VPB 58.43

(Entscheid des Bundesrates vom 27. Januar 1993)

Verkehrsanordnung.

Art. 3 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 2 SVG. Zulässigkeit der Beschränkung der Höchstbreite für Fahrzeuge auf 2,30 m auf drei Verbindungsstrassen in einem Berggebiet; unerheblich ist, dass die betroffene Gemeinde vorgängig nicht angehört wurde.

Restriction de la circulation.

Art. 3 al. 4 et art. 9 al. 2 LCR. Admissibilité de la limitation à 2,30 m de la largeur maximale des véhicules sur trois routes de liaison dans une région de montagne; il est sans pertinence que la commune concernée n'ait pas été entendue auparavant.

Ordinamento della circolazione.

Art. 3 cpv. 4 e art. 9 cpv. 2 LCStr. Ammissibilità della limitazione a 2,30 m della larghezza massima dei veicoli su tre strade di collegamento in una regione montana; è irrilevante che i Comuni interessati non siano stati preventivamente sentiti.

I

A. Die Bündner Regierung beschränkte mit Beschluss vom 18. Dezember 1990 auf den Verbindungsstrassen Meierhof - St. Josef, Chummenbühl - Miraniga und Axenstein - St. Martin die Höchstbreite für Fahrzeuge auf 2,30 m. Die Veröffentlichung dieser Verkehrsanordnungen erfolgte am 11. Januar 1991.

B. Gegen diese Verkehrsbeschränkungen beschwert sich der Gemeindevorstand Obersaxen beim Bundesrat. Er beantragt die Zulassung von 2,50 m breiten Fahrzeugen auf den umstrittenen Strecken...

II

...

3. Nach Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) können Beschränkungen und Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Dabei ist die Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 107 Grundsätze - 1 Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
1    Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
a  Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden;
b  Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden.302
1bis    Die Signale und Markierungen nach Absatz 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.303
2    Die Behörde oder das ASTRA kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Absatz 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.304
2bis    Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.305
3    Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen:
a  die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Absatz 1 Buchstabe b;
b  die Anbringung der folgenden Signale:
b1  Lichtsignale,
b10  «Polizei» (2.52),
b11  «Hauptstrasse» (3.03),
b12  «Autobahn» (4.01),
b13  «Autostrasse» (4.03);
b2  in Absatz 1 nicht genannte Signale,
b3  «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1),
b4  «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11),
b5  «Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991306,
b6  «Höchsthöhe» (2.19),
b7  «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt,
b8  «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1),
b9  «Zollhaltestelle» (2.51),
c  Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monaten.307
4    Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom ASTRA verfügt und veröffentlicht werden.308
5    Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben.
6    Die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei werden bei der Planung angehört, wenn Neubau oder Ausbau von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen erfordern.
7    Ist die Errichtung einer Haltestelle für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr geplant, so ist die kantonale Verkehrspolizei vor der Plangenehmigung anzuhören.309
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV], SR 741.21).

Nach dem altrechtlichen Art. 9 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 9 - 1 Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.28
1    Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.28
1bis    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen.29
2    Er setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest.
2bis    Er kann eine Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts und der Höchstlänge zulassen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die spezielle Bau- und Ausrüstungsmerkmale zugunsten der Umwelt aufweisen. Die zulässige Überschreitung entspricht maximal dem für diese Merkmale erforderlichen Mehrgewicht oder der dafür erforderlichen Zusatzlänge. Die Ladekapazität darf dadurch nicht erhöht werden.30
3    Er kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten durchgeführt werden können.31
3bis    Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden.32
4    Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.
SVG durfte die Breite der Fahrzeuge samt Ladung 2,30 m nicht überschreiten; der Bundesrat konnte jedoch im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonen bestimmte Strassen für Fahrzeuge bis zu 2,50 m Breite offen erklären. In diesem Sinn liess Art. 64 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 64 Breite - (Art. 9 Abs. 1 und 4, 20, 25 SVG)227
1    Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein.228 Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2.
2    Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen aufweisen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.229
3    Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein.
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) 2,50 m breite Motorwagen und Anhänger - abweichende Signalisation vorbehalten - auf sämtlichen Hauptstrassen sowie auf allen Strassen (das heisst auch schmale Nebenstrassen) in Ortschaften zu, die von einer Hauptstrasse berührt wurden.

Mit der am 1. Februar 1991 in Kraft getretenen Änderung dieser Bestimmung sind nun 2,50 m breite Fahrzeuge grundsätzlich auf allen Strassen zugelassen. Die kantonalen Behörden können indessen Strassen, auf denen bisher nur 2,30 m breite Fahrzeuge fahren durften und die aus Gründen der Verkehrssicherheit auch nach dieser Gesetzesrevision nicht für 2,50 m breite Fahrzeuge geöffnet werden können, gestützt auf Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
SVG durch eine entsprechende Verkehrsanordnung mit einer Höchstbreite für Fahrzeuge von 2,30 m belegen. Im Rahmen der Gesetzesänderung haben die zuständigen Behörden des Kantons Graubünden das Nebenstrassennetz überprüft und auf verschiedenen Strecken - darunter auch auf den hier umstrittenen - eine Beschränkung der Höchstbreite erlassen.

a. Die Vorinstanz bringt im wesentlichen vor, das Kreuzen zwischen 2,50 m breiten Motorwagen sei nur auf Strassen möglich, die eine Breite von mehr als 5,40 m aufwiesen; die Zulassung solcher Fahrzeuge auf den in der Regel höchstens 5,20 m breiten Nebenstrassen im Kanton hätte zur Folge, dass die Fahrzeuge bei Kreuzungsmanövern auf die Bankinen, welche vielfach nur ungenügend tragfähig seien, ausweichen müssten; solche Ausweichmanöver könnten insbesondere bei nasser Witterung sehr kritisch sein, da an sehr vielen Stellen die Gefahr des Absackens der talseitigen Bankinen bestehe; im vorliegenden Fall könnten die erwähnten Strassenstrecken aus Gründen des bautechnischen Zustandes und der Verkehrssicherheit nicht für eine Fahrzeugbreite von 2,50 m geöffnet werden. Die Strecken Chummenbühl-Miraniga und Axenstein - St. Martin wiesen eine Breite von 3,60 m auf. Die Strassenränder und die Bankinen hätten nur eine beschränkte Tragfähigkeit.

b. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zwar etwas allgemein und knapp gehalten, aber nicht zu beanstanden. Wie aus den Rechtsschriften und den kantonalen Akten hervorgeht, stellt Obersaxen eine Walsersiedlung mit 28 Höfen dar. In den letzten rund 20 Jahren hat sich Obersaxen zu einem Wintersportort entwickelt. Neben Meierhof und Chummenbühl sind die Höfe Miraniga und Misanenga Ausgangspunkte in das Skigebiet von Obersaxen. In diesen Höfen befinden sich Ferienlager. Die Verbindungsstrasse Chummenbühl-Miraniga ist verhältnismässig steil, weist einige unübersichtliche Streckenabschnitte und Fahrbahnbreiten von 3,30 m bis 4,00 m auf. Wegen der Steilheit der talseitigen Böschungen ist die Tragfähigkeit der Randpartien problematisch. Die Strecke Meierhof - St. Josef besitzt zwar tragfähige Bankinen und eine grösstenteils übersichtliche Strassenführung; die Grundbreite der Strasse beträgt indessen lediglich 3,60 m und die effektive mittlere Strassenbreite ungefähr 4,00 m bis 4,50 m; zudem ist das Teilstück Meierhof-Tobel mit rund 10% Gefälle ebenfalls steil. Auf der Verbindungsstrasse Axenstein - St. Martin beträgt das Gefälle teilweise bis zu 12%; die Fahrbahn weist eine mittlere Breite von 3,50 m - 4,00 m auf; die Strecke
ist grösstenteils unübersichtlich und zwischen Ganterdun und St. Martin erweist sie sich in bezug auf die Tragfähigkeit der Bankinen als problematisch.

Aus diesen Ausführungen erhellt, dass auf den umstrittenen Strecken aus Gründen der Verkehrssicherheit keine 2,50 m breiten Fahrzeuge zugelassen werden können. Als entscheidend erweisen sich die geringen Fahrbahnbreiten und der verhältnismässig schlechte bauliche Zustand der Strecken, namentlich die vielfach ungenügende Tragfähigkeit der Randbereiche und Bankinen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Es mag zwar zutreffen, dass auf den umstrittenen Strecken oft auch 2,30 m breite Fahrzeuge nicht mit einem entgegenkommenden Personenwagen oder noch breiteren Fahrzeugen kreuzen kann. Immerhin zeigen in den Akten befindliche Fotografien, dass an gewissen Stellen mit einem 2,30 m breiten Fahrzeug gerade noch gekreuzt werden kann. Zudem ist auf diesen Strecken jederzeit mit Fussgängern, Motorrad- und Fahrradfahrern zu rechnen; diese sind auf diesen engen Strassen stärker gefährdet, wenn breitere Fahrzeuge vorbeifahren. Weil sich an der Strecke Chummenbühl-Miraniga Skilifte und -lager befinden, ist weiter anzunehmen, dass insbesondere im Winter vermehrt breitere Fahrzeuge, namentlich Gesellschaftswagen, verkehren. Abgesehen von der Zunahme verkehrsgefährdender Kreuzungsmanöver ist die schmale Strasse
für einen Mehrverkehr nicht geeignet. Hinzu kommt die Gefahr, dass bei Kreuzungsmanövern die Fahrbahn verlassen und auf die Bankinen ausgewichen wird. Obschon 2,50 m breite Lastwagen den gleichen Radabstand aufweisen wie jene mit 2,30 m, so ist mit der Vorinstanz klar festzuhalten, dass beim Kreuzen die Fahrzeugbreite entscheidend ist, weshalb breitere Fahrzeuge auch weiter hinaus auf die Bankinen fahren. Wegen derer zum Teil mangelhafter Tragfähigkeit sind solche Manöver aus Verkehrssicherheitsgründen zu vermeiden. Der Zugang zum Skigebiet Obersaxen mit 2,50 m breiten Gesellschaftswagen ist gewährleistet, da solche Fahrzeuge bis Meierhof zugelassen sind. An dieser Strecke befinden sich mehrere Skilifte, die Skifahren im ganzen Skigebiet erlauben. Die Einwände in dieser Hinsicht erscheinen daher wenig glaubwürdig. Die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile für die Feriengäste und die Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe vermögen keinen anderen Entscheid zu bewirken. Diese Umtriebe (Umlad / Umsteigen) sind angesichts der auf dem Spiele stehenden Verkehrssicherheit in Kauf zu nehmen.

Der Gemeindevorstand bringt weiter vor, die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von Obersaxen hätten sich anlässlich der eidgenössischen Abstimmung für die Zulassung von breiteren Fahrzeugen ausgesprochen, weshalb die Überraschung gross gewesen sei, als die Regierung willkürlich und ohne Anfrage der Gemeinde die Höchstbreite auf 2,30 m festgesetzt habe. Diese Rüge erweist sich als unbehelflich. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Verkehrsanordnungen nach heute herrschender Auffassung Allgemeinverfügungen darstellen. Die Allgemeinverfügung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich an eine unbestimmte Anzahl Personen richtet, aber einen bestimmten Sachverhalt regelt. Dieser besonderen Rechtsnatur wegen ist es - von der hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahme in Art. 113 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 113 Verkehrsflächen in privatem Eigentum - 1 Auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer kann die Behörde nach Anhören der Eigentümer Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen.335
1    Auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer kann die Behörde nach Anhören der Eigentümer Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen.335
2    Zur Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen können auch auf Einmündungen von Strassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, die erforderlichen Anordnungen getroffen werden.
3    Hat der Eigentümer zum Schutze seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirkt, kann er das zutreffende Signal mit beigefügtem Zusatz «Privat», «Privatweg» usw. nach den Weisungen der Behörde aufstellen.
4    ...336
SSV abgesehen - nicht erforderlich, die Betroffenen vor Erlass der Anordnung einzeln anzuhören. Im weiteren hat der Bundesrat in Beschwerdeentscheiden wiederholt festgehalten, dass die zuständigen Behörden für die richtige Durchsetzung des Strassenverkehrsrechts zu sorgen haben. Stehen wie hier öffentliche Interessen (Verkehrssicherheit) auf dem Spiel, kann sie verkehrspolizeiliche Anordnungen auch gegen den Willen der Bevölkerung oder eines
Teiles davon erlassen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Bundesrecht, namentlich Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
SVG, nicht verletzte. Obschon im vorliegenden Fall auch die Angemessenheit der Massnahme grundsätzlich zu überprüfen ist (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), auferlegt sich der Bundesrat bei der Beurteilung von Verkehrsanordnungen praxisgemäss Zurückhaltung, weil die kantonalen Behörden die örtlichen Verhältnisse besser überblicken und ihnen beim Erlass solcher Anordnungen ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-58.43
Datum : 27. Januar 1993
Publiziert : 27. Januar 1993
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-58.43
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Verkehrsanordnung.


