(Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. Mai 1997)
Mehrwertsteuer. Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Steuerfreie Lieferung an eine Fluggesellschaft.
Ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung kann nur bejaht werden, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse - gestützt auf öffentliches Recht des Bundes - nachweist, ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung seines Rechts hat, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung (bzw. eine Leistungsverfügung) gewahrt werden kann (E. 2a-c).
Der Unternehmer kann nicht kraft öffentlichen Rechts verpflichtet werden, die Mehrwertsteuer zu überwälzen. Der Gesetzgeber kann die Überwälzung der Mehrwertsteuer weder vorschreiben noch verbieten; das Verhältnis zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer ist vom Privatrecht beherrscht, weshalb der ESTV in diesem Bereich ganz generell keine Verfügungskompetenz zukommt (E. 3 und 5b/aa).
Im Mehrwertsteuerrecht ist die Leistungsempfängerin nicht legitimiert, bei der ESTV eine Feststellungsverfügung betreffend die Frage, ob sie zum steuerfreien Leistungsbezug berechtigt ist, zu verlangen. Es besteht einzig die Möglichkeit, diesbezüglich einen Entscheid gegenüber dem Leistungserbringer zu treffen (E. 5b/cc).
Auch wenn es aus Gründen der Rechtssicherheit als wünschbar erscheint, dass die ESTV in allgemeiner Weise mit einer Verfügung feststellen kann, dass eine konkrete Luftfahrtgesellschaft mehrwertsteuerfrei beliefert werden kann, so scheitert dies daran, dass keine Rechtsgrundlage für eine solche besteht; sie bedürfte einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Grundlage (E. 5d).
Taxe sur la valeur ajoutée. Admissibilité d'une décision en constatation de l'Administration fédérale des contributions (AFC). Livraison en franchise d'impôt à une compagnie aérienne.
Une décision en constatation n'est admissible qu'à la condition que le demandeur fasse valoir un intérêt digne de protection - protégé par le droit public fédéral -, qu'il ait un intérêt juridique ou de fait à la constatation immédiate de son droit qui ne s'oppose pas à des intérêts publics ou privés prépondérants et que cet intérêt digne de protection ne puisse être préservé par une décision formatrice (ou par une décision en prestation) (consid. 2a-c).
Un entrepreneur ne peut pas être obligé, en vertu du droit public, de transférer la TVA. Le législateur ne peut ni prescrire ni interdire le transfert de la TVA; la relation entre le bénéficiaire d'une prestation et celui qui la lui fournit est soumise au droit privé, raison pour laquelle l'AFC n'a, de manière générale, aucune compétence de décision en ce domaine (consid. 3 et 5b/aa).
En matière de TVA, le bénéficiaire de la prestation n'est pas légitimé à demander à l'AFC une décision en constatation sur la question de savoir s'il est en droit d'obtenir des prestations en franchise d'impôt. La seule possibilité dont dispose l'administration est de rendre une décision à l'encontre du fournisseur de la prestation (consid. 5b/cc).
Même s'il apparaît souhaitable, pour des raisons de sécurité du droit, que l'AFC puisse établir de manière générale, dans une décision, qu'une société de transport aérien donnée peut recevoir des livraisons en franchise d'impôt, le fait qu'il n'existe aucune base légale pour ce faire s'y oppose; une telle décision nécessiterait une base légale spéciale et expresse (consid. 5d).
Imposta sul valore aggiunto. Ammissibilità di una decisione d'accertamento dell'Amministrazione federale delle contribuzioni (AFC). Fornitura esente da imposta a una compagnia aerea.
Una decisione d'accertamento è ammissibile soltanto se il richiedente fa valere un interesse degno di protezione - sulla base del diritto pubblico federale -, ha un interesse giuridico o di fatto all'accertamento immediato del suo diritto, che non sia opposto a interessi pubblici o privati preponderanti, e tale interesse, degno di protezione, non può essere tutelato da una decisione costitutiva di diritto (o da una decisione di prestazione; consid. 2a-c).
