TPF 2019 73, p.73

16. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und B. vom 19. Juni 2019 (SK.2017.68)
Verletzung des Amtsgeheimnisses
Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB
Nach Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB kann sich auch strafbar machen, wer ein Amtsgeheimnis einem als Rechtsmittelinstanz angerufenen Gericht offenbart (E. 4.3).
Violation du secret de fonction
Art. 320 CP
Est aussi punissable sur la base de l'art. 320 CP celui qui dévoile un secret de fonction à un tribunal fonctionnant comme instance de recours (consid. 4.3).
Violazione del segreto d'ufficio
Art. 320 CP
Secondo l'art. 320 CP è punibile anche colui che rivela un segreto d'ufficio davanti ad un Tribunale chiamato a statuire quale istanza di ricorso (consid. 4.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft warf A., einem ehemaligen Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), vor, er habe dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens interne Dokumente der ESTV offenbart. B., ebenfalls ehemaliger Mitarbeiter der ESTV, warf die Bundesanwaltschaft vor, A. dabei behilflich gewesen zu sein.
Der Einzelrichter sprach A. der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB und B. der Gehilfenschaft dazu schuldig. In beiden Fällen sah der Einzelrichter gestützt auf Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
StGB von einer Bestrafung ab.
Aus den Erwägungen:

2.1 In objektiver Hinsicht macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB).
2.1.2 Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt, bzw. die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, und bezüglich welcher der Geheimnisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 3; OBERHOLZER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 8). Nicht entscheidend ist, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde (ausdrücklich) als geheim erklärt worden ist oder nicht; massgebend ist einzig der ausdrücklich oder stillschweigend bekundete Wille des Geheimnisherrn zur Geheimhaltung (OBERHOLZER, a.a.O., N. 8; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 6). Unbeachtlich ist das Interesse Dritter und insbesondere der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der geheimen Tatsache. Geschützt sind in diesem Sinn sowohl Dienstgeheimnisse wie auch Privatgeheimnisse, die dem Amtsträger in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden sind oder die er in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat, und zwar unbekümmert darum, ob sie wahr oder falsch sind oder auch nur Mutmassungen enthalten (OBERHOLZER, a.a.O., N. 8, mit Hinweisen).
2.1.3 Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_270/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1.2.1; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 8; OBERHOLZER, a.a.O., N. 10). Die Mitteilung des Geheimnisses ist selbst dann ein Offenbaren im Sinne von Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB, wenn die Drittperson ihrerseits einer Geheimnispflicht untersteht und die fragliche Tatsache auch nach der Mitteilung noch ein Geheimnis darstellt. Auch innerhalb der einzelnen Verwaltungszweige ist die Geheimhaltungspflicht grundsätzlich zu beachten. Nur soweit das Offenbaren gesetzlich vorgesehen oder dienstlich gerechtfertigt ist, entfällt die Verpflichtung zur amtsinternen Geheimniswahrung (BGE 114 IV 44 E. 3b; OBERHOLZER, a.a.O., N. 10; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 9). Ein Geheimnis kann selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (OBERHOLZER, a.a.O., N. 10; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 8).
4.3 Bezüglich der Tathandlung des Offenbarens ist folgender Schluss zu ziehen:
4.3.3.2 Die Beschuldigten können sich als private, amtsexterne Dritte nicht auf die von ihrer Verteidigung im Rahmen ihrer Plädoyers geltend gemachten Ausnahmen vom Amtsgeheimnis beim Offenbaren gegenüber «anderen Amtsträgern» berufen, da diese ausschliesslich innerhalb der Verwaltung gelten. Anderes lässt sich auch den von der Verteidigung bei der Hauptverhandlung zitierten Kommentarstellen nicht entnehmen; vielmehr ergibt sich aus deren Lektüre, dass private, ausserhalb der Verwaltung stehende Akteure diese Ausnahmen gerade nicht für sich beanspruchen können (vgl. OBERHOLZER, a.a.O., N. 10; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 9; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 3). Auch wenn die Beschuldigten einst Angestellte des Bundes waren, erfolgte die Verwendung und Einreichung der fraglichen Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht klarerweise nicht im Rahmen ihrer Anstellung bei der ESTV und damit nicht innerhalb der Verwaltung. Vielmehr handelten sie als amtsexterne Private.
4.3.3.3 Eine Ausnahmekonstellation ergibt sich auch nicht daraus, dass das Offenbaren der vorliegend interessierenden Dokumente gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens erfolgte.
