(Auszug aus einem Beschwerdeentscheid des Oberauditors vom 5. Dezember 1996)
Art. 27 MStV. Schriftensperre und Meldepflicht als Ersatzmassnahmen bei Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Ersatzmassnahmen bedürfen keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Sie sind zulässig bei konkreter Fluchtgefahr, müssen aber verhältnismässig sein.
Art. 27 OJPM. Séquestre des pièces d'identité et obligation de s'annoncer à titre de mesure de substitution lors de la libération de la détention préventive.
Les mesures de substitution ne requièrent pas de base légale expresse. Elles sont admises en cas de danger concret de fuite et doivent par ailleurs être proportionnées.
Art. 27 OGPM. Blocco dei documenti d'identità e obbligo di annunciarsi quali provvedimenti alternativi in caso di liberazione dalla carcerazione preventiva.
I provvedimenti sostitutivi non necessitano di alcuna base legale esplicita. Sono ammissibili in caso di pericolo di fuga concreto, ma devono rispettare il principio della proporzionalità.
Aus dem Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom (...) stellte X dem Untersuchungsrichter (...) das Gesuch um Aufhebung der gegen ihn verfügten Schriftensperre und der ihm auferlegten Meldepflicht. Mit Verfügung vom (...) wies der Untersuchungsrichter das Gesuch ab. X erhebt Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei die Schriftensperre mit sofortiger Wirkung aufzuheben, es seien dem Beschwerdeführer seine Ausweisschriften herauszugeben, und die in der Haftentlassungsverfügung des Untersuchungsrichters angeordnete Meldepflicht sei aufzuheben.
B. Gemäss Art. 167 Bst. b
SR 322.1 Procédure pénale militaire du 23 mars 1979 (PPM) PPM Art. 167 Compétence - Statuent définitivement: |
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a | le président du tribunal militaire compétent sur les plaintes contre les décisions prises par les juges d'instruction en matière de détention préventive; |
b | l'auditeur en chef sur les plaintes contre les autres décisions des juges d'instruction; |
c | le président du tribunal militaire d'appel compétent sur les plaintes contre les décisions des présidents des tribunaux militaires; |
d | le président du Tribunal militaire de cassation sur les plaintes contre les décisions des présidents des tribunaux militaires d'appel. |
Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar betroffene Partei im Sinne von Art. 166 Abs. 2
SR 322.1 Procédure pénale militaire du 23 mars 1979 (PPM) PPM Art. 166 Recevabilité - 1 Plainte peut être portée contre les décisions, les opérations ou les omissions du juge d'instruction, ainsi que contre les décisions en matière de détention préventive, de séquestre et de perquisition qui ont été prises par les présidents des tribunaux militaires ou des tribunaux militaires d'appel. Il n'y a pas de plainte contre les décisions prises en matière de conduite du procès. |
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1 | Plainte peut être portée contre les décisions, les opérations ou les omissions du juge d'instruction, ainsi que contre les décisions en matière de détention préventive, de séquestre et de perquisition qui ont été prises par les présidents des tribunaux militaires ou des tribunaux militaires d'appel. Il n'y a pas de plainte contre les décisions prises en matière de conduite du procès. |
2 | Le droit de plainte appartient à la personne touchée directement. |
SR 322.1 Procédure pénale militaire du 23 mars 1979 (PPM) PPM Art. 168 Dépôt; délai - 1 La plainte, motivée par écrit, doit être déposée auprès de l'autorité compétente dans les cinq jours à compter de celui où l'intéressé a eu connaissance de la décision ou de l'opération attaquée. Elle peut l'être en tout temps lorsqu'elle vise un déni de justice. |
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1 | La plainte, motivée par écrit, doit être déposée auprès de l'autorité compétente dans les cinq jours à compter de celui où l'intéressé a eu connaissance de la décision ou de l'opération attaquée. Elle peut l'être en tout temps lorsqu'elle vise un déni de justice. |
2 | L'autorité saisie invite immédiatement celui contre lequel la plainte est dirigée à se prononcer et procède au besoin à d'autres opérations d'enquête. |
(...)
