Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C_270/2016

Urteil vom 16. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,

gegen

Thomas Ammann,
Gemeindepräsident Gemeinde Rüthi,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Altstätten,
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. März 2016 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A.
Die D.________ AG beabsichtigte, auf dem ihrem Verwaltungsrat E.________ gehörenden Grundstück, auf welchem das denkmalgeschützte ehemalige Restaurant Ochsen steht, eine Klinik für stressbedingte Folgekrankheiten zu errichten. Nach der Durchführung eines Bauermittlungsverfahrens reichte sie anfangs 2015 ein entsprechendes Baugesuch ein. Dagegen erhoben u.a. A. und B. C.________ Einsprache; bei ersterem handelt es sich um den Grundbuchverwalter und Betreibungsbeamten der Gemeinde.
Am 13. Mai 2015 schickte E.________ dem Gemeindepräsidenten Thomas Ammann ein privates E-Mail. Darin teilte er mit, A. C.________, Mitarbeiter der Gemeinde Rüthi, habe versucht, ihn öffentlich zu diskreditieren. "Ich bitte um Abklärung, ob diese zeitaufwändigen Schreiben in der Dienstzeit von Herrn A. C.________ verfasst worden sind. Das gleiche gilt für die Telefonate mit den diversen Behörden oder die Erstellung von Kopien. Zudem bitte ich zu erheben, ob Herr A. C.________ die Kosten des Handelsregisterauszugs, den er beim Gesundheitsdepartement vorgelegt hat, auch getragen hat oder ob er als Leiter des Grundbuchamts diesen quasi privat bezogen hat, was natürlich widerrechtlich und somit rechtlich zu bewerten wäre. Gespannt sehen wir dem Ergebnis dieser Prüfung entgegen. (..) ".
Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 teilte der Gemeinderat Rüthi E.________ unter Bezugnahme auf dessen E-Mail vom 13. Mai 2015 mit, der Gemeinderat habe sich an den Sitzungen vom 26. Mai und vom 9. Juni 2015 mit dieser Angelegenheit beschäftigt und festgestellt, "dass seitens Herr A. C.________ kein Amtsmissbrauch oder Verstoss gegen personalrechtliche Bestimmungen erfolgt ist." Der Bezug des Handelsregisterauszugs sei über das öffentlich zugängliche Internetportal des Handelsregisteramts erfolgt. Der Gemeinderat sei überrascht und befremdet vom Schreiben von A. C.________ ans Gesundheitsdepartement; allerdings habe dieser mündlich erklärt, keine Einwände gegen die Praxisübernahme durch das vorgesehene Ärzteteam zu haben. "Aufgrund des geschilderten Sachverhalts besteht für den Gemeinderat keine Veranlassung, eine Disziplinaruntersuchung oder ein anderes Verfahren einzuleiten. Dieses von Thomas Ammann als Gemeindepräsident und dem Gemeinderatsschreiber unterzeichnete Schreiben wurde in Kopie Dr. med. F.________ sowie den Beschwerdeführern zugestellt.
Am 24. Juni 2015 verfügte die Gemeinde einen Baustopp, nachdem auf der Liegenschaft unbewilligte Arbeiten ausgeführt worden waren. Am 2. September 2015 zog die D.________ AG das Baugesuch zurück und liess am 3. September 2015 die Bauvisiere entfernen.
Am 4. September 2015 erstatteten A. und B. C.________ Strafanzeige gegen E.________ sowie den Gemeindepräsidenten und Bauverwalter der Gemeinde, Thomas Ammann. Letzterem warfen sie im Zusammenhang mit der Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens Nötigung, Betrug, Amtsmissbrauch, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Drohung vor.
Das Untersuchungsamt Altstätten übermittelte die Strafanzeige gegen Thomas Ammann der Anklagekammer zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. Diese erteilte am 30. März 2016 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Thomas Ammann nicht.

B.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2016 beantragen A. und B. C.________, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und dem Untersuchungsamt Altstätten die Ermächtigung zu erteilen, gegen Thomas Ammann eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
Das Untersuchungsamt Altstätten beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Anklagekammer verzichtet auf Vernehmlassung. Thomas Ammann beantragt, die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.
A. und B. C.________ halten an der Beschwerde fest.
Thomas Ammann hält in seiner Replik an seinem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).

1.2. Zu ihrer Legitimation führen die Beschwerdeführer aus, der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses schütze neben öffentlichen auch private Interessen, soweit es um geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatpersonen gehe. Das treffe vorliegend zu, das Schreiben vom 10. Juni 2015 enthalte schützenswerte Informationen betreffend die allfällige Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1. Durch dessen Versand an Aussenstehende sei dieser unmittelbar in seiner Privatsphäre betroffen und damit in seinen Rechten verletzt; er wäre daher als Geschädigter im Sinn von Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO befugt, sich als Privatkläger an einem allfälligen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu beteiligen und Zivilforderungen zu stellen. Er habe ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG an der Erhebung einer Beschwerde ans Bundesgericht.

1.2.1. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB) begeht, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses sichert die Geheimhaltungspflicht der Behördemitglieder und Beamten. Er bezweckt in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen (das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege). Daneben kann er auch dem Schutz von Individualinteressen dienen, nämlich soweit geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatpersonen in amtlicher Eigenschaft erhoben und bearbeitet werden (Niklaus Oberholzer, in BSK-Strafrecht II, 2007, Art. 320 N. 1 ff.; Trechsel/Vest, StGB PK, 2008, Art. 320 N 1; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, vol. II, 2010, Art. 320 N 3; Favre/Pellet/Stoudmann, Code pénal, 2011, Art. 320 N 1.1). Die angezeigte Geheimnisverletzung betrifft die Weiterleitung eines Schreibens, aus dem u.a. hervorgeht, dass der Gemeinderat von
Rüthi aufgrund einer Anzeige von E.________ die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 geprüft und verworfen hat. Wäre die Weiterleitung dieser Infomation als Amtsgeheimnisverletzung zu qualifizieren, hätte dies somit die Geheimnisherrin - die Gemeinde Rüthi - als auch den vom Geheimnis erfassten Dritten - den Beschwerdeführer 1 - als Träger der geschützten Rechtsgüter in ihren Rechten unmittelbar verletzt. Damit ist jedenfalls der Beschwerdeführer 1 befugt, die Verweigerung der Ermächtigung bezüglich der Amtsgeheimnisverletzung anzufechten (Urteil 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2). Ob das auch für die Beschwerdeführerin 2 als Ehefrau des Beschwerdeführers 1 zutrifft, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

1.2.2. Auch Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schützt vorab öffentliche Interessen am reibungslosen Funktionieren von Justiz, Regierung und Verwaltung; führt Amtsmissbrauch indessen zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung von Privatpersonen, sind auch diese in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit befugt, gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben.
Die Beschwerdeführer begründen allerdings nicht, inwiefern sie durch Amtsmissbrauch des Beschwerdegegners unmittelbar geschädigt worden sein sollen, und das liegt auch nicht nahe. Da es nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ihre Sache ist, ihre Beschwerdebefugnis darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist, ist auf die Beschwerde in Bezug auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292) nicht einzutreten.

1.2.3. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner Betrug im Sinn von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB vor. Sie äussern sich zu ihrer Beschwerdebefugnis in diesem Punkt nicht. Das schadet ihnen allerdings nichts, da sie als Betrogene offensichtlich ein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung des Betrügers hätten und damit befugt sind, gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Verfolgung des mutmasslichen Betrügers Beschwerde zu führen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten.

1.3. Die übrigen Sachverhaltsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde unter den erwähnten Vorbehalten grundsätzlich einzutreten ist.

2.
Nach Art. 7 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte entscheidet im Kanton St. Gallen die Anklagekammer (oben E. 1).
Für den Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung sind einzig strafrechtliche Gesichtspunkte massgeblich. Diese darf insbesondere nicht aus Gründen der Opportunität verweigert werden (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 278 f.). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen "hinreichenden" Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Da das Ermächtigungserfordernis Behördenmitglieder und Beamte namentlich vor mutwilliger Strafverfolgung schützen und dadurch das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherstellen soll, muss für die Erteilung der Ermächtigung vorausgesetzt werden, dass genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen bzw. eine gewisse minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine solche stattgefunden hat (Urteile 1C_775/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.3 und 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1).

3.
Zu beurteilen ist nach dem Gesagten einzig, ob die Anklagekammer Bundesrecht verletzte, indem sie die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und wegen Betrugs verweigerte.

3.1. Einen Betrug nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Die Beschwerdeführer machen geltend, durch das zonenwidrige Bauprojekt für ein Zentrum für Stressfolgeerkrankungen wäre der Wert ihrer eigenen, benachbarten Liegenschaft vermindert worden, während der Wert der Bauliegenschaft gestiegen wäre. Selbst wenn dies zutreffen sollte und der Beschwerdegegner, was keineswegs feststeht, wider besseres Wissen und unter Verletzung seiner Amtspflichten ein rechtswidriges Bauprojekt gefördert hätte, läge darin offensichtlich kein tatbestandsmässiges betrügerisches Verhalten. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer unter dem Einfluss einer Täuschung durch den Beschwerdegegner eine nachteilige Vermögensdisposition vorgenommen haben könnten. Ein Verdacht auf Betrug besteht klarerweise nicht.

3.2. In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses (dazu oben E. 1.2) hat die Anklagekammer erwogen (E. 4c S. 5), Dr. F.________ sei das E-Mail von E.________ vom 13. Mai 2015 in Kopie zugesandt worden, weshalb ihm dessen Inhalt bereits bekannt gewesen sei. Die Information, dass die Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Übernahme der Arztpraxis von Dr. F.________ durch das vorgesehene Ärzteteam hätten, habe die Regelung seiner Nachfolge betroffen und sei damit für Dr. F.________ fraglos wesentlich gewesen. Die Vorwürfe der Bauherrschaft gegen die Beschwerdeführer sowie deren Aufforderung, ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 zu eröffnen, seien dem Arzt bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe auch kein berechtigtes Interesse, die Tatsache geheimzuhalten, dass der Gemeinderat keine Veranlassung zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn gesehen habe. Es bestehe kein Tatverdacht.
Dem kann nicht gefolgt werden. Dem E-Mail vom 13. Mai 2015 kann zwar entnommen werden, dass die Bauherrschaft den Beschwerdegegner auf mögliche Verfehlungen des Beschwerdeführers 1 aufmerksam gemacht hat. Dass der Beschwerdegegner diese Vorwürfe dem Gemeinderat unterbreitet und dieser die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens geprüft und verworfen hat, ergibt sich daraus nicht. Es steht somit nicht von vornherein fest, dass dieser Umstand nicht dem Amtsgeheimnis unterlag und dass der Beschwerdegegner befugt war, ihn dem Anzeigeerstatter und Dr. F.________ mitzuteilen. Ein Anfangsverdacht, der die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung rechtfertigt, besteht jedenfalls.

4.
Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsgeheimnisverletzung zu erteilen; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten je zur Hälfte (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsgeheimnisverletzung erteilt; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern einerseits und dem Beschwerdegegner anderseits je zur Hälfte (Fr. 1'000.--) auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Störi
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_270/2016
Datum : 16. Februar 2017
Publiziert : 06. März 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Ermächtigungsverfahren


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
StGB: 146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
312 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StPO: 7 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
115 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
309
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
BGE Register
137-IV-269 • 138-III-46 • 141-IV-284
Weitere Urteile ab 2000
1C_270/2016 • 1C_344/2012 • 1C_382/2012 • 1C_775/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • anklagekammer • gemeinde • gemeinderat • verletzung des amtsgeheimnisses • strafuntersuchung • amtsmissbrauch • disziplinarverfahren • betrug • bundesgericht • e-mail • privatperson • strafbare handlung • ermächtigung zur strafverfolgung • kopie • sachverhalt • wert • kenntnis • verdacht • strafanzeige
... Alle anzeigen