Gesetzesregister
SSV: 107 
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 107 Grundsätze - 1 Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
1    Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
a  Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden;
b  Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden.302
1bis    Die Signale und Markierungen nach Absatz 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.303
2    Die Behörde oder das ASTRA kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Absatz 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.304
2bis    Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.305
3    Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen:
a  die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Absatz 1 Buchstabe b;
b  die Anbringung der folgenden Signale:
b1  Lichtsignale,
b10  «Polizei» (2.52),
b11  «Hauptstrasse» (3.03),
b12  «Autobahn» (4.01),
b13  «Autostrasse» (4.03);
b2  in Absatz 1 nicht genannte Signale,
b3  «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1),
b4  «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11),
b5  «Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991306,
b6  «Höchsthöhe» (2.19),
b7  «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt,
b8  «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1),
b9  «Zollhaltestelle» (2.51),
c  Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monaten.307
4    Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom ASTRA verfügt und veröffentlicht werden.308
5    Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben.
6    Die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei werden bei der Planung angehört, wenn Neubau oder Ausbau von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen erfordern.
7    Ist die Errichtung einer Haltestelle für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr geplant, so ist die kantonale Verkehrspolizei vor der Plangenehmigung anzuhören.309
113
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 113 Verkehrsflächen in privatem Eigentum - 1 Auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer kann die Behörde nach Anhören der Eigentümer Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen.335
1    Auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer kann die Behörde nach Anhören der Eigentümer Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen.335
2    Zur Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen können auch auf Einmündungen von Strassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, die erforderlichen Anordnungen getroffen werden.
3    Hat der Eigentümer zum Schutze seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirkt, kann er das zutreffende Signal mit beigefügtem Zusatz «Privat», «Privatweg» usw. nach den Weisungen der Behörde aufstellen.
4    ...336
SVG: 3 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
9
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 9 - 1 Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.28
1    Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.28
1bis    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen.29
2    Er setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest.
2bis    Er kann eine Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts und der Höchstlänge zulassen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die spezielle Bau- und Ausrüstungsmerkmale zugunsten der Umwelt aufweisen. Die zulässige Überschreitung entspricht maximal dem für diese Merkmale erforderlichen Mehrgewicht oder der dafür erforderlichen Zusatzlänge. Die Ladekapazität darf dadurch nicht erhöht werden.30
3    Er kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten durchgeführt werden können.31
3bis    Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden.32
4    Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.
VRV: 64
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 64 Breite - (Art. 9 Abs. 1 und 4, 20, 25 SVG)227
1    Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein.228 Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2.
2    Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen aufweisen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.229
3    Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein.
VwVG: 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesrat • verkehrssicherheit • vorinstanz • signalisationsverordnung • verkehrsregelnverordnung • strassenverkehrsgesetz • nebenstrasse • stelle • hauptstrasse • kantonale behörde • gemeinde • skilift • weiler • region • entscheid • beschränkung • stimmberechtigter • akte • strasse • motorrad
... Alle anzeigen