VPB 63.73

(Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 8. Oktober 1998)

Zollzahlungspflicht (Art. 13 Abs. 1 ZG). Ausweislose Zwischenabfertigung von Strassenfahrzeugen. Leistungspflicht aufgrund von Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR.

- Wird ein Personenwagen nicht zwecks Verwendung im Inland zum persönlichen Gebrauch für eigene Zwecke und auch nicht in der Absicht, mit ihm wieder ins Ausland zurückzukehren, in die Schweiz eingeführt, sind die Voraussetzungen für eine ausweislose Zwischenabfertigung nicht erfüllt (E. 3 und 4).

- Wer sich eine Ware vom Ausland in die Schweiz liefern lässt, gehört zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen. In casu ist der Beschwerdeführer jedoch nicht zollzahlungspflichtig im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG, da der Import ohne sein Wissen oder Zutun bzw. nicht auf seine Rechnung erfolgte (E. 6a und b).

- Gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR können auch Personen leistungspflichtig sein, welche nach dem Zollgesetz nicht haften würden, sofern sie infolge der Nichterhebung der Abgabe in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt sind. Ein Inlandabnehmer der Ware, der selber nicht zollzahlungspflichtig ist, haftet für die Einfuhrabgaben, wenn die Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlich messbaren Vorteil bewirkt, der auf das Abgabedelikt zurückzuführen ist, und er nicht zu den gutgläubig Bevorteilten gehört (E. 6c).

Assujettissement aux droits de douane (art. 13 al. 1 LD). Dédouanement intérimaire sans titre de douane de véhicules routiers. Assujettissement à la prestation en vertu de l'art. 12 al. 1 et 2 DPA.

- Si une automobile n'est pas importée en Suisse pour un usage personnel et à des fins propres sur territoire suisse, ni dans l'intention de retourner avec elle à l'étranger, les conditions auxquelles est subordonné un dédouanement intérimaire sans titre de douane ne sont pas remplies (consid. 3 et 4).

- Celui qui se fait livrer une marchandise de l'étranger en Suisse appartient au cercle des personnes assujetties aux droits de douane. En l'espèce, le recourant n'est toutefois pas assujetti aux droits de douane en sens de l'art. 13 al. 1 LD, l'importation ayant eu lieu à son insu et sans sa participation ni pour son compte (consid. 6a et b).

- Selon l'art. 12 al. 2 DPA, peuvent même être assujetties à une prestation les personnes qui, selon la loi sur les douanes, n'auraient pas à en répondre, dans la mesure où, par suite de la non-perception de la contribution, elles ont obtenu la jouissance d'un avantage illicite. Un acquéreur de la marchandise sur territoire suisse qui n'est pas lui-même assujetti aux droits de douane répond des droits d'importation si le non-paiement du droit a pour conséquence un avantage économiquement mesurable imputable à l'infraction et qu'il ne compte pas parmi ceux qui, de bonne foi, profitent d'un tel avantage (consid. 6c).

Obbligo di pagare il dazio (art. 13 cpv. 1 LD). Sdoganamento intermedio senza documenti doganali di veicoli stradali. Obbligo di pagamento in virtù dell'art. 12 cpv. 1 e 2 DPA.

- Se un'automobile non è importata al fine di essere usata in Svizzera per i propri bisogni e neppure nell'intenzione di tornare con essa all'estero, le condizioni dello sdoganamento intermedio senza documenti doganali non sono soddisfatte (consid. 3 e 4).

- Chi si fa consegnare una merce dall'estero in Svizzera rientra nella categoria delle persone soggette all'obbligo di pagare il dazio. Nella fattispecie, il ricorrente non è tuttavia soggetto all'obbligo di pagamento ai sensi dell'art. 13 cpv. 1 LD poiché l'importazione è avvenuta a sua insaputa, senza la sua partecipazione e non per suo conto (consid. 6a e b).

- In virtù dell'art. 12 cpv. 2 DPA, possono essere assoggettate all'obbligo di pagamento anche le persone che, secondo la legge sulle dogane, non dovrebbero risponderne, sempreché tali persone abbiano fruito di un indebito profitto in seguito alla non riscossione del dazio. L'acquirente della merce in territorio svizzero, non soggetto all'obbligo di pagare il dazio, risponde dei tributi d'importazione se il non pagamento di tali tributi ha come conseguenza un vantaggio economicamente quantificabile imputabile all'infrazione e se egli non fa parte di coloro che, in buona fede, fruiscono di un siffatto vantaggio (consid. 6c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens stellte der Untersuchungsdienst der Zollkreisdirektion Schaffhausen fest, dass X eine Zeit lang im Besitz eines aus Deutschland stammenden Personenwagens der Marke X gewesen war. Dieses Fahrzeug war zuvor von A in Deutschland gekauft worden. Es wurde durch A und B mit einem deutschen Zollkennzeichen auf den Namen von A ohne Anmeldung zur Zollabfertigung in die Schweiz eingeführt und X an dessen Wohnort mit den Fahrzeugschlüsseln, den Fahrzeugpapieren und den übrigen Dokumenten übergeben. Anlässlich einer Einvernahme vom 29. Juni 1995 durch die Kantonspolizei Glarus erklärte X, der Verein Y habe ihm den Personenwagen über A als Dank für seine geleisteten Dienste schenken wollen. A habe ihm den Wagen, der mit einer Zollnummer versehen gewesen sei, persönlich gebracht. Das Auto sei dann einige Tage bei ihm gestanden. Er habe sich dann aber entschlossen, das Geschenk nicht anzunehmen und das Fahrzeug nach Deutschland zurückzuführen, da er für Zoll und Steuern rund Fr. 25 000.- hätte bezahlen müssen, wenn er den Wagen in der Schweiz in Verkehr genommen hätte.

B. Mit einer Verfügung über die Leistungspflicht vom 12. Januar 1996 erklärte der Zolluntersuchungsdienst X für einen Abgabebetrag von insgesamt Fr. 9342.60 als persönlich leistungspflichtig.

Mit Schreiben vom 26. Januar 1996 teilte X der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit, er sehe in keiner Art und Weise ein, weshalb er das fragliche Fahrzeug verzollen und versteuern solle, habe doch dieses die Schweiz mit einem befristeten deutschen Zollkennzeichen bereits am 20. August 1994 wieder verlassen. Es sei in der Schweiz nie immatrikuliert gewesen. Die Zollkreisdirektion überwies dieses Schreiben an die Oberzolldirektion, welche es als Beschwerde gegen die Verfügung über die Leistungspflicht vom 12. Januar 1996 behandelte. Mit Entscheid vom 11. Dezember 1997 wies die Oberzolldirektion die Beschwerde kostenfällig ab.

