VPB 59.105

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 31. August 1994 in Sachen Gebrüder K. gegen Regionale Rekurskommission Nr. 12; 94/8D-005)

Abgabe für Überschreitung des Milchkontingents; Beschwerdelegitimation der Genossenschafter gegen eine an die Genossenschaft gerichtete Verfügung; Beschwer.

Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG: Beschwerdelegitimation; Rechtsschutzinteresse Dritter; Beschwer.

- Genossenschaftern kommt allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Beschwerdebefugnis gegen eine an die Genossenschaft gerichtete Verfügung zu. Da in casu die zu bezahlende Überlieferungsabgabe von der Alpgenossenschaft als Inhaberin des Alpkontingents und nicht von den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern geschuldet wird, sind letztere von der Abgabeverfügung nur mittelbar betroffen (E. 4.2).

- Erfordernis der Beschwer zur Bejahung der Beschwerdelegitimation (E. 5.1-5.2).

- Übersieht die Vorinstanz das Fehlen einer Prozessvoraussetzung, ist das im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen (E. 6).

Taxe pour dépassement du contingent; qualité pour recourir d'un membre d'une société coopérative contre une décision dirigée contre la société; notion du recourant lésé.

Art. 48 let. a PA: qualité pour recourir; intérêt digne de protection d'un tiers; recourant lésé.

- Le seul fait d'être membre d'une société coopérative n'octroie pas la qualité pour recourir contre une décision dirigée contre la société. Etant donné qu'en l'espèce le paiement de la taxe pour dépassement de contingent est imputé à la société coopérative, laquelle dispose du contingent d'alpage, les membres de la société ne sont touchés qu'indirectement par la décision fixant la taxe (consid. 4.2).

- Un recourant doit être lésé par la décision attaquée pour qu'on lui reconnaisse la qualité pour recourir (consid. 5.1-5.2).

- Si une condition de recevabilité du recours n'est pas remplie et que cela échappe à l'examen de l'autorité inférieure, l'autorité de recours doit l'examiner d'office (consid. 6).

Tassa per il superamento del contingente; diritto di ricorrere di un membro di una cooperativa contro una decisione diretta alla cooperativa; nozione di ricorrente leso.

Art. 48 lett. a PA: diritto di ricorrere; interesse degno di protezione di un terzo; ricorrente leso.

- Il solo fatto di essere membro di una cooperativa non accorda a questo membro il diritto di ricorrere contro una decisione diretta alla cooperativa. Se il pagamento di una tassa per il superamento del contingente è addebitato ad una cooperativa d'alpeggio, che dispone del contingente d'alpeggio, i membri della cooperativa sono toccati solo indirettamente dalla decisione che fissa la tassa (consid. 4.2).

- Il ricorrente deve essere leso dalla decisione impugnata, affinché gli venga riconosciuto il diritto di ricorrere (consid. 5.1-5.2).

- Se una condizione di ammissibilità del ricorso non è adempiuta e se essa è sfuggita all'esame dell'autorità inferiore, viene esaminata d'ufficio dall'autorità di ricorso (consid. 6).

Aus dem Sachverhalt:

Gegen die anteilsmässige Übertragung des überlieferten Alpkontingents durch den Zentralschweizerischen Milchverband (MVL) gelangten die Alpgenossenschafter und Gebrüder K. an die Regionale Rekurskommission Nr. 12 und gegen deren abweisenden Entscheid an die Oberrekurskommission i. S. Milchkontingentierung, welche die Beschwerde am 23. Juni 1993 guthiess und die Entscheide der Vorinstanzen aufgrund fehlender formeller Voraussetzungen für eine Kontingentsübertragung aufhob.

