12. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 2. Februar 2021 (RR.2020.311)
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Schutz von Personendaten Art. 11f

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
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1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |
Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bezug auf ein vorläufig noch nicht vollständig ausgeführtes Rechtshilfeersuchen. Im vorliegenden Fall bezweckt das Rechtshilfeersuchen grundsätzlich den Erhalt von ungeschwärzten Dokumenten. Vorerst wurde aber nur die Herausgabe von Unterlagen in geschwärzter Form angeordnet. Damit ist das Rechtshilfeverfahren im Rahmen der vorliegenden Beschwerde noch als pendent zu qualifizieren und die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zur Beurteilung der geltend gemachten Verletzung von Art. 11f

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
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1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
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1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |
Entraide judiciaire internationale en matière pénale; protection des données personnelles Art. 11f EIMP
Compétence de la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral lorsqu'une commission rogatoire est exécutée provisoirement de manière incomplète. En l'espèce, la demande d'entraide vise principalement à obtenir de la documentation non caviardée. Dès lors que, dans un premier temps, les documents n'ont été remis à l'autorité requérante que sous forme caviardée, la requête d'entraide doit être considérée comme étant encore pendante, et, comme telle, doit être traitée dans le cadre du présent recours. Dans ce contexte, la Cour des plaintes est compétente pour statuer sur une violation de l'art. 11f EIMP (consid. 2.4.2). Question de la qualité pour recourir laissée ouverte dans cette affaire (consid. 2.5.2). En application du principe de faveur, l'art. 11f EIMP ne s'applique pas à l'égard d'Etats avec lesquels la Suisse a conclu un traité d'entraide internationale en matière pénale (consid. 3.3).
Assistenza internazionale in materia penale; protezione dei dati personali Art. 11f AIMP
Competenza della Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale a fronte di una commissione rogatoria eseguita in maniera provvisoriamente incompleta. Nel caso in esame la commissione rogatoria è in linea di massima orientata all'ottenimento di documentazione senza parti annerite, motivo per cui il fatto che sia stata per il momento eseguita con parti annerite, porta a concludere che la domanda originaria sia ancora pendente e come tale vada trattata in sede ricorsuale. In questo ambito la Corte dei reclami penali è competente a trattare censure in relazione all'art. 11f AIMP (consid. 2.4.2). Questione della legittimazione ricorsuale lasciata aperta nel caso concreto (consid. 2.5.2). In applicazione del principio di favore, l'art. 11f AIMP non si applica nei confronti di Stati con i quali la Svizzera ha concluso un trattato di assistenza internazionale in materia penale (consid. 3.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Bundesanwaltschaft entsprach dem Rechtshilfeersuchen des ukrainischen Nationalen Antikorruptionsbüros vom 9. Oktober 2018 und verfügte am 9. März 2020 die Herausgabe der Unterlagen betreffend die auf die C. Limited lautende Geschäftsbeziehung bei der Bank B. an die ukrainischen Behörden. Die dagegen von der C. Limited erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid RR.2020.98 vom 13. Oktober 2020 ab. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 ersuchte A., Mitarbeiterin der Bank B., die Bundesanwaltschaft um Schwärzung ihres Namens in den von der Herausgabe an die ukrainischen Behörden betroffenen Bankunterlagen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wies die Bundesanwaltschaft diesen Antrag ab und gab in der Rechtsmittelbelehrung das Bundesstrafgericht als zuständige Rechtsmittelinstanz an. Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2020 erhob A. sowohl bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als auch beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 11f

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
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1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |
2.2 Am 1. März 2019 traten unter dem neuen 1b. Kapitel zum Datenschutz Art. 11b