L'impresario non può essere obbligato, in virtù del diritto pubblico, a trasferire l'IVA. Il legislatore non può né prescrivere né vietare il trasferimento dell'IVA; il rapporto tra il beneficiario di una prestazione e colui che la fornisce soggiace al diritto privato: per tale ragione, l'AFC non ha, in generale, alcuna competenza decisionale in questo settore (consid. 3 e 5b/aa).
In materia di IVA, il beneficiario della prestazione non è legittimato a chiedere all'AFC una decisione d'accertamento sulla questione se abbia il diritto di ottenere prestazioni esenti da imposta. L'unica possibilità consiste nel pronunciare una decisione nei confronti del fornitore della prestazione (consid. 5b/cc).
Anche se per motivi di certezza del diritto appare auspicabile che l'AFC possa stabilire in una decisione che una determinata società di trasporti aerei può ricevere forniture esenti da imposta, non esiste una base legale per agire in tal modo; una siffatta decisione richiederebbe una base legale esplicita (consid. 5d).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. Die X SA führte bis zum 26. Oktober 1995 gewerbsmässige Flüge im Nichtlinienverkehr (Charterflüge) durch. Aufgrund dieser Tätigkeit wurde sie durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Wirkung ab 1. Januar 1995 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
B. Mit Schreiben vom 23. März 1995 teilte die X SA der ESTV mit, im Rahmen eines Briefwechsels hätten die (in der Schweiz domizilierten) Flughafendirektionen A und B ihr gegenüber - gestützt auf eine entsprechende Mitteilung der ESTV - die Ansicht geäussert, Charterfluggesellschaften seien nicht gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
C. Mit Entscheid vom 28. April 1995 stellte die ESTV fest, die X SA erfülle die Voraussetzungen für einen steuerfreien Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen nach Art. 15 Abs. 2 Bst. h
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
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1 | Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. |
2 | Als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | Zweigniederlassungen; |
b | Fabrikationsstätten; |
c | Werkstätten; |
d | Einkaufs- oder Verkaufsstellen; |
e | ständige Vertretungen; |
f | Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; |
g | Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; |
h | land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. |
3 | Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | reine Auslieferungslager; |
b | Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; |
c | Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
D. Mit Schreiben vom 26. Mai 1995 erhob die X SA Einsprache gegen diesen Entscheid. Sie hielt dafür, die Qualifizierung der Vercharterung eines Flugzeuges als Miete und somit als Lieferung eines Gegenstandes sei unzutreffend. Die Vercharterung eines Luftfahrzeugs sei vielmehr als Beförderungsleistung und somit als Dienstleistung zu qualifizieren, welche im übrigen nach Art. 15 Abs. 2 Bst. g
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 1995 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte ihren Entscheid vom 28. April 1995. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, soweit die X SA mit ihrer Eingabe geltend machen wolle, die von ihr erzielten Umsätze aus der Vercharterung seien gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Bst. g
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
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1 | Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. |
2 | Als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | Zweigniederlassungen; |
b | Fabrikationsstätten; |
c | Werkstätten; |
d | Einkaufs- oder Verkaufsstellen; |
e | ständige Vertretungen; |
f | Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; |
g | Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; |
h | land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. |
3 | Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | reine Auslieferungslager; |
b | Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; |
c | Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. |
auch nicht um eine Luftfahrtgesellschaft, die im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sei und sie erfülle mithin die Voraussetzungen für einen steuerfreien Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen nach Art. 15 Abs. 2 Bst. h
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E. Mit Eingabe vom 29. Januar 1996 führt die X SA gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission. Sie beantragt, die Feststellungsverfügung vom 28. April 1995 der ESTV sei aufzuheben und es sei ihr der Status als Luftfahrtgesellschaft gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 1996 beantragt die ESTV, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Gemäss einem Schreiben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 3. November 1995 habe die Beschwerdeführerin diesem Amt am 26. Oktober 1995 mitgeteilt, dass sie ihren gewerbsmässigen Flugbetrieb einstelle. Die allgemeine Betriebsbewilligung der Beschwerdeführerin für die Ausführung gewerbsmässiger Flüge im Nichtlinienverkehr sei per 31. Oktober bzw. 1. November 1995 dahingefallen. Unter diesen Umständen habe sie kein Interesse mehr an der Feststellung, dass ihr der Status einer Luftfahrtgesellschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. h
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Mit Eingabe vom 14. Oktober 1996 reichte die ESTV bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission den von ihr an diesem Tag gegenüber der X SA aufgrund der Ergänzungsabrechnung vom 13. September 1996 - betreffend die Steuerperioden 1. bis 4. Quartal 1995 - erlassenen Leistungsentscheid ein.
Aus den Erwägungen:
1.a. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission beurteilt als Beschwerdeinstanz Einspracheentscheide der ESTV (Art. 71a Abs. 1
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
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1 | Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln62. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. |
2 | Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
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1 | Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln62. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. |
2 | Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. |
b. (...)
2.a. Nach Art. 51 Abs. 1 Bst. f
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG) |
|
a | Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint. |
b | Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken. |
c | Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf. |
d | Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
bei der Anwendung der Vorschriften über die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Bst. a
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
|
1 | Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
2 | Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: |
a | der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; |
b | Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277; |
c | die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; |
cbis | das Bundesverwaltungsgericht; |
d | die eidgenössischen Kommissionen; |
e | andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. |
3 | Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
|
1 | Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
2 | Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: |
a | der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; |
b | Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277; |
c | die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; |
cbis | das Bundesverwaltungsgericht; |
d | die eidgenössischen Kommissionen; |
e | andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. |
3 | Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11 |
S. 521). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für den Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung. Ein solcher Anspruch kann mithin nur bejaht werden, wenn der Entscheid über das Gesuch dazu führt, dass ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei beteiligten Rechtssubjekten verbindlich geregelt wird, und zwar gestützt auf öffentliches Recht des Bundes (vgl. Art. 5 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
Tatbestand und gegenüber einer bestimmten Person sein kann, das heisst eine konkrete Berechtigung oder Verpflichtung, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt für einen bestimmten Bürger aufgrund der einschlägigen Verwaltungsrechtssätze ergibt (Urs Gueng, Zur Tragweite des Feststellungsanspruchs gemäss Art. 25
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
Eine Feststellungsverfügung kann allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die verwaltungsrechtlichen Folgen erst in Aussicht genommener Tatbestände zum Gegenstand haben (BGE 121 II 479 E. 2d, 108 Ib 546 E. 3; Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 42 S. 341 E. 6b, 62 S. 567 E. 2 mit Hinweisen). Diesfalls muss das zu beurteilende Rechtsverhältnis als hinreichend konkretisiert gelten, wenn der Sachverhalt, dessen Verwirklichung geplant ist, genügend bestimmt ist. Falls es sich dabei um Vorgänge handelt, welche sich voraussichtlich immer wieder in gleichartiger Weise wiederholen, müssen zumindest deren typischen und wesentlichen Merkmale feststehen.
b. Der Erlass einer Feststellungsverfügung fällt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Gesuchsteller im konkreten Falle seine Interessen nicht ebensogut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren kann (BGE 108 Ib 546 E. 3 mit Hinweis). Da sich der Leistungsentscheid gerade im Steuerrecht regelmässig nur auf einen begrenzten, abgeschlossenen Zeitraum beziehen kann, ist im übrigen auch dann ein Feststellungsentscheid zu erlassen, wenn in bezug auf ein andauerndes Rechtsverhältnis in präjudizieller Weise ebenso künftige Leistungen zu beurteilen sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn grundlegende Rechtsfragen vorweg gelöst werden können und damit auf die Einleitung eines unter Umständen aufwendigen Verfahrens verzichtet werden kann (Kölz/Häner, a. a. O., S. 68 f. Rz. 92).
