SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
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1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
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1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
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1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
3 | ...89 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 46 Auskunftspflicht - 1 Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. |
2 | Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden.103 |
3 | Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben gemacht werden über Stoffe oder Organismen, welche die Umwelt gefährden können oder erstmals in Verkehr gebracht werden sollen.104 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
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1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
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1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
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1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
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1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
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1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
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1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
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1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
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1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
3 | ...89 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
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1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 46 Auskunftspflicht - 1 Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. |
2 | Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden.103 |
3 | Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben gemacht werden über Stoffe oder Organismen, welche die Umwelt gefährden können oder erstmals in Verkehr gebracht werden sollen.104 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 61 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:163 |
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1 | Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:163 |
a | aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12 und 34 Abs. 1); |
b | Sanierungsverfügungen nicht befolgt (Art. 16 und 32c Abs. 1); |
c | behördlich verfügte Schallschutzmassnahmen nicht trifft (Art. 19-25); |
d | falsch oder unvollständig informiert oder anweist (Art. 27); |
e | mit Stoffen, denen keine Informationen oder Anweisungen beiliegen, so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28); |
f | widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen verbrennt (Art. 30c Abs. 2); |
g | Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30e Abs. 1); |
h | Meldepflichten im Zusammenhang mit Abfällen verletzt (Art. 30f Abs. 4, 30g Abs. 2, 32b Abs. 2 und 3); |
i | Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a Bst. a und c, 30b, 30c Abs. 3, 30d, 30h Abs. 1, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1-4); |
k | Vorschriften über den Verkehr mit anderen Abfällen verletzt (Art. 30g Abs. 1); |
l | die Kosten für den Abschluss, die Nachsorge und die Sanierung einer Deponie nicht sicherstellt (Art. 32b Abs. 1); |
m | Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens (Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 34 Abs. 3) verletzt; |
mbis | Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnet wurden und für die eine Dokumentationspflicht festgelegt wurde, verletzt (Art. 35g Abs. 1); |
n | Vorschriften über das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen165 verletzt (Art. 40); |
o | von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 46); |
p | Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 59b). |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
3 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
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1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
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SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
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1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
3 | ...89 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
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1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
3 | ...89 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
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1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
3 | ...89 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 46 Auskunftspflicht - 1 Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. |
2 | Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden.103 |
3 | Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben gemacht werden über Stoffe oder Organismen, welche die Umwelt gefährden können oder erstmals in Verkehr gebracht werden sollen.104 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 46 Auskunftspflicht - 1 Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden. |
2 | Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden.103 |
3 | Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben gemacht werden über Stoffe oder Organismen, welche die Umwelt gefährden können oder erstmals in Verkehr gebracht werden sollen.104 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 61 Übertretungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:163 |
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1 | Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:163 |
a | aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12 und 34 Abs. 1); |
b | Sanierungsverfügungen nicht befolgt (Art. 16 und 32c Abs. 1); |
c | behördlich verfügte Schallschutzmassnahmen nicht trifft (Art. 19-25); |
d | falsch oder unvollständig informiert oder anweist (Art. 27); |
e | mit Stoffen, denen keine Informationen oder Anweisungen beiliegen, so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 28); |
f | widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen verbrennt (Art. 30c Abs. 2); |
g | Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30e Abs. 1); |
h | Meldepflichten im Zusammenhang mit Abfällen verletzt (Art. 30f Abs. 4, 30g Abs. 2, 32b Abs. 2 und 3); |
i | Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a Bst. a und c, 30b, 30c Abs. 3, 30d, 30h Abs. 1, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1-4); |
k | Vorschriften über den Verkehr mit anderen Abfällen verletzt (Art. 30g Abs. 1); |
l | die Kosten für den Abschluss, die Nachsorge und die Sanierung einer Deponie nicht sicherstellt (Art. 32b Abs. 1); |
m | Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens (Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur Verminderung der Bodenbelastung (Art. 34 Abs. 3) verletzt; |
mbis | Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen sowie von Rohstoffen und Produkten, die vom Bundesrat nach Artikel 35e Absatz 3 bezeichnet wurden und für die eine Dokumentationspflicht festgelegt wurde, verletzt (Art. 35g Abs. 1); |
n | Vorschriften über das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen165 verletzt (Art. 40); |
o | von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 46); |
p | Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 59b). |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
3 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
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1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
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SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
|
1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 2 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
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1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
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1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
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1 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. |
1bis | Er kann dabei international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären und: |
a | das zuständige Bundesamt ermächtigen, untergeordnete Änderungen dieser Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären; |
b | vorsehen, dass die für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen auf besondere Art veröffentlicht werden und dass auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.85 |
2 | Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:86 |
a | technische Vorschriften; |
bbis | Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; |
c | Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; |
d | Datensammlungen und Erhebungen; |
e | Forschung und Ausbildung. |
3 | ...89 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |