VPB 51.46

(Bundesamt für Justiz, 15. September 1986)

Guter Leumund. Keine bundesrechtliche Definition von Leumundsbericht und Leumundszeugnis. Die Regelung von Form und Inhalt des vom Bundesrecht in verschiedenen Bereichen verlangten Nachweises eines guten Leumunds ist den Kantonen überlassen.

Bonne réputation. Aucune définition de droit fédéral du rapport de moralité et du certificat de bonnes moeurs. Le soin de régler la forme et le contenu de la preuve d'une bonne réputation exigée par le droit fédéral dans divers domaines est laissé aux cantons.

Buona reputazione. Nessuna definizione di diritto federale del rapporto di moralità e del certificato di buona condotta. La cura di disciplinare forma e contenuto della prova di buona condotta richiesta dal diritto federale in diversi settori è lasciata ai Cantoni.

In einem Kanton verlangte ein parlamentarischer Vorstoss, die Leumundszeugnisse seien abzuschaffen, weil sie in der heutigen Form überholt seien. Im Hinblick auf die Beantwortung im Kantonsparlament machte die Verwaltung eine Umfrage darüber, welche Bedeutung die Leumundszeugnisse namentlich beim Bund haben.

1. Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Entscheid festgehalten, dass es keinen bundesrechtlichen Begriff des «guten Leumundes» gibt (BGE 104 Ia 189). An gleicher Stelle führt es zu diesem Begriff an:

«Im allgemeinen wird darunter das Fehlen nicht gelöschter Vorstrafen verstanden; es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Leumund einer Person auch bei Fehlen solcher Eintragungen im Strafregister getrübt sein kann (BGE 100 Ia 197 f. E. 5a).»

Faust versteht unter dem Begriff «Leumund» den Ruf und das Ansehen eines Menschen: «Er stellt einen Sammelbegriff dar für die Einschätzung eines Menschen, wie er seine rechtlichen, sozialen und ethischen Verpflichtungen erfüllt.» (Faust Thomas, Der Leumundsbericht im schweizerischen Erwachsenenstrafrecht, Diss. iur. Basel 1986, S. 21).

2. Es gilt zu unterscheiden zwischen Leumundszeugnis und Leumundsbericht. Eine klare Abgrenzung ist nur schwierig zu treffen, weil die Kantone und in gewissen Kantonen auch die Gemeinden in der Gestaltung der Leumundszeugnisse frei sind. Gemeinsam ist beiden, dass sie von einer Amtsstelle erstellt werden. Mit dem Leumundszeugnis wird in der Regel lediglich bestätigt, dass jemand einen guten Leumund besitzt. Die Amtsstellen verwenden dazu fast ausschliesslich vorgedruckte Formulare mit den unterschiedlichsten Formulierungen (vgl. Flury Erwin, Leumundszeugnis und Leumundsrequisit im schweizerischen Recht, Diss. iur. Freiburg 1954, S. 77 ff.). In Leumundszeugnissen wird also nicht umschrieben, wie sich eine Person in der Gesellschaft in der Vergangenheit verhalten hat, und auch nicht deren Charakter beurteilt. Dies ist den Leumundsberichten vorbehalten. Wenn die Amtsstellen zum Schluss gelangen, der gute Leumund sei beeinträchtigt oder gar nicht vorhanden, so bringen die einen im Leumundszeugnis einen Vorbehalt an, die anderen verweigern die Ausstellung eines Zeugnisses (vgl. BGE 102 Ia 321 ff.).

3. Die unterschiedliche Gestaltung der Leumundszeugnisse in der Schweiz rührt daher, dass das Bundesrecht den Inhalt eines Leumundszeugnisses nicht positiv umschreibt. Mit einer Ausnahme sagt das Bundesrecht auch nicht, was in ein Leumundszeugnis nicht aufgenommen werden darf. Diese Ausnahme stellt Art. 16 Abs. 3 der V vom 21. Dezember 1973 über das Strafregister (SR 331) dar, der wie folgt lautet:

«In diesen Auszügen sowie in Leumundszeugnissen, in denen über den Inhalt des Strafregisters Auskunft erteilt wird, sind die gelöschten Einträge nicht aufzuführen.»

4. Was bedeutet nun aber eine Bescheinigung des guten Leumunds? Dies hängt weitgehend von den kantonalen oder kommunalen Vorschriften über die Erstellung des Leumundszeugnisses ab und von der Praxis der ausstellenden Behörde. Verschiedentlich wird mit der Bescheinigung des guten Leumunds lediglich ausgesagt, dass keine gelöschten Strafregistereinträge vorliegen. Das heisst aber noch nicht, dass bei der betroffenen Person keine irgendwie gearteten, notorisch bekannten Schwächen vorliegen (z. B. Trunksucht). Der Aussagewert des Leumundszeugnisses ist also nur beschränkt und kann je nach Erstellungsort verschieden sein.

5. Das Bundesrecht stellt in diversen Bereichen auf den Leumund ab. So ist etwa gemäss Art. 41 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB bei der Frage, ob einem Täter der bedingte Strafvollzug zu gewahren sei, dessen Vorleben und Charakter zu berücksichtigen. Oder es bestimmt Art. 14 Abs. 1 des BG vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG], SR 141.0), dass, bevor eine Bewilligung erteilt wird, die Eignung zur Einbürgerung zu prüfen sei. In diesen Fällen dürfte in der Regel ein Leumundsbericht von Bedeutung sein. Ein Leumundszeugnis wird im Normalfall, weil zuwenig aussagekräftig, nicht genügen.

