(Bundesamt für Justiz, 6. März 1989)
Umweltschutz. Massnahmen zur Unterbindung und Bestrafung der Vermittlung gefährlicher Abfälle im Ausland durch Firmen mit Sitz in der Schweiz.
- Kompetenzen des Bundesrates aufgrund von Art. 102 Ziff. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
|
1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
|
1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
3 | ...89 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 46 Auskunftspflicht - 1 Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. |
2 | Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden.103 |
3 | Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben gemacht werden über Stoffe oder Organismen, welche die Umwelt gefährden können oder erstmals in Verkehr gebracht werden sollen.104 |
- Rechtshilfe aufgrund des IRSG.
- Einziehung der Gewinne aufgrund von Art. 58 Abs. 1 Bst. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
|
1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. |
Protection de l'environnement. Mesures en vue d'empêcher et de pénaliser les transferts de déchets dangereux opérés à l'étranger par des entreprises sises en Suisse.
- Compétence du Conseil fédéral en vertu de l'art. 102 ch. 8 et 9 Cst. et des art. 39 al. 2 et 46 LPE.
- Entraide judiciaire sur la base de l'EIMP.
- Confiscation des bénéfices en vertu de l'art. 58 al. 1 let. a CP et de l'art. 2 DPA.
Protezione dell'ambiente. Misure per impedire e penalizzare il trasferimento di rifiuti pericolosi verso l'estero operati da ditte con sede in Svizzera.
- Competenza del Consiglio federale in virtù dell'art. 102 n. 8 e 9 Cost. e degli art. 39 cpv. 2 e 46 LPA.
- Assistenza giudiziaria in virtù dell'AIMP.
- Confisca dei profitti in virtù dell'art. 58 cpv. 1 lett. a CP e dell'art. 2 DPA.
Es stellen sich folgende Fragen:
1. Enthalten Bundesgesetze oder die Bundesverfassung selbst Grundlagen, die es erlauben würden, die Verschiebung beziehungsweise Vermittlung von ausländischen gefährlichen Abfällen in Staaten der Dritten Welt durch Firmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, wirksam zu unterbinden? Wenn nein, wie könnte das Problem de lege ferenda angegangen werden?
2. Falls die erste Frage bejaht werden kann, würde dann auch die Möglichkeit bestehen, die zur Frage stehenden Handlungen unter Strafe zu stellen und allfällig dabei erzielte Gewinne einzuziehen?
Diese Fragen sollen sowohl unter dem Gesichtspunkt beantwortet werden, dass das Recht der betroffenen Staaten den schweizerischen Vorschriften (V vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen [VVS], SR 814.014) entspricht, als auch unter dem Gesichtspunkt, dass dies nicht zutrifft.
I Verfassungsrechtliche Grundlagen
1. Staatsvertragskompetenz
a. Im Rahmen der auf Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
b. Der derzeit im Stadium der Ämterkonsultation vorliegende Entwurf für eine Weltkonvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit gefährlichen Abfällen stellt offensichtlich einen Lösungsansatz in dieser Richtung dar: Nach den vorgesehenen Vertragsbestimmungen sollen sich die Unterzeichnerstaaten unter anderem verpflichten, Abfalltransfers einem zu schaffenden internationalen Sekretariat zu melden, Bewilligungspflichten für solche Tätigkeiten einzuführen, illegal verschobene Abfälle zurückzunehmen und dergleichen. Insbesondere könnte sich die erwähnte Bewilligungspflicht auch auf Personen erstrecken, welche von der Schweiz aus den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen organisieren, ohne dass der Abfall selbst in der Schweiz auftaucht. Es ist offenbar beabsichtigt, die Konvention dem Parlament zur Ratifizierung vorzulegen. Die Gründe liegen wohl darin, dass einzelne Bestimmungen (insbesondere die Schaffung internationaler Organe wie institutionalisierte Konferenz und Sekretariat) über die Vertragsschlusskompetenz des Bundesrates in diesem Bereich (vgl. II Ziff. 1 Bst. d) hinausgehen dürften.
