(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 30. Juni 1995 in Sachen R. gegen Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel; 94/KB-001)
Nachentrichtung von Preiszuschlägen auf Futtermittel; Verjährung; Grundsatz von Treu und Glauben; Willkürverbot.
1. Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8 |
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1 | Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8 |
2 | Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9 |
3 | Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung: |
a | während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder |
b | solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10 |
4 | Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren. |
Die Pflicht zur Nachentrichtung von Preiszuschlägen auf Futtermitteln verjährt gemäss den allgemeinen Bestimmungen über das Verwaltungsstrafrecht (E. 3).
2. Art. 29 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung - 1 Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest: |
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1 | Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest: |
a | welches seine Zuständigkeiten sind; |
b | die Zeiten, zu denen es Veranlagungen vornehmen; |
c | den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz). |
2 | Es berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt seine Anordnungen auf geeignete Weise bekannt. |
3 | Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers. |
Die Zolldeklaration und die damit verbundene Tarifierung sind im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor der Rekurskommission EVD keiner Überprüfung zugänglich (E. 6).
3. Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist rechtsmissbräuchlich, wenn durch die Schaffung eines Scheinsachverhalts erreicht wurde, dass während mehrerer Jahre zoll- und bewilligungsfrei Futtermittel in die Schweiz eingeführt werden konnten (E. 8).
4. Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Es ist weder willkürlich noch unverhältnismässig, eine Lenkungsabgabe im Anschluss an ein Zollstrafverfahren zu erheben, da auch eine nachträgliche Erhebung der Erfüllung agrarpolitischer Ziele dient (E. 9).
Versement ultérieur des suppléments de prix sur les denrées fourragères; prescription; principe de la bonne foi; interdiction de l'arbitraire.
1. Art. 12 en relation avec l'art. 11 DPA. Prescription de l'obligation de payer ultérieurement des taxes n'ayant, à tort, pas été prélevées.
L'obligation de s'acquitter ultérieurement des suppléments de prix sur les denrées fourragères se prescrit selon les règles générales du droit pénal administratif (consid. 3).
2. Art. 29 ss LD. Opérations douanières.
La Commission de recours DFEP n'est pas habilitée à examiner la déclaration en douane et la tarification dans le cadre d'un recours administratif (consid. 6).
3. Art. 4 Cst. Principe de la bonne foi et protection de la confiance.
Est abusif le fait d'invoquer le principe de la bonne foi lorsque, par des artifices, des denrées fourragères ont pu être importées en Suisse hors taxe et sans autorisation pendant plusieurs années (consid. 8).
4. Art. 4 Cst. Interdiction de l'arbitraire.
Il n'est ni arbitraire, ni disproportionné, de prélever en procédure pénale douanière une taxe d'incitation, car le prélèvement ultérieur d'une telle taxe poursuit également un but de politique agricole (consid. 9).
Versamento ulteriore dei supplementi di prezzo sui foraggi; prescrizione; principio della buona fede; divieto dell'arbitrio.
1. Art. 12 in relazione con l'art. 11 DPA. Prescrizione dell'obbligo di pagare ulteriormente le tasse a torto non prelevate.
L'obbligo di versare ulteriormente i supplementi di prezzo sui foraggi si prescrive secondo le norme generali del diritto penale amministrativo (consid. 3).
2. Art. 29 segg. LD. Operazioni doganali.
La Commissione di ricorso DFEP non è autorizzata a esaminare la dichiarazione doganale e la relativa tariffazione nel quadro di un ricorso amministrativo (consid. 6).
3. Art. 4 Cost. Principio della buona fede e protezione della fiducia.
È abusivo invocare il principio della buona fede allorquando, con la creazione di artifici, i foraggi hanno potuto essere importati in Svizzera esenti da tasse e senza autorizzazione durante parecchi anni (consid. 8).
4. Art. 4 Cost. Divieto dell'arbitrio.
Non è né arbitrario né sproporzionato prelevare con procedura penale doganale una tassa d'incentivo, poiché anche il prelevamento ulteriore di una tassa siffatta persegue obiettivi di politica agricola (consid. 9).
Aus dem Sachverhalt:
Gemäss Erhebungen der Eidgenössischen Zollverwaltung führte R. in den Jahren 1989 bis 1991 insgesamt ... kg Silomais zu Unrecht abgaben- und bewilligungsfrei aus Italien ein. Nach Abschluss des Zollstrafverfahrens forderte die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (GGF) von R. mit Verfügung vom 4. November 1994 die Zahlung von Preiszuschlägen und Kanzleigebühren in der Höhe von Fr. ... für die Einfuhr von Silomais. Gegen diese Verfügung erhob R. am 1. Dezember 1994 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD.
