VPB 64.115

(Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 8. Juni 2000 i. S. X. AG [ALKRK 1999-009])

Alkoholmonopolgebühren. Gebrannte Wasser. Apfelwein. Alcopops.

- Der Begriff der Getränke, die ausschliesslich durch alkoholische Gärung gewonnen werden, wie er von der Lebensmittelgesetzgebung definiert wird, stimmt nicht mit dem Begriff der «ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse» im Sinne der Alkoholgesetzgebung überein. Nur die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse (z.B. Naturwein, Obstwein, Most, Bier, etc.) sind nicht der Alkoholgesetzgebung unterstellt (E. 3b, 5 und 6).

- Der Hauptzweck der Alkoholgesetzgebung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit. Dies erfordert auch den Einbezug veränderter Umstände und neuer Entwicklungen im Bereich der alkoholischen Getränke. So sind nach ständiger Rechtsprechung die «Alcopops» der Alkoholgesetzgebung unterstellt (E. 7b-d).

- Das fragliche Getränk, das nach der Lebensmittelgesetzgebung als Obstwein zu qualifizieren ist, wird auf der Basis von Apfelwein und natürlichen Zusätzen hergestellt. Es erfüllt nicht die für Alcopops charakteristischen Merkmale in Bezug auf Geschmack, Präsentation, Preis, usw., sodass keine Monopolgebühr zu erheben ist (E. 8).

Alcool. Droits de monopole. Boissons distillées. Cidre. Alcopops.

- La notion de boissons obtenues uniquement par fermentation alcoolique, telle qu'elle est définie par la législation sur les denrées alimentaires, ne correspond pas à celle de «produits alcooliques obtenus uniquement par fermentation», au sens de la législation sur l'alcool. Seuls les produits alcooliques obtenus uniquement par fermentation (p. ex. vin naturel, cidre, moût, bière, etc.) ne sont pas soumis à la législation sur l'alcool (consid. 3b, 5 et 6).

- Le but principal de la législation sur l'alcool est la protection de la santé publique. Or, celle-ci réclame également la prise en considération des modifications et nouveaux développements dans le domaine des boissons alcooliques. Selon une jurisprudence constante, les «alcopops» sont donc soumis à la législation sur l'alcool (consid. 7b-d).

- En l'espèce, il est question d'une boisson fabriquée à base de cidre et d'additifs naturels. Elle doit être qualifiée de cidre d'après la législation sur les denrées alimentaires. Comme elle ne présente pas les traits caractéristiques des alcopops, relatifs au goût, à la présentation, au prix, etc., il n'y a pas lieu de prélever des droits de monopole (consid. 8).

Alcool. Tasse di monopolio. Bevande distillate. Sidro. Alcopops.

- La nozione di bevande ottenute esclusivamente mediante fermentazione alcoolica prevista dalla legge sulle derrate alimentari non corrisponde alla nozione di «prodotti alcoolici ottenuti esclusivamente mediante fermentazione», ai sensi della legislazione sull'alcool. Solo i prodotti alcoolici ottenuti esclusivamente mediante fermentazione (ad es. vino naturale, sidro, mosto, birra, ecc.) non sono sottoposti alla legislazione sull'alcool (consid. 3b, 5 e 6).

- Lo scopo principale della legislazione sull'alcool è la protezione della salute pubblica. Questo esige che si tenga conto anche delle modifiche e dei nuovi sviluppi nell'ambito delle bevande alcooliche. Secondo una costante giurisprudenza, gli «alcopops» sottostanno quindi alla legislazione sull'alcool (consid. 7b-d).

- Nella fattispecie, si tratta di una bevanda fabbricata a base di sidro e di additivi naturali. Secondo la legislazione sulle derrate alimentari, la bevanda deve essere qualificata come sidro. Poiché essa non presenta però le caratteristiche degli alcopops per quanto riguarda il gusto, la presentazione, il prezzo ecc., non vengono riscosse tasse di monopolio (consid. 8).

A. Am 17. Juli 1998 meldete die X. bei einem Zollamt 264 Flaschen «Cidre au Miel» zu 75 cl mit einem Bruttogewicht von 464 kg zur Verzollung an. Das Zollamt erhob am 21. Juli 1998 eine (Alkohol-)Monopolgebühr von Fr. 590.- je 100 kg brutto, das heisst insgesamt Fr. 2737.60.

Mit Schreiben vom 28. August 1998 verlangte die X. die Rückerstattung der Monopolgebühr, da der eingeführte Honigwein keinen zugesetzten Alkohol, sondern lediglich Gäralkohol enthalte. Eine Monopolgebühr sei deshalb nicht geschuldet. Daraufhin liess die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) ein Muster des Produkts (in der Folge entsprechend dem Produktenamen «C.» genannt) untersuchen. Die Untersuchung ergab einen Alkoholgehalt von 2,9 Volumenprozent, jedoch keinen zugesetzten Alkohol.

Die EAV teilte der X. mit Schreiben vom 3. März 1999 das Ergebnis mit. Weiter stellte sie sich auf den Standpunkt, «C.» sei als sogenannter «Alcopop» zu qualifizieren, es handle sich nicht mehr um ein reines Gärprodukt. Alcopops würden seit dem 1. Dezember 1997 dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz [AlkG], SR 680) unterstehen und demzufolge fiskalisch belastet. In der Folge verlangte die X. am 31. März 1999 eine beschwerdefähige Verfügung. Mit Entscheid vom 18. Juni 1999 hielt die EAV an der Auffassung fest, dass «C.» als gebranntes Wasser im Sinne des Alkoholgesetzes zu betrachten sei, womit es den Bestimmungen der Alkoholordnung unterstehe und mithin die Monopolgebühr zu erheben sei.

B. Gegen diesen Entscheid erhob die X. (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. August 1999 bei der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission (ALKRK) Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Monopolgebühr. Entscheidend für die Unterstellung eines Produktes unter das Alkoholgesetz sei, ob dieses gebrannte Wasser enthalte. Dem Produkt «C.» werde jedoch kein Äthylalkohol zugesetzt. Es handle sich um ein reines Naturprodukt, welches zu 85% aus Apfelsaft bestehe, dem Honig, natürlicher Cassis- und Zitronensaft sowie natürliche Cassisaromen beigegeben würden. Der gesamte Alkoholgehalt entstehe durch natürliche Vergärung. Bei «C.» handle es sich um keinen Alcopop, sondern um ein klassisches gegorenes Produkt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV, SR 817.02). Der geringe Zusatz von weiteren Naturprodukten zur Verfeinerung des Geschmackes sei gemäss Lebensmittelverordnung zulässig und führe nicht zu einer Umqualifizierung des Produkts.

C. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 1999 beantragte die EAV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Vorliegend stelle sich die Frage, ob das Produkt «C.» ein gebranntes Wasser im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG oder ein ausschliesslich durch Vergärung gewonnenes alkoholisches Erzeugnis im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG darstelle. Eine grammatikalische Auslegung der Gesetzesbestimmungen erlaube keine präzise Definition des Begriffs der ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz vom 6. April 1962 (alte Alkoholverordnung [aAlkV], AS 1962 319) zähle als ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse Naturwein, Obstwein, Most, Bier und ähnliche Erzeugnisse auf. Unter dem Aspekt der systematischen Auslegung sei insbesondere zu untersuchen, wie diese Produkte im Lebensmittelrecht umschrieben würden. Die Lebensmittelverordnung unterscheide die Produktegruppen Wein, Obstwein, Fruchtwein und Bier. Für diese Erzeugnisse sei charakteristisch, dass sie mittels traditioneller Gärung, das heisst Vergärung von Rohstoffen in ihrer ursprünglichen Form oder ihrem Saft ohne zusätzliche technische Behandlung hergestellt
würden. Ein reines Gärprodukt behalte die charakteristischen sensorischen Eigenschaften, insbesondere den Geschmack und den Geruch der Rohstoffe. Dies treffe nicht zu für Getränke aus Obst- oder Fruchtwein im Sinne von Art. 393 LMV. Bei diesen Getränken dürfe die Basis aus Obst- oder Fruchtwein mit verschiedenen zusätzlichen Stoffen vermischt werden, womit die sensorischen Eigenschaften der Obst- oder Fruchtweinbasis ganz oder teilweise verloren gingen und das Produkt durch die zugesetzten Stoffe einen wesentlich anderen Charakter erhielte. Die typischen Eigenschaften der Obst- oder Fruchtweinbasis könnten in einem solchen Mischprodukt ohne weiteres vollständig zum Verschwinden gebracht werden, so dass die Obst- oder Fruchtweinbasis praktisch nur noch die Funktion habe, die alkoholische Basis für ein Mischprodukt zu liefern. Die Getränke aus Obst- und Fruchtwein im Sinne von Art. 393 LMV könnten daher nicht ohne weiteres als ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse im Sinne des Alkoholgesetzes betrachtet werden. Vorliegend habe die Analyse ergeben, dass dem Produkt «C.» kein Alkohol in Form von Trinksprit oder einem Destillat zugesetzt worden sei. Die Obstweinbasis werde jedoch durch die
Vermischung mit Cassis- und Zitronensaftkonzentrat, Honig sowie Cassisaroma in ihren sensorischen Eigenschaften sowie in der Farbe stark verändert. «C.» verfüge somit zu einem erheblichen Teil nicht mehr über die geschmacklichen, geruchlichen und farblichen Eigenschaften des Obstweins.

