TPF 2016 114, p.114

19. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 28. April 2016 (BB.2015.128)

Aktenführung.

Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO

Das Vorgehen der Strafbehörde bei der Orientierung der Medien über hängige Verfahren ist unter Umständen verfahrensrelevant. Medienmitteilungen und Korrespondenz der Strafbehörde mit Journalisten sind daher in den Strafakten abzulegen (E. 3).

Tenue des dossiers.

Art. 100 CPP

La manière dont les autorités pénales communiquent avec les médias sur des procédures pendantes peut avoir une influence sur celles-ci. Les communiqués de presse et la correspondance échangée entre les autorités pénales et des journalistes doivent donc être versés au dossier pénal (consid. 3).

Gestione degli atti.

Art. 100 CPP

Le modalità di comunicazione ai mass media da parte delle autorità di perseguimento penale in merito a procedure pendenti può assumere a determinate condizioni rilevanza processuale. Comunicati stampa e corrispondenza con giornalisti vanno dunque inseriti nel fascicolo processuale (consid. 3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete gegen A. die Strafuntersuchung Nr. SV.13.0943 wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger sowie der Geldwäscherei. A. ersuchte die BA erstmals am 26. Oktober 2015 um Zustellung aller Pressemitteilungen und/oder Korrespondenz mit Journalisten im Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung. A. erneuerte gegenüber der BA diesen Antrag in der Folge mehrfach. Mit Verfügung vom 26. November 2015 stellte die BA A. die vollständigen Verfahrensakten zu. Bezüglich der gemäss A. unvollständigen Rubrik 22
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«Medien» hielt die BA sinngemäss fest, Medienanfragen und die dazu ergangenen Antworten seien nicht Bestandteil der Verfahrensakten. A. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung, soweit sie die Rubrik 22 «Medien» betreffe, und die Aufnahme der Medienmitteilungen und Korrespondenz mit den Journalisten in dieser Sache in die Verfahrensakten.

Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gut und wies die BA an, die Medienmitteilungen und die Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren SV.13.0943 in die Strafakten aufzunehmen.

Aus den Erwägungen:

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung, mit welcher die Akteneinsichtsgesuche vom (26. Oktober 2015) 29. Oktober 2015, 3. November 2015 und 19. November 2015 des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen wurden, die Medienanfragen und die dazu ergangenen Antworten würden vom Mediendienst der BA behandelt und seien nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit der angefochtenen Verfügung seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätten die streitigen Dokumente, deren Einsichtnahme er beantragt, zu den Akten genommen werden müssen. Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die Parteien (Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO) setzt die vollständige Aktenführung (Art. 100 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO) voraus. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter demnach durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf sein Recht, den Inhalt der Korrespondenz der BA mit den Journalisten zu kennen und bei allfälligen Fehlern eingreifen zu können. Dadurch könne er sich auch vergewissern, dass die Verfahrensleitung im Umgang mit den Medien die Unschuldsvermutung respektiert habe. Weshalb diese Korrespondenz vertraulich sein soll, sei nicht ersichtlich. Es erschliesse sich auch nicht, wie auf der einen Seite in den Strafakten eine Rubrik den «Medien» gewidmet werden könne und auf der anderen Seite diese Rubrik aber dann leer bleibe.
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Gleichzeitig werde die Korrespondenz der BA mit der Presse dadurch der Kontrolle durch die Parteien und der Aufsichtsbehörde über die BA entzogen. Es sei unfassbar, dass die Verfahrensleitung ein separates Dossier errichte. Er stelle sich auch die Frage, ob die Korrespondenz namentlich mit dem ukrainischen Journalisten D. nicht zum Zweck gehabt habe, über die Medien einen Druck auf die ukrainischen Behörden zu erzeugen und diese mit Blick auf deren Entscheid hinsichtlich des Rechtshilfeersuchens der BA vom 6. Oktober 2015 zu beeinflussen.

