VPB 52.54

(Entscheid des Bundesrates vom 24. August 1988 [Datum korrigiert gemäss VPB 53/II S. 232])

Asyl. Verfahren. Eröffnung von Entscheiden im Vertretungsfall. Die Beschwerdefrist läuft ab Zustellung eines Entscheides an den Asylbewerber, wenn sein Vertreter sich mittels Vollmacht gegenüber der Behörde genau am Tag vorstellt, wo der Entscheid getroffen wird, und er eine Kopie davon innert nützlicher Frist erhält.

Asile. Procédure. Notification des décisions en cas de représentation. Le délai de recours commence à courir à partir de la notification d'une décision au demandeur d'asile lorsque son représentant se fait connaître de l'autorité, procuration à l'appui, le jour même où cette décision est prise et qu'il en reçoit une copie en temps utile.

Asilo. Procedura. Notifica delle decisioni in caso di rappresentanza. Il termine di ricorso decorre dal recapito della decisione al richiedente l'asilo se il suo rappresentante si fa conoscere dall'autorità, a mezzo procura, il giorno stesso in cui è presa la decisione e ne riceve una copia in tempo utile.

I

A. Der Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW) verfügte am 27. August 1987 die Ablehnung des vom Beschwerdeführer eingereichten Asylgesuchs sowie die Internierung. Die Verfügungen tragen den Ausgangsstempel des 28. August 1987. Sie wurden dem Beschwerdeführer persönlich am 31. August 1987 zugestellt (Unterschrift und Poststempel auf dem Rückschein).

B. Am 27. August 1987 traf beim DFW ein Schreiben seines Anwalts ein, worin dieser bekannt gab, der Beschwerdeführer habe ihn mit seiner Interessenwahrung beauftragt. Die entsprechende Vollmacht lag diesem Schreiben bei.

C. Am 31. August 1987, am Tag der Zustellung der Verfügungen an den Beschwerdeführer, führte der Vertreter des Beschwerdeführers mit einem Vertreter des DFW ein Telefongespräch. Dabei versprach der Vertreter des DFW, dem Vertreter des Beschwerdeführers Verfügungskopien zuzustellen. Die Kopien gingen im Anwaltsbüro am 2. September 1987 ein.

D. Am 1. Oktober 1987 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gegen die beiden Verfügungen vom 27. August 1987 Beschwerde.

Mit Entscheid vom 7. Oktober 1987 trat das EJPD auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein.

E. Das EJPD wies zwei darauf bei ihm eingereichte Wiedererwägungsgesuche um Wiederherstellung der Frist ab.

F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 1987 gelangt der Vertreter des Beschwerdeführers an den Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates mit der Bitte um Prüfung des Falles.

II

1. Nach Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Anzeiger hat dabei nicht die Rechte einer Partei.

Aufsichtsbehörde über das EJPD ist der Bundesrat und nicht die Geschäftsprüfungskommission. Somit hat der Bundesrat die Eingabe vom 18. Dezember 1987 zu behandeln.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, zum Zeitpunkt des Abgangs der Verfügungen am 28. August 1987 sei der DFW bereits über das Vertretungsverhältnis orientiert gewesen und hätte demnach die Verfügungen an den Vertreter und nicht an den Beschwerdeführer persönlich zustellen sollen. Die 30tägige Beschwerdefrist beginne erst mit der Zustellung der Verfügungskopien an den Vertreter des Beschwerdeführers am 2. September 1987 zu laufen.

3. Richtig ist, dass gemäss Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG die Behörde ihre Mitteilungen an den bevollmächtigten Vertreter zu richten hat, soweit ein solcher besteht.

Es stellt sich somit die Frage, ob das Vertretungsverhältnis im Zeitpunkt des Abgangs der Verfügungen als bestehend angesehen werden muss. Der vom Beschwerdeführer angerufene BGE 99 V 179 betraf insofern einen andern Sachverhalt, als zwar die schriftliche Vollmacht erst nach dem Absenden der Verfügung eintraf, die Behörde aber bereits vorher den Anwalt des Betroffenen als dessen bevollmächtigten Vertreter anerkannt und behandelt hatte, indem sie ihm namentlich medizinische Auskünfte gegeben und Akten ediert hatte.