Der Begriff des gebrannten Wassers sei in einem weiten Sinne zu verstehen, was bedinge, dass der Begriff der «ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse» entsprechend eng ausgelegt werde. Seit etwa drei Jahren seien auf dem Markt Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von 4 - 5 Volumenprozenten bekannt, die zur Hauptsache aus Fruchtsaft, Zucker, Gäralkohol oder destilliertem Alkohol sowie Aromen bestehen würden. Diese seien bei jugendlichen Konsumenten sehr beliebt, unter anderem deshalb, weil der süsse Grundgeschmack den Alkohol verdecke. Design und Marketing dieser Getränke seien auf die Bedürfnisse der jugendlichen Konsumenten abgestimmt. Auch «C.» sei dieser neuen Kategorie von alkoholhaltigen Getränken zuzuordnen. Der Konsum dieser Getränke habe sich seit 1996 in besorgniserregender Weise vervielfacht. Wissenschaftliche Untersuchungen hätten ergeben, dass diese als Alcopops bezeichneten Produkte unter Jugendlichen grundsätzlich zu einem problematischen Umgang mit alkoholischen Getränken führen könnten. Diese Getränke stellten daher eine Gefahr für die Gesundheit Jugendlicher dar. Der gesundheitspolitische Zweck der Alkoholordnung gebiete es, bei der Anerkennung von ausschliesslich durch
Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnissen sehr zurückhaltend zu sein. Die Erhebung der Monopolgebühr sei daher zu Recht erfolgt.

D. Am 21. Dezember 1999 verlangte die Instruktionsrichterin der ALKRK von der Beschwerdeführerin Angaben über den Vertrieb von «C.» in der Schweiz, weiter Auskünfte über Art, Intensität sowie Zielpublikum der Werbung, den Verkaufspreis, die mit «C.» erzielten Jahresumsätze sowie ein Muster des Produkts. Mit Eingabe vom 28. Januar 2000 führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Produkt «C.» ausschliesslich durch die Firma M. mittels Direktvertrieb an den Endverbraucher verkauft werde. Das Angebot richte sich ausschliesslich an Bienenzüchter und werde einzig zur Abrundung des Hauptangebotes von Bienenzuchtartikeln vertrieben. Andere Werbemassnahmen als die Aufnahme von «C.» in den Jahreskatalog der Firma M. seien nicht erfolgt. Zielpublikum der Werbung seien Bienenzüchter, denen man Artikel anbieten wolle, welche einen Bezug zu Honig bzw. zur Bienenzucht hätten. Der Listenpreis der 75cl-Flasche betrage Fr. 16.-. Im Jahre 1998 habe der Totalumsatz Fr. 988.-, im Jahre 1999 Fr. 963.- betragen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 verzichtete die EAV auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2000.

Aus den Erwägungen:

1. (...)

2.a. Die vorliegend strittige Erhebung einer Monopolgebühr stützt sich auf Art. 1 Abs 1 Bst. a der Verordnung vom 21. August 1991 über die Alkoholmonopolgebühren (MGV, AS 1997 415). Diese Verordnung sowie die Verordnung vom 6. April 1962 zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz wurden mit Art. 63 Bst. a
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV)
AlkV Art. 63 Willentliche Vernichtung - (Art. 69 Abs. 6 AlkG)
1    Die willentliche Vernichtung einer versteuerten oder unversteuerten Ware ist vorgängig dem BAZG zu melden.
2    Von der Anmeldepflicht ausgenommen sind Betriebe mit Verwendungsbewilligung, sofern die zu vernichtende Menge 1000 Liter Ethanol nicht übersteigt.
3    Das BAZG regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Dokumentation der Vernichtung.
und d der Verordnung vom 12. Mai 1999 zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz (AlkV, SR 680.11) per 1. Juli 1999 aufgehoben. Weiter wurden auch die vorliegend massgeblichen Bestimmungen des Alkoholgesetzes per 1. Juli 1999 teilweise geändert. Es ist daher vorerst zu prüfen, welches Recht im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangt.

b. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Aufhebung der Verordnung über die Alkoholmonopolgebühren sowie der Änderung des Alkoholgesetzes und der Alkoholverordnung keine Übergangsregelung erlassen. Es sind somit die allgemeinen Grundsätze über die zeitliche Geltung von Erlassen heranzuziehen.

Inwieweit auch Rechtsänderungen (Änderung von Gesetzen, Verordnungen und Reglementen), die erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalrechtlichen Regelung ab. Gemäss Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (BGE 125 II 598 mit Hinweisen). Für die Rekurskommissionen sind mithin jene Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Nachher eingetretene Änderungen haben grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn zwingende Gründe eine sofortige Anwendung des neuen Rechts verlangen. Ferner ist bei offenen, im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch andauernden Sachverhalten in aller Regel das neue Recht anwendbar (André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, S. 73 Rz. 2.79, mit weiteren Hinweisen).

c. Vorliegend erfolgte die Wareneinfuhr am 17. Juli 1998. Zu diesem Zeitpunkt war die Verordnung über die Alkoholmonopolgebühren vom 21. August 1991 noch in Kraft. Diese ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes massgebend; ebenso sind es die Bestimmungen des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung sowie die Alkoholverordnung vom 6. April 1962.