C. Mit Eingabe vom 19. Januar 1998 erhebt X Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission. Er beantragt, den angefochtenen Beschwerdeentscheid aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, den Betrag von Fr. 9342.60 zu bezahlen. Zur Begründung dieses Begehrens führt er namentlich an, aufgrund diverser Unstimmigkeiten habe er die Annahme des Geschenkes verweigert, weshalb das Fahrzeug, welches in der Schweiz nie immatrikuliert worden sei, am 20. August 1994 wieder nach Deutschland verbracht worden sei. Es treffe nicht zu und sei nicht bewiesen, dass er anlässlich der offiziellen Übergabe des Fahrzeuges durch A Kenntnis davon genommen habe, dass das Fahrzeug ohne Zollbehandlung in die Schweiz eingeführt worden sei und er anfangs September dem Zollamt Buchs telefonisch mitgeteilt haben soll, er habe einen ihm aus Deutschland zugeführten Personenwagen zu verzollen. Die Vorinstanz habe ihre Sachverhaltsfeststellungspflicht und die hier analog geltende Beweisvorschrift von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) verletzt, indem sie keinen Beweis über die fragliche Nichtannahme des Geschenkes eingeholt habe. Sofern die fehlgeschlagene Einfuhr des Personenwagens
zwecks Schenkung überhaupt einen zollpflichtigen Vorgang darstelle, was bestritten werde, wären nur A und B zollzahlungspflichtig. Er könne nicht als Empfänger der Ware im Rechtssinne betrachtet werden, da er die Annahme des geschenkten Fahrzeuges nicht erklärt, sondern darum gebeten habe, dieses wieder mitzunehmen. Die Annahme einer Zahlungspflicht würde in seinem Falle überdies einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen und die Gebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzen.

Mit Vernehmlassung vom 14. April 1998 beantragt die Oberzolldirektion, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

3.a. Nach Art. 1 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) hat derjenige, der die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung einzuhalten. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht; Art. 1 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
ZG). Alle Waren, die eingeführt oder ausgeführt werden, müssen gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 6 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Person:
a1  eine natürliche Person,
a2  eine juristische Person,
a3  eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
b  Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19866 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;
c  Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
d  Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
e  Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
f  Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
g  Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
h  Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
i  Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.
ZG der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden. Vorbehalten bleiben die durch das Zollgesetz oder gestützt darauf angeordneten Ausnahmen (Art. 6 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 6 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Person:
a1  eine natürliche Person,
a2  eine juristische Person,
a3  eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
b  Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19866 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;
c  Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
d  Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
e  Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
f  Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
g  Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
h  Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
i  Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.
ZG).

b.aa. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des für die Schweiz am 15. Dezember 1957 in Kraft getretenen Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge vom 4. Juli 1954 (New Yorker-Abkommen, SR 0.631.251.4) ist die Schweiz als Vertragspartei verpflichtet, unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den andern im Abkommen vorgesehenen Bedingungen, diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und -beschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zuzulassen. Voraussetzung ist dabei, dass die Fahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von andern Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb des schweizerischen Gebietes haben, anlässlich eines vorübergehenden Aufenthaltes zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benützt werden.