2. Direkt auf die Bundesverfassung abgestützte Verordnung
a. Art. 102 Ziff. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
|
1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
|
1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
Interessen der UNO, Grossbritanniens und vieler afrikanischer Staaten gerichtet hätten. Dies wiederum hätte zu einer schweren Belastung der völkerrechtlichen Beziehungen der Schweiz zu den interessierten Staaten und der UNO führen können. Um dies zu verhindern, untersagte die erwähnte Verordnung den (natürlichen oder juristischen) Personen mit Sitz in der Schweiz «die Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Erfüllung von Rechtsgeschäften zwischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland», wenn diese Rechtsgeschäfte «a. den Erwerb oder die Veräusserung von Waren aus oder nach Süd-Rhodesien, welche das schweizerische Staatsgebiet in keinem Zeitpunkt berühren; b. die Kreditgewährung oder den Geldtransfer zugunsten von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Süd-Rhodesien; c. Dienstleistungen im Zusammenhang mit den unter Bst. a und b erwähnten Geschäften» zum Gegenstand hatten (Art. 1). Die Verordnung enthielt auch eine Strafbestimmung, welche unter anderem bei vorsätzlicher Widerhandlung Haft oder Busse bis zu Fr. 100000.- vorsah (Art. 3).
b. Die Ansichten der Lehre über diese Kompetenzen des Bundesrates gehen auseinander (vgl. Aubert Jean-François, Traité de droit constitutionnel suisse, Neuenburg 1967 und Supplément 1967-1982, Neuenburg 1982, Nrn. 1527-1529 und dortige Zitate; Häfelin Ulrich / Haller Walter, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, Rz 1004-1009; sowie die Darstellung in VPB 35.4), doch hat das Bundesgericht die Praxis des Bundesrates geschützt (vgl. BGE 64 I 365 und BGE 100 Ib 319). Auch soweit die Lehre eine direkt auf Art. 102 Ziff. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
|
1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
|
1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
- Eine solche Verordnung darf der bestehenden Gesetzgebung nicht widersprechen; sie darf also höchstens praeter legem, nie aber contra legem erlassen werden.
- Die Regelung muss durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und muss insbesondere die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und des Schutzes von Treu und Glauben respektieren.
- Entsprechend der polizeilichen Notverordnung sollten auch die auf Art. 102 Ziff. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
|
1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
|
1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
c. Während die Praxis die beiden ersten Anforderungen akzeptiert, ging sie in bezug auf eine allfällige zeitliche Beschränkung davon aus, dass der Bundesrat solche Verordnungen wenn nötig auch auf die Dauer erlassen könne: «Erheischen die Verhältnisse Dauerlösungen, so dürfen diese, soll der angestrebte Zweck überhaupt erreicht werden, den zuständigen Staatsorganen nicht wohl verwehrt werden» (VPB 35.4, Ziff. 2 Bst. e). An dieser Aussage kann aber heute nicht mehr festgehalten werden. In Anbetracht der seitherigen Rechtsentwicklung im Bereiche des Legalitätsprinzips (vgl. BGE 103 Ia 369 ff.; BGE 104 Ia 117, BGE 104 Ia 199, BGE 104 Ia 309, BGE 104 Ia 445; BGE 105 Ia 210/211; BGE 106 Ia 282; BGE 108 Ib 165; BGE 111 Ia 237; BGE 112 Ia 254; Cottier Thomas, Die Verfassung und das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, Diss. Bern 1983, S. 18 ff., 64 ff.; Grisel André, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, S. 84, 311 ff.; sowie VPB 44.74) ist sie dahingehend zu relativieren, dass eine direkt auf die erwähnten Verfassungsbestimmungen abgestützte Anordnung von Massnahmen, die mit Eingriffen in geschützte Grundrechtspositionen verbunden sind, nur zulässig ist, wenn das ordentliche Rechtsetzungsverfahren (Erlass eines
formellen Gesetzes oder Abschluss eines Staatsvertrags) in zeitlicher Hinsicht zur Abwendung der Gefahr nicht reicht. Daraus folgt auch, dass beim Andauern der Verhältnisse, welche eine solche Regelung erforderlich machen, eine möglichst rasche Überführung ins formelle Gesetzesrecht beziehungsweise ins Staatsvertragsrecht anzustreben ist.
d. Ob die heute vorliegende Situation mit der oben beschriebenen bis zu einem gewissen Grade vergleichbar ist, kann hier offen bleiben. Dies wäre wohl dann der Fall, wenn der Bundesrat zum Schluss käme, dass der vom Gebiet der Schweiz aus organisierte unkontrollierte oder unsachgemässe Transfer gefährlicher Abfälle von Drittstaaten in andere ein Ausmass annimmt, das die Beziehungen der Schweiz zu diesen Staaten schwer belasten würde und direkte gravierende Rückwirkungen auf die Interessen der Schweiz befürchtet werden müssten. In einem solchen Fall könnte daher der Bundesrat im Sinne einer vorläufigen Sofortmassnahme eine direkt auf Art. 102 Ziff. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
|
1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
|
1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
II Gesetzliche Grundlagen
1. Umweltschutzgesetz
a. Nach Art. 1 Abs. 1 des BG vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01) soll dieses Gesetz «Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten». Wohl kann sich dieser Zweckartikel nur auf das Gebiet der Schweiz beziehen, doch hat der Gesetzgeber nicht verkannt, dass die Probleme des Umweltschutzes häufig grenzüberschreitenden Charakter haben; er hat daher den Bundesrat mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet (vgl. Art. 39 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
3 | ...89 |
Nahrungsmittelkreislauf, auf den auch die Schweiz angewiesen ist. Es besteht daher ein durch Art. l USG abgedecktes Interesse, das in den Möglichkeiten der Schweiz Liegende zu veranlassen, um eine Kontrolle und eine sachgemässe Durchführung der Abfalltransfers auch ausserhalb der Schweiz durchzusetzen.
b. Art. 30 bis
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
3 | ...89 |
c. Art. 46
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 46 Auskunftspflicht - 1 Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. |
2 | Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden.103 |
3 | Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben gemacht werden über Stoffe oder Organismen, welche die Umwelt gefährden können oder erstmals in Verkehr gebracht werden sollen.104 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 61 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:163 |
|
1 | Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:163 |
a | aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12 und 34 Abs. 1); |
b | Sanierungsverfügungen nicht befolgt (Art. 16 und 32c Abs. 1); |
c | behördlich verfügte Schallschutzmassnahmen nicht trifft (Art. 19-25); |
d | falsch oder unvollständig informiert oder anweist (Art. 27); |
e | mit Stoffen, denen keine Informationen oder Anweisungen beiliegen, so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28); |
f | widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen verbrennt (Art. 30c Abs. 2); |
g | Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30e Abs. 1); |
h | Meldepflichten im Zusammenhang mit Abfällen verletzt (Art. 30f Abs. 4, 30g Abs. 2, 32b Abs. 2 und 3); |
i | Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a Bst. a und c, 30b, 30c Abs. 3, 30d, 30h Abs. 1, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1-4); |
k | Vorschriften über den Verkehr mit anderen Abfällen verletzt (Art. 30g Abs. 1); |
l | die Kosten für den Abschluss, die Nachsorge und die Sanierung einer Deponie nicht sicherstellt (Art. 32b Abs. 1); |
m | Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens (Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 34 Abs. 3) verletzt; |
mbis | Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnet wurden und für die eine Dokumentationspflicht festgelegt wurde, verletzt (Art. 35g Abs. 1); |
n | Vorschriften über das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen165 verletzt (Art. 40); |
o | von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 46); |
p | Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 59b). |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
3 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
d. Nach Art. 39 Abs. 2 Bst. b
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
3 | ...89 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
3 | ...89 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
3 | ...89 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
3 | ...89 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 46 Auskunftspflicht - 1 Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. |
2 | Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden.103 |
3 | Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben gemacht werden über Stoffe oder Organismen, welche die Umwelt gefährden können oder erstmals in Verkehr gebracht werden sollen.104 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 46 Auskunftspflicht - 1 Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. |
2 | Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden.103 |
3 | Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben gemacht werden über Stoffe oder Organismen, welche die Umwelt gefährden können oder erstmals in Verkehr gebracht werden sollen.104 |
