SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 5 Filmkultur - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: |
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a | die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; |
b | Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; |
c | die Archivierung und Restaurierung von Filmen; |
d | die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; |
e | weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; |
f | die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 5 Filmkultur - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: |
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a | die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; |
b | Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; |
c | die Archivierung und Restaurierung von Filmen; |
d | die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; |
e | weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; |
f | die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 5 Filmkultur - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: |
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a | die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; |
b | Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag für die nationale oder internationale Filmkultur leisten; |
c | die Archivierung und Restaurierung von Filmen; |
d | die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche; |
e | weitere Institutionen und Bestrebungen, die einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung, Entwicklung und Innovation der Filmproduktion und der Filmkultur in der Schweiz leisten; |
f | die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |