VPB 53.50

(Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 8. Juni 1988)

Fernsehen. Porträtierung eines Schweizer Autors, der sich seiner Gepflogenheit nach kritisch zur Armee äussert.

Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987.

Keine Verletzung des Gebots der Sachgerechtigkeit bei einer Sendung, welche offensichtlich nicht über die Armee informieren wollte, sondern nur unter anderem eine zulässige Meinungsäusserung zur Armee vermittelte.

Télévision. Portrait d'un auteur suisse qui, comme à son habitude, critique l'armée suisse.

Art. 4 al. 2 Concession SSR de 1987.

Aucune violation de l'obligation de présenter les événements de façon fidèle dans une émission qui n'entendait visiblement pas informer au sujet de l'armée, mais présentait entre autres choses une opinion de l'armée exprimée en toute correction.

Televisione. Ritratto di un autore svizzero che, come è sua abitudine, esprime critiche nei confronti dell'esercito svizzero.

Art. 4 cpv. 2 Concessione SSR del 1987.

Nessuna violazione dell'obbligo di presentare gli avvenimenti in maniera fedele in un'emissione che non intendeva visibilmente informare sull'esercito svizzero, ma che presentava fra l'altro un'opinione in merito all'esercito espressa in modo ammissibile.

2. Mit dem Vorwurf der Beleidigung der Armee und ihrer Angehörigen durch Frischs wahrheitswidrige und verzerrte Darstellung ihrer Funktionen und ihrer Wirksamkeit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Fernsehsendung habe sich nicht an das in Art. 4 der Konzession vom 5. Oktober 1987 für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Konzession SRG, in Kraft seit dem 1. Januar 1988, BBl 1987 III 813 f.) enthaltene Gebot der Sachgerechtigkeit gehalten.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat aus dem Gebot der Objektivität in ihrer Praxis abgeleitet, der Hörer oder Zuschauer müsse sich durch die in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. VPB 51.53, S. 330). Das Gebot richtet sich insbesondere an Sendungen, die den Anspruch auf Informationsvermittlung erheben. Die von der UBI zum Gebot der Objektivität herausgebildeten Grundsätze sind auch unter dem Grundsatz der «Sachgerechtigkeit» massgeblich, wie ihn Art. 4 Konzession SRG in Anlehnung an den Text von Art. 55bis BV heute formuliert (Müller Jörg Paul, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/ Zürich/ Bern 1987, Rz. 51 ff. zu Art. 55bis BV und dort zitierte Entscheide).

3. Bei der beanstandeten Sendung handelt es sich um ein Porträt, das der Journalist in Gesprächsform mit und über Max Frisch gestaltet hat. Die Sendung ist in verschiedene Themenbereiche aufgegliedert, die sich um die Beziehung des Schriftstellers zur Schweiz drehen. Frisch äussert sich zu Fragen von Dialekt und Hochdeutsch, zu Politik und Parteien, über Intellektuelle und - während rund einem Fünftel der Sendezeit - über die Armee. Dieser Aufbau sowie die Präsentationsform, welche ausschliesslich die beiden Gesprächspartner diskutierend am Bildschirm erscheinen lässt, verdeutlichen, dass es sich offensichtlich nicht um eine Informationssendung über die Armee und speziell ihre Funktionen und ihre Wirksamkeit gehandelt hat. Dem Publikum wurden ausschliesslich die subjektiv geprägten Auffassungen von Max Frisch vermittelt, welche im übrigen seit langem bekannt sind und in keiner Richtung eine irreführende Information zu bewirken vermochten.

4. Von einer Propaganda-Sendung im Vorfeld der Abstimmung über die Armeeabschaffungs-Initiative kann nicht gesprochen werden. Eine Bezugnahme auf die Abstimmung fehlt. Max Frisch argumentiert nicht für eine Abschaffung der Armee im Sinne der Initianten, sondern weist auf Mängel und Gefahren der gegenwärtigen Ausgestaltung hin. Er ist auch nicht Mitglied des Initiativ-Komitees, wie er an einer Stelle erklärt. Die Sendung erfolgte nicht im Vorfeld der Abstimmung, war doch im Zeitpunkt ihrer Ausstrahlung noch nicht einmal die Botschaft des Bundesrates an das Parlament veröffentlicht, geschweige denn das Abstimmungsdatum fixiert. Bis dahin dürfte noch längere Zeit verstreichen.

5. Inhalt der Sendung war eine umfassende und differenzierte Porträtierung eines der bekanntesten lebenden Schweizer Autoren, der sich immer wieder kritisch zu Staat und Armee geäussert hat. Es war für jeden Zuschauer ersichtlich, dass es sich bei den beanstandeten Teilen der Sendung um persönliche Ansichten von Max Frisch handelte, zu denen sich der Zuschauer sein eigenes Urteil bilden konnte. Dass diese Äusserungen für gewisse Personen - insbesondere Angehörige der Aktivdienstgeneration - beleidigend wirkten, ist der Preis der freien Meinungsäusserung in einem demokratischen Staat, der solche Kritik auch an Institutionen zulässt, die von der grossen Mehrheit der Bevölkerung mitgetragen und positiv bewertet werden. Eine Konzessionsverletzung liegt nicht vor.

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-53.50
Datum : 08. Juni 1988
Publiziert : 08. Juni 1988
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-53.50
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Fernsehen. Porträtierung eines Schweizer Autors, der sich seiner Gepflogenheit nach kritisch zur Armee äussert.


Gesetzesregister
BV: 55bis
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zuschauer • srg • beschwerdeinstanz für radio und fernsehen • beleidigung • initiative • funktion • schriftsteller • bundesverfassung • entscheid • objektivitätsgebot • fernsehsendung • dauer • stelle • bildschirm • frage • mais • parlament • sachverhalt • journalist
BBl
1987/III/813
VPB
51.53