In der Folge korrigierte der Milchverband mit Verfügung vom 6. Juli 1993 die Kontingentsabrechnung für den Betrieb der Gebrüder K. und reduzierte die festgestellte Überlieferungsmenge für das Milchjahr 1991/92, so dass die Gebrüder K. für ihren Heimbetrieb keine Überlieferungsabgabe entrichten mussten. Mit Verfügung gleichen Datums erhob der Milchverband von der Alpgenossenschaft eine Überlieferungsabgabe für die nicht kompensierte Milchmenge.

Gegen diese beiden Verfügungen reichten die Gebrüder K. am 2. August 1993 bei der Rekurskommission Nr. 12 Beschwerde ein, welche mit Entscheid vom 14. Dezember 1993 abgewiesen wurde.

Mit Eingabe vom 25. Februar 1994 rekurrierten die Beschwerdeführer bei der Rekurskommission EVD.

Aus den Erwägungen:

1. (Zuständigkeit)

2. Die Beschwerdeführer beantragen vor der Rekurskommission EVD die Aufhebung des Entscheides der Rekurskommission Nr. 12 sowie der beiden Verfügungen des Milchverbandes vom 6. Juli 1993, welche an die Alpgenossenschaft respektive an die Gebrüder K. adressiert waren. Zudem wird ein Entscheid darüber verlangt, ob die Milch, welche auf der Alp zur Käseproduktion gebraucht werde und der Selbstversorgung diene, als Verkehrsmilch zu gelten habe. (...)

Vorab ist von Amtes wegen festzustellen (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73, mit Hinweisen), ob die Rekurskommission Nr. 12 zu Recht von der Prozessvoraussetzung, insbesondere der Beschwerdelegitimation der Gebrüder K., ausgegangen ist. Anschliessend ist im einzelnen abzuklären, ob für die bei der Rekurskommission EVD vorgebrachten Beschwerdebegehren jeweils ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer gegeben ist und die Rekurskommission EVD auf diese Vorbringen eintreten kann.

3. Was die Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde angeht, so richtet sich diese bei Verfügungen betreffend Abgaben für Überschreitungen des Milchkontingentes ebenfalls nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 20b Abs. 5 der Verordnung vom 20. Dezember 1989 über die Erhebung von Abgaben und Beiträgen der Milchproduzenten [Abgabenverordnung], SR 916.350.11, AS 1993 1630). Demnach ist beschwerdeberechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], SR 172.021). Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der beschwerdeführenden Partei in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation eintragen würde oder in der Abwendung des materiellen oder ideellen Nachteils, den die Verfügung zur Folge hätte (Kölz Alfred/ Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 235; BGE 119 Ib 374 E. 2a.aa).

4. Vor der Rekurskommission Nr. 12 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Milchverbandes vom 6. Juli 1993 betreffend «Kontingentsabrechnung/Nachtrag Sommer 1991» für die Alpgenossenschaft.

4.1. In der genannten Verfügung wurde festgestellt, dass sich für die Periode 1991/92 eine Überlieferung von ... kg ergeben habe, die nicht durch die Alpbewirtschafter kompensiert worden sei. Die hierfür geschuldete Überlieferungsabgabe betrage Fr. .... Adressat dieser Verfügung war die Alpgenossenschaft, vertreten durch den seinerzeitigen Alpvogt. Die Beschwerdebefugnis hätte demnach der Alpgenossenschaft oder dessen statutarischen Vertreter zuerkannt werden können. Eine dahingehende Eingabe lag jedoch nicht vor. Auch handelten die Gebrüder K. nicht als Vertreter der Alpgenossenschaft. Denn diese brachte im Verfahren vor der Rekurskommission Nr. 12 zum Ausdruck, dass die Überlieferung um ... kg als Sache der Genossenschafter K. betrachtet werde, da die anderen Genossenschafter ihrem Heimkontingent jeweils einen Anteil der Überlieferung anrechnen liessen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Gebrüder K. nicht dazu ermächtigt waren, im Namen der Alpgenossenschaft Beschwerde zu führen, sondern ihre Eingabe bei der Rekurskommission Nr. 12 vielmehr in eigenem Namen eingereicht haben. Es fragt sich, ob sie zu einer solchen Drittbeschwerde (vgl. Gygi, a. a. O., S. 157 f.) ein ausreichendes schützenswertes Interesse
hatten.

4.2. Gemäss Praxis und Lehre muss der Beschwerdeführer in einer besonderen Beziehung zur Streitsache stehen (BGE 116 Ib 323 f., 119 Ib 307 E. 1b) und darf nicht lediglich Drittinteressen wahrnehmen (Kölz/Häner, a. a. O.; BGE 101 Ib 110 E. 2, mit Hinweisen). Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt dann besondere Bedeutung zu, wenn - wie vorliegend - nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 119 Ib 374 E. 2a.aa). Damit die Beschwerdelegitimation gegeben ist, muss der Dritte ein unmittelbares, eigenes und selbständiges Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen können (Gygi, a. a. O., S.162). Gemäss BGer kommt beispielsweise Aktionären kein genügendes Interesse zu, wenn eine Massnahme gegen die Aktiengesellschaft gerichtet ist (BGE 116 Ib 331 E. 1c; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 235).

Allein aufgrund der Eigenschaft als Genossenschafter konnte die Vorinstanz den Gebrüdern K. demzufolge keine Beschwerdebefugnis gegen Verfügungen, welche an die Alpgenossenschaft gerichtet waren, zusprechen. Daran ändert auch nichts, dass von der 1991 auf der Alp überlieferten Milchmenge lediglich noch ihr Anteil von ... kg zur Diskussion stand und einzig diese Milchmenge Gegenstand der Verfügung des Milchverbandes vom 6. Juli 1993 war. Denn die hierfür zu bezahlende Überlieferungsabgabe schuldete die Alpbewirtschafterin und Inhaberin des überlieferten Alpkontingentes, also die Alpgenossenschaft, nicht aber die einzelnen Genossenschaftsmitglieder. Diese sind durch die Abgabeverfügung des Milchverbandes bloss mittelbar betroffen, was aber für die Begründung eines eigenen Rechtsschutzbedürfnisses nicht ausreicht.

Ebenso bleibt unbeachtlich, dass die Alpgenossenschaft den verbliebenen Anteil an der Überlieferung respektive die geschuldete Abgabe als Sache der Gebrüder K. betrachtete. Denn dies betrifft lediglich das interne Verhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern und hatte insoweit keine Auswirkungen auf die Beschwerdelegitimation. Da die an die Alpgenossenschaft gerichtete Verfügung den Gebrüdern K. auch keine Rechtspflichten auferlegte, fehlte es den Beschwerdeführern an einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.

Damit gelangt die Rekurskommission EVD zum Ergebnis, dass die Rekurskommission Nr. 12 auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die an die Alpgenossenschaft adressierte Verfügung des Milchverbandes richtete, nicht hätte eintreten dürfen, da es den Beschwerdeführern diesbezüglich an einem schützenswerten Interesse mangelte.

5. Anderseits richtete sich die bei der Rekurskommission Nr. 12 anhängig gemachte Beschwerde der Gebrüder K. gegen die Verfügung «Kontingentsabrechnung/Nachtrag 1991/92» des Milchverbandes vom 6. Juli 1993, welche die Korrektur der Überlieferungsmenge des Betriebes der Gebrüder K. im Milchjahr 1991/92 und die Feststellung, dass keine Abgabe geschuldet sei, zum Gegenstand hatte.

5.1. Zwar sind die Beschwerdeführer als Verfügungsadressaten des genannten Entscheides zu betrachten. Um eine Beschwerdelegitimation bejahen zu können, müssten sie aber darüber hinaus vom Entscheid beschwert sein. Dies setzt voraus, dass der Betroffene durch die angefochtene Verfügung einen spezifischen Nachteil hat (Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 175).