Ähnliches ist vorliegend nicht der Fall. Das beim DFW am 27. August 1987 eingegangene Schreiben wies erstmals auf das Vertretungsverhältnis des Anwaltsbüros hin.

4. Beim DFW werden Verfügungen in Anwendung von Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG grundsätzlich den bevollmächtigten Rechtsvertretern zugestellt. Bestehen Zweifel, ob ein Vertretungsverhältnis tatsächlich besteht, fordert der DFW den Vertreter im Sinne von Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG vor der Entscheideröffnung auf, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Dies war im vorliegenden Fall nicht möglich, weil keine Anhaltspunkte über ein Vertretungsverhältnis bestanden.

Ob die einen Tag vor dem Postabgang der Verfügungen eingetroffene Vollmacht allein schon die an den Beschwerdeführer direkt erfolgte Zustellung ungültig macht, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Zwar muss sich ein Anwalt bis zu einem gewissen Grad darauf verlassen können, dass seine Post bei der Verwaltung sofort Wirkung zeitigt. Anderseits muss er aber auch die betrieblichen Gegebenheiten gebührend berücksichtigen. Bei einem grossen Verwaltungsbetrieb wie dem DFW wäre es ein grosser Aufwand, wenn jede Verfügung nach der Ausfertigung und der Unterschrift des zuständigen Vorgesetzten vor dem Postabgang nochmals vom Sachbearbeiter darauf überprüft werden müsste, ob während dieser kurzen Zeit eine Änderung im Vertretungsverhältnis eingetreten ist. Der Verwaltungsablauf würde damit bedeutend schwerfälliger.

5. Für den vorliegenden Fall entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer aus der an ihn selbst erfolgten Eröffnung keine Nachteile erwachsen sind.

Er selbst und sein erst gerade beigezogener Anwalt wussten, dass der DFW die Zustellung einer Verfügung für die letzte August-Woche (vor dem für den 1. September angekündigten Hungerstreik) in Aussicht genommen hatte. Am gleichen Tag, an dem die Zustellung erfolgte, wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch über die Lage orientiert. Es wurden ihm anschliessend Entscheidkopien gesandt und nicht etwa eine neue Verfügung zugestellt. Eine erneute förmliche Zustellung an den Rechtsvertreter wäre auf einen überspitzten Formalismus hinausgelaufen (BGE 112 III 84/85).

Es trifft zu, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung eines Entscheides keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG). Das Bundesgericht nimmt in diesbezüglich streitigen Fällen eine Interessenabwägung vor zwischen der Rechtssicherheit (Gewissheit über Rechtskraft einer Verfügung) und dem Rechtsschutzinteresse des Verfügungsadressaten. Dabei hat es hervorgehoben, dass dem Grundsatz, wonach den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen sollen, schon dann im Blick auf den beabsichtigten Rechtsschutz Genüge getan ist, wenn eine Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht habe. Es sei nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 102 Ib 93).

Davon kann vorliegend keine Rede sein.

6. Der Bundesrat kommt somit zum Schluss, dass durch die Eröffnung der Verfügung an den Beschwerdeführer weder klares Recht noch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet wurden (Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart 1976, 5. Aufl., S. 1071).

Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde ist deshalb nicht erforderlich (Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG).

Dokumente des Bundesrates
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-52.54
Datum : 24. August 1988
Publiziert : 24. August 1988
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-52.54
Sachgebiet : Bundesrat
Gegenstand : Asyl. Verfahren. Eröffnung von Entscheiden im Vertretungsfall. Die Beschwerdefrist läuft ab Zustellung eines Entscheides...


Gesetzesregister
VwVG: 11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
BGE Register
102-IB-91 • 112-III-81 • 99-V-177
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesrat • ejpd • tag • erwachsener • kopie • beschwerdefrist • unterschrift • mangelhafte eröffnung • wiese • kommunikation • stichtag • entscheid • prozessvertretung • eröffnung des entscheids • schriftstück • akte • zweifel • asylbewerber • delegierter • sachverhalt
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