VPB 58.19

(Entscheid der Generaldirektion der PTT vom 28. April 1992)

Anfechtung von Telefontaxen.

Art. 34 TVG. Art. 41 Abs. 2 FMG. Gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Gebührenaufzeichnungen der PTT-Betriebe.

Das unbelegte Vorbringen der Nichtbenützung eines Telefonanschlusses wegen einer Haft im Ausland und die ungewöhnliche Höhe einer Rechnung genügen nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung.

Verjährung.

Verjährungsunterbrechende Handlungen der PTT-Betriebe, zwischen denen weniger als fünf Jahre liegen, sowie gemäss Treu und Glauben bindende Versprechen des Schuldners verhinderten vorliegend das Eintreten der Verjährung.

Contestation de taxes téléphoniques.

Art. 34 LTT. Art. 41 al. 2 LTC. Présomption légale de l'exactitude des relevés de taxes de l'Entreprise des PTT.

L'allégation non prouvée de l'inutilisation d'un raccordement en raison d'une détention à l'étranger et le montant inhabituellement élevé d'une facture ne suffisent pas à renverser la présomption légale.

Prescription.

Des actes de l'Entreprise des PTT interruptifs de la prescription entre lesquels se sont écoulés moins de cinq ans, de même que des promesses du débiteur qui le lient en vertu de la bonne foi ont empêché en l'espèce la prescription d'intervenir.

Contestazione di tasse telefoniche.

Art. 34 LCTT. Art. 41 cpv. 2 LT C. Presunzione legale dell'esattezza dei conteggi delle tasse dell'Azienda delle PTT.

L'allegazione non documentata del mancato uso di un raccordo a causa di una detenzione all'estero e l'inusuale elevato importo di una fattura non sono sufficienti a confutare la presunzione legale.

Prescrizione.

Gli atti dell'Azienda delle PTT che interrompono la prescrizione, fra i quali sono trascorsi meno di cinque anni, nonché le promesse del debitore che lo vincolano in virtù della buona fede hanno impedito in questo caso il sopraggiungere della prescrizione.

I

A. A war seit 1983 Abonnent von zwei Anschlüssen. Die Rechnungen beider Anschlüsse schickte die Fernmeldedirektion (FD) R... gemäss Angaben des Abonnenten an eine Bank, welche sie im Auftrag des Abonnenten dem Konto der Firma S. AG belastete.

B. Ab Mitte 1986 bezahlte die Bank die Fernmelderechnungen nicht mehr, sondern retournierte sie an die FD R... Die Rechnungen wurden daraufhin direkt an die Adresse des Abonnenten gesandt ...

C. Mit Schreiben vom 11. August 1986 wurde im Auftrag von A ein Telefonanschluss gekündigt. Bezüglich der zweiten Telefonnummer wurde der Umschaltservice 21 gekündigt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Abonnent sich für längere Zeit im Ausland aufhalte, dass er aber den Anschluss nach seiner Rückkehr wieder eingeschaltet zu haben wünsche.

D. In der Folge blieben die bis anhin aufgelaufenen Rechnungen unbezahlt. Mit Einschreiben vom 12. September 1986 mahnte die FD R... den Ausstand von Fr. 6869.95 bezüglich der ersten Telefonnummer; hinsichtlich der zweiten teilte sie dem Abonnenten mit, dieser Anschluss sei infolge Nichtbezahlens der Fernmelderechnungen gesperrt worden. Falls der Ausstand nicht beglichen werde, werde der Anschluss von Amtes wegen gekündigt und allenfalls anderweitig zugeteilt.

Beide Anschlüsse wurden schliesslich rückwirkend per 19. August 1986 gekündigt und aufgehoben.

Nach Erstellung der Schlussrechnungen waren per September 1986 folgende Gebühren ausstehend:

1. Anschluss:

Gesprächsrechnung Mai 1986 Fr. 4324.50

Gesprächsrechnung Juli 1986 Fr. 2228.30

Schlussrechnung September 1986 Fr. 317.15

2. Anschluss:

Gesprächsrechnung September 1986 Fr. 700.80

./. Schlussgutschrift Fr. 90.25

./. Kaution und Zinsgutschrift Fr. 318.65

Ausstand total Fr. 7161.85

E. In Oktober und November 1986 gingen bei der FD R... Schreiben von A ein, gemäss welchen er sich seit dem 4. März 1986 in Berlin (D) in Untersuchungshaft befand. Er ersuchte um Stundung der offenen Rechnungen, da er deren Bezahlung von Deutschland aus nicht veranlassen könne, und versprach, sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz unaufgefordert bei der Vorinstanz zu melden. Ausserdem verlangte er die Überprüfung der Höhe der Telefonrechnungen.

Da indes beide Anschlüsse bereits seit dem 19. August 1986 ausser Betrieb gesetzt waren, konnte die technische Kontrolle nicht mehr durchgeführt werden.

F. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1989 ersuchte die FD R... die Eidg. Fremdenpolizei um Bekanntgabe der neuen Adresse von A. Die zuständige Stelle konnte lediglich mitteilen, dass «diese Person (...) am 4. März 1986 ins Ausland abgereist» sei.

Im November 1989 versuchte die FD R... via Generaldirektion (GD) PTT auch bei der Deutschen Bundespost erfolglos, eine neue Adresse von A ausfindig zu machen.

G. Laut Darstellung von A kehrte er nach seiner Haftentlassung bereits im Jahre 1988 in die Schweiz zurück. Er will dabei im November 1988 bei der FD R... vorgesprochen, einen neuen Telefonanschluss beantragt und sich auch nach allfällig offenen Rechnungen erkundigt haben.

Die FD R... weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Neuanschluss erstens nicht in ..., sondern in ..., und zweitens nicht auf den Namen A sondern auf die F. beantragt wurde. Aufgrund dieser Unterschiede hätten die alten Ausstände nicht ausfindig gemacht werden können.

Erst als A im Sommer 1991 bei der FD R... auf seinen persönlichen Namen einen Natel C-Anschluss beantragte, stiess die Vorinstanz bei ihren Vorabklärungen auf die offen gebliebenen Rechnungen aus dem Jahre 1986.

H. Mit Schreiben vom 26. August 1991 forderte die FD R... deshalb den Abonnenten auf, den ausstehenden Betrag von insgesamt Fr. 7'161.85 innert 10 Tagen zu überweisen. Anlässlich der persönlichen Vorsprache von A bei der Vorinstanz vom 28. August 1991 kamen die Ausstände zur Sprache. A bestritt die Höhe der Rechnungen und verlangte eine technische Überprüfung. Er bekräftigte seinen Standpunkt mit einem Schreiben vom selben Tag.

I. Mit Verfügung vom 30. August 1991 verpflichtete die FD R... A zur Bezahlung des Ausstandes von Fr. 7161.85.

Am 2. Oktober 1991 reichte der Verfügungsadressat Beschwerde ein. Er bestritt die Richtigkeit der verfügten Rechnungsbeträge und machte Verjährung geltend.

...

II

A. Formelles

1. Gemäss Art. 16 Bst. b der V vom 22. Juni 1970 zum PTT-Organisationsgesetz (V PTT-OG, SR 781.01) ist die GD PTT namentlich zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Kreisdirektionen zuständig.

B. Materielles

1. Das Verhältnis zwischen Telefonabonnent und den PTT-Betrieben wird durch das Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz vom 14. Oktober 1922 (TVG, BS 7 867), die V (3) vom 13. September 1972 zum TVG (Telefonordnung [TVV 3], AS 1972 1823), die V des EVED vom 13. September 1972 zur Telefonordnung (VEVED, AS 1988 1950) und die Verwaltungs- und Betriebsvorschriften der PTT zu diesen Erlassen geregelt. Mit der Unterzeichnung der Abonnementserklärung hat sich der Beschwerdeführer diesen Bestimmungen unterworfen (Art. 17 Abs. 2 TVG).

Art. 34 TVG bestimmt, dass die Aufzeichnungen der PTT-Betriebe über den Gesprächsverkehr massgebend sind für die Rechnungsstellung. Diese Bestimmung schafft unter Vorbehalt des Gegenbeweises oder des Beweises des Gegenteils eine Vermutung, dass die Aufzeichnungen der PTT-Betriebe richtig sind. Sie bezweckt, dem Unternehmen den Beweis zu erleichtern und eine rationelle Führung des Betriebes zu ermöglichen (BGE vom 4. August 1977 i.S. S. gegen GD PTT und BGE 102 Ib 200 E. 1).

Die durch das Gesetz geschaffene Tatsachenvermutung kann, wie erwähnt, durch den Beweis, dass keine Aufzeichnungen bestehen oder dass diese unrichtig sind, beseitigt werden. Diesen Beweis hat der Abonnent zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird dabei allerdings kein strikter Beweis gefordert. Es genügt, dass der Abonnent nachweist, dass seine Behauptungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffen (BGE vom 29. Januar 1987 i. S. B. gegen GD PTT). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diesen Beweis erbracht hat.

2.a. Der Beschwerdeführer macht geltend, ab dem 4. März 1986 landesabwesend gewesen zu sein. Ab diesem Zeitpunkt seien die beiden Telefonanschlüsse nicht mehr bedient gewesen. Die Räumlichkeiten seien seit seiner Verhaftung sogar versiegelt gewesen, so dass niemand Zugang gehabt habe. Aus diesem Grunde vermutet er, dass die Leitungen von aussen angezapft worden seien.

Diese Vorbringen werden durch den Beschwerdeführer in keiner Art und Weise mit Beweismitteln belegt. Ebenfalls nicht belegt wird die Behauptung, dass von diesen Anschlüssen aus nicht telefoniert worden ist. Fest steht jedenfalls, dass die Apparate und sonstigen Einrichtungen bis zum 19. August 1986 (Datum der Kündigung) vorhanden waren und folglich auch benutzt werden konnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind deshalb nicht geeignet, Zweifel an der gesetzlichen Vermutung von Art. 34 TVG zu wecken. Seine Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu werten.

b. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die einverlangten Gebühren lägen «weit über dem langjährigen Mittel».

Auch bezüglich dieser Behauptung werden keinerlei Beweismittel ins Recht gelegt. Ausserdem ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Höhe der Gesprächsgebühren verglichen mit anderen Rechnungsperioden für sich allein noch kein Beweis für eine falsche Taxierung. In einem konkreten Fall genügte nämlich nicht einmal eine angefochtene Fernmelderechnung, deren Gesprächstaxen 20mal höher waren als der Durchschnitt der übrigen Rechnungsperioden (vgl. BGE vom 5. Juli 1977 i.S. E gegen GD PTT).

3. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Zählerstandsnotierungen als «äusserst rudimentär»; er führt allerdings nicht weiter aus, was ihn zu dieser Behauptung veranlasst. Die Rechnungsstellung basiert bei sämtlichen Anschlüssen, die an eine konventionelle Telefonzentrale angeschlossen sind, auf diesen Zählervorschüben, welche erst fotografiert und anschliessend notiert werden.

Weitergehendere technische Untersuchungen konnten nach der Kündigung der Anschlüsse am 19. August 1986 nicht mehr vorgenommen werden. Solche sind nur möglich, solange der Anschluss noch vorhanden, das heisst geschaltet ist. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch erst mit Schreiben vom 27. September 1986, eingelangt bei der FD R... am 6. Oktober 1986, also rund vier Monate nach erfolgter Rechnungsstellung, erstmals um Überprüfung der Höhe der Telefonrechnungen. Möglich war zu diesem Zeitpunkt nur noch eine administrative Überprüfung der Rechnungsstellung. Diese wurde als in Ordnung befunden.

4. Im weiteren erhebt der Beschwerdeführer die Einrede der Verjährung.

Im Verwaltungsrecht wird die Verjährung durch jede Handlung unterbrochen, mit der die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird (vgl. Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 34, Basel 1976, B IV c; Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1970, S. 312; BGE 93 I 414).

Die Zusammenstellung der verjährungsunterbrechenden Handlungen der FD R... ergibt folgendes Bild:

12. September 1986: Mahnungen FD R... bezüglich beider Anschlüsse

26. August 1991: Mahnung FD R... betreffend Fr. 7161.85

30. August 1991: Verfügung FD R...

Die erste im Streite liegende Rechnung datiert vom 10. Juni 1986 und bezieht sich auf die Zeit zwischen dem 8. März und dem 9. Mai 1986. Aus der obigen Zusammenstellung der Daten ist ersichtlich, dass zwischen den einzelnen verjährungsunterbrechenden Handlungen weniger als fünf Jahre liegen, so dass die Verjährung rechtzeitig unterbrochen wurde.

Im Zeitpunkt, als die Vorinstanz ihre Verfügung vom 30. August 1991 erliess, war die Verjährung noch nicht eingetreten, und sie ist es auch heute nicht.

5. ...

6. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, wie aus den Akten ersichtlich ist, der FD R... zweimal schriftlich zugesichert hat, er werde sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz zwecks Regelung der Ausstände unaufgefordert mit ihr in Verbindung setzen. Dies hat er nachgewiesenermassen nicht getan, andernfalls wäre die Vorinstanz bereits 1988, als er für eine Firma einen Telefonanschluss in ... beantragte, auf die Rückstände gestossen. Zu jenem Zeitpunkt wäre von der Frage der Verjährung nie die Rede gewesen.

Wer den Gläubiger durch ein dessen Vertrauen erweckendes Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruches abgehalten hat, kann sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf einer Verjährungsfrist berufen (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., Bd. I, Nr. 34, B VI).

Der Beschwerdeführer hat auch deshalb die aus dem Jahre 1986 stammenden Ausstände in vollem Umfange zu begleichen.

7. Keine abweichende Beurteilung ergibt sich aus dem am 1. Mai 1992 in Kraft tretenden Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991 (FMG, RS 784.10). Dessen Art. 41 Abs. 2 enthält die gleiche Regelung wie Art. 34 TVG. Neu und ausdrücklich geregelt wurde die Verjährung in Art. 43
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 43 Pflicht zur Geheimhaltung - Wer mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraut ist oder betraut war, darf Dritten keine Angaben über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern machen und niemandem Gelegenheit geben, solche Angaben weiterzugeben.
FMG; dabei wurde die gemäss bisheriger Praxis für periodische Leistungen geltende Verjährungsfrist von 5 Jahren übernommen.

...

Dokumente der Generaldirektion PTT
Decision information   •   DEFRITEN
Document : VPB-58.19
Date : 28. April 1992
Published : 28. April 1992
Source : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-58.19
Subject area : Generaldirektion der Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (Generaldirektion PTT)
Subject : Anfechtung von Telefontaxen.


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AS 1988/1950 • AS 1972/1823