VPB 64.101

(Entscheid des Bundesrates vom 17. Mai 2000 i.S. E. und Cons.)

Eidgenössische Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 über die Bilateralen Verträge. Abstimmungserläuterungen und andere Regierungsakte des Bundesrates.

Art. 11 Abs. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 11 - 1 Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.
1    Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.
2    Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.22
3    Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollstempel23 und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.24 25
4    Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.26
BPR. Abstimmungserläuterungen des Bundesrates sind nach Materialien und konstanter Praxis ein Regierungsakt, gegen den kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (Bestätigung der Praxis).

Votation populaire fédérale du 21 mai 2000 sur les Accords bilatéraux. Explications du Conseil fédéral et autres actes gouvernementaux.

Art. 11 al. 2 LDP. Les explications du Conseil fédéral sont, conformément aux travaux préparatoires des Chambres et à la pratique constante, un acte gouvernemental qui n'ouvre aucune voie de droit (confirmation de la pratique).

Votazione popolare federale del 21 maggio 2000 sugli Accordi bilaterali. Spiegazioni e altri atti di governo del Consiglio federale.

Art. 11 cpv. 2 LDP. Secondo i materiali e la prassi costante, le spiegazioni del Consiglio federale sono un atto di governo contro cui non è possibile ricorrere (conferma della prassi).

3.4.1. Es war in der Tat ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, dass eidgenössische Abstimmungserläuterungen als Regierungsakt der Abstimmungsbeschwerde entzogen (AB 1976 S 518) und dass sie statt dessen der politischen Kritik ausgesetzt bleiben sollten. Die Praxis hat dies mannigfach bestätigt (vgl. VPB 44.2; BGE vom 3. Februar 1992 i.S. Sch., in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 93 [1992] S. 308 ff., aber auch die nicht publizierten Entscheide des Bundesgerichts vom 23. September 1992 i.S. B. betreffend Erläuterungen zur Volksabstimmung vom 27. September 1992 über den Alpentransit-Beschluss, vom 11. September 1997 i.S. S. betreffend Erläuterungen zur Volksabstimmung vom 28. September 1997 über den Bundesbeschluss über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung und vom 6. Oktober 1997 i.S. C. betreffend Erläuterungen zur Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 über die Volksinitiative «EU-Beitrittsverhandlungen vors Volk!»).

3.4.2. Auch die Doktrin teilt diese Analyse (vgl. etwa Jean-François Aubert, Bundesstaatsrecht der Schweiz, Bd. II, Basel/Frankfurt am Main 1995, S. 982 ad Rz. 1101 mit Fn. 23, S. 991 ad Rz. 1132 Fn. 89 und S. 1004 Rz. 1218; Walter Buser, Rechtliche Aspekte der amtlichen Abstimmungserläuterung, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, S. 111 f.; Étienne Grisel, Initiative et référendum populaires, Traité de la démocratie semi-directe en droit suisse, 2. Aufl., Bern 1997, S. 101 N. 225; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde [Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, 96], Zürich 1990, S. 19 f.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999, 379 f.; Gerold Steinmann, Interventionen der zuständigen Behörden im Wahl- und Abstimmungskampf, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 5 [1996] S. 259 Ziff. 3.2 mit Fn. 38; Pierre Tschannen, Eidgenössisches Organisationsrecht, Bern 1997, S. 359; Stephan Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit [Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, 89], Zürich 1989, S. 33; Luzius Wildhaber, Art. 121/122, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874,
Basel/Zürich/Bern 1987, Rz. 143 ff.; Christoph Winzeler, Die politischen Rechte des Aktivbürgers nach schweizerischem Bundesrecht [Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe B: Öffentliches Recht, 10], Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 150).

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-64.101
Datum : 17. Mai 2000
Publiziert : 17. Mai 2000
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-64.101
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Eidgenössische Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 über die Bilateralen Verträge. Abstimmungserläuterungen und andere Regierungsakte...


Gesetzesregister
PRG: 11
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 11 - 1 Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.
1    Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.
2    Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.22
3    Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollstempel23 und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.24 25
4    Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.26
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesrat • bundesverfassung • entscheid • initiative • kantonale stimmrechtsbeschwerde • eidgenossenschaft • rechtsmittel • bus • wille • festschrift • doktrin • abstimmungskampf • bundesgericht • analyse • referendum • politische rechte • 1995
AB
1976 S 518
VPB
44.2