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SR 784.10 FMG Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 43 Pflicht zur Geheimhaltung |
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| Wer mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraut ist oder betraut war, darf Dritten keine Angaben über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern machen und niemandem Gelegenheit geben, solche Angaben weiterzugeben. | ||||||