VPB 64.100

(Entscheid des Bundesrates vom 17. Mai 2000 i.S. W.)

Eidgenössische Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 über die Bilateralen Verträge. Ansetzung des Abstimmungstermins.

Art. 10 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 10 Anordnung - 1 Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.18
1    Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.18
1bis    Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen. Dringlich erklärte Bundesgesetze können innerhalb einer kürzeren Frist zur Abstimmung gebracht werden.19
2    Jeder Kanton führt die Abstimmung auf seinem Gebiet durch und erlässt die erforderlichen Anordnungen.
BPR. Gegen die Ansetzung des Abstimmungstermins durch den Bundesrat steht kein Rechtsmittel zur Verfügung.

Votation populaire fédérale du 21 mai 2000 sur les Accords bilatéraux. Fixation de la date de la votation.

Art. 10 al. 1 LDP. La fixation de la date de la votation par le Conseil fédéral ne peut faire l'objet d'aucun recours.

Votazione popolare federale del 21 maggio 2000 sugli Accordi bilaterali. Fissazione del giorno della votazione.

Art. 10 cpv. 1 LDP. Contro la fissazione del giorno della votazione da parte del Consiglio federale non è dato alcun rimedio giuridico.

3.4. Zur Ansetzung des Abstimmungstermins ist allein der Bundesrat zuständig (Art. 10 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 10 Anordnung - 1 Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.18
1    Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.18
1bis    Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen. Dringlich erklärte Bundesgesetze können innerhalb einer kürzeren Frist zur Abstimmung gebracht werden.19
2    Jeder Kanton führt die Abstimmung auf seinem Gebiet durch und erlässt die erforderlichen Anordnungen.
des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte [BPR], SR 161.1). Gegen diesen Entscheid steht kein Rechtsmittel offen (vgl. Jean-François Aubert, Bundesstaatsrecht der Schweiz, Bd. II, Basel / Frankfurt am Main 1995, S. 982 ad Rz. 1101; Étienne Grisel, Initiative et référendum populaires, Traité de la démocratie semi-directe en droit suisse, 2. Aufl., Bern 1997, S. 97-99 N. 212-219; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde [Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, 96], Zürich 1990, S. 19 f. und S. 38; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, 3. Aufl., Bern 1999, S. 379 f.; Christoph Winzeler, Die politischen Rechte des Aktivbürgers nach schweizerischem Bundesrecht [Basler Studien zur Rechtswissenschaft. Reihe B: Öffentliches Recht, 10], Basel / Frankfurt am Main 1983, S. 154; nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichts vom 17. November 1992 i.S. P. und S. sowie vom 27. November 1992 i.S. Union pour la Démocratie Directe Universelle [E. 3] betreffend Ansetzung der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 über den EWR-Beitritt der
Schweiz). Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist begründet durch die fehlende Kompetenz der Kantonsregierung, Regierungsakte des Bundesrates zu beurteilen.

Dokumente des Bundesrates