bb. Nach Art. 15 Ziff. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
ZG wird unter Vorbehalt der für die Freipassabfertigung vorgesehenen Kontrollmassnahmen und nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und Monopolgebühren unter anderem für aus dem Ausland herkommende Fahrzeuge aller Art aufgehoben, sofern sie zum Personen- und Warentransport über die Grenze dienen und hierauf die Schweiz wieder verlassen. Die Freipassabfertigung setzt in der Regel die Erlegung oder Sicherstellung des Zollbetrages und der anderweitigen Abgaben voraus (Art. 47 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG). Gemäss Art. 48 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 48
1    Ausländische Waren, die den zollrechtlichen Status inländischer Waren erhalten sollen, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.
2    Im Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr:
a  werden die Einfuhrzollabgaben veranlagt;
b  wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls auf die Zollabgabenerhebung verzichtet;
c  wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls der Rückerstattungs- beziehungsweise der Rückforderungsanspruch festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
ZG ist der Bundesrat indessen ermächtigt, im Reisendenverkehr bei allen Abgaben, die von der Zollverwaltung gestützt auf die Zollgesetzgebung oder andere Erlasse erhoben werden, Erleichterungen sowohl hinsichtlich der Abgabenpflicht als auch des Verfahrens zu gewähren. Er kann insbesondere die Vornahme von Zwischenabfertigungen ohne Abfertigungsausweis und Sicherstellung der Abgaben gestatten. Die Zollbehandlung von unter anderem Automobilen wird durch Verordnung geregelt (Art. 48 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 48
1    Ausländische Waren, die den zollrechtlichen Status inländischer Waren erhalten sollen, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.
2    Im Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr:
a  werden die Einfuhrzollabgaben veranlagt;
b  wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls auf die Zollabgabenerhebung verzichtet;
c  wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls der Rückerstattungs- beziehungsweise der Rückforderungsanspruch festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
ZG). Der Bundesrat hat in Art. 31 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur vorübergehenden Verwendung im Zollausland sind bei ihrer Wiedereinfuhr zollfrei, wenn:
a  ihre Identität gesichert werden kann;
b  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
c  sie in unverändertem Zustand wieder eingeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b aus wichtigen Gründen um bis zu drei Jahre verlängern.
und 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur vorübergehenden Verwendung im Zollausland sind bei ihrer Wiedereinfuhr zollfrei, wenn:
a  ihre Identität gesichert werden kann;
b  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
c  sie in unverändertem Zustand wieder eingeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b aus wichtigen Gründen um bis zu drei Jahre verlängern.
der Verordnung zum Zollgesetz vom 10. Juli 1926 (ZV, SR 631.01) Transportmittel, welche zum Personen- und
Warentransport über die Grenze dienen und hierauf die Schweiz wieder verlassen, grundsätzlich der Zwischenabfertigung unterstellt und angeordnet, dass diese in der Regel mittels Freipass zu erfolgen hat. An die Stelle der Freipassabfertigung kann unter Umständen das Vormerkverfahren mit oder ohne Sicherstellung des Zollbetreffnisses treten, sofern das Transportmittel innerhalb von 48 Stunden nach erfolgter Zollabfertigung wieder unter Zollkontrolle gestellt und ausgeführt wird. Die Zollbehandlung der Fahrräder, Motorfahrräder und Automobile im Reisenden- und Touristenverkehr richtet sich indessen gestützt auf Art. 31 Abs. 5
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur vorübergehenden Verwendung im Zollausland sind bei ihrer Wiedereinfuhr zollfrei, wenn:
a  ihre Identität gesichert werden kann;
b  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
c  sie in unverändertem Zustand wieder eingeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b aus wichtigen Gründen um bis zu drei Jahre verlängern.
ZV nach der Verordnung über die Zwischenabfertigung von Strassenfahrzeugen vom 19. Juli 1960 (SFV, SR 631.251.4). Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV)
SFV Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz - 1 Unter dem Namen «Sicherheitsfonds BVG» besteht eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Unter dem Namen «Sicherheitsfonds BVG» besteht eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Der Sitz der Stiftung ist in Bern.
SFV sind Fahrzeuge, die im Ausland wohnhafte Reisende einführen oder die ihnen voraus- oder nachgesandt werden, der Zwischenabfertigung zu unterstellen, wenn es sich um eine vorübergehende Einfuhr und Verwendung im Inland zum persönlichen Gebrauch für eigene Zwecke des Reisenden handelt. Ein unter Zwischenabfertigung eingeführtes Fahrzeug darf gemäss Art. 1 Abs. 3
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV)
SFV Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz - 1 Unter dem Namen «Sicherheitsfonds BVG» besteht eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Unter dem Namen «Sicherheitsfonds BVG» besteht eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Der Sitz der Stiftung ist in Bern.
SFV mit Bewilligung der Zollverwaltung an einen anderen im Ausland wohnhaften Reisenden weitergegeben
werden. Personen mit Wohnsitz im Inland kann auf Gesuch hin die Zwischenabfertigung während einer von der Zollverwaltung festzusetzenden kürzeren Dauer bewilligt werden, wenn sie ihren Wohnsitz nur für eine kürzere Dauer vom Ausland in die Schweiz verlegen oder den Wohnsitz nach dem Ausland zu verlegen beabsichtigen und sofern es sich um ein Fahrzeug handelt, das sie zum persönlichen Gebrauch für eigene Zwecke verwenden (Art. 2
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV)
SFV Art. 2 Zweck und Aufgabe - 1 Die Stiftung führt den Sicherheitsfonds nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a BVG.
1    Die Stiftung führt den Sicherheitsfonds nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a BVG.
2    Sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 56 BVG.
SFV). Die Zwischenabfertigung wird in diesen Fällen ohne Abfertigungsausweis vorgenommen und es ist für die Einfuhrabgaben keine Sicherheit zu leisten (Art. 5 Abs. 1
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV)
SFV Art. 5 Wahl des Stiftungsrates - 1 Der Bundesrat wählt die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vorschlag der entsprechenden Spitzenorganisationen und die Vertreter der öffentlichen Verwaltung auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern.
1    Der Bundesrat wählt die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vorschlag der entsprechenden Spitzenorganisationen und die Vertreter der öffentlichen Verwaltung auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern.
2    Er wählt das neunte Mitglied des Stiftungsrates auf Vorschlag der bereits gewählten Mitglieder.
und Abs. 5 SFV). Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist eine ausweislose Zwischenabfertigung nur mit einer für besondere Fälle vorgesehenen Bewilligung der Zollverwaltung möglich (Art. 5 Abs. 1
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV)
SFV Art. 5 Wahl des Stiftungsrates - 1 Der Bundesrat wählt die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vorschlag der entsprechenden Spitzenorganisationen und die Vertreter der öffentlichen Verwaltung auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern.
1    Der Bundesrat wählt die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vorschlag der entsprechenden Spitzenorganisationen und die Vertreter der öffentlichen Verwaltung auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern.
2    Er wählt das neunte Mitglied des Stiftungsrates auf Vorschlag der bereits gewählten Mitglieder.
Satz 2 SFV). Mit dieser Regelung hat die Schweiz die ihr aufgrund des New Yorker-Abkommens obliegenden Verpflichtungen (vgl. E. 3b/aa hiervor) offensichtlich vollumfänglich umgesetzt.

4. Der hier in Frage stehende Personenwagen ist unbestrittenermassen Mitte August 1994 - mit deutschen Zollschildern versehen - durch B, Angestellter der Personenwagen-Niederlassung (...), von Deutschland her über die Zollgrenze in die Schweiz verbracht worden. Der Wagen war vom Verein Y in Deutschland erworben worden und sollte dem Beschwerdeführer als Anerkennung für dessen Tätigkeit überlassen werden.

Bei B, welcher den Personenwagen über die Grenze gebracht hat, handelte es sich zwar um einen Reisenden mit Wohnsitz im Ausland. Dieser hat den Wagen jedoch nicht zwecks Verwendung im Inland zum persönlichen Gebrauch für eigene Zwecke und auch nicht in der Absicht, mit ihm wieder nach Deutschland zurückzukehren, in die Schweiz eingeführt. Auch nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift überführte er das Auto im Auftrag des Vereins Y zwecks Übergabe desselben an den in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer. Die mit dem New Yorker-Abkommen in Übereinstimmung stehenden Voraussetzungen der SFV für eine ausweislose Zwischenabfertigung waren somit eindeutig nicht erfüllt (vgl. E. 3b/bb hiervor). Ob eine (im Falle rechtzeitiger Wiederausfuhr) abgabenfreie Einfuhr des Fahrzeugs mittels Freipass überhaupt möglich gewesen wäre, erscheint als zweifelhaft, da die Freipassabfertigung gemäss Art. 15 Ziff. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
ZG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur vorübergehenden Verwendung im Zollausland sind bei ihrer Wiedereinfuhr zollfrei, wenn:
a  ihre Identität gesichert werden kann;
b  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
c  sie in unverändertem Zustand wieder eingeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b aus wichtigen Gründen um bis zu drei Jahre verlängern.
und 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur vorübergehenden Verwendung im Zollausland sind bei ihrer Wiedereinfuhr zollfrei, wenn:
a  ihre Identität gesichert werden kann;
b  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
c  sie in unverändertem Zustand wieder eingeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b aus wichtigen Gründen um bis zu drei Jahre verlängern.
ZV voraussetzt, dass die eingeführten Fahrzeuge «zum Personen- und Warentransport über die Grenze dienen und hierauf die Schweiz wieder verlassen». Damit dürfte kaum ein Fall wie der vorliegende gemeint sein, wo ein neuer Personenwagen von einem Angestellten der Verkäuferfirma im
Auftrag des Käufers zwecks Übergabe an einen in der Schweiz ansässigen Dritten über die Grenze gebracht wird. Wie es sich damit verhält, kann indessen offengelassen werden, da eine Freipassabfertigung unbestrittenermassen nicht erfolgt ist. Die Überführung des Autos in die Schweiz durch B hat somit - ungeachtet der Zweckbestimmung des Fahrzeugs sowie einer allfälligen später tatsächlich erfolgten Wiederausfuhr desselben - die unbedingte Pflicht zur Bezahlung des Zolles sowie der übrigen sich aus dem Zollverfahren ergebenden bzw. gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erhebenden Abgaben und Kosten ausgelöst (Art. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
und 10
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 10 Inländische Rückwaren
1    Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4    Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.
ff. ZG). Die Zollzahlungspflicht ist dabei, weil die Zollmeldepflicht nicht erfüllt worden ist, im Zeitpunkt entstanden, in dem das Fahrzeug über die Grenze gebracht worden ist (Art. 11 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 11 Ausländische Rückwaren
1    Für ausländische Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder Rückgängigmachung des Vertrags, auf Grund dessen sie ins Zollgebiet eingeführt worden sind, oder wegen Unverkäuflichkeit innerhalb von drei Jahren unverändert an die Versenderin oder den Versender im Zollausland zurückgesandt werden, werden die erhobenen Einfuhrzollabgaben zurückerstattet und keine Ausfuhrzollabgaben erhoben.
2    Für verändert wieder ausgeführte Waren werden Rückerstattung und Zollbefreiung gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Rückerstattung und Zollbefreiung werden auch für Waren gewährt, die wieder ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
4    Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
ZG).

