VPB 54.9

(Entscheid des Bundesrates vom 12. April 1989)

Strassenverkehr. Beschwerdeverfahren.

Art. 106 SSV. Wenn die Markierung einer Parkbeschränkung vorgängig veröffentlicht wird, so ist sie schon vor ihrer Anbringung anfechtbar.

Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der teilweisen Aufhebung eines Parkverbots, beziehungsweise am Erlass eines beschränkten Parkverbots.

Circulation routière. Procédure de recours.

Art. 106 OSR. Lorsque le marquage d'une restriction de stationner fait l'objet d'une publication préalable, il est déjà sujet à recours avant d'avoir été apposé.

Art. 48 let. a PA. Intérêt digne de protection à l'annulation de la levée partielle d'une interdiction de stationner, soit au prononcé d'une telle interdiction limitée.

Circolazione stradale. Procedura ricorsuale.

Art. 106 OSStr. Se la demarcazione di una restrizione di parcheggio è oggetto di una pubblicazione preventiva, è impugnabile già prima di essere apposta.

Art. 48 lett. a PA. Interesse degno di essere protetto all'annullamento della revoca parziale di un divieto di parcheggio, rispettivamente all'emanazione di un tale divieto limitato.

I

Die Polizeidirektion des Kantons Zürich dehnte am 16. April 1985 das auf einem Teilstück einer Strasse bestehende Parkverbot auf den ganzen Strassenzug bis zu dessen Verzweigung aus. Diese Verfügung hob sie aufgrund eines Rekurses am 25. November 1986 wiedererwägungsweise auf und ordnete gleichzeitig zwischen den Liegenschaften Nrn. 7/9 und 72 am nordwestlichen Fahrbahnrand die Markierung von Parkfeldern für insgesamt zehn Personenwagen gemäss Vormarkierungen an.

Gegen diese Verfügung beschwerte sich X beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung von zwei Parkfeldern auf der gegenüberliegenden Seite seiner Liegenschaft. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Februar 1988 nicht ein.

Diesen Entscheid ficht X beim Bundesrat an... .

II

...

4. Die Vorinstanz führt im wesentlichen an, die Anordnung von Parkfeldern allein stelle keinen rekursfähigen Verwaltungsakt im Sinne des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) dar. Die in der Verfügung vom 25. November 1986 und der entsprechenden amtlichen Publikation enthaltene Rechtsmittelbelehrung sei nur deshalb erforderlich gewesen, weil mit derselben Verfügung die formelle Aufhebung der Verfügung vom 16. April 1985 erfolgt sei. Weil der Beschwerdeführer den Verbotsinhalt der Verfügung vom 25. November 1986 nicht anfechte, brauche nicht geprüft zu werden, ob die Polizeidirektion insoweit eine Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
SVG getroffen habe. Mit der Markierung von Parkfeldern werde der Gemeingebrauch einer öffentlichen Strasse, welche grundsätzlich jedermann ohne besondere Bewilligung offen stehe, nur insoweit eingeschränkt, als das Parkieren ausserhalb dieser Parkfelder damit untersagt werde; vorab werde aber deklaratorisch angezeigt, dass das Parkieren von Fahrzeugen, welches grundsätzlich ebenfalls zum bestimmungsgemässen Gemeingebrauch der öffentlichen Strasse gehöre, am fraglichen Ort zulässig sei. Da einem Privaten kein Anspruch darauf zustehe, dass dieser Gemeingebrauch durch
behördliche Anordnungen beschränkt werde, sei auf das Rekursbegehren nicht einzutreten. Zudem sei festzuhalten, dass dem Eintreten auf den Rekurs auch die Tatsache entgegenstehe, dass dieser durch die Markierung der beanstandeten Parkfelder weder in rechtlich geschützten noch in schutzwürdigen faktischen Interessen betroffen werde. Es stehe ihm frei, eines der am gegenüberliegenden Fahrbahnrand vor seiner Liegenschaft vorgesehenen Parkfelder zu benützen. Überdies bedeute das Verbot des Parkierens ausserhalb dieser Parkfelder nicht, dass dort kein Güterumschlag getätigt werden dürfe. Dass der Rekurrent bei anderweitig besetzten Parkfeldern gegenüber seiner Liegenschaft zur Vermeidung von Behinderungen wenige Meter weiter entfernt zwecks Güterumschlags anhalten müsste, stelle keine Beeinträchtigung in schutzwürdigen Interessen dar.

a. Parkbeschränkungen stellen - wie erwähnt - Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) dar. Derartige Verkehrsmassnahmen müssen verfügt und veröffentlicht werden, wenn sie durch Signale angezeigt werden (Art. 107 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 107 Grundsätze - 1 Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
1    Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
a  Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden;
b  Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden.302
1bis    Die Signale und Markierungen nach Absatz 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.303
2    Die Behörde oder das ASTRA kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Absatz 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.304
2bis    Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.305
3    Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen:
a  die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Absatz 1 Buchstabe b;
b  die Anbringung der folgenden Signale:
b1  Lichtsignale,
b10  «Polizei» (2.52),
b11  «Hauptstrasse» (3.03),
b12  «Autobahn» (4.01),
b13  «Autostrasse» (4.03);
b2  in Absatz 1 nicht genannte Signale,
b3  «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1),
b4  «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11),
b5  «Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991306,
b6  «Höchsthöhe» (2.19),
b7  «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt,
b8  «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1),
b9  «Zollhaltestelle» (2.51),
c  Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monaten.307
4    Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom ASTRA verfügt und veröffentlicht werden.308
5    Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben.
6    Die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei werden bei der Planung angehört, wenn Neubau oder Ausbau von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen erfordern.
7    Ist die Errichtung einer Haltestelle für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr geplant, so ist die kantonale Verkehrspolizei vor der Plangenehmigung anzuhören.309
der V vom 5. September 1979 über die Strassensignalisation [Signalisationsverordnung, SSV], SR 741.21[1]). Demgegenüber besteht eine solche Pflicht bei Strassenmarkierungen nicht. Diese sind lediglich anzuordnen (Art. 101 Abs. 2
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 101 Grundsätze - 1 In dieser Verordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Artikeln 54 Absatz 9 und 115.276
1    In dieser Verordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Artikeln 54 Absatz 9 und 115.276
2    Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn dies die Behörde oder das ASTRA angeordnet hat; das Verfahren nach Artikel 107 ist zu beachten.277
3    Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Sie sind, besonders auf demselben Strassenzug, einheitlich anzubringen.
3bis    ...278
4    Signale gelten für die ganze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen (z. B. Art. 59) zweifelsfrei ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten.
5    Signale dürfen nicht dicht beieinanderstehen.
6    Am gleichen Pfosten dürfen zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht werden; dies gilt nicht für Wegweiser. In der Regel stehen von oben nach unten: Gefahrensignale, Vorschrifts- oder Vortrittssignale, Hinweissignale.279
7    Signale können auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt werden:
a  wenn sie über der Fahrbahn oder über einzelnen Fahrstreifen angebracht sind;
b  innerorts, wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind;
c  ausserorts auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4), wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind;
d  auf Wechselsignalanlagen.
7bis    Signale in lichttechnischer Ausführung können auf rechteckigen schwarzen Tafeln dargestellt werden.281
8    Gelb-schwarze Signale, ausgenommen die Signale «Hauptstrasse» (3.03) und «Ende Hauptstrasse» (3.04), richten sich ausschliesslich an die Führer von Militärfahrzeugen.282 Die Signale haben einen gelben Grund; der Rand, die Schrift und die Symbole sind schwarz. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar.
9    Weiss-orange Wegweiser zeigen den Weg zu Ausbildungszentren, Sanitätshilfsstellen und grösseren öffentlichen Schutzräumen des Zivilschutzes, die ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. Die Wegweiser haben einen weissen Grund; der Rand ist orange, die Schrift schwarz; in der Wurzel der Wegweiser kann das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes angebracht werden. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar.283
SSV). Dass Markierungen, soweit sie Verkehrsmassnahmen nach Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
SVG darstellen, nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen, beruht auf Gründen der Praktikabilität. Trotzdem sind auch sie anfechtbar, und zwar im Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemäss Art. 106
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 106 - 1 Die Einsprache ist zulässig:
1    Die Einsprache ist zulässig:
a  gegen Signalisationen und Markierungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, namentlich wenn nicht vorgesehene Signale oder Markierungen verwendet werden, wenn Signale oder Markierungen unnötigerweise angebracht werden oder fehlen, wo sie notwendig sind;
b  gegen Signale, die nach Artikel 107 Absätze 1, 3 und 4 weder verfügt noch veröffentlicht werden müssen, sowie gegen Markierungen, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird. Die Einsprache ist ausgeschlossen gegen Signale und Markierungen, deren Anbringung vom Bund angeordnet oder bewilligt wird (Art. 104 Abs. 3 und 4; Art. 13 Abs. 2 SDR300 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Bst. g und h).
2    ...301
SSV, wobei die Behörden dann zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
SVG erfüllt sind. Ob Signale und Markierungen Verfügungscharakter haben, hängt von deren rechtlichem Inhalt ab. So legen beispielsweise Gefahrensignale und die Wegweiser in der Regel keine Rechte und Pflichten fest. Erstere machen den ortsunkundigen Strassenbenützer auf eine nicht oder zu spät erkennbare Gefahr aufmerksam, letztere dienen dem raschen und
sicheren Auffinden des Fahrziels und erfüllen insoweit lediglich einen Informationszweck. Ebenso sind Leit-, Vorwarn-, Rand- und Führungslinien nicht verpflichtend. Leitlinien kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen, Randlinien den Rand einer Fahrbahn. Vorwarnlinien dienen zur Voranzeige von Sicherheits- und Doppellinien, Führungslinien der optischen Führung des Verkehrs. Anders verhält es sich jedoch mit Signalen und Markierungen mit Vorschriftscharakter. Diese schreiben dem Verkehrsteilnehmer ein bestimmtes Verhalten vor. Es stellt sich in diesem Zusammenhang nun die Frage, zu welchem Zeitpunkt Verkehrsanordnungen anfechtbar sind. Während bei Verkehrsmassnahmen, die durch Signale angezeigt werden, die Beschwerdemöglichkeit mit der Veröffentlichung der Verfügung zu laufen beginnt, erhält ein Betroffener von Markierungen in der Regel erst Kenntnis, wenn diese bereits angebracht sind. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 106
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 106 - 1 Die Einsprache ist zulässig:
1    Die Einsprache ist zulässig:
a  gegen Signalisationen und Markierungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, namentlich wenn nicht vorgesehene Signale oder Markierungen verwendet werden, wenn Signale oder Markierungen unnötigerweise angebracht werden oder fehlen, wo sie notwendig sind;
b  gegen Signale, die nach Artikel 107 Absätze 1, 3 und 4 weder verfügt noch veröffentlicht werden müssen, sowie gegen Markierungen, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird. Die Einsprache ist ausgeschlossen gegen Signale und Markierungen, deren Anbringung vom Bund angeordnet oder bewilligt wird (Art. 104 Abs. 3 und 4; Art. 13 Abs. 2 SDR300 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Bst. g und h).
2    ...301
SSV trägt diesem Umstand Rechnung, indem solche Markierungen jederzeit anfechtbar sind. Im vorliegenden Fall hob die Polizeidirektion des Kantons Zürich in der Verfügung vom 25. November 1986 das am 16. April 1985 erlassene Parkierungsverbot wiedererwägungsweise auf und ordnete die
Markierung von Parkfeldern an. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass sie diese Markierungen gar nicht hätte verfügen und veröffentlichen müssen, sondern sich mit deren Anordnung hätte begnügen können. In einem solchen Fall hätte aber eine Anfechtungsmöglichkeit bestanden, sobald die Markierung angebracht worden wäre. Es spricht nun aber nichts dagegen, dass sich ein Betroffener schon vor der Anbringung einer Markierung gegen diese wehrt, falls er von deren Anordnung Kenntnis erhält. Dieses Vorgehen drängt sich geradezu dort auf, wo die Behörde die Anordnung von Markierungen veröffentlicht, zumal das Bundesrecht eine solche Veröffentlichung nicht verbietet und Markierungen mit Vorschriftscharakter alle Merkmale einer (Allgemein-) Verfügung aufweisen. Es wäre folglich widersinnig, dem Betroffenen die Anfechtungsmöglichkeit erst dann einzuräumen, wenn die Markierung auf der Strasse aufgemalt ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer schon in einem Schreiben vom 30. Juni 1986 an die Gemeinde gegen die versuchsweise angebrachten, umstrittenen Markierungen beschwerte.

b. Aus dem Bundesrecht ergibt sich, dass nicht bloss die Anordnung einer verkehrspolizeilichen Massnahme, sondern auch deren ganze oder teilweise Aufhebung angefochten werden kann. Der Bundesrat hat ferner in einem neuesten Entscheid festgehalten, dass die zuständige Behörde auf ein Begehren um Erlass einer Verkehrsbeschränkung eintreten und einen materiellen Entscheid treffen müsse, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse daran habe. Daraus erhellt, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eintrat. Hätte nämlich die Polizeidirektion in der Verfügung vom 25. November 1986 lediglich das Parkverbot wiedererwägungsweise aufgehoben, so wäre ein Parkieren gemäss den allgemeinen Parkvorschriften auf dem in Frage stehenden Bereich erlaubt gewesen. Gegen diese Aufhebungsverfügung hätte aber, wie der Regierungsrat selber ausführt, eine Beschwerdemöglichkeit bestanden. Die Polizeidirektion hob indessen das Parkverbot nur teilweise auf, indem sie das Parkieren in den markierten Parkfeldern gestattete und somit ausserhalb diesen untersagte. Der Beschwerdeführer beschwert sich nun gegen zwei solcher Parkfelder, was aber nichts anderes bedeutet, als dass er sich gegen die Aufhebung des Parkverbots teilweise
beschwert. Dass sich der Beschwerdeführer gegen diese teilweise Aufhebung zur Wehr setzt, ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensablauf. Im Ergebnis verlangt er nämlich den Erlass eines beschränkten Parkverbots gegenüber seiner Liegenschaft, und ein solches Begehren ist, wie dargelegt, zulässig, sofern daran ein schutzwürdiges Interesse besteht.