Das diesbezüglich ins Feld geführte Argument, das Bundesverwaltungsgericht sei kein unbefugter Dritter, da es als Rechtsmittelinstanz die (angeblich) rechtsungleiche Praxis der ESTV zu überprüfen habe und ihm daher eine Kontrollund Beaufsichtigungsfunktion zukomme, vermag insofern nicht zu überzeugen, als das Bundesverwaltungsgericht keine entsprechende Aufsichtsfunktion über die ESTV hat. Die ESTV ist in die Bundesverwaltung eingegliedert. Die fachliche und administrative Aufsicht über die ESTV obliegt dem Bundesrat bzw. dem Eidgenössischen Finanzdepartement (Art. 8 Abs. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 8 - 1 Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
1    Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
2    Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.
3    Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.
4    Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.
5    Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten:
a  die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die:
a1  nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören,
a2  durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und
a3  mit Verwaltungsaufgaben betraut sind;
b  den ETH-Bereich.22
und 4
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 8 - 1 Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
1    Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
2    Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.
3    Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.
4    Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.
5    Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten:
a  die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die:
a1  nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören,
a2  durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und
a3  mit Verwaltungsaufgaben betraut sind;
b  den ETH-Bereich.22
sowie Art. 36 Abs. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 36 Führungsgrundsätze - 1 Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.
1    Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.
2    Übertragen sie die unmittelbare Erfüllung von Aufgaben auf Projektorganisationen oder auf Einheiten der Bundesverwaltung, so statten sie diese mit den erforderlichen Zuständigkeiten und Mitteln aus.
3    Sie beurteilen die Leistungen der Bundesverwaltung und überprüfen periodisch die ihr von ihnen gesetzten Ziele.
4    Sie achten auf sorgfältige Auswahl und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010] sowie Art. 24
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 24 Aufsicht über die Verwaltung - (Art. 8 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 3 RVOG)
1    Mit der Aufsicht stellen der Bundesrat, die Departemente und die Bundeskanzlei die Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben sicher.
2    Die Aufsicht über die zentrale Bundesverwaltung ist umfassend. Sie richtet sich nach den in den Artikeln 11 und 12 aufgeführten Grundsätzen.
3    Die Aufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung sowie über die Organisationen und Personen gemäss Artikel 2 Absatz 4 RVOG wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie.
der Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]). Insofern besteht - entgegen der von der Verteidigung von B. geäusserten Auffassung - bereits institutionell kein hierarchisches Verhältnis zwischen der ESTV und dem Bundesverwaltungsgericht; dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung zwischen Exekutive und Judikative denn auch problematisch. Als Gericht steht dem Bundesverwaltungsgericht einzig die Befugnis zu, im Einzelfall ergangene Verfügungen der ESTV auf Beschwerde hin zu beurteilen bzw. zu kontrollieren.

Im Übrigen können sich private, amtsexterne Akteure auch im Rechtsmittelverfahren nicht auf die zuvor in E. 4.3.3.2 erwähnten, innerhalb der Verwaltung geltenden Ausnahmen vom Amtsgeheimnis berufen. Etwas anderes geht auch aus dem zwecks Untermauerung dieser Argumentation im Rahmen der Plädoyers zitierten Rechtsgutachten zur Amtsgeheimnisverletzung von Dr. Niklaus Oberholzer nicht hervor. Vielmehr wird darin - im Kontext allfälliger Ausnahmen vom Amtsgeheimnis mit Bezug zu Behörden, die an ein und demselben Verfahren mit unterschiedlichen Aufgaben beteiligt sind - erwähnt, dass das Amtsgeheimnis gegenüber Dritten - auch in dieser Konstellation - absolut gilt.
4.3.3.4 Fehl geht auch die Auffassung der Beschuldigten, sie hätten sich auf den Rechtfertigungsgrund der «Wahrung berechtigter Interessen» berufen können: Das Bundesgericht verlangt diesbezüglich, dass das verwendete Mittel dem verfolgten Zweck angemessen ist und verneint deshalb einen Rechtfertigungsgrund, wenn dem Täter zur Erreichung des Ziels andere, gesetzliche Mittel zur Verfügung standen und ihm zugemutet werden konnte, davon Gebrauch zu machen (BGE 134 IV 216 E. 6.1).
Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Es wäre den Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, beim zuständigen Instruktionsrichter / bei der zuständigen Instruktionsrichterin einen Antrag auf Edition der vertraulichen Dokumente bei der ESTV zu stellen (Art. 32 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
. VwVG sowie Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
und 50
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 50 - 1 Die Partei ist verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden dem Richter vorzulegen. Bestreitet sie den Besitz einer Urkunde, so kann sie gemäss Artikel 64 über ihren Verbleib zur Aussage unter Straffolge verhalten werden.
1    Die Partei ist verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden dem Richter vorzulegen. Bestreitet sie den Besitz einer Urkunde, so kann sie gemäss Artikel 64 über ihren Verbleib zur Aussage unter Straffolge verhalten werden.
2    Weigert sich die Partei, die Urkunde vorzulegen oder über deren Verbleib Auskunft zu geben, oder hat sie die Urkunde absichtlich beseitigt oder untauglich gemacht, so würdigt der Richter dieses Verhalten nach Artikel 40.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]) und bei der Begründung des Editionsantrages explizit auf die angeblich rechtsungleiche Praxis der ESTV hinzuweisen - ohne Nennung der vertraulichen Informationen, wie in Ziff. 50 der Beschwerde geschehen («involvierten Parteien»).
[...]
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2019 73
Datum : 19. Juni 2019
Publiziert : 05. August 2019
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2019 73
Sachgebiet : Art. 320 StGB Nach Art. 320 StGB kann sich auch strafbar machen, wer ein Amtsgeheimnis einem als Rechtsmittelinstanz...
Gegenstand : Verletzung des Amtsgeheimnisses


Gesetzesregister
BZP: 37 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
50
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 50 - 1 Die Partei ist verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden dem Richter vorzulegen. Bestreitet sie den Besitz einer Urkunde, so kann sie gemäss Artikel 64 über ihren Verbleib zur Aussage unter Straffolge verhalten werden.
1    Die Partei ist verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden dem Richter vorzulegen. Bestreitet sie den Besitz einer Urkunde, so kann sie gemäss Artikel 64 über ihren Verbleib zur Aussage unter Straffolge verhalten werden.
2    Weigert sich die Partei, die Urkunde vorzulegen oder über deren Verbleib Auskunft zu geben, oder hat sie die Urkunde absichtlich beseitigt oder untauglich gemacht, so würdigt der Richter dieses Verhalten nach Artikel 40.
RVOG: 8 
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 8 - 1 Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
1    Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen; ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt.21
2    Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.
3    Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.
4    Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.
5    Er legt, soweit zweckmässig, die strategischen Ziele fest für die folgenden verselbstständigten Einheiten:
a  die Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die:
a1  nicht der zentralen Bundesverwaltung angehören,
a2  durch die Bundesgesetzgebung geschaffen worden sind oder vom Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht werden, und
a3  mit Verwaltungsaufgaben betraut sind;
b  den ETH-Bereich.22
36
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 36 Führungsgrundsätze - 1 Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.
1    Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.
2    Übertragen sie die unmittelbare Erfüllung von Aufgaben auf Projektorganisationen oder auf Einheiten der Bundesverwaltung, so statten sie diese mit den erforderlichen Zuständigkeiten und Mitteln aus.
3    Sie beurteilen die Leistungen der Bundesverwaltung und überprüfen periodisch die ihr von ihnen gesetzten Ziele.
4    Sie achten auf sorgfältige Auswahl und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
RVOV: 24
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 24 Aufsicht über die Verwaltung - (Art. 8 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 3 RVOG)
1    Mit der Aufsicht stellen der Bundesrat, die Departemente und die Bundeskanzlei die Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben sicher.
2    Die Aufsicht über die zentrale Bundesverwaltung ist umfassend. Sie richtet sich nach den in den Artikeln 11 und 12 aufgeführten Grundsätzen.
3    Die Aufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung sowie über die Organisationen und Personen gemäss Artikel 2 Absatz 4 RVOG wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie.
StGB: 52 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
VwVG: 12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
BGE Register
114-IV-44 • 134-IV-216
Weitere Urteile ab 2000
1C_270/2016
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bundesverwaltungsgericht • beschuldigter • innerhalb • verletzung des amtsgeheimnisses • geheimhaltung • bundesgericht • einzelrichter • rechtsmittelinstanz • eigenschaft • entscheid • kenntnis • berufsgeheimnis • bundesgesetz über den bundeszivilprozess • regierungs- und verwaltungsorganisationsgesetz • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • benutzung • begründung des entscheids • kommunikation • zweck • planungsziel
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SK.2017.68