6. Von Bedeutung ist der Leumund in zahlreichen Fällen, in denen der Bund die Ausübung einer Tätigkeit einer Bewilligungspflicht unterstellt. In verschiedenen Erlassen des Bundes wird die Erteilung einer Bewilligung von einem guten Leumund abhängig gemacht. Teils schweigen sich die Normen darüber aus, wie dieser Nachweis zu erbringen ist, teils (mehrheitlich) wird jedoch die Vorlage eines Leumundszeugnisses verlangt. In folgenden Erlassen des Bundes wird ein guter Leumund beziehungsweise die Einreichung eines Leumundszeugnisses verlangt (die Liste ist sicher nicht abschliessend, denn sie beruht auf einer summarischen Durchsicht des SR):

- BG vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (SR 172.221.10; Art. 2 Abs. 1);

- V vom 28. März 1973 über die Adoptionsvermittlung (SR 211.221.36; Art. 5 Abs. 1 Bst. b);

- R des EJPD vom 30. Juni 1967 für die Erteilung der Bewilligung an Geometer-Techniker HTL zur Tätigkeit in der Grundbuchvermessung (SR 211.432.262; Art. 2 Abs. 2);

- R des EJPD vom 30. Juni 1967 für die Erteilung der Vermessungstechniker-Fachausweise (SR 211.432.263; Art. 5 Abs. 1);

- V vom 5. Juli 1972 über die Anerkennung von Revisionsverbänden und Treuhandgesellschaften als Revisionsstelle für die Kapitalherabsetzung bei Handelsgesellschaften und Genossenschaften (SR 221.302; Art. 2 Abs. 3 Bst. c);

- BG vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, SR 680; Art. 40 Abs. 3 Bst. a);

- V vom 6. April 1962 zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz (SR 680.11; Art. 3);

- V des EYED vom 9. September 1975 über die Prüfung von Kontrolleuren für elektrische Hausinstallationen (SR 734.222; Art. 3 Bst. a, Art. 5 Abs. 5 Bst. a);

- Vollziehungsverordnung vom 6. Juli 1951 zum BG über die Trolleybusunternehmungen (Trolleybus-Verordnung, SR 744.211; Art. 17 Abs. 3);

- Ordnung der Zentralkommission für Rheinschiffahrt vom 15. Mai 1975 über die Erteilung von Rheinschifferpatenten (SR 747.224.121; § 12 Ziff. 1 Bst. c);

- Lotsenordnung vom 24. April 1968 für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (SR 747.224.122; § 4 Ziff. l Bst. c);

- R des EYED vom 25. März 1975 über die Ausweise für Flugpersonal (RFP; SR 748.222.1; Art. 2 Abs. 1, Art. 5);

- V vom 4. März 1952 über die Betäubungsmittel (BetmV, SR 812.121.1; Art. 4 Bst. h);

- V vom 12. Mai 1959 über den Handel mit Wein (SR 817.421; Art. 4 Abs. 3 Bst. a);

- V I vom 21. Dezember 1951 zum BG über die Arbeitsvermittlung (SR 823.111; Art. 12 Abs. 2 Bst. a);

- BG vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (SR 941.31; Art. 25 Abs. 2);

- Vollziehungsverordnung vom 8. Mai 1934 zum BG über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (SR 941.311; Art. 29 Abs. 2, Art. 146 Abs. 2 Bst. c, Art. 148 Bst. b, Art. 165 Abs. 2);

- V vom 26. März 1980 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung SR 941.411; Art. 29 Abs. 2);

- BG vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden (SR 943.1; Art. 4 Abs. 2 Bst. b);

- Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931 zum BG über die Handelsreisenden (SR 943.11; Art. 7 Abs. 1)

Diese Beispiele zeigen, dass der Leumund im Bundesrecht häufig angesprochen wird. Ein Leumundszeugnis wird oft verlangt, um abzuklären, ob der Bewerber für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit als geeignet erscheint.

7. Indem die Bundesgesetzgebung in vielen Fällen vorsieht, dass ein guter Leumund nachgewiesen werden muss, werden die Kantone indirekt auch verpflichtet, entsprechende amtliche Erklärungen vorzusehen und Leumundszeugnisse oder -berichte abzugeben. Es würde deshalb eine heikle Situation entstehen, wenn ein Kanton solche Erklärungen überhaupt nicht mehr vorsehen würde. Soweit in den betreffenden Erlassen nur der «Leumund» und nicht das Instrument des Leumundszeugnisses angesprochen wird, muss dieses in seiner Aussagekraft sehr unterschiedliche Instrument nicht zwingend weitergeführt werden, sondern könnte durch ein anderes Instrument ersetzt werden, wobei natürlich auch die Anliegen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes einzubeziehen sind. Es könnte sich zum Beispiel um eine auf die spezifischen sich stellenden Fragen ausgerichtete Erklärung handeln, wenn die entsprechenden Kenntnisse überhaupt in der Verwaltung vorhanden sind.

Es liegt auch auf der Hand, dass die heute ausgestellten Leumundszeugnisse nicht immer die Schlüsse zulassen, die aus ihnen erwartet werden.

8. In der neueren Bundesgesetzgebung sind auch keine klaren Tendenzen erkennbar, dass künftig auf das Erfordernis des guten Leumundes verzichtet werden sollte. Auch in kürzlichen Entwürfen, zum Beispiel zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (BBl 1985 III 556), wird der gute Leumund als Bewilligungsvoraussetzung genannt (Art. 3 und 13).

Dokumente des BJ
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-51.46
Datum : 15. September 1986
Publiziert : 15. September 1986
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-51.46
Sachgebiet : Bundesamt für Justiz (BJ)
Gegenstand : Guter Leumund. Keine bundesrechtliche Definition von Leumundsbericht und Leumundszeugnis. Die Regelung von Form und Inhalt...


Gesetzesregister
StGB: 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
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1985/III/556