5.2. Der Milchverband erhob mit Verfügung vom 1. Juli 1992 infolge einer Überlieferung um ... kg im Milchjahr 1991/92 eine Überlieferungsabgabe von Fr. .... Die Abgabe wurde lediglich auf den die «genossenschaftliche Freimenge» von 1000 kg übersteigenden ... kg erhoben (... kg x Fr. ...). Im Anschluss an den Entscheid der Oberrekurskommission vom 25. Juni 1993 korrigierte der Milchverband mit der hier interessierenden Verfügung vom 6. Juli 1993 die Kontingentsabrechnung. Daraus geht hervor, dass in der seinerzeit festgestellten Überlieferungsmenge von ... kg auch die fraglichen ... kg des Alpkontingentes enthalten waren. Unter Abzug dieser Menge korrigierte der Milchverband die Überlieferung für das Milchjahr 1991/92 auf ... kg (... kg - ... kg), erhob hierfür keine Abgabe und erstattete (gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Rekurskommission Nr. 12) die bereits verrechnete Abgabe von Fr. ... zurück. Damit wurden die Gebrüder K. von der ihnen ursprünglich angelasteten Überlieferung der Alpgenossenschaft befreit und für die restliche Überlieferungsmenge des eigenen Betriebs wurde festgestellt, dass keine Abgabe zu entrichten sei und die bereits bezahlte Abgabe wurde zurückerstattet. Durch diesen Entscheid
erlitten die Beschwerdeführer keinen konkreten unmittelbaren Nachteil. Vielmehr wirkte der Entscheid des Milchverbandes gegenüber den Beschwerdeführern nur entlastend. Ihnen fehlte damit das notwendige «Beschwert-Sein», mithin ein Rechtsschutzinteresse zur Einreichung einer Beschwerde bei der Rekurskommission Nr. 12.

Demzufolge gelangt die Rekurskommission EVD zum Schluss, dass die Rekurskommission Nr. 12 auch auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die an die Gebrüder K. adressierte Verfügung des Milchverbandes richtete, nicht hätte eintreten dürfen, da die Beschwerdeführer gar nicht beschwert sind.

6. Im vorliegenden Fall ist die Rekurskommission Nr. 12 auf die Begehren der Gebrüder K. um Überprüfung der beiden Verfügungen des Milchverbandes eingetreten, obwohl deren Beschwerdelegitimation gar nicht gegeben war. Hat eine Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, so ist das im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben (Gygi, a. a. O., S. 73).

Mit dem ersten bei der Rekurskommission EVD anhängig gemachten Begehren beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Rekurskommission Nr. 12. Da für dieses Begehren die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist, Eingabefrist und -form gewahrt sind (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG) vorliegen, ist dem Begehren stattzugeben.

7. Auf das zweite Begehren, die Rekurskommission EVD müsse die beiden genannten Verfügungen des Milchverbandes aufheben, ist nicht einzutreten, da hierzu den Beschwerdeführern aufgrund des Gesagten (E. 4 und 5) die Beschwerdelegitimation fehlt.

(...)

(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde dahingehend gut, als der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Soweit weitergehend, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten)

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-59.105
Datum : 31. August 1994
Publiziert : 31. August 1994
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-59.105
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Abgabe für Überschreitung des Milchkontingents; Beschwerdelegitimation der Genossenschafter gegen eine an die Genossenschaft...


Gesetzesregister
VwVG: 46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
BGE Register
101-IB-108 • 116-IB-321 • 116-IB-331 • 119-IB-305 • 119-IB-374
Stichwortregister
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evd • beschwerdelegitimation • genossenschaft • vorinstanz • prozessvoraussetzung • von amtes wegen • voraussetzung • verhältnis zwischen • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • entscheid • rechtsschutzinteresse • schutzwürdiges interesse • rechtlich geschütztes interesse • begründung des entscheids • popularbeschwerde • verwaltungsbeschwerde • konkursdividende • legitimation • milch • saladin peter
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AS
AS 1993/1630