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Einfuhr des Personenwagens zwecks Schenkung habe keinen zollpflichtigen Vorgang dargestellt, erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.

5.a. Die Zollzahlungspflicht, welche nach Art. 46 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941 (WUB, BS 6 173 ff.) auch die Einfuhrumsatzsteuerpflicht begründet, obliegt vorerst den Zollmeldepflichtigen. Dies sind die Personen, welche eine Ware über die Grenze bringen sowie deren Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG). Der Arbeitgeber (Dienstherr) ist verantwortlich für die Handlungen, die seine Angestellten, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen, sofern er nicht nachweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken. In gleichem Sinne ist das Familienhaupt verantwortlich für seine unmündigen, entmündigten, geistesschwachen oder geisteskranken Hausgenossen (Art. 9 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
und 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG). Ebenfalls zollzahlungspflichtig (jedoch nicht zollmeldepflichtig) ist derjenige, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Alle genannten Personen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben (Art. 13 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG).

Eine Erweiterung des Kreises der zur Entrichtung der Einfuhrabgaben verpflichteten Personen kann sich im übrigen aus Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) ergeben. Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes eine Abgabe nicht erhoben worden, so ist diese gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten. Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR). Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden Betrag solidarisch mit den übrigen Zahlungspflichtigen (Art. 12 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR).

b. Der in Frage stehende Personenwagen ist durch B über die Grenze gebracht und erst anschliessend dem Beschwerdeführer im Inland übergeben worden. Dieser ist somit nicht als Warenführer tätig geworden. Er stand zu B auch nicht im Verhältnis eines Dienstherrn oder Familienhaupts. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, neben dem Mitarbeiter der Personenwagen-Niederlassung (...), B, der das Fahrzeug überbracht habe, seien A als Auftraggeber sowie X als Empfänger zollzahlungspflichtig. Sie würden solidarisch für die geschuldeten Abgaben haften. Der Empfänger einer Ware als solcher gehört jedoch nicht zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Auftraggeber des Warenführers, als Person, für deren Rechnung die Ware eingeführt worden ist, oder als sonstiger Leistungspflichtiger im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR qualifiziert und zur Entrichtung der in Frage stehenden Abgaben verhalten werden kann.

6.a.aa. Der Begriff des Auftraggebers ist nach der Rechtsprechung der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom Zolltatbestand her, der gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
ZG in der Einfuhr, d.h. der Warenbeförderung über die Zollgrenze besteht, zu begreifen. Auftraggeber ist demnach, wer einen andern mittels Auftrags oder gestützt auf ein anderes Rechtsverhältnis veranlasst, die Ware über die Grenze in das schweizerische Zollinland zu bringen. Ursprünglich ging die Eidgenössische Zollrekurskommission davon aus, als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG könne nur der direkte Auftraggeber des Warenführers verstanden werden, nicht aber diejenigen Personen, für deren Rechnung dieser direkte Auftraggeber handelt (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 7 S. 160 E. 2). Später hat sie den Begriff des Auftraggebers erweitert und erklärt, als solcher gelte auch derjenige, der den «Auftrag» nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Veranlassung eines andern erteile, und zwar auch wenn der «Beauftragte» die Warenbeförderung nicht persönlich ausführe, sondern seinerseits den Auftrag an einen Dritten weitergebe (ASA 10 S. 472 E. 3, 22 S. 46 E. 3, je mit Hinweisen; vgl. Hans Beat Noser, Für wessen Rechnung sind die Waren eingeführt worden?,
in Zollrundschau 1972, S. 148). Auftraggeber im Sinne dieser Rechtsprechung ist somit jeder, der einen andern veranlasst, die Ware über die Grenze zu bringen. Insbesondere hat der Begriff des Auftraggebers in Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG nicht den engen Sinn, den ihm das Obligationenrecht beilegt. Es braucht weder ein Auftrag gemäss Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) vorzuliegen, noch muss sonst ein zivilrechtlich gültiges Rechtsverhältnis gegeben sein, sondern es genügt die tatsächliche Veranlassung, wobei allerdings vorausgesetzt wird, dass die Handlung, die den Anstoss zur Einfuhr gibt, mit dem Willen vorgenommen wird, den Transport über die Grenze zu veranlassen (ASA 22 S. 388 E. 3c). Auch die bundesgerichtliche Praxis liegt auf dieser Linie, hat doch das höchste Gericht erkannt, mit dem Begriff des «Auftraggebers» im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG sei zunächst die Vertragspartei gemeint, welche mit dem Warenführer den Frachtvertrag abschliesst oder den Spediteur mit der Warenversendung betraut, daneben aber auch jede Person, welche den Transport über die Grenze tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 200 E. 6b, 89
I 546
E. 4; nicht veröffentlichter BGE vom 18. November 1983 [A 430/80] i.S. D. AG, E. 1a). Der Begriff des Zollzahlungspflichtigen und insbesondere des Auftraggebers sei weit auszulegen, entspreche es doch dem Zweck der Art. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
und 13
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG, die Einbringlichkeit der Abgabeforderung zu sichern, insbesondere wenn diese infolge fehlender internationaler Rechtshilfe in Fiskalsachen im Ausland nicht zwangsvollstreckt werden könne. Der Fiskus solle den Anspruch gegenüber einer möglichst grossen Zahl von Personen geltend machen können (BGE 107 Ib 199 f. E. 6a, 89 I 545 E. 4).

