SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone. |
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1 | Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone. |
2 | Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen. |
3 | Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses. |
4 | Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 73 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | der Departemente und der Bundeskanzlei; |
b | letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes; |
c | letzter kantonaler Instanzen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone. |
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1 | Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone. |
2 | Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen. |
3 | Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses. |
4 | Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone - 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone. |
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1 | Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone. |
2 | Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen. |
3 | Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses. |
4 | Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |