differenzieren. Personendaten, die über einen längeren Zeitraum zusammengetragen werden und dadurch gleichsam ein biografisches Bild ergeben, indem sie eine Entwicklung, einen Werdegang, also eine Art «Längsprofil» der betroffenen Person aufzeigen, sind eher als Persönlichkeitsprofil zu qualifizieren als Daten, die eine blosse Momentaufnahme, ein «Querprofil», darstellen. Im Weiteren wird unter Umständen der konkrete Zusammenhang, in dem die Daten verwendet werden, mit entscheidend dafür sein, ob der qualifizierte gesetzliche Schutz zum Tragen kommen soll oder nicht (z.B. hat die bisherige berufliche Tätigkeit einer Person als Qualifikation und damit als berufliches Teilprofil im Zusammenhang mit deren Bewerbung für eine neue Stelle eine andere Bedeutung als bei völlig berufsfremder Verwendung). In diesem Sinne ist der Auffassung des EDSB zuzustimmen, dass der Begriff
des Persönlichkeitsprofils nicht generell definiert werden kann, sondern das Vorliegen eines Persönlichkeitsprofils im Einzelfall auf Grund der konkreten Umstände zu bejahen oder zu verneinen ist.

c. Gemäss Art. 14 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
AMV meldet das BAG vom Sekretariat des Beauftragten KSD für die Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes laufend Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Vor- und Schlussprüfungen in Human-, Zahnmedizin und Pharmazie. Diese vom BAG erhobenen Daten ergeben für sich allein noch kein Persönlichkeitsprofil. Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und bestandene Prüfungen sind Eckdaten, die kein Bild über die Person ergeben, das für die betroffene Person ein Risiko in sich birgt, im Recht eingeschränkt zu werden, sich in der Gesellschaft so darzustellen, wie sie es für richtig hält. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse sind Identifikationsdaten, die in jedem Personalausweis enthalten sind. Einzig die Angabe betreffend bestandener Prüfung geht qualitativ über die Personenidentifikation hinaus, schafft aber kein Risiko hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte, zumal keine weiteren Angaben (Noten, Wiederholung von Prüfungen, usw.) eingeschlossen sind. Auch fehlt den vom BAG weitergeleiteten Daten die zeitliche Dimension, die allenfalls Rückschlüsse auf den Werdegang und damit fachliche oder charakterliche Eigenheiten des Betroffenen zuliessen. Die
Bekanntgabe der fraglichen Daten verfügt mit Art. 14 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
AMV über eine genügende gesetzliche Grundlage. Das Rechtsbegehren Ziff. ... der Beschwerde gegen den Entscheid des BAG vom 7. August 1998 erweist sich somit als unbegründet; desgleichen das Rechtsbegehren Ziff. ... der Beschwerde gegen den Entscheid des Beauftragten KSD vom 29. Juni 1998 bzw. Ziff. ... der anlässlich der mündlichen Verhandlung modifizierten Rechtsbegehren. Daten, die vom BAG rechtmässig bekannt gegeben worden sind, müssen nicht vernichtet werden.