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wirft dem Untersuchungsrichter Verletzung der Kognitionspflicht vor. Insbesondere macht er geltend, die in der Begründung zum Gesuch um Aufhebung der Schriftensperre angeführten Argumente seien nicht gewürdigt worden. Der Beschwerdegegner wendet in seiner Vernehmlassung ein, gegenüber dem ersten Gesuch habe der Beschwerdegegner keine neuen Fakten vorgebracht. Materiell neu sei lediglich der Hinweis auf eine Einladung für Ferien im Ausland und ein ärztliches Attest gewesen. Er macht ferner geltend, sich mit der Frage eingehend auseinandergesetzt zu haben, worin Indizien für Fluchtgefahr bestünden. Nachdem der Beschwerdeführer bezüglich der seines Erachtens verletzten Kognitionspflicht keinen konkreten Antrag stellt und die Kognitionsbefugnis der Beschwerdeinstanz umfassend ist (Arthur Häfliger, Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung, Bern 1959, Art. 182 Ziff. 3), wird, soweit erforderlich, auf die Rügen des Beschwerdeführers im Rahmen der folgenden Erwägungen zur Sache zurückzukommen sein.
2. Die in Art. 27
SR 322.2 Ordonnance du 24 octobre 1979 concernant la justice pénale militaire (OJPM) OJPM Art. 27 Séquestre des pièces d'identité - 1 En cas de danger de fuite, le passeport et la carte d'identité peuvent être enlevés au suspect ou à l'inculpé et il peut être interdit de leur en délivrer de nouveaux. |
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1 | En cas de danger de fuite, le passeport et la carte d'identité peuvent être enlevés au suspect ou à l'inculpé et il peut être interdit de leur en délivrer de nouveaux. |
2 | Les demandes de séquestre de pièces d'identité à l'égard de Suisses à l'étranger doivent être adressées à l'Office de l'auditeur en chef. |
Sollen Massnahmen als Ersatz für Untersuchungshaft überhaupt einen Sinn haben, so kommen sie dann in Betracht, wenn ein Haftgrund zwar (noch) gegeben ist, seine Intensität jedoch nicht derart ist, dass die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft angemessen wäre (vgl. dazu Martin Schubarth, Die Rechte des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, besonders bei Untersuchungshaft, Bern 1973, S. 130 ff.). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft nicht einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfen, sind doch im Gesetz nicht vorgesehene Ersatzmittel zulässig, sofern sie zur Abwendung einer sonst nicht vermeidbaren Untersuchungshaft eingesetzt werden (Schubarth, a. a. O., S. 133; Robert Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Basel 1984, S. 193).
Bei jedem Strafverfahren besteht eine gewisse abstrakte Gefahr, dass sich der Tatverdächtige der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug durch Flucht entziehen könnte. Diese abstrakte Fluchtgefahr allein vermag die Anordnung von Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. Sie würde aber auch nicht für die Verfügung einer Ersatzmassnahme ausreichen (Arthur Häfliger, Die europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 90). Die Frage der Fluchtgefahr ist vielmehr sowohl bei Untersuchungshaft wie auch bei den Ersatzmassnahmen nach den konkreten Umständen zu beurteilen. Im Falle von Untersuchungshaft sind die Anforderungen für die Annahme von Fluchtgefahr hoch, bei Ersatzmassnahmen, die ganz bedeutend weniger in die persönliche Freiheit eingreifen, sind sie geringer (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 349; Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP], Bern 1986 Nr. 61). Auch Ersatzmassnahmen unterliegen jedoch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie dürfen nur angeordnet oder beibehalten werden, wenn und soweit sie im konkreten Fall zur Fluchtverhinderung erforderlich und angemessen sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers ein Haftgrund besteht, und, wenn ja, ob die vom Untersuchungsrichter getroffenen Ersatzmassnahmen im konkreten Fall angemessen seien.
3. Fluchtgefahr
a. Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren nach Aufhebung der vom Untersuchungsrichter angeordneten Schriftensperre zur Hauptsache damit, der Untersuchungsrichter habe zu Unrecht Fluchtgefahr angenommen. Es genüge nicht, wenn eine Flucht bloss möglich sei; vielmehr müssten Gründe vorhanden sein, um sie bis zu einem gewissen Grad auch wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Der Untersuchungsrichter nennt sechs Gründe, die seiner Beurteilung nach für die Annahme von Fluchtgefahr im konkreten Fall sprechen. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf die Argumentation in seiner Eingabe an den Untersuchungsrichter. Dazu ist festzustellen:
aa. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Ausland über ein ausgedehntes Beziehungsnetz zu verfügen.
bb. Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich seine prekäre Finanzlage; er meint jedoch, zusätzlicher Geldbedarf wäre angesichts dieser Situation dann «merkwürdig» im Sinne der Erwägungen des Untersuchungsrichters, wenn er im Ausland Ferien verbringen möchte. Dies sei jedoch nicht der Fall, da er von Bekannten eingeladen sei. Damit, dass der Beschwerdegegner die hohen Schulden an und für sich als Risiko im Hinblick auf Fluchtgefahr qualifizierte, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Es liegt aber auf der Hand, dass hohe Schulden geeignet sind, den Gedanken an Flucht vor einem Strafverfahren zu fördern.
cc. Der Beschwerdeführer betont, er sei familiär in der Schweiz fest verwurzelt, und er würde die entsprechenden Bindungen nie durch eine Flucht ins Ausland gefährden. Er unterlässt es jedoch, diese Bindungen näher zu umschreiben. Er übersieht, dass intakte familiäre Bindungen an eine Ehefrau und an heranwachsende Kinder in der Regel eine Verwurzelung als wahrscheinlich erscheinen lassen, aber im Falle von Bindungen an erwachsene Familienangehörige, wo keinerlei Fürsorge- oder Obhutspflichten mehr bestehen, näherer Erklärungen bedürfte. In seinen Eingaben begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine intakten Beziehungen zu Kindern und Gechwistern; intakte Beziehungen solcher Art sind zwar positiv zu werten, können jedoch bei einer Gesamtbeurteilung der konkreten Fluchtgefahr nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
dd. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, beruflich ungebunden zu sein.
ee. Das Ehescheidungsverfahren, dem sich der Beschwerdeführer gegenübersieht, könnte allenfalls eine Fluchttendenz verstärken, darf aber als solches nicht als Grund für Fluchtgefahr herangezogen werden. Dagegen bildet das Strafverfahren sehr wohl Anlass zur Annahme von Fluchtgefahr. In diesem Zusammenhang ist in keiner Weise ersichtlich und wird weder in der Eingabe an den Untersuchungsrichter noch in der Beschwerde begründet, warum «die Entwicklung der letzten Monate» annehmen lasse, die «unzulässigen Vorverurteilungen» seien weit belastender gewesen, als die bevorstehende gerichtliche Beurteilung. Sollten damit die Berichte der (...) angesprochen sein, so muss darauf hingewiesen werden, dass sich diese zur strafrechtlichen Seite nicht äussern. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die Gesetzesverletzungen (...), deren der Beschwerdeführer verdächtigt wird, Verbrechenstatbestände darstellen (vgl. dazu Staub, a. a. O., Art. 111 Abs. 2 Bst. a und das dort zitierte Urteil des Bundesgerichts), und insbesondere, dass diese Delikte im Ausland nicht verfolgt werden könnten, da die internationalen Rechtshilfeabkommen auf solche Gesetzesverletzungen regelmässig nicht anwendbar sind.
ff. Der Beschwerdeführer äussert sich in keiner Weise zur Annahme des Untersuchungsrichters, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er über bisher unbekannte Mittel im Ausland verfüge.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe nach wie vor ein eminentes Interesse, sich dem gegen ihn angestrengten Verfahren zu stellen. Den Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung, die einen inneren Vorgang wiedergibt, kann er naturgemäss nicht antreten, und er kann von ihm auch nicht verlangt werden. Aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden sind aber ernsthafte Zweifel an der Aufrichtigkeit dieser Beteuerung am Platz, hat doch der bisherige Gang der Abklärungen gezeigt, dass der Beschwerdeführer sich durchaus nicht immer an die Wahrheit gehalten hat. Das vom Untersuchungsrichter angeführte und ausdrücklich als solches bezeichnete Beispiel, das der Beschwerdeführer als «dürftig» betrachtet, kann keinesfalls so abqualifiziert werden; vielmehr macht es den Beschwerdeführer unglaubwürdig, wenn es des Abspielens einer Tonbandaufnahme bedarf, damit er sich zur Wahrheit bequemt. Die Akten enthalten weitere Belege dafür, dass Beteuerungen des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres geglaubt werden kann. (...) Im übrigen ist festzuhalten, dass die Frage der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vom Untersuchungsrichter nicht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fluchtgefahr aufgeworfen wurde, sondern bei der Abschätzung des
Wertes seiner Behauptung, er habe nicht die Absicht, sich dem Verfahren zu entziehen.
Der Beschwerdeführer macht gestützt auf ein Attest geltend, ein Auslandaufenthalt werde vom Arzt befürwortet. Dazu ist festzustellen, dass der Arzt einen Auslandsaufenthalt nicht als zwingend bezeichnet.
Zur Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall Fluchtgefahr anzunehmen sei, sind die vorstehend angeführten Elemente gegeneinander abzuwägen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er wolle sich dem bevorstehenden Strafverfahren unbedingt stellen, ist an und für sich positiv zu würdigen; sie verliert aber an Gewicht dadurch, dass er sich im bisherigen Verlauf des Verfahrens verschiedentlich Unwahrheiten zu Schulden kommen liess, was das Vertrauen in seine Erklärungen erschüttern muss. Die von ihm behaupteten intakten Beziehungen zu seinen Kindern und seinen Schwestern sprechen ebenfalls zu seinen Gunsten, sind jedoch nicht mit einer eigentlichen familiären Verwurzelung vergleichbar. Nicht ins Gewicht fällt das ärztliche Attest, da es keineswegs eine medizinische Zwangslage zum Ausdruck bringt beispielsweise in dem Sinne, dass eine erfolgreiche Bekämpfung gesundheitlicher Probleme nur im Ausland möglich wäre.
Auf der anderen Seite sprechen für das Vorliegen einer Fluchtgefahr die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen massiven Schulden und die Tatsache, dass er sowohl beruflich wie auch hinsichtlich seines Wohnsitzes absolut ungebunden ist. Das gleiche gilt für seine umfangreichen und zum Beispiel bezüglich Frau Z ausgesprochen persönlichen Beziehungen zum Ausland. Endlich fällt ins Gewicht, dass die strafbaren Handlungen, deren Begehung der Beschwerdeführer verdächtig ist, angesichts der hohen Strafdrohung einerseits, der bisherigen, konkreten Tatverdacht begründenden Untersuchungsergebnisse andererseits, als schwerwiegend betrachtet werden müssen und keine Auslieferungsdelikte sind. Von einer bloss abstrakten Fluchtgefahr kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden; die Möglichkeit einer Flucht ist vielmehr, wenn auch nicht ausreichend für die Begründung von Untersuchungshaft, doch als derart wahrscheinlich zu betrachten, dass sich Ersatzmassnahmen aufdrängen.
Von einem Verstoss gegen Art. 6 § 2 EMRK, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, kann dabei keine Rede sein. Mit der in dieser Bestimmung verankerten Unschuldsvermutung ist es ohne weiteres vereinbar, eine Person in Untersuchungshaft zu versetzen, die der Begehung strafbarer Handlungen verdächtigt wird (vgl. dazu Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, Ziff. 487). Umso weniger kann in einer blossen Ersatzmassnahme eine Verletzung der Unschuldsvermutung erblickt werden.
4. Schriftensperre
Die Schriftensperre verhindert, dass sich der Beschwerdeführer ins Ausland begeben kann, belässt ihm jedoch volle Bewegungsfreiheit in der Schweiz. Sie ist im Vergleich zu Untersuchungshaft sehr viel weniger einschneidend und für den Beschwerdeführer auch weniger belastend, als beispielsweise die Auferlegung einer Kaution, die er aus eigenen Mitteln gar nicht aufbringen könnte. Sie ist damit das angemessene Mittel, um sicherzustellen, dass er den Strafverfolgungsbehörden in den weiteren Verfahrensphasen und insbesondere zur Hauptverhandlung zur Verfügung steht. Von schikanöser Behandlung kann keine Rede sein, sind doch die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, die Präsenz des Verdächtigen für Einvernahmen des Untersuchungsrichters wie auch für eine gerichtliche Verhandlung sicherzustellen (vgl. Hauser, a. a. O., S. 186). Die Komplexität der erforderlichen Abklärungen und die damit unweigerlich verbundene relativ lange Dauer der Untersuchung sind kein Argument dafür, von einer Ersatzmassnahme abzusehen. Es sei in diesem Zusammenhang vermerkt, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft seinerzeit aufgehoben wurde, weil sie angesichts der Verfahrensdauer und des damaligen Standes der Untersuchung
unverhältnismässig geworden wäre. Bis eine die Bewegungsfreiheit in der ganzen Schweiz nicht einschränkende Ersatzmassnahme als unverhältnismässig betrachtet werden kann, müsste die Fluchtgefahr als minimal betrachtet werden können; dies ist in der gegenwärtigen Situation des Beschwerdeführers aber, wie oben ausgeführt, keineswegs der Fall.
5. Meldepflicht
Der Beschwerdeführer verzeichnet Domizil bei seinem Verteidiger, Fürsprecher des Kantons C. Dieser hat ausdrücklich erklärt, es dürfe ihm zugebilligt werden, den Kontakt mit seinem Klienten jederzeit herzustellen. Es besteht kein Grund, an
dieser Zusicherung zu zweifeln. Die mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom (...) angeordnete Meldepflicht, die im damaligen Zeitpunkt berechtigt erschien, erweist sich heute als unverhältnismässig und ist gestützt auf Art. 170
SR 322.1 Procédure pénale militaire du 23 mars 1979 (PPM) PPM Art. 170 Décision sur plainte - Lorsque la plainte est admise, l'autorité compétente prend les mesures nécessaires. Elle peut notamment annuler des décisions et donner des instructions à l'autorité qui les a prises. |
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