(Entscheid des Bundesrates vom 23. März 1988)
Film. Verweigerung eines Beitrags für die Herstellung eines Films wegen mangelnder Qualität des Drehbuchs trotz gesicherter Restfinanzierung und erforderlicher Erfahrung des künstlerischen und technischen Stabs. Kein Ermessensmissbrauch in dieser auf einer amtlichen Expertise beruhenden Verfügung, welche der Bundesrat als Beschwerdeinstanz mit Zurückhaltung überprüft.
Cinéma. Refus d'une contribution aux frais de réalisation d'un film en raison de la qualité déficiente du scénario, bien que le financement complémentaire soit assuré et que l'équipe artistique et technique dispose de l'expérience requise. Aucune violation du pouvoir d'appréciation dans cette décision fondée sur une expertise officielle, que le Conseil fédéral revoit avec retenue en sa qualité d'autorité de recours.
Cinema. Rifiuto di un sussidio per le spese di realizzazione di una pellicola a motivo della qualità carente dello scenario, nonostante il finanziamento complementare sia assicurato e la squadra artistica e tecnica disponga dell'esperienza richiesta. Nessuna violazione del potere di valutazione in questa decisione fondata su una perizia ufficiale che il Consiglio federale, in qualità d'autorità di ricorso, esamina con riserbo.
I
A. Mit Verfügung vom 27. März 1987 hat das Eidgenössische Departement des Innern (nachfolgend das Departement genannt) aufgrund des Antrages des Begutachtungsausschusses ein Gesuch von L. um Ausrichtung eines Bundesbeitrages für die Herstellung eines Films abgewiesen. Es begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, das vorgelegte Projekt vermöge im Vergleich zu anderen nicht zu überzeugen, dies insbesondere, weil im Vergleich zur ersten Fassung keine wesentlichen Verbesserungen festgestellt werden könnten. Das Thema werde ohne ausreichende Vertiefung behandelt, und die Figuren seien ungenügend portraitiert.
B. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28. April 1987 an den Bundesrat.... Der Begründung ist folgendes zu entnehmen: Die Verweigerung des Herstellungsbeitrags werde nur mit der mangelnden Qualität des Drehbuchs begründet und nicht mit den übrigen Entscheidungselementen. Dies stelle eine Verletzung der Art. 3
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C. In seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 1987 beantragt das Departement die Abweisung der Beschwerde. Obwohl die Restfinanzierung des Films zugesichert sei, bleibe das Filmprojekt als Ganzes zu risikoreich. Es bestehe ein Mangel an guten Drehbüchern. Aus diesem Grunde müsse man dem soliden Aufbau eines Films vermehrt Beachtung schenken. Vor allem müsse der Drehbuchautor über angemessene Kenntnisse im technischen Bereich und der entsprechenden Hilfsmittel verfügen. Wichtigste Grundlage der Prüfung bleibe die anschauliche Darstellung des Filmmanuskriptes.
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II
1. Nach Art. 5 und 7 des BG vom 28. September 1962 über das Filmwesen (FiG, SR 443.1) kann die schweizerische Produktion wertvoller Filme im Rahmen eines alljährlich in den Voranschlag der Eidgenossenschaft einzustellenden Höchstbetrags gefördert werden. Diese Bestimmungen verschaffen keinen gesetzlichen Anspruch auf Bundesbeiträge (VPB 42.58, VPB 39.44; Grisel André, Traité de droit administratif suisse, Neuenburg 1984, Bd. 2, S. 987). Nach Art. 99 Bst. h
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
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2. Die Gewährung eines Herstellungsbeitrages setzt nach Art. 5 Bst. a
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SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 5 Filmkultur - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: |
|
a | die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; |
b | Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; |
c | die Archivierung und Restaurierung von Filmen; |
d | die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; |
e | weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; |
f | die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. |
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SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 5 Filmkultur - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: |
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a | die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; |
b | Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; |
c | die Archivierung und Restaurierung von Filmen; |
d | die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; |
e | weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; |
f | die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. |
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SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 5 Filmkultur - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: |
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a | die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; |
b | Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; |
c | die Archivierung und Restaurierung von Filmen; |
d | die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; |
e | weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; |
f | die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. |
3. Die Bewertung eines Projektes wirft Tat- und Rechtsfragen mit einem weiten Beurteilungsspielraum auf, deren Beantwortung sich dem Ermessen nähert, weshalb denn auch Art. l Abs. 2 FiV 1 sie als Ermessenssache bezeichnet. Obwohl der Bundesrat als letzte Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit prüfen kann (Art. 49 Bst. c
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
4. Die zuständigen Begutachtungsorgane des Departementes wurden im vorliegenden Falle ordnungsgemäss konsultiert. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Experten an den Wert des Filmprojektes offensichtlich übertriebene Anforderungen gestellt haben oder ob sie den Wert des Projektes offensichtlich unterschätzt haben.
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Nach Art. 3
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt aber diesen Angaben und dem Finanzierungsplan bei der Beurteilung der Qualität des Projektes nicht derselbe Wert zu wie dem Drehbuch. Nach der Praxis des Bundesrates ist und bleibt das Drehbuch die wichtigste Grundlage bei der Bewertung eines Filmvorhabens (VPB 42.58).
a. Nach Ansicht des Begutachtungsausschusses und des Departementes sind die Mängel des Drehbuches so schwerwiegend, dass von einem positiven Entscheid Abstand genommen werden müsse.
b. Die übrigen Entscheidungselemente vermögen nicht, diese negative Beurteilung der Experten zu ändern.
Was die Gesamtfinanzierung anbelangt (Art. 7
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Darstellung des Filmmanuskriptes, des Stoffs sowie der Gestaltung des Projektes. Einzig in den Fällen, da diese Punkte eine hochstehende Qualität aufweisen, bleibt zu prüfen, ob eine gewisse Garantie besteht, dass die Realisierung des Projektes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem hervorragenden Film führen wird. Dabei ist besonders der Finanzierung, der Zusammenstellung der Drehequipe und der Produktion Beachtung zu schenken.
Die Beurteilung des Vorhabens des Beschwerdeführers beruht demnach weder auf offensichtlich übersetzten Anforderungen noch auf einer Unterschätzung des Filmprojektes, weshalb auch kein Ermessensmissbrauch vorliegt.
5. Der Beschwerdeführer rügt im weitern, die Vorinstanz habe keine Rücksicht auf sprachkulturelle Aspekte genommen.
Dieser Vorwurf geht fehl. Auch wenn die kulturelle Eigenständigkeit des Schweizer Films gemäss einer Antwort des Bundesrates vom 23. April 1986 auf eine Einfache Anfrage Christinat zu fördern ist, so bedeutet das noch nicht, dass jeder Dialektfilm beitragswürdig ist. Die Handlung des in Frage stehenden Films ist nicht an einen bestimmten Ort in der deutschsprachigen Schweiz gebunden, sondern hätte sich wohl auch in Genf oder Lausanne abspielen können. Die Mundart ist somit hier nicht der Ausdruck einer bestimmten kulturellen Haltung.
Dokumente des Bundesrates