3.a. Gemäss Art. 32bis Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV, AS 1996 1490) in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist der Bund befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser zu erlassen. Dabei ist gemäss Art. 32bis Abs. 2 aBV die Gesetzgebung so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert sowie den Tafelobstbau und die Verwendung der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel fördert. Eine entsprechende Regelung enthält auch die seit 1. Januar 2000 geltende Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101); gemäss deren Art. 105 ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes, wobei dieser insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung trägt.

b. Entsprechend dem verfassungsrechtlichen Auftrag wird in Art. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 1 - Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt.
AlkG unter anderem die Einfuhr gebrannter Wasser den Vorschriften des Alkoholgesetzes unterstellt. Art. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG umschreibt den Begriff der «gebrannten Wasser». Als solches gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung (Art. 2 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG). Die Bestimmungen des Alkoholgesetzes werden weiter auch auf Erzeugnisse, die neben anderen Stoffen gebrannte Wasser enthalten, angewendet (Art. 2 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG). Nur die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind nicht dem Alkoholgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aAlkV gelten als ausschliesslich durch Gärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne jeden Zusatz von gebrannten Wassern, wie Naturwein, Obstwein, Most, Bier und ähnliche Erzeugnisse.

4.a. Vorliegend ist zu entscheiden, ob es sich beim Produkt «C.» um ein «gebranntes Wasser» im Sinne der Alkoholgesetzgebung (Art. 2 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG) oder um ein «ausschliesslich durch Vergärung gewonnenes alkoholisches Erzeugnis» (Art. 2 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG) handelt. Diese beiden Gesetzesbestimmungen sind voneinander abzugrenzen und bedürfen dementsprechend der Auslegung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 2 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG die Grundsatzregelung enthält, in der der Gesetzgeber den Begriff der gebrannten Wasser bewusst sehr weit umschrieben hat, während Art. 2 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG im Sinne einer Ausnahme von dem in Abs. 1 geregelten Grundsatz bestimmt, dass ausschliesslich durch Vergärung gewonnene Erzeugnisse nicht der Alkoholgesetzgebung unterstehen.

b. Ursache einer Verletzung von Bundesrecht können die falsche Ermittlung des massgeblichen Rechts, die unzutreffende Auslegung oder die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes auf einen bestimmten Sachverhalt sein. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus einer umfassenden Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung des Rechtssatzes. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten dabei die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen also die grammatikalische, die historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische Auslegungsmethode (BGE 123 V 301 E. 6a). Rechtsprechung und Lehre bejahen allgemein den Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (BGE 124 II 268, BGE 123 III 26). Vielmehr sollen bei der Anwendung auf den einzelnen Fall all jene Methoden zur Anwendung kommen, die im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben (BGE 125 II 179 E. 3). Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen
Verständigungsmethode ausgelegt werden (BGE 124 III 262 E. 3a). Auszugehen ist vom Wortlaut, doch kann der Wortlaut einer Norm nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente, namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und ihres Zwecks. Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen und den Zielvorstellungen des Gesetzgebers zukommt (BGE 125 III 58 E. 2b, BGE 124 II 199 E. 5a). Gegen den klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut lässt das Bundesgericht eine Auslegung zu, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (Moser, a.a.O., S. 68 f. Rz. 2.70, mit weiteren Hinweisen).

5.a. Bereits mit Urteil vom 3. Juni 1988 in Sachen H. (A. 352/1987, E. 4c) hat das Bundesgericht festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG insofern eindeutig sei, als dem Geltungsbereich des Alkoholgesetzes in umfassender Weise der Äthylalkohol in jeder Form und ausdrücklich ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung unterstellt werde. Unter Verweis auf die Materialien und die parlamentarischen Beratungen hielt das Bundesgericht weiter fest, dass eine solch umfassende Unterstellung auch Sinn und Zweck der Alkoholgesetzgebung entspreche, sei doch eines der Hauptziele des Alkoholgesetzes die Verminderung des Alkoholkonsums im Interesse der Volksgesundheit. Insbesondere ergebe sich aus den Materialien, dass dem Anwendungsbereich des Gesetzes grundsätzlich alle zu Trinkzwecken geeigneten alkoholischen Erzeugnisse unterstellt werden sollten, da man insbesondere an die Möglichkeit synthetischer Herstellung von Alkohol gedacht habe.

b. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind einzig die «ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse» der Alkoholgesetzgebung nicht unterstellt. Art. 1 Abs. 2 aAlkV führt als Beispiele solcher Erzeugnisse Natur- und Obstwein sowie Most und Bier auf. Diese Getränke sind zweifellos als klassische Beispiele von Erzeugnissen im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG zu bezeichnen. Unbestrittenermassen dürfen allerdings auch solche klassischen vergorenen Getränke in bestimmter Weise behandelt werden. So wird beispielsweise dem Bier Hopfen beigegeben oder Wein mit Schwefel behandelt, über Filter z.B. aus Kieselgur oder Zellstoff abgezogen und allenfalls auch mit unvergorenem Most oder anderen fertigen Weinen verschnitten. In welcher Weise ein Produkt behandelt werden darf, ohne dadurch die Qualifikation als «ausschliesslich durch Vergärung gewonnenes alkoholisches Erzeugnis» zu verlieren, lässt sich jedoch nicht allein aufgrund des Wortlauts des Gesetzes entscheiden. Zur Definition dieses Begriffs sind deshalb neben der grammatikalischen Auslegung auch andere Auslegungsmethoden heranzuziehen.

6.a. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Neben dem systematischen Aufbau im Gesetz selbst kann auch das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in einem anderen Erlass berücksichtigt werden (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, S. 30 Rz. 82 f.; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Supplement zur 4. Aufl., «Die neue Bundesverfassung», Zürich 2000, S. 5 f.). Im Interesse der Einheitlichkeit des Bundesrechts können zur Auslegung eines in einem bestimmten Gesetzesartikel enthaltenen Begriffs auch andere Gesetze, die denselben Begriff verwenden, herangezogen werden (vgl. BGE 117 Ib 314).

b. Alkoholische Getränke werden in Art. 3
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 3 Ausfuhr - 1 Lebensmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
1    Lebensmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
2    Sie dürfen von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, wenn die Gesetzgebung oder die Behörden des Bestimmungslandes etwas anderes verlangen oder zulassen.
3    Lebensmittel, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn die Behörden des Bestimmungslandes der Einfuhr zustimmen, nachdem sie über die Gründe, aus denen die betreffenden Lebensmittel in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, und über die näheren Umstände umfassend informiert worden sind.
4    Gebrauchsgegenstände, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen des Bestimmungslandes entsprechen. Der Bundesrat kann etwas anderes vorschreiben.
5    Gesundheitsschädliche Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände dürfen nicht ausgeführt werden.
des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz [LMG], SR 817.0) als Lebensmittel definiert und in den Kap. 36 - 39 der Lebensmittelverordnung (Art. 366-432 LMV) eingehend geregelt. Dabei befasst sich das 39. Kap. (Art. 399 ff. LMV) mit den Spirituosen und den Getränken auf der Basis von Spirituosen, während in den Kap. 36 - 38 Regelungen zu den übrigen alkoholischen Getränken enthalten sind. Es wird unterschieden zwischen Wein und weinhaltigen Getränken (36. Kap., Art. 366 ff. LMV), Obst- und Fruchtwein sowie Getränken aus Obst- oder Fruchtwein (37. Kap., Art. 378 ff. LMV) und Bier (38. Kap., Art. 394 ff. LMV).

Nachdem «C.» auf einer Basis von 85% Apfelwein hergestellt wird, sind vorliegend insbesondere die Bestimmungen des 37. Kap. (Art. 378 ff. LMV) näher zu betrachten.

- Obstwein ist gemäss Art. 378 LMV ein alkoholhaltiges Getränk, das aus frisch gepresstem oder physikalisch haltbar gemachtem Apfelsaft oder Birnensaft durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen worden ist. Der Alkoholgehalt muss mindestens drei Volumenprozent betragen; gestattet ist die Zugabe von Apfel- oder Birnensaft, Zucker oder Zuckerarten für die Nachgärung zur Herstellung von Obstschaumwein sowie Kohlendioxyd (Art. 379 LMV).

- Verdünnter Obstwein ist Obstwein, der mit Trinkwasser verdünnt oder durch alkoholische Gärung von verdünntem Apfel- oder verdünntem Birnensaft hergestellt wurde (Art. 382 LMV). Dabei muss der Obstweinanteil im Enderzeugnis mindestens 70 Massenprozent und der Alkoholgehalt mehr als zwei Volumenprozent betragen; gestattet ist die Zugabe von Apfel- oder Birnensaft sowie Kohlendioxyd (Art. 383 LMV).

- Getränke aus Obst- oder Fruchtwein sind Getränke, die als Hauptbestandteil Obst- oder Fruchtwein enthalten und denen Zutaten wie Trinkwasser, natürliches Mineralwasser, Fruchtsäfte, Spirituosen, Zucker, Zuckerarten oder Honig sowie Auszüge von aromatischen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder natürliche oder naturidentische Aromen zugegeben werden können. Der Gehalt an Obst- oder Fruchtwein im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen (Art. 393 LMV).

c. Das Produkt «C.» besteht aus 85% Apfelwein, 7% konzentriertem Cassissaft, 6% Honig, 1,5% konzentriertem Zitronensaft und 0,5% Cassisaroma. Nach der Lebensmittelgesetzgebung ist es damit zweifellos als Getränk aus Obstwein im Sinne von Art. 393 LMV zu qualifizieren. Damit ist aber noch nichts über seine Qualifikation als «ausschliesslich durch Vergärung gewonnenes alkoholisches Erzeugnis» im Sinne der Alkoholgesetzgebung gesagt. Gemäss Art. 393 Abs. 1 LMV gilt nämlich auch ein Getränk aus Obst- oder Fruchtwein, dem Spirituosen zugegeben wurden, als Getränk aus Obstwein; ein solches fällt also nicht in die Kategorie der Spirituosen bzw. der Getränke auf Spirituosenbasis, die im 39. Kap. (Art. 399 ff. LMV) geregelt sind. Nach Art. 2 Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG untersteht demgegenüber ein Getränk aus Obst- oder Fruchtwein, dem Spirituosen beigemischt wurden, zweifellos der Alkoholgesetzgebung, handelt es sich doch dabei um ein Erzeugnis, das neben anderen Stoffen gebrannte Wasser enthält.

d. Der Begriff der Getränke, die durch alkoholische Gärung gewonnen werden, wie er von der Lebenmittelgesetzgebung definiert wird, stimmt somit nicht mit dem Begriff der «ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse» im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG überein. Auch die systematische Auslegungsmethode führt somit nicht zu einer eindeutigen Definition dieses Begriffs.

7.a. Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Dabei ist aber nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich; vielmehr kann sich der Zweck einer Norm in gewissem Rahmen wandeln und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die teleologische Auslegung kann sich also sowohl mit der historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S. 35 Rz. 100). Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers vermag allein die an den Materialien orientierte Auslegung aufzuzeigen. Diese Regelungsabsicht und die vom Gesetzgeber in Verfolgung dieser Absicht erkennbar getroffenen Wertentscheidungen bleiben für den Richter verbindliche Richtschnur, auch wenn er das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung neuen, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst oder es ergänzt (BGE 114 Ia 196 f.).

b. In Bezug auf die Alkoholgesetzgebung ergeben sich die Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne weiteres unmittelbar aus dem dieser zugrunde liegenden Verfassungsartikel. Gemäss Art. 32bis aBV ist die Gesetzgebung so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert. Historischer Hintergrund dieser Verfassungsbestimmung bildete der um die Jahrhundertwende massiv gestiegene Konsum von aus Äpfeln und Birnen hergestelltem Trinkbranntwein, nachdem der damalige Verfassungsartikel nur die Herstellung und den Konsum von Kartoffelbranntwein regelte. Die aus diesem übermässigen Verbrauch von Branntwein resultierenden sozialen Folgen zwangen den Verfassungsgeber zum Handeln (vgl. dazu Jean-François Aubert, in Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [Kommentar BV], Loseblatt, Art. 32bis, Rz. 11-15). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholgesetzgebung liegt somit im Schutz der öffentlichen Gesundheit. Die übrigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Zwecke sind zweitrangig (vgl. Aubert, a.a.O., Art. 32bis
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
, Rz. 58). Denselben Zweck verfolgt auch Art. 105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
BV, gemäss dessen Satz 2 der Bund insbesondere den schädlichen
Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen hat. An dieser eindeutigen und unmissverständlichen Zielvorstellung des Verfassungs- und Gesetzgebers hat sich die Auslegung von Art. 2 Abs. 1
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AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
und 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG zu orientieren. Dies erfordert insbesondere auch den Einbezug veränderter Umstände und neuer Entwicklungen im Bereich der alkoholischen Getränke, wie dies der Bundesrat seinerzeit im französischen Text der Botschaft zum Alkoholgesetz deutlich zum Ausdruck brachte: «La future législation sur l'alcool ne doit pas être une oeuvre à courte vue, mais un acte constructif susceptible de développement» (BBl 1931 I 377).

c. Solche veränderten Umstände bzw. neuen Entwicklungen liegen nach Meinung der EAV in Bezug auf die sogenannten Alcopops vor. Alcopops seien Mischgetränke, die zur Hauptsache aus Fruchtsaft, Zucker, Gäralkohol oder destilliertem Alkohol sowie Aromen bestünden. Diese wiesen einen Alkoholgehalt von 4 - 5 Volumenprozent auf und seien aufgrund ihres süssen Grundgeschmacks, der den Alkohol überdecke, bei jugendlichen Konsumenten sehr beliebt. Sie würden daher wegen ihres gefälligen Geschmacks häufig als Durstlöscher konsumiert. Design der Getränkeverpackung und Marketing seien ganz auf die Bedürfnisse der jugendlichen Konsumenten abgestimmt. Gemäss einer von der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit durchgeführten «Marktanalyse alkoholischer Mischgetränke» habe sich seit 1996 der Konsum solcher Getränke in besorgniserregender Weise vervielfacht.

Dies bestätigen verschiedene weitere von der EAV eingereichte Studien und Berichte. Dabei wird insbesondere festgestellt, dass alkoholische Mixgetränke für Jugendliche eine Einstiegsdroge in den Alkoholbereich darstellen würden (Blaues Kreuz, Kantonalverband Zürich / SuchtInfo, Zürich, Trend-Drinks: Eine Umfrage bei Jugendlichen im Kanton Zürich über ihre Konsumgewohnheiten bei alkoholhaltigen Limonaden, S. 3). Auch die «Marktanalyse alkoholischer Mischgetränke» der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme kommt zum Schluss, dass die Alkoholindustrie aufgrund des allgemeinen Rückgangs des Alkoholkonsums mit der Entwicklung neuer Getränke neue Märkte zu erschliessen versucht. Seit der Einführung der Alcopops sei der Konsum alkoholischer Getränke von Jugendlichen stark angestiegen, ohne dass diese Zunahme beim Konsum zu Lasten herkömmlicher alkoholischer Getränke stattgefunden habe. Diese Entwicklung bewog denn auch die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates dazu, am 20. November 1997 mit einem Schreiben an Bundesrätin Ruth Dreifuss, der Vorsteherin des Eidgenössischen Departementes des Innern, ihre Besorgnis über den Alkoholkonsum von Jugendlichen zum Ausdruck zu bringen. Der Bundesrat
wurde in diesem Schreiben aufgefordert, weitere Anstrengungen zur Eindämmung des Alkoholkonsums von Jugendlichen zu unternehmen, insbesondere den Vollzug der Alkoholgesetzgebung der Kantone und des Bundes strenger zu kontrollieren sowie zu prüfen, ob im Lebensmittelgesetz eine Bestimmung einzuführen sei, welche jegliche Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren verbiete.

d. Die ALKRK hat mit Entscheid vom 16. August 1999 in Sachen P. SA [ALKRK 1998-008] festgehalten, dass der Gesetzgeber den Begriff der gebrannten Wasser in einem weiten Sinne verstanden haben wollte, um sämtliche Fabrikationsmethoden zu erfassen, auch solche, die beim Erlass des Alkoholgesetzes noch nicht existierten (E. 6f). Somit entspreche die Unterstellung von Alcopops unter die Alkoholgesetzgebung vollumfänglich Sinn und Zweck des Alkoholgesetzes. Wenn der Verfassungs- bzw. der Gesetzgeber aus im Wesentlichen politischen Gründen entschieden hätten, ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse von der Alkoholgesetzgebung auszunehmen, habe er dies im Hinblick auf die dannzumal einzig bekannten Getränke wie Wein, Bier und Most getan, also Getränke, die im Allgemeinen wegen ihres ausgeprägten und bitteren Geschmacks nicht von Jugendlichen konsumiert würden (E. 6e). Diese Getränke würden durch eine traditionelle Gärung von Rohstoffen in ihrer ursprünglichen Form oder deren Saft ohne zusätzliche technische Behandlung, ausgenommen bestimmter für solche Produkte anerkannten Methoden, gewonnen und dadurch ihren charakteristischen Geschmack beibehalten. Anders verhalte es sich bei einem Getränk, dessen
Basis aus einer geringfügigen Menge natürlichen Zitronensafts bestehe, der mit Zucker vergoren und dem anschliessend Wasser und Aromen beigefügt würden. Ein solches Produkt könne weder als Obstwein noch als Getränk aus Obstwein im Sinne der LMV qualifiziert werden. Das Endprodukt werde nicht mehr durch die vergorenen Rohstoffe charakterisiert; vielmehr werde sein Geschmack durch die beigefügten Zusätze bestimmt. Diese würden dem Getränk seinen Charakter verleihen, wobei die Alkoholbasis durch einen beliebigen neutralen Alkohol ersetzt werden könnte ( E. 5b und c). Die ALKRK kam daher zum Schluss, dass der betreffende Alcopop kein ausdrücklich durch Vergärung gewonnenes alkoholisches Erzeugnis im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG bzw. Art. 1 Abs. 2 aAlkV darstelle, weshalb auf dessen Einfuhr zu Recht die Monopolgebühr erhoben worden sei.

8.a. Die EAV macht geltend, bei «C.» handle es sich um einen Alcopop im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Dieses Produkt unterstehe daher der Alkoholgesetzgebung.

Gemäss der erwähnten Marktanalyse der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme zeichnen sich Alcopops durch folgende Merkmale aus (S. 5):

- Der Geschmack muss Jugendliche ansprechen, weshalb Alcopops häufig fruchtig, süss oder süffig sind.

- Der Marktauftritt muss poppig, bunt und frech sein, weshalb viele Alcopops comic-ähnliche Flaschenetiketten haben.

