VPB 55.7

(Entscheid des Bundesrates vom 2. Mai 1990)

Art. 3 Abs. 4 SVG. Unverhältnismässigkeit eines Parkierungsverbots.

Eine kantonale Beschwerdeinstanz nützt auf zulässige Weise ihren weiten Beurteilungsspielraum aus, wenn sie ein auf einer schmalen, für die Durchfahrt schlecht geeigneten, und durch eine Abschrankung gesperrten Strasse angeordnetes Parkierungsverbot aufhebt, weil die Gemeinde zwecks Gewährleistung der Verkehrsmöglichkeiten mit Notfallfahrzeugen nicht auf die angefochtene Massnahme angewiesen ist, indem über andere Strassen mindestens gleichwertige Zufahrtsmöglichkeiten bestehen.

Art. 3 al. 4 LCR. Disproportion d'une interdiction de parquer.

Une autorité cantonale de recours fait un usage correct de son large pouvoir d'appréciation lorsqu'elle lève une interdiction de parquer décrétée sur une rue étroite, peu propre au transit et fermée par une barrière, en considérant que la commune, pour assurer aux véhicules de secours la possibilité de circuler, n'est pas tributaire de la mesure attaquée, du moment qu'il existe des possibilités d'accès tout aussi valables par d'autres rues.

Art. 3 cpv. 4 LCStr. Non proporzionalità di un divieto di parcheggio.

Un'autorità cantonale di ricorso fa correttamente uso del proprio ampio potere discrezionale se toglie un divieto di parcheggio prescritto su una strada stretta, poco adatta al transito e bloccata da una barriera, poiché il Comune, per assicurare le possibilità di circolare con veicoli di soccorso, non è dipendente dal provvedimento impugnato in quanto esistono altre strade che danno almeno pari possibilità d'accesso.

I

Auf Antrag der Polizeikommission von T. erliess die kantonale Polizeidirektion auf einem Teilstück einer Gemeindestrasse ein Parkierungsverbot. Die betreffende Strasse ist eine schmale Quartierstrasse. Sie zweigt von der Dorfstrasse nach Süden ab. Nach rund 100 m kreuzt sie die Oberdorfstrasse, und nach weiteren 15 m besteht eine bauliche Abschrankung, welche die Durchfahrt für grössere Fahrzeuge verhindert. Die Abschrankung kann mit einem Schlüssel geöffnet werden. Die Fahrbahn verengt sich vom Verzweigungsbereich mit der Oberdorfstrasse bis zur Abschrankung von rund sechs auf lediglich knapp drei Meter. Westlich an dieses Strassenstück grenzt die Liegenschaft von B.; deren östliche Fassade steht rund 80 cm hinter der Grenze zwischen dem privaten Grund und dem öffentlichen Strassengebiet. Dieser schmale Streifen bildet eine Einheit mit der Strasse, da er bis fast an die Hausfassade in gleicher Weise mit Kopfsteinpflaster ausgelegt ist wie die Fahrbahn.

Gegen- die erwähnte Verkehrsmassnahme beschwerte sich B. beim Regierungsrat, welcher die Beschwerde guthiess und mithin das umstrittene Parkierungsverbot aufhob.

Dagegen erhebt die Gemeinde T. Beschwerde beim Bundesrat. ...

II

1. ...

... Die Polizeikommission führte in ihrem Antrag auf Erlass des Parkierungsverbots aus, dass bei einem Brandfall in der betreffenden Strasse vom 18. August 1986 dem ausgerückten Feuerwehrfahrzeug die Durchfahrt von der Oberdorfstrasse her nicht möglich gewesen sei, weil vor der Abschrankung ein Personenwagen parkiert war. Die Feuerwehr habe einen Umweg in Kauf nehmen müssen, um an den Brandort zu gelangen. Um Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt jederzeit zu gewährleisten, müsse das Parkieren dort untersagt werden. Diese Ausführungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin ein genügendes Interesse daran hat, die umstrittene Verkehrsanordnung vom Bundesrat überprüfen zu lassen. Der Gemeinde T. ist daher das Beschwerderecht zuzuerkennen[47]. ...

2. ...

3. Nach Art. 3 Abs. 4 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) können Beschränkungen und Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Dabei ist die Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 107 Grundsätze - 1 Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
1    Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
a  Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden;
b  Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden.301
1bis    Die Signale und Markierungen nach Absatz 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.302
2    Die Behörde oder das ASTRA kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Absatz 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.303
2bis    Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.304
3    Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen:
a  die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Absatz 1 Buchstabe b;
b  die Anbringung der folgenden Signale:
b1  Lichtsignale,
b10  «Polizei» (2.52),
b11  «Hauptstrasse» (3.03),
b12  «Autobahn» (4.01),
b13  «Autostrasse» (4.03);
b2  in Absatz 1 nicht genannte Signale,
b3  «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1),
b4  «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11),
b5  «Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991305,
b6  «Höchsthöhe» (2.19),
b7  «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt,
b8  «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1),
b9  «Zollhaltestelle» (2.51),
c  Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monaten.306
4    Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom ASTRA verfügt und veröffentlicht werden.307
5    Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben.
6    Die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei werden bei der Planung angehört, wenn Neubau oder Ausbau von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen erfordern.
7    Ist die Errichtung einer Haltestelle für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr geplant, so ist die kantonale Verkehrspolizei vor der Plangenehmigung anzuhören.308
der V vom 5. September 1979 über die Strassensignalisation [Signalisationsverordnung, SSV], SR 741.21).

a. Der Regierungsrat begründet die Aufhebung des von der unteren kantonalen Instanz angeordneten Parkierungsverbots im wesentlichen wie folgt: Grundsätzlich stehe einem Privaten kein Anspruch zu, auf öffentlichem Grund Fahrzeuge parkieren zu können. Das gelte auch hier, wo das schmale, B. gehörende Teilstück des Strassenareals nicht ausreiche, um selbst einen kleinen Personenwagen vollständig auf privatem Grund abzustellen. Die Schranke in der betreffenden Strasse sei so gestaltet, dass Motorwagen nicht passieren könnten, wobei allerdings die Möglichkeit bestehe, mit einem Schlüssel die Durchfahrt ganz frei zu geben. Aus diesen tatsächlichen Verhältnissen ergebe sich, dass die betreffende Strasse weder als Durchgangs- noch als Erschliessungsstrasse bezüglich des südlich gelegenen Teilstücks bestimmt sei. Vielmehr sei bewusst angestrebt worden, namentlich den Personen-, Liefer- und Lastwagenverkehr auf andere Strassenzüge zu lenken. Der südliche Teil der betreffenden Strasse sei als hinreichend erschlossen anzusehen. Eine direkte Zufahrt durch den umstrittenen Strassenabschnitt sei für Rettungsfahrzeuge und solche der öffentlichen Dienste weder unabdingbar, noch stehe sie im Vordergrund. Unter solchen Umständen komme
einem Parkierungsverbot auf dem in Frage stehenden Teilstück auch unter Berücksichtigung von Art. 37 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 37 - 1 Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
1    Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
2    Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.
3    Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern.
SVG keine grosse Tragweite zu. Die Tatsache, dass die Feuerwehr bei einem Brandfall einen Umweg habe in Kauf nehmen müssen, gebe keinen Anlass zu einer anderen Gewichtung. Abgesehen davon, dass der Umweg über die nächsten Strassen äusserst gering sei, bewirke auch das Öffnen der Schranke eine gewisse Verzögerung, und zudem bestehe keine Gewähr, dass Rettungsfahrzeuge das ausgesprochen schmale, umstrittene Strassenstück problemlos befahren könnten. Es sei ohne weiteres denkbar, dass diese Durchfahrt durch andere Fahrzeuge behindert würde. Ein Parkverbot vermöchte daher den angestrebten Zweck höchstens teilweise zu erreichen, was bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Es komme hinzu, dass der Geltungsbereich des verfügten Parkverbots nicht restlos klar sei und zu Rechtsunsicherheiten führen könne. Ziehe man schliesslich in Betracht, dass die als notwendig erachtete freie Durchfahrt auch mit einer weniger weitgehenden Massnahme gewährleistet werden könne und es B. bisher verwehrt worden sei, auf seinem privaten Grund Abstellmöglichkeiten zu schaffen,
ergebe sich, dass die angefochtene Massnahme im Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz stehe. An dieser Beurteilung ändere nichts, dass auf dem rund 250 m vom Domizil des B. entfernten Platz öffentliche Parkplätze zur Verfügung stünden, zumal dort die Parkzeit beschränkt sei und der Platz wegen verschiedener Anlässe nur teilweise zum Parkieren benützt werden könne.

b. Die urteilende Instanz kann sich den Überlegungen des Regierungsrates im grossen und ganzen anschliessen; jedenfalls erscheinen die Erwägungen des angefochtenen Entscheids vertretbar, zumal die Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der Regierungsrat geht richtigerweise von den tatsächlichen Verhältnissen aus, wonach der südliche Teil der betreffenden Strasse bis zur Verzweigung mit der nächsten Strasse wegen einer Schranke nicht der Erschliessung dieses Dorfteils dient. Daran ändert nichts, dass darauf Zweiradfahrzeuge verkehren dürfen, da erfahrungsgemäss die Erschliessung eines Quartiers in erster Linie mit Motorwagen erfolgt. Es kann sich darum nur fragen, ob das umstrittene Verbot notwendig ist, um die Durchfahrt im Notfall sicherzustellen. Dabei ist zu bedenken, dass sich zwischen beiden Enden des betreffenden Strassenabschnitts lediglich die Liegenschaft von B. befindet, die von der nördlichen Seite her jederzeit erschlossen werden kann. Der weiter südlich gelegene Teil der betreffenden Strasse ist von anderen Strassen her erreichbar. Das räumt denn auch die Rekurrentin ein. (...) Aufgrund der Akten lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob vom
Werkhof (Feuerwehrdepot) aus die Strecke über die anderen Strassen kürzer ist, um in den südlichen Teil der betreffenden Strasse zu gelangen, als jene über den nördlichen Teil der betreffenden Strasse. Anhand des Ortsplanes ist anzunehmen, dass beide Strecken etwa gleich lang sind. Wesentlich erscheint nun, dass die anderen Strassen besser ausgebaut sind als der nördliche Teil der betreffenden Strasse und im Einmündungsbereich ein Parkverbot besteht, das die Einfahrt in die letztgenannte Strasse ohne Behinderung ermöglicht. Ausserdem weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass auf dem schmalen nördlichen Teil der betreffenden Strasse mit Behinderungen wegen entgegenkommender oder haltender Fahrzeuge (Güterumschlag, Kehrichtabfuhr usw.) zu rechnen ist. Es mag sein, dass die Lenker solcher Fahrzeuge innert nützlicher Frist den Weg freigeben können. Ein Zeitverlust entsteht indessen allemal. Schliesslich ist auch die zeitliche Verzögerung beim Öffnen der Schranke zu beachten.

Aus diesen Darlegungen erhellt, dass die Zufahrt über die anderen Strassen im Vergleich zu jener über den nördlichen Teil der betreffenden Strasse mindestens als gleichwertig anzusehen ist. Daraus folgt, dass die Gemeinde nicht auf die Durchfahrt angewiesen ist. Bei dieser Sachlage durfte der Regierungsrat die den Anwohnern durch das umstrittene Parkierungsverbot entstehenden - zugegebenermassen nicht sehr schwerwiegenden - Nachteile ebenfalls in Rechnung stellen. ...

Die Vorinstanz verkannte keineswegs, dass ein Anwohner keinen Anspruch darauf hat, sein Fahrzeug auf öffentlichem Grund abzustellen. Die Aufhebung des Parkierungsverbots bewirkt bloss, dass dort jedermann unter Einhaltung der allgemeinen Verkehrsregeln sein Fahrzeug abstellen kann. Dass dies in erster Linie der Wagen von B. ist, beruht auf tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten und nicht auf einer rechtlichen Vorzugsstellung. Der Hinweis auf den gesteigerten Gemeingebrauch ist hier unbehelflich, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete. Die Beschwerdeführerin hat das Parkierungsverbot denn auch nur deshalb verlangt, um die Durchfahrt für Notfallwagen zu gewährleisten, nicht jedoch, um den gesteigerten Gemeingebrauch zu verhindern. Im übrigen bleibt es der zuständigen Behörde unbenommen, dieses Problem anzugehen, wobei allerdings zu prüfen wäre, ob die angestrebte Lösung - wie auch immer sie ausfällt - für das ganze Gemeindegebiet zu gelten hätte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin nicht darauf angewiesen ist, den umstrittenen Strassenabschnitt mit gemeindeeigenen Fahrzeugen zu befahren, da auf andern Strassen eine gleichwertige Zufahrtsmöglichkeit besteht. Unter diesen Umständen erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Parkierungsverbots durch den Regierungsrat als haltbar. Diese Wertung berücksichtigt, dass der Bundesrat der letzten kantonalen Beschwerdeinstanz bei der Beurteilung von Verkehrsmassnahmen einen weiten Ermessensspielraum zugesteht. Ob eine weniger weitgehende Massnahme das angestrebte Ziel ebenfalls zu erreichen vermöchte, braucht auch deshalb nicht geprüft zu werden, weil es selbst nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine solche nicht gibt. Der Regierungsrat hat folglich Bundesrecht, namentlich Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
SVG und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, nicht verletzt.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

[47] Seit dem vorliegenden Entscheid wurde im Art. 3 Abs. 4 in fine ein Beschwerderecht der Gemeinde eingeführt (AS 199071).

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-55.7
Datum : 02. Mai 1990
Publiziert : 02. Mai 1990
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-55.7
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Art. 3 Abs. 4 SVG. Unverhältnismässigkeit eines Parkierungsverbots.


Gesetzesregister
SSV: 107
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 107 Grundsätze - 1 Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
1    Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
a  Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden;
b  Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden.301
1bis    Die Signale und Markierungen nach Absatz 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.302
2    Die Behörde oder das ASTRA kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Absatz 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.303
2bis    Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.304
3    Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen:
a  die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Absatz 1 Buchstabe b;
b  die Anbringung der folgenden Signale:
b1  Lichtsignale,
b10  «Polizei» (2.52),
b11  «Hauptstrasse» (3.03),
b12  «Autobahn» (4.01),
b13  «Autostrasse» (4.03);
b2  in Absatz 1 nicht genannte Signale,
b3  «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1),
b4  «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11),
b5  «Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991305,
b6  «Höchsthöhe» (2.19),
b7  «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt,
b8  «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1),
b9  «Zollhaltestelle» (2.51),
c  Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monaten.306
4    Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom ASTRA verfügt und veröffentlicht werden.307
5    Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben.
6    Die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei werden bei der Planung angehört, wenn Neubau oder Ausbau von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen erfordern.
7    Ist die Errichtung einer Haltestelle für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr geplant, so ist die kantonale Verkehrspolizei vor der Plangenehmigung anzuhören.308
SVG: 3 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
37
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 37 - 1 Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
1    Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
2    Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.
3    Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • gemeinde • bundesrat • parkverbot • gleichwertigkeit • angewiesener • frage • weiler • zufahrt • signalisationsverordnung • vorinstanz • gesteigerter gemeingebrauch • erschliessung • entscheid • ermessen • bahnübergang • automobil • strassenverkehrsgesetz • verhältnismässigkeit • fahrzeugführer
... Alle anzeigen