c. Adressat einer Verfügung im materiellen Sinn ist, wer aus dem durch die Verfügung zu regelnden (öffentlichrechtlichen) Rechtsverhältnis berechtigt oder verpflichtet werden soll. Er ist - zusammen mit dem Urheber der Verfügung - Hauptpartei des Verfahrens (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983 [im folgenden: Bundesverwaltungsrechtspflege], S. 148). Nach Lehre und Rechtsprechung setzt allerdings der Anspruch auf Erlass einer Verfügung nicht voraus, dass die anspruchstellende Person auch materielle Verfügungsadressatin ist (BGE 98 Ib 53 ff.; Saladin, a. a. O., S. 97; Gygi, anfechtbare Verfügung, S. 520). Im Verwaltungsprozess können grundsätzlich auch nicht im geregelten Rechtsverhältnis stehende Dritte am Verfahren beteiligt sein (vgl. Art. 6
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. |
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1 | Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. |
1bis | Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: |
a | die zu verwendende Signatur; |
b | das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; |
c | die Art und Weise der Übermittlung; |
d | den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72 |
2 | Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
(vgl. BGE 98 Ib 58 f. für die Leistungs- und Gestaltungsverfügung sowie BGE 114 V 203 für die Feststellungsverfügung) - Interesse am Erlass der Verfügung (bzw. an dem durch diese geregelten Gegenstand) oder an der Beschwerdeführung hat, soll doch insbesondere verhindert werden, dass sich das Drittbeschwerderecht zur Popularbeschwerde ausweitet (vgl. zum Ganzen Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 148 f.).
3. Nach Art. 15 Abs. 2 Bst. g
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
«(...)
g. Beförderungen im Luftverkehr, bei denen nur der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt;
h. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind; Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb; Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind;»
Die Leistungen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. h
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Den Entscheid, ob eine Leistung im Einzelfall steuerbefreit ist oder nicht, hat in erster Linie der Leistungserbringer zu treffen. Er ist als Steuerpflichtiger grundsätzlich selber und allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer verantwortlich (Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, S. 38).
4.a. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildete das Schreiben der Beschwerdeführerin an die ESTV vom 23. März 1995, worin sie die Verwaltung um Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend die Frage, ob sie zum steuerfreien Leistungsbezug im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. h
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Prozessrechtslehre zufolge dürfe der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Gegenstand des Einspracheverfahrens bildete somit ebenfalls bloss die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum steuerfreien Leistungsbezug im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. h
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
b. Die ESTV vertritt die Auffassung, auf das Beschwerdebegehren könne nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdeführerin mangels Betriebsbewilligung kein aktuelles Interesse mehr an der Feststellung habe, dass ihr der Status einer Luftfahrtgesellschaft zukomme. Wenn wie hier ein abgeschlossener Zeitraum zu beurteilen sei, könnten ausschliesslich Leistungs- und Gestaltungsverfügungen erlassen werden. Die ESTV hat denn auch in der Zwischenzeit, mit Entscheid vom 14. Oktober 1996, die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihr für die Steuerperioden 1. bis 4. Quartal 1995 den Betrag von Fr. 14 190 391.- zuzüglich Verzugszins zu bezahlen. Zur Begründung dieses Entscheides hat sie angeführt, das Verchartern von Flugzeugen im Inland gelte als steuerbare Lieferung, wobei die Befreiungsvorschriften von Art. 15 Abs. 2 Bst. g
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
weil es sich weder um Beförderungen im Luftverkehr, bei denen nur der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt, noch um Vercharterungen von Luftfahrzeugen oder andere Leistungen an eine hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätige Luftfahrtgesellschaft handle. Die ESTV hat insoweit zu Recht einen Leistungsentscheid getroffen. Die Beschwerdeführerin hätte zweifellos kein schützenswertes Interesse (mehr), dass zu der Frage, ob die betreffenden von ihr erbrachten Leistungen von der Steuer befreit sind oder nicht, in Form eines Feststellungsentscheides Stellung genommen würde, soll doch jedenfalls dann, wenn lediglich ein vergangener, abgeschlossener Zeitraum in bestimmter Hinsicht zu beurteilen ist, nach Möglichkeit eine Gestaltungs- oder Leistungsverfügung und nicht eine Feststellungsverfügung getroffen werden (BGE 114 V 203 E. 2c, 108 Ib 546 E. 3; Kölz/Häner, a. a. O., S. 68 f. Rz. 92; Gueng, a. a. O., S. 373 f.).