d. Gemäss Art. 4 Abs. 3
SR 501.31 Verordnung vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD)
VKSD Art. 4 - Das BABS hat in Bezug auf den KSD folgende Aufgaben:5
a  Er erstellt eine konsolidierte Risikoanalyse, informiert die zuständigen Behörden und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Prävention, Bewältigung und Begrenzung der Risiken.
b  Er leitet die Leitungskonferenz KSD und das sanitätsdienstliche Koordinationsgremium (SANKO).
c  Er erarbeitet das Konzept über den Koordinierten Sanitätsdienst sowie weitere Konzepte für spezielle sanitätsdienstliche Fachbereiche und passt sie bei Bedarf an.
d  Er kann eine aktualisierte Gesamtübersicht über verfügbare Ressourcen im Gesundheitswesen Schweiz erstellen und stellt sie den KSD-Partnern für die Vorbereitung und den Einsatz zur Verfügung.
e  Er fördert und koordiniert die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Kader und Spezialisten der KSD-Partner in den sanitätsdienstlichen Bereichen sowie im Bereich der Tierseuchenbekämpfung.
f  Er schlägt den Behörden des Bundes und der Kantone rechtliche und organisatorische Massnahmen in bestimmten sanitätsdienstlichen Bereichen vor.
g  Er informiert den Bundesrat periodisch über den Stand der Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes.
h  Er sorgt für einen ökonomischen Einsatz der Ressourcen des KSD.
i  Er koordiniert die Massnahmen von militärischen Stellen zur Prävention und Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen mit den Massnahmen der zivilen Stellen.
VKSD ist der Beauftragte KSD befugt, die Daten des BAG, der Kantone, der Militärkontrollen (PISA) und der Vereinigung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die für die Personalzuweisung im Rahmen des KSD erforderlich sind, mittels System MEDICO zu verwenden und den Kantonen, dem BZS und dem BASAN, soweit zur Erfüllung des KSD-Auftrages benötigt, zur Verfügung zu stellen. Gestützt auf die Ausführungen der Parteien und auf das Konzept MEDICO vom 12. März 1984 werden die vom BAG übermittelten Daten demnach beim Beauftragten KSD mittels dem Datenverarbeitungssystem MEDICO ergänzt und kombiniert mit Daten von den Kantonen (zivile Funktion, berufliche Qualifikation), von der FMH (Fachärztetitel/Spezialisten-Ausbildung) sowie von der Untergruppe Personelles der Armee im VBS, so genannt PISA-Daten (AHV-Nr., militärische Einteilung, Adresse, Heimatgemeinde, Muttersprache). Dadurch entsteht zwar ein etwas umfassenderes Bild über einen bestimmen Teilbereich der Persönlichkeit, nämlich bezüglich der beruflichen Fähigkeiten und der Aktivitäten im zivilen und im militärischen Bereich. Indessen geht die EDSK mit dem EDSB und den Beschwerdegegnern davon aus, dass die auf der Abfragemaske von MEDICO ersichtlichen
Daten auch in der durch die Weiterbearbeitung erreichten Kombination noch kaum geeignet sind, wesentliche Aspekte oder Teilaspekte der Persönlichkeit offenzulegen oder die betroffene Person in ihrer Freiheit einzuschränken, sich in der Gesellschaft so darzustellen, wie sie es für richtig hält. Auch die zusätzlichen Daten sind entweder blosse Identifikationsdaten (AHV-Nr., Adresse, Heimatgemeinde) oder geben Auskunft über spezifische berufliche Kenntnisse (zivile Funktion, Fachärztetitel, Spezialistenausbildung). Persönliche berufliche Qualifikationen stellen sie kaum dar. Zudem sind auch Fachärztetitel und Spezialisten-Ausbildung weitgehend publik, werden sie doch von ihren Trägern regelmässig - z. B. in Adresslisten oder Telefonverzeichnissen - bekannt gegeben. Das Vorliegen eines Persönlichkeitsprofiles ist deshalb auch bezüglich der in MEDICO verwalteten Daten zu verneinen. Anders könnte es sich allenfalls dann verhalten, wenn die in MEDICO abrufbaren Daten nicht bloss aktuelle berufliche und militärische Angaben über die darin enthaltenen Personen enthalten, sondern deren beruflichen und/oder militärischen Werdegang über einen längeren Zeitraum im Einzelnen nachzeichnen würden; diesfalls könnte nach dem oben
Ausgeführten allenfalls ein Persönlichkeitsprofil vorliegen. Dafür, dass dies der Fall wäre, ergeben sich jedoch aus den der EDSK zur Verfügung stehenden Akten keine Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass in MEDICO bloss die aktuellen Angaben verwaltet werden, da nur solche für die Zweckerfüllung überhaupt von Interesse sind. Eine qualifizierte rechtliche Grundlage im Sinne von Art. 17 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
DSG ist damit auch für die Datenbearbeitung in MEDICO nicht erforderlich.