Aus den Erwägungen:
1.-2. (Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation)
3. Vorab stellt sich jedoch die Frage, ob die im Streite liegenden Preiszuschläge nicht allenfalls verjährt sind. Diese Einrede ist vom Beschwerdeführer nicht erhoben worden, ist aber - da in casu der Bund beziehungsweise die GGF der Gläubiger ist - von Amtes wegen zu prüfen (René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 34, S. 96 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.1. Wie das BGer im unveröffentlichten Urteil vom 30. Juni 1989 in Sachen A. gegen Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel und EVD festgehalten hat, ist für die Nachentrichtung und für die Verjährung von Preiszuschlägen - da diese eine Abgabe im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8 |
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1 | Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8 |
2 | Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9 |
3 | Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung: |
a | während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder |
b | solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10 |
4 | Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren. |
3.2. Gemäss Art. 11
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8 |
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1 | Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8 |
2 | Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9 |
3 | Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung: |
a | während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder |
b | solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10 |
4 | Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren. |
3.3. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer letztmals am 26. Oktober 1991 Silomais einführte. Das Zollstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 1992 (Datum des Einvernahmeprotokolls), also innerhalb der fünfjährigen Strafverfolgungsfrist, eingeleitet. Als abgeschlossen gelten kann das Zollstrafverfahren mit unbenutztem Ablauf der 30tägigen Rechtsmittelfrist der Strafverfügung der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 22. Juni 1993, spätestens aber mit Abrechnungsmitteilung der Zolldirektion Chur vom 14. Dezember 1993. Nach diesem Abschluss des Zollstrafverfahrens begann die fünfjährige Vollstreckungsfrist gemäss Art. 11 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8 |
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1 | Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8 |
2 | Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9 |
3 | Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung: |
a | während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder |
b | solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10 |
4 | Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren. |
4. (...)
5. Nach Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8 |
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1 | Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8 |
2 | Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9 |
3 | Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung: |
a | während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder |
b | solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10 |
4 | Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck - 1 Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn: |
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1 | Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn: |
a | das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder |
b | das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat. |
2 | Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. |
3 | Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern. |
4 | Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten. |
5 | Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen. |
Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, zollfrei eingeführt werden, wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selbst oder durch seine Angestellten einführt.
Laut Landwirtschaftsgesetz kann das Departement zur Erhaltung einer ausreichenden Ackerfläche und zur Anpassung der Tierbestände an die Produktions- und Absatzverhältnisse die Einfuhr von Futtermitteln, Stroh und Streue mit Preiszuschlägen belasten (Art. 19 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 19 Zollansätze - 1 Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Die Zollansätze für Zucker zuzüglich der Garantiefondsbeiträge (Art. 16 Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 201646) betragen mindestens 7 Franken je 100 kg brutto. Die Bestimmung gilt bis 2026.47 |
6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einfuhr von Silomais solle nicht unter die Tarifnummer 2308.9090 - das heisst unter «andere» - sondern unter die Tarifnummer 1005.900 (recte 1005.9000) «Mais zu Futterzwecken» subsumiert werden.
6.1. Grundsätzlich unterliegt jeder, der eine Ware über die Grenze bringt, der Zollmeldepflicht (Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
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1 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
2 | Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. |
3 | Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung - 1 Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest: |
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1 | Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest: |
a | welches seine Zuständigkeiten sind; |
b | die Zeiten, zu denen es Veranlagungen vornehmen; |
c | den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz). |
2 | Es berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt seine Anordnungen auf geeignete Weise bekannt. |
3 | Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 31 Kontrollen am Domizil - 1 Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind. |
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1 | Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind. |
2 | Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. |
3 | Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 47 Nämlichkeitsverkehr - (Art. 13 Abs. 1 ZG) |
|
1 | Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden. |
2 | Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt. |
3 | Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind. |
4 | Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 47 Nämlichkeitsverkehr - (Art. 13 Abs. 1 ZG) |
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1 | Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden. |
2 | Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt. |
3 | Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind. |
4 | Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial - (Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG) |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung - 1 Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen. |
|
1 | Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen. |
2 | Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 47 Nämlichkeitsverkehr - (Art. 13 Abs. 1 ZG) |
|
1 | Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden. |
2 | Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt. |
3 | Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind. |
4 | Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung - 1 Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen. |
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1 | Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen. |
2 | Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen. |
für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung - 1 Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen. |
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1 | Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen. |
2 | Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 31 Kontrollen am Domizil - 1 Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind. |
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1 | Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind. |
2 | Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. |
3 | Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung - 1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
|
1 | Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
2 | Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren. |
3 | Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102. |
4 | Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken. |
6.2. Im vorliegenden Fall deklarierte der Beschwerdeführer den von ihm eingeführten Silomais als «granturco insilato» mit der auf dem Deklarationsformular zugehörigen Tarifnummer 2308 beziehungsweise 2306, und nicht als «granturco da granella» mit der Tarifnummer 1005 (vgl. die verschiedenen «documento giustificativo e dichiarazione per l'importazione»). Durch Beisetzung des Amtsstempels wurde die Annahme der Zolldeklaration bestätigt und für den Aussteller verbindlich. Sie bildet die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung - 1 Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen. |
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1 | Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen. |
2 | Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung - 1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
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1 | Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen. |
2 | Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren. |
3 | Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102. |
4 | Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken. |
7. (...)
8. Der Beschwerdeführer führt zudem an, er habe jahrelang Silomais eingeführt, was er den Zollbehörden immer gemeldet habe. Es verletze somit den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn nachträglich Preiszuschläge verlangt würden.
8.1. Nach der Rechtsprechung des BGer beinhaltet der aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
S. 229).
8.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie in Ziff. 7.1. dargelegt wurde - bewusst vorschriftswidrig gehandelt, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Da er selbst durch die Schaffung des Scheinsachverhalts der Bewirtschaftung eines Grundstückes in der ausländischen Wirtschaftszone die zoll- und bewilligungsfreie Einfuhr des Silomaises erwirkt hat, ist er als «bösgläubig» zu betrachten. Er kann sich somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Indem er sich nun als nicht Gutgläubiger auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, ist sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (Imboden / Rhinow, a. a. O., S. 484).
9. Als weiteres Argument bringt der Beschwerdeführer vor, die Massnahme der Erhebung von Preiszuschlägen sei unverhältnismässig, willkürlich und verletze Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
9.1. Mit den Preiszuschlägen auf Futtermitteln sollen die Preise auf das Niveau der Schwellenpreise (erwünschter Einstandspreis für die Importfuttermittel) angehoben werden. Damit soll die Preisparität zwischen ausländischen und inländischen Futtermitteln hergestellt werden, um so den einheimischen Acker- und Futterbau zu fördern. Die Preiszuschläge erhöhen somit die Verkaufspreise der Futtermittel im Inland und bewirken, dass sich die Produktion von Milch und Fleisch auf Rauhfutterbasis lohnt. Insofern dient die Erhebung der Preiszuschläge auch der Produktionslenkung (vgl. dazu Veröffentlichungen der schweizerischen Kartellkommission, Die Kontingentierung der Futtermitteleinfuhr, Heft 1/2 1980, S. 38 ff.; Rudolf Horber, Die schweizerische Agrareinfuhrordnung, Grüsch 1987, S. 109 ff.; Leo Schürmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 1994, S. 222 ff.; Siebter Bericht über die Lage der schweizerischen Landwirtschaft und die Agrarpolitik des Bundes vom 27. Januar 1992, Siebter Landwirtschaftsbericht, BBl 1992 II 130 ff., insbesondere. 354).
Insofern ist der GGF beizupflichten, wenn sie festhält, dass die Lenkungswirkung und die Erfüllung der damit verbundenen agrarpolitischen Ziele nicht am Einzelfall gemessen werden kann. Es ist vielmehr ausschlaggebend, dass das System der Futtermittelbewirtschaftung als solches aufrechterhalten bleibt und damit der gewünschte Effekt erzielt wird. Dies kann aber nur gewährleistet werden, wenn der einzelne Importeur die in der Einfuhrordnung für Futtermittel vorgesehenen Auflagen und Bedingungen befolgt und einhält. Insofern muss sichergestellt sein, dass alle Abgabenpflichtigen erfasst werden und allenfalls auch nachträglich für geschuldete Abgaben zur Rechenschaft gezogen werden. Dies gilt um so mehr, als
die Preiszuschläge auch Einnahmen bilden, die für die Finanzierung einer Vielzahl von agrarpolitischen Massnahmen eingesetzt werden. Die Preiszuschläge sind somit zweckgebunden und bilden primär die Finanzierungsgrundlage für die Anbauprämien im Futtergetreidebau und die Zuschläge für erschwerte Bedingungen im Ackerbau (Siebter Landwirtschaftsbericht, BBl 1992 II 130 ff., insbesondere 357 f.).
9.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zudem versucht, sich der Entrichtung dieser Preiszuschläge auf unredliche Art und Weise zu entziehen. Würde man seiner Ansicht, die Preiszuschläge könnten im nachhinein nicht mehr erhoben werden, folgen, würde er aus seiner Unredlichkeit einen Vorteil erlangen können. Dies würde ihn gegenüber denjenigen Importeuren, die die Einfuhr der Futtermittel korrekt deklarieren und die entsprechenden Preiszuschläge entrichten, bevorteilen. Diese Besserstellung liesse sich jedoch mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht vereinbaren und würde zudem das System der Futtermittelbewirtschaftung gefährden, indem damit der rechtswidrigen Umgehung der Preiszuschläge Tür und Tor geöffnet würde. Somit geht die Argumentation des Beschwerdeführers, die nachträgliche Erhebung der Preiszuschläge verletze Art. 4
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(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)
Dokumente der REKO/EVD