In einem neueren Entscheid hat die Eidgenössische Zollrekurskommission es allerdings wiederum als zweifelhaft bezeichnet, ob der «Auftraggeber des Auftraggebers», also derjenige, der einen andern zur Einfuhr einer Ware veranlasst, wobei dieser den Transport über die Grenze durch einen Dritten ausführen lässt, als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG zollzahlungspflichtig wird. Sie hat die Frage indessen offengelassen (unveröffentlichter Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 15. November 1994 [ZRK 703/89] i.S. E., E. 6; vgl. auch Jörg R. Bühlmann, Untersuchung über die Bedeutung der Bestimmung von Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
Zollgesetz [ZG], in MWST-Journal 1997, S. 48 ff.).

bb. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich einer Befragung durch die Kantonspolizei Glarus vom 29. Juni 1995 wollte ihm der Verein Y den in Frage stehenden Personenwagen als Dank für seine geleisteten Dienste (Preis für den ersten Rang als Letter-Verkäufer) schenken. Es erscheint zwar als fraglich, ob unter diesen Umständen wirklich eine Schenkung zur Diskussion stand. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Verein Y dem Beschwerdeführer in Form des Personenwagens ein zusätzliches Entgelt für dessen Verkaufstätigkeit zukommen lassen wollte. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht klar, ob der Beschwerdeführer am Entscheid, das Fahrzeug aus Deutschland in die Schweiz zu verbringen, in irgendeiner Weise beteiligt war oder ob die Überführung des Wagens ohne jedes Dazutun seinerseits und unabhängig von seinem Willen - möglicherweise sogar ohne dass er vorgängig davon gewusst hätte - erfolgt ist. Es ist durchaus denkbar, dass der Verein Y den Beschwerdeführer mit dem Auto, dem ja gewissermassen die Funktion einer «Gratifikation» zukam, überraschen wollte. Dafür spricht immerhin, dass dieser das Fahrzeug schlussendlich nicht behalten und offenbar dessen Rückführung nach Deutschland veranlasst hat. Unter diesen Umständen
ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer den Transport des Wagens über die Grenze tatsächlich veranlasst hat. Er kann daher nicht als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG in Anspruch genommen werden, ohne dass hier im übrigen zu der Frage Stellung genommen werden müsste, ob nur der direkte Auftraggeber des Warenführers oder allenfalls auch ein «Auftraggeber zweiten Grades» dieser Kategorie von Zollzahlungspflichtigen zuzurechnen ist.

b.aa. Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG ist im weiteren derjenige zollzahlungspflichtig, für dessen Rechnung die Ware eingeführt worden ist. Die Auslegung dieser Bestimmung hat der Praxis in der Vergangenheit etliche Schwierigkeiten bereitet. In einem frühen Entscheid hat die Eidgenössische Zollrekurskommission erklärt, diese Ausdehnung des Kreises der zollzahlungspflichtigen Personen erkläre sich durch den Umstand, dass als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG nur die direkten Auftraggeber des Warenführers zu verstehen seien, nicht aber diejenigen Personen, für deren Rechnung diese direkten Auftraggeber handelten. Als Personen, für deren Rechnung die Waren eingeführt worden sind, müssten somit ausser dem Warenführer und seinem direkten Auftraggeber auch diejenigen betrachtet werden, welche eine dritte Person beauftragen, ihnen Waren zu liefern, welche sich beim Vertragsabschluss im Ausland befinden, es sei denn, sie hätten anlässlich des Vertragsabschlusses keine Kenntnis davon, dass sich die Ware im Ausland befindet (ASA 7 S. 160 E. 2; weitere Hinweise bei Noser, a. a. O., S. 148). Auch bei denjenigen, welche eine Ware für ihre Rechnung einführen, handelt es sich nach der Rechtsprechung der Eidgenössischen
Zollrekurskommission stets um Personen, die sich eine im Ausland befindliche Ware in die Schweiz liefern lassen. Weil allerdings der Anwendungsbereich der Zollzahlungspflicht des Auftraggebers im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG mit der Zeit wesentlich erweitert und insbesondere auch auf den Fall des «Auftraggebers zweiten Grades» ausgedehnt worden ist (vgl. E. 6a/aa hiervor), ist im Grunde genommen dem Begriff desjenigen, der die Ware für seine Rechnung eingeführt hat, in der Rechtsprechung der Eidgenössischen Zollrekurskommission mit der Zeit keine selbständige Bedeutung mehr zugekommen (vgl. Noser, a. a. O., S. 149 f. und 151).

Die Materialien deuten darauf hin, dass die Schöpfer des Zollgesetzes unter «demjenigen, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind», die Person verstanden haben, welche nach dem der Warenbeförderung zugrundeliegenden zivilrechtlichen Verhältnis die Eingangsabgaben zu tragen hat, d.h. entweder den ersten Warenempfänger im Inland oder aber gegebenenfalls den Absender der Waren. Es ging mit diesem Passus in erster Linie darum, einen ersten Vorentwurf zum Zollgesetz vom 15. April 1922, wonach die Zollzahlungspflicht auch «jedem weiteren Inhaber der Ware, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die letztere in Unkenntnis der nicht erfüllten Zollzahlungspflicht übernommen hat» auferlegt werden sollte, milder auszugestalten und die Haftung auf den ersten Empfänger der Ware bzw. den Absender - falls dieser nach dem internen Verhältnis für die Abgaben aufzukommen hat - zu beschränken. Aufgrund einer sich an das Zivilrecht anlehnenden Gesetzesauslegung gelangt man zu einem ähnlichen Ergebnis, indem neben dem Warenführer und seinem Auftraggeber derjenige ebenfalls als zollzahlungspflichtig zu qualifizieren ist, welcher als Vertretener einen indirekten Stellvertreter mit der Einfuhr der Ware beauftragt
und diesem die ausgelegten Abgabebeträge zu ersetzen hat (vgl. zum Ganzen Noser, a. a. O., S. 149 ff.). Nach Auffassung des Bundesgerichts lässt es sich indessen nicht vertreten, Art. 13 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG eng auszulegen. Insbesondere beziehe sich diese Bestimmung nicht nur auf die Person, welche sich im Innenverhältnis zur Bezahlung der Zollabgaben verpflichtet. Beim Distanzkauf seien sowohl der erste inländische Erwerber als auch der ausländische Veräusserer zollzahlungspflichtig, entweder als Auftraggeber des Warenführers (einzeln oder zusammen) oder - falls dies nicht zutreffe - weil die Ware auf ihre Rechnung in die Schweiz eingeführt werde (BGE 107 Ib 200 f. E. 6b). Anderweitig hat sich das Bundesgericht soweit ersichtlich nicht zur Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen eine Person zollzahlungspflichtig wird, weil sie Waren auf ihre Rechnung eingeführt hat.

bb. In casu ist, wie bereits gesagt, nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer dazu beigetragen hat, dass der in Frage stehende Personenwagen von Deutschland her in die Schweiz eingeführt worden ist. Es lässt sich daher nicht sagen, er habe sich den Wagen in die Schweiz liefern lassen. Auch nach den von B via dessen Anwalt abgegebenen schriftlichen Erklärungen hat A als Vertreter des Vereins Y die Personenwagen-Niederlassung (...) damit beauftragt, den Wagen in die Schweiz zu verbringen, damit dieser dem Beschwerdeführer geschenkt werden könne. Im Beisein von B sei das Fahrzeug dann von A dem Beschwerdeführer schenkungsweise übereignet worden. Wenn aber der Verein Y auch noch in der Schweiz über den Wagen verfügt hat, indem er diesen dem Beschwerdeführer überlassen («geschenkt») hat, so ist er - und nicht der Beschwerdeführer - als erster Empfänger zu betrachten. Das Auto ist somit auf Rechnung des Vereins Y und nicht des Beschwerdeführers in die Schweiz eingeführt worden. Letzterer ist lediglich ein «weiterer Inhaber der Ware». Im ersten Vorentwurf vom 15. April 1922 zum Zollgesetz war zwar vorgesehen, dass ein solcher zollzahlungspflichtig sei, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die Ware in Unkenntnis der nicht
erfüllten Zollzahlungspflicht übernommen hat. Gerade diese Haftung weiterer Erwerber der eingeführten Ware wollte man indessen mit der Aufnahme «desjenigen, auf dessen Rechnung die Ware eingeführt worden ist», in die definitive Fassung von Art. 13 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG nachweislich fallenlassen. Der Beschwerdeführer kann somit nicht als Person gelten, für deren Rechnung die Ware eingeführt worden ist. Eine Haftung seinerseits für die aufgrund der Einfuhr des Fahrzeugs geschuldeten Abgaben fällt somit auch insoweit nicht in Betracht.

c.aa. Nach Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ist eine Abgabe, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden ist, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wobei leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete. Ein Verschulden und erst recht eine Strafverfolgung werden nicht zur Voraussetzung der Nachzahlungspflicht gemacht. Ein Verschulden (Vorsatz) ist nur notwendig, um eine solidarische Haftung des Täters oder Teilnehmers nach Art. 12 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR zu begründen (BGE 106 Ib 221 E. 2c). Der nach Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
und 13 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG Zollzahlungspflichtige haftet immer aufgrund von Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR, weil er stets in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt, indem er die ihm obliegende Leistung nicht erbringen muss. Durch eine widerrechtliche Nichterhebung der Abgabe ist er im übrigen auch dann bevorteilt, wenn er andere Abgabenpflichtige im Wege des zivilrechtlichen Rückgriffs belangen oder die Steuer überwälzen kann, wird er doch durch die unterlassene Erhebung der Abgabe vom Risiko der Zahlungsunfähigkeit des letztlich belasteten
Abgabepflichtigen sowie sonstiger Unsicherheiten der Rückforderung entlastet. Mit der Schaffung von Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR sollte trotz Verwirklichung eines Straftatbestandes die gesetzlich gewollte Lastenverteilung durchgesetzt werden. Darüber hinaus sollten weitere Personen leistungspflichtig erklärt werden, wenn sie durch die Widerhandlung in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangen (BGE 110 Ib 310 f. E. 2b und 2c mit Hinweisen). Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR erklärt mithin auch Personen als leistungspflichtig, welche nach dem in der Sache anwendbaren Spezialgesetz nicht haften würden, sofern sie infolge der Nichterhebung der Abgabe in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt sind. So hat das Bundesgericht erkannt, dass der Empfänger einer der Verrechnungssteuer unterliegenden Leistung einen unrechtmässigen Vorteil geniesst, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung der Steuer- und Überwälzungspflicht (Art. 10 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 10 - 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1    Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2    Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG47 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.48
und 14 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
1    Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
2    Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 [VStG], SR 642.21) nicht nachgekommen ist, also die Leistung nicht um den Steuerbetrag gekürzt hat. Der Empfänger ist deshalb aufgrund von Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR dem Bund gegenüber zur Entrichtung der Abgabe
verpflichtet, und zwar auch wenn die in Art. 46 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 46 - 1 Fällt der Steuerpflichtige in Konkurs oder wird in einer gegen ihn gerichteten Betreibung das Pfändungsbegehren gestellt, bevor er seiner Pflicht zur Steuerüberwälzung nachgekommen ist, so gehen die ihm zustehenden Rückgriffsansprüche bis zur Höhe der noch nicht bezahlten Steuer auf den Bund über.
1    Fällt der Steuerpflichtige in Konkurs oder wird in einer gegen ihn gerichteten Betreibung das Pfändungsbegehren gestellt, bevor er seiner Pflicht zur Steuerüberwälzung nachgekommen ist, so gehen die ihm zustehenden Rückgriffsansprüche bis zur Höhe der noch nicht bezahlten Steuer auf den Bund über.
2    ...100
VStG vorgesehenen einschränkenden Voraussetzungen einer Haftung des Leistungsempfängers (Übergang der Regressansprüche) nicht erfüllt sind (BGE 104 Ib 285 E.6; ASA 55 S. 289 E. 2c). Bei der Verrechnungssteuer ist es in Anbetracht der gesetzlich vorgeschriebenen Steuerüberwälzung (Art. 14 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
1    Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
2    Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
VStG) offensichtlich, dass der Empfänger einer steuerbaren Leistung in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt, wenn ihm die Leistung ohne Kürzung um den Steuerbetrag ausgerichtet wird. Bei der Umsatzsteuer ist die Situation dagegen weniger klar. Zwar soll nach der Konzeption dieser Steuer letzten Endes der Endkonsument belastet werden, auf den der steuerpflichtige Unternehmer den von ihm geschuldeten Steuerbetrag überwälzen darf und soll. Der Umsatzsteuergesetzgeber kann indessen die Überwälzung der Steuer wirksam weder vorschreiben noch verbieten (betreffend die Warenumsatzsteuer vgl. Art. 29 WUB sowie Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983, Rz. 1 und 1083 ff.; betreffend die Mehrwertsteuer vgl. Dieter Dziadkowski / Eduard Forster / Jörg Röhner, Zur Verankerung der Überwälzbarkeit einer allgemeinen Verbrauchssteuer im schweizerischen MWSTG-
Entwurf [E-MWSTG], in ASA 66 S. 337 ff.). Trotz der Freiwilligkeit der Steuerüberwälzung und der damit verbundenen Unsicherheiten hat das Bundesgericht indessen denjenigen, welcher bei der Einfuhr von Baumaterialien zu Unrecht seine Grossistenerklärung abgegeben hat, gestützt auf Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR in bezug auf die zu Unrecht nicht entrichtete Warenumsatzsteuer als leistungspflichtig erklärt. Zur Begründung hat es angeführt, es sei davon auszugehen, dass der ausländische Lieferant die Steuer auf den Abnehmer überwälzt hätte und die Kosten des Bauwerks sich entsprechend verteuert hätten, wenn die Umsatzsteuer entrichtet worden wäre. Unter diesen Umständen sei der Bezüger in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt und er hafte für die nicht entrichteten Steuerbeträge (nicht veröffentlichter BGE vom 25. September 1986 [A 146/986] i.S. B., E. 3b; ähnlich auch unveröffentlichter BGE vom 28. Juli 1983 [A 279/82] i.S. B. AG, E. 3 in fine). Als entscheidend für die Haftung gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR erscheint somit, ob dem Betroffenen der aus der Nichtentrichtung der Abgaben resultierende unrechtmässige Vorteil tatsächlich zugeflossen ist, was sich gegebenenfalls aufgrund der zwischen den Beteiligten
getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen beurteilt. Unter dieser Voraussetzung kann auch eine Person für die Einfuhrabgaben haften, welche nicht erster Erwerber, sondern weiterer Inhaber der eingeführten Ware ist und welche daher nach Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
und 13 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG nicht zollzahlungspflichtig wäre.

bb. Im vorliegenden Fall wurden die Einfuhrabgaben zu Unrecht nicht erhoben, weil B, welcher das Fahrzeug über die Grenze gebracht hat, es unterlassen hat, dieses der zuständigen Zollstelle zuzuführen, unter Zollkontrolle stellen zu lassen und zur Abfertigung anzumelden, obwohl die Voraussetzungen einer ausweislosen Zwischenabfertigung nicht erfüllt waren (vgl. E. 3 und 4 hiervor). Der Tatbestand von Art. 74 Ziff. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
und 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG ist demnach in objektiver Hinsicht erfüllt.

Gemäss der schriftlichen Erklärung des Anwalts von B vom 16. Oktober 1995 wurde das Fahrzeug nach der Überführung in die Schweiz dem Beschwerdeführer zusammen mit den Schlüsseln und Fahrzeugpapieren übergeben, und zwar durch A. B habe dabei den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er das Fahrzeug mit dem deutschen Zollkennzeichen lediglich noch einen Monat führen könne. Falls er das Fahrzeug bei der zuständigen Zuslassungsbehörde anmelde, müsse gegebenenfalls eine Verzollung noch stattfinden. Nach Ablauf der einmonatigen Frist zur weitergehenden Führung des Zollkennzeichens habe sich der Beschwerdeführer dann bei B gemeldet und ihm mitgeteilt, dass er Probleme habe, das Fahrzeug zuzulassen, weil er nicht nachweisen könne, wie er in dessen Besitz gelangt sei. Aus Gefälligkeit habe die Personenwagen-Niederlassung (...) ihm dann eine auf ihn ausgestellte (fiktive) Rechnung zugefaxt, damit er die Zulassung vornehmen könne. Diese Ausführungen erscheinen durchaus als glaubwürdig, und zwar insbesondere deshalb, weil sie plausibel zu erklären vermögen, weshalb für ein und denselben Wagen vorerst eine Rechnung auf A und dann noch eine zweite auf den Beschwerdeführer ausgestellt worden ist. Anlässlich der Befragung
durch die Kantonspolizei Glarus vom 29. Juni 1995 hat der Beschwerdeführer im übrigen selber erklärt, der mit einer Zollnummer versehene Wagen sei ihm von A persönlich übergeben worden. Er sei dann einige Tage bei ihm gestanden. Er habe sich aber dann entschlossen, das Geschenk nicht anzunehmen. Wenn er das Auto in der Schweiz in Verkehr genommen hätte, so hätte er für Zoll und Steuern rund Fr. 25 000.- aufwenden müssen. Ausserdem habe man angesichts bevorstehender polizeilicher Interventionen mit Beschlagnahmungen rechnen müssen. Die Rückführung des Fahrzeugs sei nach seiner Verhaftung erfolgt. Gemäss Auskunft der Kantonspolizei Glarus an die Zollkreisdirektion Schaffhausen war der Beschwerdeführer vom 31. Oktober bis zum 21. November 1994 wegen seiner Aktivitäten für den Verein Y erstmals in Haft. Dass das Fahrzeug während einiger Zeit am Wohnort des Beschwerdeführers stationiert war, ist im übrigen auch durch die Kantonspolizei Glarus festgestellt worden.

cc. Für die Eidgenössische Zollrekurskommission steht unter diesen Umständen fest, dass sich der fragliche Personenwagen jedenfalls von Mitte August (Zeitpunkt der Einfuhr) bis Ende September 1994 (Zeitpunkt der Anforderung einer Rechnung durch den Beschwerdeführer bei der Personenwagen-Niederlassung [...]), wahrscheinlich aber sogar bis Ende November 1994 (Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft) im Gewahrsam des Beschwerdeführers befand. Dieser hatte die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu benutzen und über dieses zu verfügen, was er dann offenbar auch in der Weise getan hat, dass er die Rückführung des Autos nach Deutschland veranlasst hat, wofür allerdings kein Nachweis vorliegt. Gemäss den Vereinbarungen zwischen dem Verein Y und dem Beschwerdeführer war letzterer offensichtlich zur Tragung der schweizerischen Einfuhrabgaben verpflichtet, hat er doch selber die Rückschaffung des Wagens damit begründet, dass er diese Abgaben vermeiden wollte. Diese Aussage belegt aber gerade auch, dass sich der - als Garagist ohnehin fachkundige - Beschwerdeführer sehr wohl bewusst war, dass für den Wagen eigentlich noch die Einfuhrabgaben hätten entrichtet werden müssen. Es kann im übrigen auch kaum
bezweifelt werden, dass es der Beschwerdeführer war, der sich Ende August 1994 beim Zollamt Buchs gemeldet und für den 2. September 1994 einen Termin für die Nachverzollung eines Nissan und eines Personenwagens vereinbart hat, was überhaupt erst den Anstoss zu den Ermittlungen des Zolluntersuchungsdienstes Schaffhausen und zum vorliegenden Verfahren gegeben hat. Selbst wenn er tatsächlich die Einfuhr des Fahrzeugs nicht mitveranlasst haben sollte und bloss als weiterer Erwerber desselben qualifiziert werden kann, haftet der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nach Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR für die aufgrund einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Einfuhr unter unrechtmässiger Inanspruchnahme der ausweislosen Zwischenabfertigung) zu Unrecht nicht entrichteten Abgaben. Da er den Wagen ohne die gesetzmässige Abgabenbelastung in der Schweiz in Besitz genommen hat und während längerer Zeit darüber verfügen konnte und er überdies gemäss den getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen für die Einfuhrabgaben hätte aufkommen müssen, ist er zweifellos im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR unrechtmässig bevorteilt, indem die Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlich messbaren Vorteil bewirkt, der auf
das Abgabedelikt zurückzuführen ist (unveröffentlichter BGE vom 20. Dezember 1985 [A 490/84] i.S. S., E. 3c). Der Beschwerdeführer kann sich zudem nicht darauf berufen, als indirekt Begünstigter gutgläubig bevorteilt gewesen zu sein (vgl. unveröffentlichten BGE vom 16. November 1979 [A 284/79] i.S. F., E. 3b), da er sich offensichtlich bewusst war, dass die Abgaben eigentlich hätten entrichtet werden müssen. Diese Haftung des Beschwerdeführers besteht unabhängig davon, ob zwischen dem Verein Y und dem Beschwerdeführer zivilrechtlich gültig ein Schenkungsvertrag zustandegekommen ist und ob der Beschwerdeführer bei der Übergabe des Fahrzeugs in irgendeiner Weise einen Vorbehalt angebracht hat oder nicht. Entscheidend ist allein, dass dieser den Wagen während längerer Zeit in seinem Gewahrsam hatte, ihn benutzen und auch sonstwie darüber verfügen konnte.