3. Die Bearbeitung der vom BAG, den Kantonen, der Militärkontrolle (PISA) und der Vereinigung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker übermittelten Daten durch den Beschwerdegegner 1 findet somit in Art. 4 Abs. 3
SR 501.31 Verordnung vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD)
VKSD Art. 4 - Das BABS hat in Bezug auf den KSD folgende Aufgaben:5
a  Er erstellt eine konsolidierte Risikoanalyse, informiert die zuständigen Behörden und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Prävention, Bewältigung und Begrenzung der Risiken.
b  Er leitet die Leitungskonferenz KSD und das sanitätsdienstliche Koordinationsgremium (SANKO).
c  Er erarbeitet das Konzept über den Koordinierten Sanitätsdienst sowie weitere Konzepte für spezielle sanitätsdienstliche Fachbereiche und passt sie bei Bedarf an.
d  Er kann eine aktualisierte Gesamtübersicht über verfügbare Ressourcen im Gesundheitswesen Schweiz erstellen und stellt sie den KSD-Partnern für die Vorbereitung und den Einsatz zur Verfügung.
e  Er fördert und koordiniert die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Kader und Spezialisten der KSD-Partner in den sanitätsdienstlichen Bereichen sowie im Bereich der Tierseuchenbekämpfung.
f  Er schlägt den Behörden des Bundes und der Kantone rechtliche und organisatorische Massnahmen in bestimmten sanitätsdienstlichen Bereichen vor.
g  Er informiert den Bundesrat periodisch über den Stand der Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes.
h  Er sorgt für einen ökonomischen Einsatz der Ressourcen des KSD.
i  Er koordiniert die Massnahmen von militärischen Stellen zur Prävention und Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen mit den Massnahmen der zivilen Stellen.
VKSD grundsätzlich eine genügende rechtliche Grundlage, jedoch nur insoweit, als sie für den dort umschriebenen Zweck notwendig und durch diesen gedeckt ist.

Die Zulässigkeit der Datenweitergabe beschränkt sich somit einerseits auf diejenigen Daten, die für die Personalzuweisung im Rahmen des KSD erforderlich sind, anderseits auf die durch die Verordnung bezeichneten Empfänger. Eine Weitergabe an die Untergruppe Sanität auch zum Zweck der militärischen Ein- und Umteilung der zur Offiziersausbildung geeigneten betroffenen Medizinalpersonen ist durch diese Zweckumschreibung nicht gedeckt. Sie ist deshalb mangels Vorliegens einer Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
DSG oder der Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSG rechtswidrig. Ziff. ... der anlässlich der mündlichen Verhandlung modifizierten Beschwerdeanträge ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Die übrigen Anträge der Beschwerdeführer sind, soweit den Beauftragten KSD betreffend, abzuweisen.

4. (...)

5. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gegen das BAG vollumfänglich abzuweisen. Diejenige gegen den Beauftragten KSD ist, soweit darauf einzutreten ist, teilweiswe gutzuheissen und dieser anzuweisen, die Bekanntgabe der Daten im System MEDICO, soweit sie männliche Medizinalstudenten (ab Anmeldung zur ersten Vorprüfung) und männliche Inhaber des eidgenössischen Medizinaldiploms bis zum 45. Altersjahr betreffen, an die Untergruppe Sanität zum Zwecke militärischer Ein- und Umteilungen zu unterlassen, solange hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt.

Dokumente der EDSK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-65.48
Datum : 27. Januar 2000
Publiziert : 27. Januar 2000
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-65.48
Sachgebiet : Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (EDÖK)
Gegenstand : Art. 3 Bst. d, Art. 17, Art. 19 Abs. 1 DSG. Persönlichkeitsprofil.