ermöglicht die notwendigen Datenerhebungen bei solchen Unternehmungen und Art. 39 Abs. 2 Bst. d ermöglicht dem Bundesrat, die allenfalls notwendige Weitergabe ins Ausland in Form von Amtshilfe staatsvertraglich zu regeln. Bestandteil solcher Abkommen könnte ferner auch etwa die gegenseitige Hilfe bei der Ausbildung entsprechender Fachleute sowie der Entwicklung der Technik für den Umgang mit gefährlichen Abfällen sein. Da die erwähnten allfälligen Staatsverträge im Inland durch direkt auf das Gesetz abgestützte Verordnungen vollzogen werden können, könnten bei Widerhandlungen die entsprechenden Strafnormen des USG (zumindest Art. 61 Abs. 1 Bst. f
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 61 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:163 |
|
1 | Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:163 |
a | aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12 und 34 Abs. 1); |
b | Sanierungsverfügungen nicht befolgt (Art. 16 und 32c Abs. 1); |
c | behördlich verfügte Schallschutzmassnahmen nicht trifft (Art. 19-25); |
d | falsch oder unvollständig informiert oder anweist (Art. 27); |
e | mit Stoffen, denen keine Informationen oder Anweisungen beiliegen, so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28); |
f | widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen verbrennt (Art. 30c Abs. 2); |
g | Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30e Abs. 1); |
h | Meldepflichten im Zusammenhang mit Abfällen verletzt (Art. 30f Abs. 4, 30g Abs. 2, 32b Abs. 2 und 3); |
i | Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a Bst. a und c, 30b, 30c Abs. 3, 30d, 30h Abs. 1, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1-4); |
k | Vorschriften über den Verkehr mit anderen Abfällen verletzt (Art. 30g Abs. 1); |
l | die Kosten für den Abschluss, die Nachsorge und die Sanierung einer Deponie nicht sicherstellt (Art. 32b Abs. 1); |
m | Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens (Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 34 Abs. 3) verletzt; |
mbis | Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnet wurden und für die eine Dokumentationspflicht festgelegt wurde, verletzt (Art. 35g Abs. 1); |
n | Vorschriften über das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen165 verletzt (Art. 40); |
o | von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 46); |
p | Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 59b). |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
3 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
3 | ...89 |
2. Weitere gesetzliche Grundlagen
a. Das BG vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz [IRSG], SR 351.1) ermöglicht es den schweizerischen Behörden, dem Ersuchen eines Drittstaates um Rechtshilfe stattzugeben, sofern die Voraussetzungen des IRSG erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sowie die in Frage kommenden Rechtshilfemassnahmen werden in Art. 63
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
|
1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
|
1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [EUeR], SR 0.351.1; Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen [RVUS], SR 0.351.933.6).
b. In bezug auf Vermögenswerte, die durch strafbare Handlungen erlangt worden sind, bestimmt Art. 58 Abs. 1 Bst. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
|
1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. |
III Zusammenfassung und Beantwortung der Fragen
1. Direkt auf Art. 102 Ziff. 8 und 9 abgestützte Massnahmen
a. Sofern solche Massnahmen in Betracht gezogen werden, ist zu prüfen, ob die sofortige Regelung des zugrundeliegenden Sachverhaltes durch die Wahrung der «Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen» (Art. 102 Ziff. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
|
1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
|
1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
b. Wie in I Ziff. 2 Bst. d oben ausgeführt wird, müsste eine solche Verordnung raschmöglichst ins ordentliche Recht, das heisst in ein formelles Gesetz oder einen Staatsvertrag, überführt werden. Dies erscheint hier möglich und sachlich gerechtfertigt, da das USG einerseits bereits Regelungsansätze enthält (vgl. oben II Ziff. 1 Bst. c und d), andererseits eine Revision der Bestimmungen über den Abfall ohnehin geplant ist. Es besteht zudem Aussicht darauf, dass die geplante Weltkonvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit gefährlichen Abfällen in absehbarer Zeit zur Unterzeichnung gelangt.
2. Auf das Umweltschutzgesetz abgestützte Massnahmen
Ob und wieweit der Bundesrat seine Vertragsschlusskompetenzen nach Art. 39 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
3 | ...89 |
3. Auf andere Gesetze abgestützte Massnahmen
a. Sofern in den betroffenen Drittstaaten eine Gesetzgebung besteht, welche den Verkehr mit gefährlichen Abfällen regelt und Widerhandlungen unter Strafe stellt, können bei entsprechenden Begehren solcher Staaten die Institute des IRSG zur Anwendung gelangen (vgl. oben II Ziff. 2 Bst. a). Die entsprechenden Normen der Drittstaaten brauchen dabei nicht notwendigerweise mit denen der VVS übereinzustimmen.
b. In bezug auf Vermögenswerte, die durch strafbare Handlungen erlangt worden sind, kommt Art. 58 Abs. 1 Bst. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
|
1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
Dokumente des BJ