c. Gemäss Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, der eine Minimalvorschrift für das kantonale Recht darstellt, ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das gleiche gilt auch bei einem Begehren auf Erlass einer Verfügung. - Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerdeführung dem Rekurrenten eintragen würde, oder in der Abwendung eines irgendwie gearteten Nachteils, den die angefochtene Verfügung zur Folge hätte. Es braucht kein rechtlich geschütztes Interesse zu sein; ein tatsächliches, ja sogar ein rein egoistisches, genügt. Der Beschwerdeführer muss ferner unmittelbar, jedenfalls mehr als jedermann betroffen sein. Erforderlich ist eine beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand. Der Bundesrat hat sich schon verschiedentlich mit der Beschwerdebefugnis bei Verkehrsmassnahmen befasst (vgl. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 87, 1986, S. 231 und S. 237). Nach seiner gefestigten Praxis kommt das Beschwerderecht namentlich den Bewohnern einer von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strasse zu, ferner Anwohnern anderer Strassen, die wegen Verkehrsverlagerungen
Nachteile erleiden könnten. Schliesslich sind zur Beschwerde auch alle Verkehrsteilnehmer berechtigt, welche die von der Beschränkung berührte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen. Die Betroffenheit im beschriebenen Sinn besteht nicht zwangsläufig nur gegen eine beschränkende Massnahme. Je nach Interessenlage kann jemand auch wegen einer fehlenden Verkehrsanordnung beschwert sein.

Der Beschwerdeführer wohnt auf der gegenüberliegenden Seite der umstrittenen Parkfelder an der betreffenden Strasse 14. Er ist deshalb entgegen der Meinung der Vorinstanz von der angefochtenen Verkehrsanordnung offensichtlich betroffen. Ob indessen seine Einwände stichhaltig sind, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.

Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid, einschliesslich Verfahrenskosten, aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

[1] Der vorliegende Entscheid basiert auf der Fassung von AS 1979 2005-2008, welche inhaltlich der neuen Fassung von AS 1989 449-450 entspricht.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-54.9
Datum : 12. April 1989
Publiziert : 12. April 1989
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-54.9
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Strassenverkehr. Beschwerdeverfahren.


Gesetzesregister
SSV: 101 
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 101 Grundsätze - 1 In dieser Verordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Artikeln 54 Absatz 9 und 115.276
1    In dieser Verordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Artikeln 54 Absatz 9 und 115.276
2    Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn dies die Behörde oder das ASTRA angeordnet hat; das Verfahren nach Artikel 107 ist zu beachten.277
3    Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Sie sind, besonders auf demselben Strassenzug, einheitlich anzubringen.
3bis    ...278
4    Signale gelten für die ganze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen (z. B. Art. 59) zweifelsfrei ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten.
5    Signale dürfen nicht dicht beieinanderstehen.
6    Am gleichen Pfosten dürfen zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht werden; dies gilt nicht für Wegweiser. In der Regel stehen von oben nach unten: Gefahrensignale, Vorschrifts- oder Vortrittssignale, Hinweissignale.279
7    Signale können auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt werden:
a  wenn sie über der Fahrbahn oder über einzelnen Fahrstreifen angebracht sind;
b  innerorts, wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind;
c  ausserorts auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4), wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind;
d  auf Wechselsignalanlagen.
7bis    Signale in lichttechnischer Ausführung können auf rechteckigen schwarzen Tafeln dargestellt werden.281
8    Gelb-schwarze Signale, ausgenommen die Signale «Hauptstrasse» (3.03) und «Ende Hauptstrasse» (3.04), richten sich ausschliesslich an die Führer von Militärfahrzeugen.282 Die Signale haben einen gelben Grund; der Rand, die Schrift und die Symbole sind schwarz. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar.
9    Weiss-orange Wegweiser zeigen den Weg zu Ausbildungszentren, Sanitätshilfsstellen und grösseren öffentlichen Schutzräumen des Zivilschutzes, die ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. Die Wegweiser haben einen weissen Grund; der Rand ist orange, die Schrift schwarz; in der Wurzel der Wegweiser kann das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes angebracht werden. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar.283
106 
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 106 - 1 Die Einsprache ist zulässig:
1    Die Einsprache ist zulässig:
a  gegen Signalisationen und Markierungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, namentlich wenn nicht vorgesehene Signale oder Markierungen verwendet werden, wenn Signale oder Markierungen unnötigerweise angebracht werden oder fehlen, wo sie notwendig sind;
b  gegen Signale, die nach Artikel 107 Absätze 1, 3 und 4 weder verfügt noch veröffentlicht werden müssen, sowie gegen Markierungen, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird. Die Einsprache ist ausgeschlossen gegen Signale und Markierungen, deren Anbringung vom Bund angeordnet oder bewilligt wird (Art. 104 Abs. 3 und 4; Art. 13 Abs. 2 SDR300 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Bst. g und h).
2    ...301
107
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 107 Grundsätze - 1 Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
1    Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
a  Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden;
b  Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden.302
1bis    Die Signale und Markierungen nach Absatz 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.303
2    Die Behörde oder das ASTRA kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Absatz 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.304
2bis    Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.305
3    Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen:
a  die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Absatz 1 Buchstabe b;
b  die Anbringung der folgenden Signale:
b1  Lichtsignale,
b10  «Polizei» (2.52),
b11  «Hauptstrasse» (3.03),
b12  «Autobahn» (4.01),
b13  «Autostrasse» (4.03);
b2  in Absatz 1 nicht genannte Signale,
b3  «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1),
b4  «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11),
b5  «Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991306,
b6  «Höchsthöhe» (2.19),
b7  «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt,
b8  «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1),
b9  «Zollhaltestelle» (2.51),
c  Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monaten.307
4    Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom ASTRA verfügt und veröffentlicht werden.308
5    Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben.
6    Die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei werden bei der Planung angehört, wenn Neubau oder Ausbau von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen erfordern.
7    Ist die Errichtung einer Haltestelle für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr geplant, so ist die kantonale Verkehrspolizei vor der Plangenehmigung anzuhören.309
SVG: 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
VwVG: 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
parkverbot • vorinstanz • bundesrat • gemeingebrauch • ausserhalb • regierungsrat • frage • stelle • signalisationsverordnung • strassensignalisation • weiler • kenntnis • entscheid • strassenmarkierung • beschwerdelegitimation • strassenverkehrsgesetz • rechtlich geschütztes interesse • faktisches interesse • schriftstück • verfügung
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AS
AS 1989/449 • AS 1979/2005