Gesetzesregister
AMV: 14
DSG: 3 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
4 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
1    Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
2    Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:
a  die Bundesversammlung;
b  der Bundesrat;
c  die eidgenössischen Gerichte;
d  die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
e  Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
11 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 11 Verhaltenskodizes - 1 Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.
1    Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.
2    Dieser nimmt zu den Verhaltenskodizes Stellung und veröffentlicht seine Stellungnahmen.
12 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten - 1 Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
1    Die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter führen je ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2    Das Verzeichnis des Verantwortlichen enthält mindestens:
a  die Identität des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d  die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e  wenn möglich die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f  wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach Artikel 8;
g  falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates sowie die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2.
3    Das Verzeichnis des Auftragsbearbeiters enthält Angaben zur Identität des Auftragsbearbeiters und des Verantwortlichen, zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführt werden, sowie die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und g.
4    Die Bundesorgane melden ihre Verzeichnisse dem EDÖB.
5    Der Bundesrat sieht Ausnahmen für Unternehmen vor, die weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und deren Datenbearbeitung ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit der betroffenen Personen mit sich bringt.
17 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
19 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
38
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 38 Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv - 1 In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19989 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen.
1    In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19989 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen.
2    Sie vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, es sei denn:
a  diese werden anonymisiert;
b  diese müssen zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden.
FZG: 6
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 6 Nicht eingebrachte Eintrittsleistung und Erhöhungsbeiträge - 1 Haben sich Versicherte bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, einen Teil der Eintrittsleistung selber zu bezahlen, so ist dieser Teil bei der Berechnung der Austrittsleistung mitzuberücksichtigen, selbst wenn er nicht oder nur teilweise beglichen wurde. Der noch nicht beglichene Teil kann jedoch samt Zinsen von der Austrittsleistung abgezogen werden.
1    Haben sich Versicherte bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, einen Teil der Eintrittsleistung selber zu bezahlen, so ist dieser Teil bei der Berechnung der Austrittsleistung mitzuberücksichtigen, selbst wenn er nicht oder nur teilweise beglichen wurde. Der noch nicht beglichene Teil kann jedoch samt Zinsen von der Austrittsleistung abgezogen werden.
2    Haben Versicherte infolge einer Leistungsverbesserung Erhöhungsbeiträge zu entrichten, so ist die Austrittsleistung aufgrund der verbesserten Leistungen zu berechnen. Die noch nicht beglichenen Erhöhungsbeiträge können jedoch von der Austrittsleistung abgezogen werden.
VKSD: 4
SR 501.31 Verordnung vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD)
VKSD Art. 4 - Das BABS hat in Bezug auf den KSD folgende Aufgaben:5
a  Er erstellt eine konsolidierte Risikoanalyse, informiert die zuständigen Behörden und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Prävention, Bewältigung und Begrenzung der Risiken.
b  Er leitet die Leitungskonferenz KSD und das sanitätsdienstliche Koordinationsgremium (SANKO).
c  Er erarbeitet das Konzept über den Koordinierten Sanitätsdienst sowie weitere Konzepte für spezielle sanitätsdienstliche Fachbereiche und passt sie bei Bedarf an.
d  Er kann eine aktualisierte Gesamtübersicht über verfügbare Ressourcen im Gesundheitswesen Schweiz erstellen und stellt sie den KSD-Partnern für die Vorbereitung und den Einsatz zur Verfügung.
e  Er fördert und koordiniert die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Kader und Spezialisten der KSD-Partner in den sanitätsdienstlichen Bereichen sowie im Bereich der Tierseuchenbekämpfung.
f  Er schlägt den Behörden des Bundes und der Kantone rechtliche und organisatorische Massnahmen in bestimmten sanitätsdienstlichen Bereichen vor.
g  Er informiert den Bundesrat periodisch über den Stand der Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes.
h  Er sorgt für einen ökonomischen Einsatz der Ressourcen des KSD.
i  Er koordiniert die Massnahmen von militärischen Stellen zur Prävention und Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen mit den Massnahmen der zivilen Stellen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
personendaten • adresse • stelle • vbs • betroffene person • vorname • frage • profil • vorsorgliche massnahme • rechtsbegehren • weiler • apotheke • richtigkeit • sperrung • prüfung • funktion • beschwerdegegner • meldepflicht • berufliche fähigkeit • menge
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BBl
1988/II/446