VPB 62.93

(Déc. rendue en anglais1 par la Comm. eur. DH du 20 mai 1998, déclarant irrecevable la req. N° 31813/96, A. R. c / Suisse; voir également les décisions rendues en anglais par la Comm. eur. DH du 20 mai 1998, déclarant irrecevables la req. N° 31814/96, P. V. c / Suisse, la req. N° 31815/96, A. B. c / Suisse, et la req. N° 31816/96, S. A. c / Suisse)

Anordnung der Untersuchungshaft durch den Bezirksanwalt im Kanton Zürich in Verletzung von Art. 5 § 3 EMRK (Verweis auf Urteil Huber gegen die Schweiz, Serie A und VPB 54.54). Weigerung, dem Beschwerdeführer deswegen Schadenersatz zu leisten.

Art. 5 § 5 EMRK. Recht auf Entschädigung im Fall einer Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK zuwiderlaufenden Haft.

- Die Zusprechung von Schadenersatz kann vom Nachweis eines materiellen oder immateriellen Schadens, der sich aus der Verletzung einer Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK zuwiderlaufenden Haft ergeben hat, abhängig gemacht werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

- Da im vorliegenden Fall die durch den Beschwerdeführer ausgestandene Untersuchungshaft von der Gefängnisstrafe abgezogen wurde und er keine Angaben über die Natur und den Betrag des geltend gemachten Schadens machen konnte, wurde Art. 5 § 5 EMRK nicht verletzt.

Mise en détention préventive ordonnée par le procureur de district dans le canton de Zurich en violation de l'art. 5 § 3 CEDH (renvoi à l'arrêt Huber c / Suisse, Série A 188 et JAAC 54.54). Refus d'allouer des dommages et intérêts au requérant.

Art. 5 § 5 CEDH. Droit à réparation en cas de détention contraire à l'art. 5 CEDH.

- Les Etats parties peuvent soumettre l'octroi de la réparation à la condition que l'existence d'un dommage matériel ou immatériel résultant de la violation de cette disposition soit démontrée (confirmation de la jurisprudence).

- Etant donné qu'en l'espèce la durée de la détention préventive subie par le requérant a été soustraite de sa peine d'emprisonnement et que celui-ci n'a apporté aucune indication sur la nature et le montant du dommage allégué, il n'y a a pas eu violation de cette disposition.

Detenzione preventiva ordinata dal procuratore distrettuale nel Canton Zurigo in violazione dell'art. 5 § 3 CEDU (rinvio alla decisione Huber c / Svizzera, Serie A 188 e GAAC 54.54). Rifiuto di accordare al ricorrente un'indennità per il danno subito.

Art. 5 § 5 CEDU. Diritto a una riparazione in caso di detenzione contraria all'art. 5 CEDU.

- Gli Stati parte alla Convenzione possono subordinare la concessione della riparazione alla condizione che sia comprovata l'esistenza di un danno materiale o immateriale derivante dalla violazione di tale disposizione (conferma della giurisprudenza).

- Poiché nella fattispecie la durata della detenzione preventiva subita dal ricorrente è stata dedotta da quella della pena detentiva e visto che quest'ultimo non è stato in grado di fornire alcuna indicazione sulla natura e l'importo del danno lamentato, non vi è stata violazione dell'art. 5 § 5 CEDU.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-62.93
Datum : 20. Mai 1998
Publiziert : 20. Mai 1998
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-62.93
Sachgebiet : Europäische Menschenrechtskommission (EKMR, bis 1998)
Gegenstand : Detenzione preventiva ordinata dal procuratore distrettuale nel Canton Zurigo in violazione dell'art. 5 § 3 CEDU (rinvio...
Einordnung : Bestätigung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
EMRK: 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
serie • untersuchungshaft • schadenersatz • rückverweisung • bescheinigung • schaden
VPB
54.54