- Die klassische Anzeigenwerbung wird durch die Präsenz an von Jugendlichen frequentierten Veranstaltungen ersetzt und es werden «Events» geschaffen, um für Designerdrinks zu werben.

- Die Getränke müssen an Orten erhältlich sein, an denen Jugendliche ihre Freizeit verbringen; nur ein sehr geringer Anteil am Gesamtumsatz wird im Detailhandel erzielt.

- Die Preise müssen für Jugendliche erschwinglich sein, das heisst im Bereich von Fr. 2.50 bis Fr. 3.50 für 3 dl.

- Alcopops sollen bei Jugendlichen den Eindruck erwecken, sie seien speziell für sie gemacht worden. Erwachsene kämen kaum mit der Werbung für Alcopops in Berührung und hätten aufgrund ihres Konsumverhaltens nur eingeschränkte Möglichkeiten, solche zu erwerben.

b. «C.» wird von der Firma B. in Frankreich hergestellt. Dieses Unternehmen befasst sich gemäss Firmenprospekt primär mit der Produktion und Vermarktung von Apfelsaft, weiter mit der Abfüllung und Vermarktung von Traubensaft sowie Orangen-, Ananas- und Grapefruitgetränken. Eine Spezialität ihres Angebotes stellt der «Cidre Bouché», ein Schaumwein auf der Basis von Apfelsaft, dar. «C.» wurde als neuartiges Produkt im Jahre 1984 kreiert; es wird seit 1987 auf dem Markt angeboten. In der Schweiz wird es durch die Firma M., die Artikel für Bienenzüchter vertreibt, verkauft; dies im Hinblick auf den in «C.» enthaltenen Honig und der damit gegebenen Beziehungsnähe zu ihrem Hauptangebot. Neben der Aufführung im Produktekatalog wird keine weitere Werbung betrieben.

«C.» wird in einer 75cl-Flasche verkauft, die sich in Form und Aufmachung an eine Champagnerflasche anlehnt. Die Etikette ist dezent in den Farben Schwarz, Gold und Bordeaux gehalten. In Verbindung mit dem rot-goldenen Verschluss ergibt sich ein elegantes, festliches Erscheinungsbild. Ganz offensichtlich soll eine Assoziation zu Champagner hergestellt werden. Das Getränk selbst ist moussierend und süsslich mit einem leichten Cassis-Geschmack; es weist eine gewisse Ähnlichkeit mit einem «Kir Royal» auf.

c. Eine Prüfung von «C.» im Hinblick auf die für Alcopops charakteristischen Merkmale ergibt, dass bei «C.» keines dieser Merkmale erfüllt ist. Die gesamte Aufmachung entspricht in keiner Weise einem Alcopop, sondern will offensichtlich ein ganz anderes Käufersegment als Jugendliche im Alter von etwa 12 - 16 Jahren ansprechen. Dies ergibt sich auch aus dem Preis von Fr. 16.- pro Flasche (ohne Monopolgebühr), der für jugendliche Konsumenten mit ihrem ausgeprägtem Preisbewusstsein kaum attraktiv sein dürfte. Ebenso wenig kann der Geschmack von «C.» mit demjenigen eines Alcopops verglichen werden. Schliesslich sprechen auch der Umstand, dass «C.» bereits rund zehn Jahre vor dem Erscheinen von Alcopops auf dem Markt erhältlich war, die Art und Weise seines Vertriebs sowie die praktisch fehlende Werbung gegen seine Qualifikation als Alcopop. Nachdem «C.» zu 85% aus Apfelwein besteht, dem einzig natürliche Zusätze wie Cassissaft, Honig und Zitronensaft beigegeben werden, kann es als ausschliesslich durch Vergärung gewonnenes alkoholisches Erzeugnis im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 2 - 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
1    Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.
2    Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.5
3    Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.
4    Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt.
AlkG und Art. 1 Abs. 2 aAlkV qualifiziert werden. Einer solchen Qualifikation stehen weder Wortlaut und Systematik noch Sinn und Zweck dieser Bestimmungen
entgegen.

Demnach untersteht «C.» nicht den Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung, womit auch die Erhebung einer Monopolgebühr bei der Einfuhr entfällt.

Dokumente der ALKRK
Decision information   •   DEFRITEN
Document : VPB-64.115
Date : 08. Juni 2000
Published : 08. Juni 2000
Source : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-64.115
Subject area : Eidgenössische Alkoholrekurskommission (ALKRK)
Subject : Alkoholmonopolgebühren. Gebrannte Wasser. Apfelwein. Alcopops.


Legislation register
AlkG: 1  2
AlkV: 63
BV: 32bis  105
LMG: 3
BGE-register
114-IA-191 • 117-IB-308 • 123-III-24 • 123-V-290 • 124-II-193 • 124-II-265 • 124-III-259 • 125-II-177 • 125-II-591 • 125-III-57
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AS
AS 1997/415 • AS 1996/1490 • AS 1962/319
BBl
1931/I/377