(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 25. August 1995; b.297)
Art. 4 Abs. 1 RTVG. Vielfaltsgebot bei Wahlsendungen.
Wird ein einzelner Kandidat während einer Wahlperiode von jeder Medienpräsenz ausgeschlossen, während gleichzeitig allen andern diese Möglichkeit gewährt wird, so verstösst dies grundsätzlich gegen das Vielfaltsgebot. Es ist nicht massgeblich, ob es sich dabei um einen offiziellen Kandidaten einer Partei oder um einen sogenannten «wilden» Kandidaten handelt. In diesem Fall, unter Berücksichtigung der Umstände, jedoch keine Verletzung.
Art. 4 al. 1er LRTV. Obligation de refléter la pluralité dans le cadre d'émissions consacrées à des élections.
En période électorale, le fait de tenir totalement à l'écart des médias un candidat particulier, alors que tous les autres se voient offrir la possibilité d'y paraître, viole en principe l'obligation de refléter la pluralité. Peu importe qu'il s'agisse du candidat officiel d'un parti ou d'une candidature «sauvage». Aucune violation, néanmoins, dans les circonstances de l'espèce.
Art. 4 cpv. 1 LRTV. Obbligo della pluralità nell'ambito delle trasmissioni dedicate alle elezioni.
In periodo elettorale, il fatto di escludere del tutto un singolo candidato da qualsiasi presenza nei media, mentre a tutti gli altri è concessa tale possibilità, viola in principio l'obbligo della pluralità. Non è determinante che si tratti di un candidato ufficiale di un partito o di una candidatura «selvaggia». Considerate le circostanze, nessuna violazione vi è però stata nel caso preso in considerazione.
I
A. Im Februar 1994 fand im Kanton Thurgau die Ersatzwahl für einen Regierungsrat statt. Im Vorfeld des ersten Wahlgangs vom 20. Februar 1994 strahlte das thurgauische Lokalradio RTG plus (RTG plus) mehrere Sendungen aus, die teilweise oder ausschliesslich dem Thema Regierungsratswahl gewidmet waren.
B. Gegen diese Berichterstattung erhebt X (Beschwerdeführer), unterstützt von 20 Mitunterzeichnern, mit Eingabe vom 20. Februar 1995 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt sinn-gemäss eine Verletzung des Vielfalts- und des Sachgerechtigkeitsgebots. Konkret macht er geltend, RTG plus habe das Programmrecht verletzt, weil der Kandidat Walter Fröhlich zur Sendung «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994 nicht eingeladen worden sei. Ferner sei die Bezeichnung von Fröhlich als «wilder Kandidat» rechtswidrig gewesen.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des BG über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG, SR 784.40) wurde am 1. März 1995 die Lokalradio Thurgau AG als Veranstalterin von RTG plus zur Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Antwort vom 24. März 1995 beantragt die Lokalradio Thurgau AG, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung des Antrags legt sie eine Kopie der Stellungnahme bei, die sie bereits bei der Ombudsstelle eingereicht hatte. Dieser habe sie nichts mehr beizufügen. Ferner teilt sie mit, dass sie «nach mehr als einem Jahr» weder über die von der UBI angeforderten Tonbandaufzeichnungen noch über Transkripte der angefochtenen Sendungen verfüge.
D. Auf erneute Intervention der UBI reichte die Lokalradio Thurgau AG am 14. Juni 1995 Tonbandaufzeichnungen von zwei den Regierungsratswahlen gewidmeten Sendungen vom 8. und 11. Februar 1994 ein. Die Transkripte dieser beiden Sendungen fehlten ebenso wie die Aufzeichnung der Sendung «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994. Die Lokalradio Thurgau AG führte an, dass diese Sendung nicht mehr rekonstruierbar sei.
E. Die Schreiben der Lokalradio Thurgau AG wurden dem Beschwerdeführer zugestellt und den Parteien am 15. Juni 1995 mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet.
II
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers an die UBI datiert vom 20. Februar 1995. Obwohl der Beschwerdeführer die fraglichen Sendungen bereits am 5./8. März 1994 bei der Ombudsstelle der Lokalradio Thurgau AG beanstandet hatte, wurde ihm der schriftliche Ombudsbericht erst am 24. Januar 1995 eröffnet. Diese mehr als zehn Monate Verfahrensdauer vor der Ombudsstelle stehen im Widerspruch zu Art. 61 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 61 Leitungsgebundene Verbreitung anderer Programme - Bei Programmen deren Verbreitung nicht nach den Artikeln 59 und 60 geregelt ist, entscheidet die Fernmeldedienstanbieterin nach Massgabe der Kapazitäten, die ihr für die Programmverbreitung zur Verfügung stehen. Bei der Abgeltung des Aufwandes für die Verbreitung kann insbesondere auch der wirtschaftliche Nutzen der Verbreitungsdienstleistung für den Programmveranstalter berücksichtigt werden. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 62 Kanalbelegung - Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 zu übertragenden Programme auf bevorzugten Kanalplätzen verbreiten. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
|
1 | Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung. |
2 | Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird. |
3 | Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben: |
a | gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen; |
b | gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden. |
4 | Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen. |
5 | Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide. |
2. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 65
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 65 Entbündelung - 1 Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können. |
|
1 | Wer Programme als gebündelte Pakete anbietet, Vorrichtungen betreibt oder Dienste anbietet, die der Aufbereitung von Programmen dienen, muss die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Dritte diese Programme zu kostengünstigen Bedingungen einzeln verbreiten können sowie die Vorrichtungen beziehungsweise die Dienste einzeln nutzen können. |
2 | Der Bundesrat kann entsprechende Vorschriften zur Entbündelung erlassen, soweit dies zur Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist. |
3. Der Beschwerdeführer wendet sich vor allem dagegen, dass Walter Fröhlich - im Unterschied zur Kandidatin der Evangelischen Volkspartei (EVP) und dem offiziellen Kandidaten der Schweizerischen Volkspartei (SVP) - nicht zur RTG-plus-Sendung «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994 eingeladen worden sei. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Vielfaltsgebots im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
3.1. Das Gebot der Vielfalt der Ereignisse und Ansichten ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
3.2 Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 55bis Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
3.3. Andererseits hat das Bundesgericht unlängst wieder daran erinnert, dass ein sogenanntes «Recht auf Antenne» nicht existiert, das heisst keine Privatperson oder Vereinigung einen Anspruch hat, an einer Sendung teilzunehmen oder zu verlangen, dass ein bestimmtes Thema behandelt oder eine Information verbreitet wird (BGE 119 Ib 241, 248 f.). Dem «Recht auf Antenne» steht insbesondere die in Art. 55bis Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss: |
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a | dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder |
b | über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
et politiques, Aspects du droit des médias II, Freibourg 1984, S. 185). Das schliesst jedoch nicht aus, dass im Ausnahmefall die Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. |
3.4. Die Frage, ob die Weigerung eines Veranstalters, einer Einzelperson oder einer Vereinigung Zugang zum Medium zu gewähren, rechtmässig sei, ist nicht von der UBI, sondern vom Departement zu entscheiden (BGE 119 Ib 246; vgl. Corboz Bernard, Le contrôle populaire des émissions de la radio et de la télévision, Mélanges Robert Patry, Lausanne 1988, S. 28 f.; Dumermuth, a. a. O., S. 136 f.). Die Prüfungszuständigkeit der UBI ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vielfaltsgebots grundsätzlich auf den Inhalt ausgestrahlter Sendungen beschränkt.
3.5. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
4. Im Lichte dieser Anforderungen sind die angefochtenen Sendungen daraufhin zu prüfen, ob sie das Vielfaltsgebot verletzt haben.
4.1. Der Beschwerdeführer bemängelt in erster Linie, dass Walter Fröhlich im Unterschied zu den Kandidaten der EVP und SVP nicht zur Sendung «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994 eingeladen worden ist.
Die Lokalradio Thurgau AG stellt sich auf den Standpunkt, dass in der fraglichen Sendung ein rein persönliches Gespräch geführt worden sei, zu dem Odette Butz, Kandidatin der EVP, und Roland Eberle, Kandidat der SVP, eingeladen worden seien. Sie zeigt sich jedoch ausserstande, zum Beweis ihrer Behauptung die angeforderte Aufzeichnung der Sendung «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994 beizubringen.
4.2. Die unterlassene Zustellung der angeforderten Aufzeichnung stellt eine Widerhandlung gegen Art. 69
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird. |
|
1 | Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird. |
2 | Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist. |
3 | Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird. |
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1 | Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird. |
2 | Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist. |
3 | Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 69 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird. |
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1 | Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird. |
2 | Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist. |
3 | Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe. |
4.3. Es kann offenbleiben, ob im «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994 mit der Regierungsratskandidatin der EVP und dem Kandidaten der SVP ein persönliches Gespräch oder eine politische Diskussion geführt wurde. Die Anforderungen, welche das Vielfaltsgebot an eine Sendung stellt, die im Vorfeld von Wahlen ausgestrahlt wird, werden nicht deshalb neutralisiert, weil es in der Sendung um ein persönliches Gespräch mit Kandidaten geht. Für eine Kandidatin oder einen Kandidaten kommt es vor einer Wahl entscheidend darauf an, ins Bewusstsein der wählenden Bevölkerung zu gelangen. Diesem Ziel kann auch eine Sendung dienen, in der mehrheitlich private Fragen zur Sprache kommen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass - in einer Wahlperiode - der Ausschluss eines Kandidaten von jeder Medienpräsenz, während gleichzeitig allen anderen Kandidaten diese Möglichkeit gewährt wird, gegen das Vielfaltsgebot verstiesse. Nicht massgeblich kann sein, ob es sich um einen «offiziellen» Kandidaten einer Partei handelt; es genügt, dass sich jemand ernsthaft zur Wahl stellt.