c. Im vorliegenden Verfahren geht es indessen nicht um die Frage der Steuerbarkeit der von der Beschwerdeführerin selber erbrachten Leistungen, sondern darum, ob die Beschwerdeführerin zum steuerfreien Leistungsbezug berechtigt sei oder nicht. Diese Frage gehört - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht zum Streitgegenstand des mit Entscheid vom 14. Oktober 1996 eingeleiteten zweiten Verfahrens zwischen der ESTV und der Beschwerdeführerin. Daher kann auch nicht gesagt werden, mit dem Erlass des zweiten Entscheides sei das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihres Feststellungsbegehrens ohne weiteres dahingefallen. Die ESTV geht zwar offenbar davon aus, eine Chartergesellschaft erbringe keine Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden Luftverkehr und könne daher eo ipso auch nicht als hauptsächlich im internationalen Verkehr tätige Fluggesellschaft gelten. Die Voraussetzungen der beiden Steuerbefreiungstatbestände sind jedoch nach dem Verordnungswortlaut keineswegs deckungsgleich, hängt doch die Befreiung im einen Falle davon ab, ob eine «Beförderung im grenzüberschreitenden Luftverkehr» vorliegt (Art. 15 Abs. 2 Bst. g
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
internationalen Verkehr tätigen Fluggesellschaft» erbracht wird (Art. 15 Abs. 2 Bst. h
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
5.a. Es stellt sich weiter die Frage, ob das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin infolge der Einstellung ihrer Tätigkeit im Bereich des gewerbsmässigen Flugverkehrs weggefallen ist, wie die ESTV dies annimmt. Dieser Punkt kann indessen offengelassen werden, wenn sich herausstellen sollte, dass die ESTV zu Unrecht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. März 1995 um Erlass einer Feststellungsverfügung eingetreten ist. Diese Frage ist daher im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 73; Kölz/Häner, a. a. O., S. 111 f. Rz. 184) vorab zu untersuchen.
b.aa. Für die richtige Versteuerung seiner Umsätze ist wie bereits gesagt grundsätzlich der steuerpflichtige Leistungserbringer selber verantwortlich (vgl. E. 3 hiervor). Der ESTV obliegt bloss die Kontrolle der Steuerabrechnungen und -ablieferungen seitens der Steuerpflichtigen (Art. 50
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG) |
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a | Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr. |
b | Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung. |
c | Sie tragen einen gleich bleibenden Titel. |
d | Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise. |
e | Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht. |
f | Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Steuerbefreiung (unter anderem) von bestimmten Eigenschaften des Bezügers («Luftfahrtgesellschaften ..., die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind») abhängig gemacht wird (vgl. E. 3 hiervor). Im Gegensatz zum Warenumsatzsteuerrecht bleibt jedoch die Verantwortung für die korrekte Versteuerung der entsprechenden Umsätze vollumfänglich beim Leistungserbringer (vgl. aber immerhin Art. 14 Abs. 5 WUStB). Einzig dieser kann denn auch seitens der ESTV gegebenenfalls ins Recht gefasst werden, soweit die korrekte steuerliche Erfassung dieser Umsätze in Frage steht.
bb. Im übrigen wurde auch schon unter dem Recht der Warenumsatzsteuer angenommen, dass der liefernde Grossist nicht verpflichtet sei, die Grossistenerklärung seines Abnehmers zu berücksichtigen; ob er dies tun wolle, sei eine reine Frage des privaten Rechts (Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983/92, S. 219 Rz. 498). Dasselbe gilt nun aber mutatis mutandis zweifellos auch bei der Mehrwertsteuer. Zwar soll diese als allgemeine Konsumsteuer nicht den Unternehmer, sondern eben den privaten Endkonsumenten belasten. Dementsprechend gehört auch das Prinzip der Steuerüberwälzung zu den systemtragenden Grundsätzen der Steuer (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 11. Juli 1996 in Sachen T. AG gegen ESTV, SRK 23/1995, E. 5a, 7b und 8, erwähnt in MWST-Journal 2/1996, S. 94; vgl. Jean-Marc Rivier, L'interprétation des règles de droit qui régissent la Taxe à la Valeur ajoutée, ASA 63, S. 356 f.). Dies bedeutet nun aber nicht, dass der Unternehmer kraft öffentlichen Rechts verpflichtet werden könnte, die Steuer zu überwälzen, das heisst den Preis für seine Leistungen anders anzusetzen, je nachdem, ob diese der Steuer unterliegen oder nicht. Letztlich bezahlt der Abnehmer den Preis, der sich
aus Angebot und Nachfrage bildet. Der Gesetzgeber kann deshalb die Überwälzung der Umsatzsteuer wirksam weder vorschreiben noch verbieten (Metzger, a. a. O., S. 423 Rz. 1084). Aus diesem Grunde kann die ESTV auch nicht auf die Preisgestaltung im Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger Einfluss nehmen. So wäre es ihr insbesondere auch verwehrt, einen Steuerpflichtigen mittels Verfügung zu verpflichten, bei Leistungen, welche unter die Steuerbefreiung gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
cc. Anders verhält es sich diesbezüglich bei der Verrechnungssteuer, wo die Überwälzung zwingend vorgeschrieben ist und wo zwischen dem Verrechnungssteuerpflichtigen und dem Empfänger der steuerbaren Leistung (= Rückgriffsschuldner) ein öffentlichrechtliches Schuldverhältnis begründet wird (Art. 14 Abs. 1
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SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig. |
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1 | Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig. |
2 | Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen. |
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SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig. |
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1 | Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig. |
2 | Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen. |
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SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 46 - 1 Fällt der Steuerpflichtige in Konkurs oder wird in einer gegen ihn gerichteten Betreibung das Pfändungsbegehren gestellt, bevor er seiner Pflicht zur Steuerüberwälzung nachgekommen ist, so gehen die ihm zustehenden Rückgriffsansprüche bis zur Höhe der noch nicht bezahlten Steuer auf den Bund über. |
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1 | Fällt der Steuerpflichtige in Konkurs oder wird in einer gegen ihn gerichteten Betreibung das Pfändungsbegehren gestellt, bevor er seiner Pflicht zur Steuerüberwälzung nachgekommen ist, so gehen die ihm zustehenden Rückgriffsansprüche bis zur Höhe der noch nicht bezahlten Steuer auf den Bund über. |
2 | ...103 |
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SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig. |
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1 | Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig. |
2 | Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen. |
vollumfänglich der privatrechtlichen Vereinbarung anheimgestellt wird. Mangels öffentlichrechtlicher Überwälzungspflicht und mangels entsprechender Verfügungsbefugnis der Verwaltung hat der Leistungsbezüger von vornherein gar nicht die Möglichkeit, die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zu dieser Frage zu verlangen. Weil er zudem als Leistungsempfänger nur indirekt, über eine ausschliesslich privatrechtlich geregelte Beziehung, von den Folgen der Steuerpflicht des Leistungserbringers betroffen ist, kann ihm auch nicht die Legitimation zuerkannt werden, einen Entscheid darüber zu verlangen, ob eine an ihn erbrachte Leistung beim Erbringer derselben der Mehrwertsteuer unterliegt oder nicht bzw. einen entsprechenden Entscheid (als Verfügungsadressat im formellen Sinne; vgl. E. 2c hiervor) (mit-)anzufechten. Er fehlt ihm insoweit ein eigenes, unmittelbares und ausreichend intensives Interesse am Erlass einer Verfügung bzw. an der Beschwerdeführung, wobei dies nicht nur für eine entsprechende Leistungs-, sondern auch für eine Feststellungsverfügung gilt.