Die Vornahme der vom Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19. Mai 1998 beantragten Einvernahme von B als Zeuge erübrigt sich unter diesen Umständen. Die entscheidende Behörde ist nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die entscheidwesentlichen Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 139).

d. Dass andere Personen ebenfalls zollzahlungspflichtig sein dürften, vermag schliesslich an der Haftung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Zollbehörde kann auf einen beliebigen Zollzahlungspflichtigen (mit Einschluss der nach Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR haftenden Personen) greifen (vgl. BGE 107 Ib 207 E. 2a).

Dokumente der ZRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-63.73
Datum : 08. Oktober 1998
Publiziert : 08. Oktober 1998
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-63.73
Sachgebiet : Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK)
Gegenstand : Zollzahlungspflicht (Art. 13 Abs. 1 ZG). Ausweislose Zwischenabfertigung von Strassenfahrzeugen. Leistungspflicht aufgrund...


Gesetzesregister
SFV: 1 
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV)
SFV Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz - 1 Unter dem Namen «Sicherheitsfonds BVG» besteht eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Unter dem Namen «Sicherheitsfonds BVG» besteht eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Der Sitz der Stiftung ist in Bern.
2 
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV)
SFV Art. 2 Zweck und Aufgabe - 1 Die Stiftung führt den Sicherheitsfonds nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a BVG.
1    Die Stiftung führt den Sicherheitsfonds nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a BVG.
2    Sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 56 BVG.
5
SR 831.432.1 Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV)
SFV Art. 5 Wahl des Stiftungsrates - 1 Der Bundesrat wählt die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vorschlag der entsprechenden Spitzenorganisationen und die Vertreter der öffentlichen Verwaltung auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern.
1    Der Bundesrat wählt die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vorschlag der entsprechenden Spitzenorganisationen und die Vertreter der öffentlichen Verwaltung auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern.
2    Er wählt das neunte Mitglied des Stiftungsrates auf Vorschlag der bereits gewählten Mitglieder.
VStG: 10 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 10 - 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1    Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2    Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG47 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.48
14 
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
1    Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
2    Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
46
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 46 - 1 Fällt der Steuerpflichtige in Konkurs oder wird in einer gegen ihn gerichteten Betreibung das Pfändungsbegehren gestellt, bevor er seiner Pflicht zur Steuerüberwälzung nachgekommen ist, so gehen die ihm zustehenden Rückgriffsansprüche bis zur Höhe der noch nicht bezahlten Steuer auf den Bund über.
1    Fällt der Steuerpflichtige in Konkurs oder wird in einer gegen ihn gerichteten Betreibung das Pfändungsbegehren gestellt, bevor er seiner Pflicht zur Steuerüberwälzung nachgekommen ist, so gehen die ihm zustehenden Rückgriffsansprüche bis zur Höhe der noch nicht bezahlten Steuer auf den Bund über.
2    ...100
VStrR: 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
ZG: 1 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
6 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 6 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Person:
a1  eine natürliche Person,
a2  eine juristische Person,
a3  eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
b  Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19866 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;
c  Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
d  Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
e  Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
f  Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
g  Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
h  Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
i  Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.
9 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
10 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 10 Inländische Rückwaren
1    Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4    Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.
11 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 11 Ausländische Rückwaren
1    Für ausländische Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder Rückgängigmachung des Vertrags, auf Grund dessen sie ins Zollgebiet eingeführt worden sind, oder wegen Unverkäuflichkeit innerhalb von drei Jahren unverändert an die Versenderin oder den Versender im Zollausland zurückgesandt werden, werden die erhobenen Einfuhrzollabgaben zurückerstattet und keine Ausfuhrzollabgaben erhoben.
2    Für verändert wieder ausgeführte Waren werden Rückerstattung und Zollbefreiung gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3    Rückerstattung und Zollbefreiung werden auch für Waren gewährt, die wieder ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
4    Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
13 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
15 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
47 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
48 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 48
1    Ausländische Waren, die den zollrechtlichen Status inländischer Waren erhalten sollen, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.
2    Im Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr:
a  werden die Einfuhrzollabgaben veranlagt;
b  wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls auf die Zollabgabenerhebung verzichtet;
c  wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls der Rückerstattungs- beziehungsweise der Rückforderungsanspruch festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
74
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZV: 31
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland - (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur vorübergehenden Verwendung im Zollausland sind bei ihrer Wiedereinfuhr zollfrei, wenn:
a  ihre Identität gesichert werden kann;
b  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
c  sie in unverändertem Zustand wieder eingeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b aus wichtigen Gründen um bis zu drei Jahre verlängern.
BGE Register
104-IB-280 • 106-IB-218 • 107-IB-198 • 107-IB-205 • 110-IB-306 • 89-I-542
Weitere Urteile ab 2000
A_279/82 • A_284/79 • A_430/80 • A_490/84
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
einfuhr • deutschland • vorteil • zollgesetz • frage • weiler • automobil • bundesgericht • zollabfertigung • kreis • 1995 • warenumsatzsteuer • benutzung • dauer • wiederausfuhr • zollbehörde • kenntnis • bundesgesetz über das verwaltungsstrafrecht • bundesgesetz über die verrechnungssteuer • vorsatz
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Zeitschrift ASA
ASA 10,472 • ASA 22,388 • ASA 55,289 • ASA 66,337