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11b Auskunftsrecht bei hängigen Verfahren - 1 Solange ein Rechtshilfeverfahren hängig ist, kann die Person, gegen die sich ein Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen richtet, die sie betreffenden Personendaten sowie die folgenden Informationen einsehen: |
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1 | Solange ein Rechtshilfeverfahren hängig ist, kann die Person, gegen die sich ein Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen richtet, die sie betreffenden Personendaten sowie die folgenden Informationen einsehen: |
a | den Zweck und die Rechtsgrundlage der Bearbeitung; |
b | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
c | die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern; |
d | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten; |
e | die Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte geltend machen kann. |
2 | Die zuständige Behörde kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn Gründe nach Artikel 80b Absatz 2 vorliegen oder wenn: |
a | es aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; |
b | es aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich ist; oder |
c | durch die Information der betroffenen Person eine Ermittlung, ein Untersuchungs- oder ein Gerichtsverfahren oder ein Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gefährdet werden kann. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11h Vorgehen bei der Bekanntgabe von Personendaten - 1 Die zuständige Behörde informiert den Empfänger über die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personendaten. |
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1 | Die zuständige Behörde informiert den Empfänger über die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personendaten. |
2 | Sie gibt dem Empfänger ausserdem alle weiteren Informationen bekannt, anhand deren so weit wie möglich unterschieden werden kann: |
a | zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen; |
b | zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten. |
3 | Die Pflicht zur Information des Empfängers entfällt, wenn die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11a - 1 Das BJ betreibt ein Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten der in diesem Gesetz geregelten Zusammenarbeitsformen enthalten kann. Diese Daten dürfen bearbeitet werden, um: |
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1 | Das BJ betreibt ein Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten der in diesem Gesetz geregelten Zusammenarbeitsformen enthalten kann. Diese Daten dürfen bearbeitet werden, um: |
a | festzustellen, ob über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden; |
b | Daten über Geschäfte zu bearbeiten; |
c | die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten; |
d | eine Geschäftskontrolle zu führen; |
e | Statistiken zu erstellen. |
2 | Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bearbeitungszwecke enthält das System: |
a | die Personalien der Personen, über die Daten bearbeitet werden; |
b | Daten, die für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers erforderlich sind; |
c | Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften und Einträgen. |
3 | Das Bundesamt für Polizei, das Staatssekretariat für Migration35 und die für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 199736 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständigen Einheiten des Nachrichtendienstes des Bundes haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstabe a.37 Soweit das Bundesamt für Polizei Aufgaben des BJ nach diesem Gesetz wahrnimmt, hat es auch Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten nach Absatz 2 Buchstabe b. |
4 | Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: |
a | bezüglich der Erfassung der Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b, der Daten der am Rechtshilfeverfahren beteiligten Justizbehörden sowie der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Delikte; |
b | die Aufbewahrungsdauer und die Archivierung der Daten; |
c | die Dienststellen des BJ, die Daten direkt im System bearbeiten dürfen, und die Daten, die im Einzelfall weiteren Behörden bekannt gegeben werden können. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11b Auskunftsrecht bei hängigen Verfahren - 1 Solange ein Rechtshilfeverfahren hängig ist, kann die Person, gegen die sich ein Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen richtet, die sie betreffenden Personendaten sowie die folgenden Informationen einsehen: |
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1 | Solange ein Rechtshilfeverfahren hängig ist, kann die Person, gegen die sich ein Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen richtet, die sie betreffenden Personendaten sowie die folgenden Informationen einsehen: |
a | den Zweck und die Rechtsgrundlage der Bearbeitung; |
b | die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; |
c | die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern; |
d | die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten; |
e | die Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte geltend machen kann. |
2 | Die zuständige Behörde kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn Gründe nach Artikel 80b Absatz 2 vorliegen oder wenn: |
a | es aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; |
b | es aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich ist; oder |
c | durch die Information der betroffenen Person eine Ermittlung, ein Untersuchungs- oder ein Gerichtsverfahren oder ein Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gefährdet werden kann. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
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1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |
2.3
2.3.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
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1 | Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2 | Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71 |
2bis | Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72 |
3 | Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73 |
4 | Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. |
5 | ...74 |
6 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
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1 | Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4 |
a | die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil); |
b | die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil); |
c | die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil); |
d | die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil). |
2 | ...5 |
3 | Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann. |
3bis | Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren: |
a | Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder |
b | Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7 |
3ter | Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn: |
a | die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt; |
b | das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und |
c | die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8 |
4 | Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
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1 | Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
2 | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: |
a | durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder |
b | durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. |
3 | Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
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1 | Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
2 | Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: |
a | durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder |
b | durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. |
3 | Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung. |
2.3.2 Im Rahmen der hier massgeblichen Bestimmungen der anderen Rechtshilfe i.S.v. Art. 63 ff

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
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1 | Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109 |
2 | Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: |
a | die Zustellung von Schriftstücken; |
b | die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; |
c | die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; |
d | die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110 |
3 | Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: |
a | die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3; |
b | Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; |
c | der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; |
d | die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111 |
4 | Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen. |
5 | Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: |
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a | das BJ; |
b | wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |

SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich: |
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a | bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber; |
b | bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter; |
c | bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter. |
2.3.3 Verneint die ausführende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren, ist dieser Entscheid nach der Rechtsprechung mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 2.2.3; RR.2012.223 vom 14. Juni 2013 E. 1.3; RR.2011.241 vom 15. Dezember 2011 lit. F und G i.V.m. E. 2; RR.2010.32 vom 17. März 2010 lit. C i.V.m. E. 3).
2.4
2.4.1 In Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist einleitend Folgendes anzumerken: Laut Angaben der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort datiere die Beschwerde der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht vom 12. November 2020 und werde unter der Verfahrensnummer A-5709/2020 geführt. Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesstrafgericht eine Kopie der angeblich zugleich beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde nicht zu den Akten. Daher verzichtete die Beschwerdekammer auf eine allfällige Koordination mit dem Bundesverwaltungsgericht. Eine Koordination der hier relevanten Beschwerdeverfahren ist im Übrigen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe ist eine Koordination zwischen dem Bundesstrafund Bundesverwaltungsgericht lediglich dann durchzuführen, wenn die von der Auslieferung betroffene Person gleichzeitig Gegenstand eines hängigen Asylverfahrens ist (vgl. Art. 55a

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 55a Koordination mit dem Asylverfahren - Hat der Verfolgte ein Asylgesuch im Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998105 gestellt, so ziehen das BJ und die Rechtsmittelinstanzen für den Auslieferungsentscheid die Akten aus dem Asylverfahren bei. |
2.4.2 Die vorliegende Beschwerde wurde formgerecht erhoben und richtet sich gegen eine im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens in Strafsachen ergangene Verfügung der Beschwerdegegnerin als ausführende Bundesbehörde. Zwar ist das Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe der auf die C. Limited lautenden Bankunterlagen rechtskräftig abgeschlossen. Indes hat die Beschwerdegegnerin der ukrainischen Behörde die von ihr angefragten Unterlagen vorerst in geschwärzter Form eingereicht. Damit wurde dem ukrainischen Ersuchen, das grundsätzlich auf die Übermittlung von Bankunterlagen in ungeschwärzter Form gerichtet war, noch nicht vollständig entsprochen. Unter diesen Umständen ist das Rechtshilfeverfahren weiterhin als hängig im Sinne der vorgängigen Ausführungen (supra E. 2.2) zu qualifizieren, weshalb die vorliegend geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen. Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Bundesstrafgerichts in Bezug auf den gerügten Art. 11f

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
|
1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: |
2.5
2.5.1 Vorliegend geht es um die Herausgabe von Unterlagen betreffend die auf die C. Limited lautende Geschäftsbeziehung bei der Bank B., die von der Beschwerdegegnerin vorläufig unter Schwärzung der Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, diese Bankunterlagen der ersuchenden Behörde nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens in ungeschwärzter Form herauszugeben. Die Beschwerdeführerin ist nicht Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkonten und ist damit von der Herausgabe der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde nicht direkt betroffen.
2.5.2 Indes wendete sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Schwärzung ihrer Angaben in den herauszugebenden Bankunterlagen. Diesen Antrag lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 ab und führte aus, dass die Beschwerdeführerin in den Unterlagen lediglich erwähnt werde und daher als nicht von der Rechtshilfemassnahme betroffen gelte. Die Beschwerdeführerin ist somit Adressatin der hier angefochtenen Verfügung. Gestützt auf die oben dargelegte Rechtsprechung (supra E. 2.3.3) ist der Entscheid, mit welchem der Beschwerdeführerin sinngemäss die Parteistellung verweigert worden ist, prozessual und mit Bezug auf die Frage der Betroffenheit der Beschwerdeführerin als Schlussverfügung zu behandeln. Dabei ist grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b; 122 II 130 E. 1), was von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sinngemäss gerügt wird. Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich jedoch nicht abschliessend beurteilen, inwiefern das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung noch aktuell ist (vgl. hierzu BGE 118 Ib 442 E. 2b m.H.). In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zur Beschwerdelegitimation aus, dass das Bekanntwerden ihres Namens und ihrer Funktion bei der Bank B. zur Erschwerung bis gar Verunmöglichen ihrer Tätigkeit bei der Bank B. führen könne und sie schliesse ein willkürliches Schikanieren seitens der Behörden bei der nächsten Reise in ein osteuropäisches Land nicht aus. In ihrer Anfrage an die Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2020 gab die Beschwerdeführerin hingegen an, bei der Bank B. bis 2019 angestellt gewesen zu sein. Da die vorliegende Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin offengelassen werden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 11f

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
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1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |
3.2 Gemäss Art. 11f Abs. 1

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
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1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
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1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
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1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |
3.3 Im Bereich der Rechtshilfe, bei welcher es wie vorliegend um Übermittlung von Daten ins Ausland geht, gelangt der angerufene Art. 11f

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
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1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
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1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
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1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
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1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |

IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen EUeR Art. 1 - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. |
|
1 | Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. |
2 | Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind. |
3.4 Wie einleitend ausgeführt, sind sowohl die Schweiz als auch die Ukraine staatsvertraglich unter anderem an das EUeR gebunden, wobei Art. 1 Abs. 1

IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen EUeR Art. 1 - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. |
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1 | Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. |
2 | Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
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1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
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1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 11f Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ - 1 Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
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1 | Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt. |
2 | Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch: |
a | die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat; |
b | einen völkerrechtlichen Vertrag; |
c | spezifische Garantien. |
3 | In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist: |
a | zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten; |
b | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates; |
c | zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; |
d | zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. |