4.4. Im konkreten Fall steht fest, dass Walter Fröhlich von einem überparteilichen Komitee portiert wurde. Unbestritten ist ebenfalls, dass die Kandidatur Fröhlich erst 48 Stunden vor der am 12. Februar 1994 erfolgten Aufzeichnung des «Sonntagsgesprächs» der Veranstalterin von RTG plus bekannt war und dass Fröhlich dazu nicht eingeladen wurde. Die Lokalradio Thurgau AG entschuldigt die Nichteinladung mit dem Hinweis auf ihre beschränkten personellen und logistischen Verhältnisse, die ein kurzfristiges Umdisponieren nicht gestattet hätten.
Unter dem Gesichtspunkt des Vielfaltsgebots ist für die UBI ausschlaggebend, dass Walter Fröhlich am 8. und am 11. Februar 1994 auf RTG plus je während mehr als drei Minuten Gelegenheit hatte, zu seiner eventuellen Kandidatur als Regierungsrat Stellung zu nehmen. In der ersten Sendung wurde Fröhlich zum Gerücht seiner Wahlteilnahme als «wilder Kandidat» befragt. Zu diesem Zeitpunkt wolle er noch nicht von einer Kandidatur sprechen, sei aber im Falle seiner Wahl nicht abgeneigt, diese anzunehmen, sagte er. Als Mitglied der SVP könne er in seinem gegen den Willen der SVP gerichteten Verhalten keinen «Rückenschuss» gegen die Parteileitung sehen. Schliesslich erhielt Fröhlich vom Journalisten Gelegenheit, seinen Vorstellungen darüber Ausdruck zu verleihen, was er im Falle einer Wahl in politischer Hinsicht ändern würde. In der Sendung vom 11. Februar 1994 stand dann fest, dass Fröhlich von einem überparteilichen Komitee portiert wird. Er gab dem Journalisten bekannt, dass er bei einem allfälligen Wahlsieg die Wahl annehmen werde. In einer im Rahmen derselben Sendung ausgestrahlten Stellungnahme missbilligte der Präsident der thurgauischen SVP das Verhalten Fröhlichs, das er als «sogenannte wilde Kandidatur» bezeichnete.
In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass Fröhlich schon vor dem «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994 eine erhebliche Präsenz in zwei Sendungen von RTG plus genoss. Es ist notorisch, dass sogenannte «wilde Kandidaturen» infolge verstärkter Medienpräsenz im Bewusstsein der Öffentlichkeit oft sogar stärker haften bleiben als offizielle. Diese beiden Medienauftritte verschafften Fröhlich jedenfalls eine ähnliche Publizität, wie dies das «Sonntagsgespräch» vom 13. Februar 1994 für die offiziellen Kandidaten der EVP und SVP bewirkte. Somit wurde das Vielfaltsgebot nicht verletzt.
5. Mit der Rüge, Walter Fröhlich sei in den Beiträgen von RTG plus zur thurgauischen Regierungsratswahl unzulässigerweise als «wilder Kandidat» bezeichnet worden, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.
5.1. Wie das Vielfalts- so fliesst auch das Sachgerechtigkeitsgebot aus Art. 55bis Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
5.2. In der Bezeichnung von Fröhlich als «wilder Kandidat» in den Sendungen von RTG plus ist keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu erblicken. Dieser Begriff entspricht einem in der Politik verbreiteten Sprachgebrauch. Selbst der Parteipräsident der SVP Thurgau sprach in der RTG plus-Sendung vom 11. Februar 1994 von einer «wilden Kandidatur» Fröhlichs. Es ist auch nicht zu erkennen, weshalb dieser Begriff sachlich unzutreffend verwendet worden wäre; selbst Fröhlich wollte in der Sendung vom 8. Februar 1994 nicht von einer Kandidatur sprechen, war aber im Falle seiner Wahl nicht abgeneigt, diese anzunehmen (vgl. oben, E. 4.4). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet.
6. Weil die Beschwerde in sämtlichen Punkten unbegründet ist, ist sie abzuweisen.
Dokumente der UBI