c. Im Falle der in Art. 15 Abs. 2 Bst. h
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Verfügungen erlassen, welche dieses Verhältnis beschlagen, denn insoweit kann sie eben nicht ein Rechtsverhältnis in verbindlicher und erzwingbarer Weise regeln. Sie kann bloss im Einzelfall eine Anordnung darüber treffen, ob für bestimmte (oder allenfalls bestimmbare) Leistungen eines konkreten Leistungserbringers an eine Luftfahrtgesellschaft die Mehrwertsteuer zu entrichten ist oder nicht. Eine derartige Verfügung kann sich indessen ausschliesslich gegen den Leistungserbringer richten, denn nur diesem gegenüber kann die ESTV allfällige Steueransprüche geltend machen (Ist der Bezüger selber mehrwertsteuerpflichtig, so kann ihm gegenüber allenfalls eine Verfügung betreffend die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der bezogenen Leistung getroffen werden. Allenfalls kann insoweit vorfrageweise über die Steuerbefreiung nach Art. 15 Abs. 2 Bst. h
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
BGE 121 II 480 E. 2d in fine, wo das Bundesgericht bezweifelt, ob ein nicht Steuerpflichtiger einen Feststellungsentscheid verlangen könnte, die Frage allerdings letztlich offenlässt.
d. Man kann sich schliesslich fragen, ob es nicht möglich wäre, eine besondere Verfügung in dem Sinne zu treffen, dass in allgemeiner und für alle Leistungserbringer gültiger Weise festgestellt würde, dass eine konkrete Luftfahrtgesellschaft steuerfrei beliefert werden darf. Die Leistenden wären diesfalls zwar weiterhin nicht aus öffentlichem Recht verpflichtet, den aus der Befreiung resultierenden Steuervorteil weiterzugeben. Die ESTV könnte ihnen hingegen im Einzelfall nicht mehr entgegenhalten, die Leistungsbezügerin sei nicht eine Luftfahrtgesellschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. h
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Rechtssicherheit als wünschenswert erscheinen; sie läge nicht zuletzt auch im Interesse der verschiedenen Leistungserbringer, denn so könnten diese das Risiko vermeiden, einer Luftfahrtgesellschaft allenfalls zu Unrecht Leistungen steuerfrei zu erbringen und dann nachträglich mit entsprechenden Steuernachforderungen konfrontiert zu werden. Sie muss indessen daran scheitern, dass eine Rechtsgrundlage für eine solche Verfügung nicht besteht. Da es um die für eine unbestimmte Zahl von Adressaten verbindliche Regelung eines konkreten Einzelfalls ginge, hätte man es mit einer Allgemeinverfügung zu tun. Eine solche ist indessen im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes nicht in allgemeiner Weise vorgesehen. Sie bedürfte mithin einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Grundlage, zumal zusätzlich eine ganze Reihe von Sonderfragen (Form der Eröffnung; evtl. Einrichtung eines besonderen Registers; Gültigkeitsdauer der Verfügung und eventuelle Verlängerung derselben; Modalitäten des Widerrufs usw.) geregelt werden müsste. Eine solche Grundlage besteht nun aber in der Mehrwertsteuerverordnung unbestrittenermassen nicht.
e. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist, eine Feststellungsverfügung betreffend die Frage, ob sie zum steuerfreien Leistungsbezug im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. h
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Dementsprechend ist die ESTV zu Unrecht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. März 1995 um Erlass eines Entscheides eingetreten. Weder ihr Entscheid vom 28. April 1995 noch ihr Einspracheentscheid vom 11. Dezember 1995 stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
allenfalls die Frage stellen, ob die der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen seitens der Erbringer zu Recht versteuert worden sind, so dass die Steuerbefreiung gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. h
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG) |
Wenn die Beschwerdeführerin von Anfang an nicht legitimiert war, den Erlass einer Feststellungsverfügung zu verlangen, stellt sich die Frage eines nachträglichen Wegfalls der Beschwerdelegitimation von vornherein nicht mehr.
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