(Entscheid des Bundesrates vom 17. Mai 2000 i.S. W.)
Eidgenössische Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 über die Bilateralen Verträge. Ansetzung des Abstimmungstermins.
Art. 10 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 10 Anordnung - 1 Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.18 |
|
1 | Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.18 |
1bis | Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen. Dringlich erklärte Bundesgesetze können innerhalb einer kürzeren Frist zur Abstimmung gebracht werden.19 |
2 | Jeder Kanton führt die Abstimmung auf seinem Gebiet durch und erlässt die erforderlichen Anordnungen. |
Votation populaire fédérale du 21 mai 2000 sur les Accords bilatéraux. Fixation de la date de la votation.
Art. 10 al. 1 LDP. La fixation de la date de la votation par le Conseil fédéral ne peut faire l'objet d'aucun recours.
Votazione popolare federale del 21 maggio 2000 sugli Accordi bilaterali. Fissazione del giorno della votazione.
Art. 10 cpv. 1 LDP. Contro la fissazione del giorno della votazione da parte del Consiglio federale non è dato alcun rimedio giuridico.
3.4. Zur Ansetzung des Abstimmungstermins ist allein der Bundesrat zuständig (Art. 10 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 10 Anordnung - 1 Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.18 |
|
1 | Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.18 |
1bis | Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen. Dringlich erklärte Bundesgesetze können innerhalb einer kürzeren Frist zur Abstimmung gebracht werden.19 |
2 | Jeder Kanton führt die Abstimmung auf seinem Gebiet durch und erlässt die erforderlichen Anordnungen. |
Schweiz). Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist begründet durch die fehlende Kompetenz der Kantonsregierung, Regierungsakte des Bundesrates zu beurteilen.
Dokumente des Bundesrates