VPB 53.36

(Entscheid des Bundesrates vom 18. Januar 1989)

Art. 53 Abs. 2 BV, Art. 73 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 VwVG, Art. 21 OG. Kompetenzattraktion im Beschwerdeverfahren betreffend das Recht auf eine schickliche Bestattung.

Hat das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Baubewilligung für einen Friedhof abgewiesen, bei welcher der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, das Recht auf eine schickliche Bestattung geltend zu machen, so wird die Sache durch den Bundesrat nicht mehr geprüft, auch nicht als Aufsichtsbeschwerde.

Art. 53 al. 2 Cst., art. 73 al. 1 let. a ch. 4 PA, art. 21 OJ. Attraction de compétence dans la procédure de recours relative au droit à une sépulture décente.

Lorsque le tribunal fédéral a rejeté un recours de droit public contre une autorisation de construire un cimetière, à l'occasion duquel le recourant avait omis d'invoquer le droit à une sépulture décente, l'affaire n'est plus examinée par le Conseil fédéral, même à titre de dénonciation.

Art. 53 cpv. 2 Cost., art. 73 cpv. 1 lett. a n. 4 PA, art. 21 OG. Attrazione di competenza nella procedura di ricorso relativa al diritto a una sepoltura decente.

Se il Tribunale federale ha respinto un ricorso di diritto pubblico contro l'autorizzazione di costruire un cimitero, in occasione del quale il ricorrente aveva omesso d'invocare il diritto a una sepoltura decente, la pratica non è più esaminata dal Consiglio federale, neppure a titolo di denuncia all'autorità di ricorso.

I

A. T. ist Eigentümer einer Parzelle in W., welche an die der Einwohnergemeinde gehörenden Parzellen Nrn.... stösst. Auf diesen ist gemäss rechtskräftigem Zonenplan die Anlage eines Friedhofs vorgesehen. Die Eignung des Areals hiefür wurde im Einzonungsverfahren durch ein geologisches Gutachten vom 25. Januar 1980 abgeklärt. Gestützt hierauf zog T. seine damals eingereichte Planbeschwerde zurück.

B. Die Einwohnergemeinde W. hat am 16. April 1985 ein Baugesuch für die Erstellung einer Friedhofanlage eingereicht. Es sieht neben einer Hochbaute die Anlage von 40 Urnengräbern, 40 Doppelgräbern und 80 Reihengräbern vor. Mit Verfügung vom 12. Mai 1985 erteilte das kantonale Baudepartement hiefür die Baubewilligung, wobei es gemäss der Forderung des kantonalen Wasserwirtschaftsamtes verschiedene Auflagen anordnete. Da T. gegen das Projekt Einsprache erhoben hatte und seinem Begehren mit den Auflagen zum Teil entsprochen wurde, hiess es gleichzeitig die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut.

C. Eine gegen diesen Entscheid vom T. beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde ist am 4. Mai 1987 abgewiesen worden.

D. Das Bundesgericht hat eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts eingereichte staatsrechtliche Beschwerde am 1. Dezember 1987 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Begründung ist zu entnehmen, dass T. seinen Einwand, die Trockenlegung der Gräber sei nicht sichergestellt, schon im kantonalen Verfahren habe fallen lassen; mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges werde daher nicht mehr darauf zurückgekommen.

Ein gegen diesen Entscheid eingereichtes Revisionsgesuch hat das Bundesgericht am 21. Juni 1988 abgewiesen.

E. Am 25. Mai 1988 hat T. gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 1987 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, die Baubewilligung für die Erstellung der projektierten Friedhofanlage in W. zu verweigern. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die vorgesehene Anlage neuer Gräber eine Gewässerverschmutzung zur Folge haben könne. Ferner habe er gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
1    Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2    Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3    Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4    Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
BV Anspruch darauf, schicklich beerdigt zu werden; eine solche schickliche Beerdigung werde hier in Frage gestellt, wenn er einmal als Verstorbener im Grundwasser verfaule anstatt dem normalen Verwesungsprozess ausgesetzt zu sein.

II

1.a. Letztinstanzliche kantonale Entscheide im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren unterliegen nach Art. 34 des BG vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beziehungsweise der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hat am 1. Dezember 1987 eine staatsrechtliche Beschwerde von T. abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte; ferner hat es am 21. Juni 1988 auch ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil abgewiesen (s. oben D).

b. Die Sachzuständigkeit des Bundesrates ist eine Restkompetenz; für eine Verwaltungsbeschwerde ist erst dann Raum, wenn eine Streitsache aus dem Bundesverwaltungsrecht nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Bundesgericht vorgelegt werden kann (VPB 45.46; Gygi Fritz Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 112 ff.). Ferner hat der Bundesrat auch Verwaltungsbeschwerden an die Hand zu nehmen, wenn sie gemäss dem in Art. 73 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
VwVG enthaltenen Katalog die Funktion einer staatsrechtlichen Beschwerde haben, wie zum Beispiel bei Streitigkeiten über Begräbnisplätze (Art. 53 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
1    Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2    Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3    Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4    Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
BV; Gygi, a. a. O., S. 113; Häfelin Ulrich / Haller Walter, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 376).

c. Das Bundesgericht hat vorliegend im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht nur die nach kantonalem Recht erteilte Baubewilligung überprüft, sondern darüber hinaus auch geprüft, ob Grundsatzbestimmungen von Bundesgesetzen, wie zum Beispiel des BG vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen (GSchG, SR 814.20) missachtet worden sind (Kuttler Alfred, Umweltschutz und Raumplanung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], Bd. 89, Zürich 1988, S. 252). Ausserdem hätte das Bundesgericht in diesem Verfahren kraft Kompetenzattraktion auch prüfen können, ob und inwieweit das verfassungsmässige Individualrecht auf schickliche Bestattung (Art. 53 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
1    Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2    Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3    Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4    Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
BV) verletzt worden ist (Gygi, a. a. O., S. 95 f.). Dazu bestand aber kein Anlass, weil der Beschwerdeführer diese Rüge damals nicht erhoben hat.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass eine nochmalige Prüfung der vom Bundesgericht beurteilten Fragen durch den Bundesrat unzulässig ist (Art. 21 OG; VPB 37.3; Gygi, a. a. O., S. 119). Das Bundesgericht ist in seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Birchmeier Wilhelm, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Zürich 1950, S. 22 f.). Dem Beschwerdeführer bleibt somit nichts anderes übrig, als sich mit dem Urteil des Bundesgerichts abzufinden, zumal auch sein Revisionsgesuch vom Bundesgericht abgewiesen worden ist. Übrigens hat der Beschwerdeführer, wieder Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts vom 1. Dezember 1987 zu entnehmen ist, seinen Einwand über die Trockenlegung der Gräber schon im kantonalen Verfahren fallen lassen, so dass auch von diesem Gesichtspunkt her ein Zurückkommen auf diesen Punkt nicht mehr möglich ist (Gygi, a. a. O., S. 95 f.). Daraus ergibt sich, dass auf die Verwaltungsbeschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist.

d. Selbst wenn die Zuständigkeit des Bundesrates gegeben wäre, hätte auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden können, da die Beschwerdefrist von 30 Tagen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons vom 4. Mai 1987 nicht eingehalten ist (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG).

2. Die vorliegende Beschwerde kann auch nicht als Aufsichtsbeschwerde an die Hand genommen werden. Gemäss ständiger Praxis tritt eine Aufsichtsbehörde auf eine Anzeige nur ein, wenn der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel rügen kann (Gygi, a. a. O., S. 221 ff.; Grisel André, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. 2, S. 951 f.; Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. 2, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 145; VPB 46.41 mit Hinweisen; BGE 112 Ia 189 E. 3d).

Der Beschwerdeführer übersieht, dass die für die Erstellung einer Friedhofanlage erteilte Baubewilligung sowohl von einer kantonalen Beschwerdeinstanz, dem Verwaltungsgericht des Kantons, als auch vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde geprüft worden ist. Folglich ist kein Raum mehr vorhanden, dieselben Fragen nachträglich noch einmal unter dem Gesichtswinkel einer Aufsichtsbeschwerde zu prüfen, und zwar um so weniger, als das Bundesgericht am 21. Juni 1988 ein Revisionsgesuch in derselben Sache abgewiesen hat. Sogar wenn der Bundesrat die eingereichte Beschwerde dennoch als Aufsichtsbeschwerde prüfen würde, so hätte dies keinen Einfluss auf das materielle Ergebnis; das Bundesamt für Umweltschutz hat in seiner Vernehmlassung vom 19. September 1988 klar zu erkennen gegeben, dass im kantonalen Baubewilligungsverfahren kein Bundesrecht verletzt worden sei. Es drängen sich daher keine zusätzlichen Massnahmen zum Schutze des Grundwassers auf, da der Bundesrat keinen Anlass hat, die vom Bundesamt für Umweltschutz vertretene Auffassung in Zweifel zu ziehen.

3. Es ist somit weder auf die Verwaltungsbeschwerde noch auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten.

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-53.36
Datum : 18. Januar 1989
Publiziert : 18. Januar 1989
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-53.36
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Art. 53 Abs. 2 BV, Art. 73 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 VwVG, Art. 21 OG. Kompetenzattraktion im Beschwerdeverfahren betreffend...


Gesetzesregister
BV: 53
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
1    Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2    Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3    Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4    Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
OG: 21
VwVG: 50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
73
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
a  der Departemente und der Bundeskanzlei;
b  letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c  letzter kantonaler Instanzen.
BGE Register
112-IA-180
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • bundesrat • staatsrechtliche beschwerde • aufsichtsbeschwerde • baubewilligung • verwaltungsbeschwerde • bestattung • frage • umweltschutz • friedhof • kantonales verfahren • grundwasser • kompetenzattraktion • entscheid • wirkung • gewässerschutz • bundesrechtspflegegesetz • zahl • bundesgesetz über den schutz der gewässer • bundesgesetz über die raumplanung
... Alle anzeigen
VPB
37.3 • 45.46 • 46.41