3.2 Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass sie seit Anfang 2015 unzählige Medienanfragen aus Tschechien, der Schweiz und der Ukraine beantwortet habe, die nach dem Erscheinen von Zeitungsberichten insbesondere im Anschluss an eine rechtshilfeweise durchgeführte Hausdurchsuchung bei C. in Tschechien im Dezember 2014 eingegangen seien. Die Medienanfragen und die dazugehörigen Antworten seien nicht standardmässig in Rubrik 22 abgelegt. Es handle sich um reaktive Orientierungen, welche nicht als Bestandteil des Aktendossiers zu betrachten seien. Reaktive Orientierungen würden offensichtlich keinen prozessual relevanten Vorgang darstellen. Sie stünden demnach nicht im Zusammenhang mit dem Vorantreiben der Untersuchung und würden deshalb in keiner Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren. Dies gelte nicht nur für die Antworten des Mediendienstes der BA an die Anfragenden, sondern im Besonderen auch für die Namen der Anfragenden sowie den genauen Inhalt derer Anfragen. Müssten, so die Beschwerdegegnerin weiter, die Namen der Anfragenden und deren konkreten Anfragen standardmässig Eingang ins Aktendossier finden, würden viele Journalisten in bestimmten Ländern u.a. in der Ukraine ihre Arbeit nicht mehr sinnvoll und gefahrlos verrichten können. Hinzu komme, dass viele Anfragen von Medienschaffenden schliesslich zu keinem konkreten Presseerzeugnis führen und die reaktive Orientierung der Beschwerdegegnerin dadurch in der Öffentlichkeit überhaupt keine Wirksamkeit entfalte.

Was die Rubrik 22 anbelange, so benutze sie diese lediglich für die Ablage allfälliger Presseerzeugnisse aus open sources, die von der Verfahrensleitung oder von den Parteien zu den Akten gegeben werden, da sie einen Bezug zur Untersuchung aufweisen und als Beweismittel möglicherweise von Bedeutung sein können. Es sei demnach logisch, dass die Rubrik 22 im Moment nur den ukrainischen Internet-Artikel enthalte.

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3.3 Vorbedingung des aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Akteneinsichtsrechts ist das Bestehen von Akten sowie deren vollständige und korrekte Führung (SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO N. 1).

Zu prüfen ist nachfolgend, ob die streitigen Medienanfragen betreffend das konkrete Strafverfahren und die dazu ergangenen Antworten der Strafbehörde, Bestandteil der Strafakten zu bilden haben.
3.4 Gemäss Art. 100 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt, welches die Verfahrensund die Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) und die von den Parteien eingereichten Akten enthält (lit. c). Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO). Das Aktendossier muss alles enthalten, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzumessung in einen thematischen Zusammenhang gebracht werden kann (BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO N. 1, mit Hinweisen auf Praxis und Lehre). Allgemein formuliert sind alle prozessual relevanten Vorgänge aktenkundig zu machen (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO N. 9). Diese Dokumentationspflicht hat einerseits Gedächtnisoder Perpetuierungsfunktion, d.h. die prozessualen Vorgänge werden für spätere Verfahrensstufen festgehalten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1155). Sie hat andererseits aber auch Kontrolloder Garantiewirkung. Die Akten ermöglichen den Parteien und den Rechtsmittelinstanzen die Kontrolle, ob korrekt ermittelt und beurteilt wurde. Sie dienen der Staatsanwaltschaft und den Gerichten als Beleg für die Objektivität der Ermittlung und Beurteilung (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO N. 7).
3.5 Die Mitglieder von Strafbehörden bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind (Art. 73 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 73 Geheimhaltungspflicht - 1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
1    Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2    Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB25 verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
StPO). Die Staatsanwaltschaft kann die Öffentlichkeit orientieren, wenn dies erforderlich ist: a. damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt; b. zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung; c. zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte; d. wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles (Art. 74 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
a  damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt;
b  zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung;
c  zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte;
d  wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles.
2    Die Polizei kann ausserdem von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren.
3    Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten.
4    In Fällen, in denen ein Opfer beteiligt ist, dürfen Behörden und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens seine Identität und Informationen, die seine Identifizierung erlauben, nur veröffentlichen, wenn:
a  eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Verbrechen oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist; oder
b  das Opfer beziehungsweise seine hinterbliebenen Angehörigen der Veröffentlichung zustimmen.
StPO).
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3.6 Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin fallen nicht nur die nach der Terminologie der Beschwerdegegnerin «aktive» Orientierung der Öffentlichkeit, sondern auch die ein konkretes Strafverfahren betreffenden Medienanfragen und die dazu ergangenen Antworten der Strafbehörde («reaktive» Orientierung) unter Art. 74
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
a  damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt;
b  zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung;
c  zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte;
d  wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles.
2    Die Polizei kann ausserdem von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren.
3    Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten.
4    In Fällen, in denen ein Opfer beteiligt ist, dürfen Behörden und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens seine Identität und Informationen, die seine Identifizierung erlauben, nur veröffentlichen, wenn:
a  eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Verbrechen oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist; oder
b  das Opfer beziehungsweise seine hinterbliebenen Angehörigen der Veröffentlichung zustimmen.
StPO. Zwar ist der Beschwerdegegnerin durchaus zuzustimmen, dass diese Bestimmung auf die «aktive» Orientierung der Öffentlichkeit ausgerichtet ist. Festzuhalten ist aber, dass die Mitglieder von Strafbehörden grundsätzlich uneingeschränkt der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 73 Geheimhaltungspflicht - 1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
1    Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2    Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB25 verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
StPO unterstehen, weshalb auch die «reaktive» Orientierung der Öffentlichkeit eine Durchbrechung der in Art. 73
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 73 Geheimhaltungspflicht - 1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
1    Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2    Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB25 verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
StPO statuierten Geheimhaltungspflicht darstellt. Dabei regelt Art. 74
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
a  damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt;
b  zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung;
c  zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte;
d  wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles.
2    Die Polizei kann ausserdem von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren.
3    Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten.
4    In Fällen, in denen ein Opfer beteiligt ist, dürfen Behörden und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens seine Identität und Informationen, die seine Identifizierung erlauben, nur veröffentlichen, wenn:
a  eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Verbrechen oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist; oder
b  das Opfer beziehungsweise seine hinterbliebenen Angehörigen der Veröffentlichung zustimmen.
StPO die Voraussetzungen, unter welchen die Strafbehörden die Öffentlichkeit entgegen der sonst geltenden Pflicht zum Stillschweigen über pendente Straffälle orientieren können. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Antworten der Strafbehörde in den Medien dann allenfalls doch nicht rezipiert werden.

3.7 Gemäss Art. 74 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
a  damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt;
b  zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung;
c  zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte;
d  wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles.
2    Die Polizei kann ausserdem von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren.
3    Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten.
4    In Fällen, in denen ein Opfer beteiligt ist, dürfen Behörden und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens seine Identität und Informationen, die seine Identifizierung erlauben, nur veröffentlichen, wenn:
a  eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Verbrechen oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist; oder
b  das Opfer beziehungsweise seine hinterbliebenen Angehörigen der Veröffentlichung zustimmen.
StPO sind bei der Orientierung der Öffentlichkeit, gleichwohl ob aktiv oder reaktiv, der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten. Wird bei der Orientierung der Öffentlichkeit der Unschuldsvermutung nicht Rechnung getragen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafminderungsgrund im Rahmen von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB zu gewichten (s. BGE 128 IV 97 E. 3.b/aa S. 104, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9X.1/1998 vom 29. Oktober 1999, E. 25b; s. auch WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB N. 160 mit weiteren Hinweisen). Bei vorverurteilenden Äusserungen eines Mitglieds der Strafbehörde in der Öffentlichkeit besteht Anlass zu Zweifeln an dessen Unbefangenheit (BGE 127 I 196 E. 2d S. 200 f.; Urteil des Bundesgerichts 8G.36/2000 vom 25. September 2000, E. 4b; s. auch JÄGER, Strafuntersuchung und Medien im Spannungsfeld der Interessen, Zürcher Diss., Zürich/St. Gallen 2010, N. 126 f.; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO N. 48 ff. mit weiteren Hinweisen).
3.8 Nach der zur Bundesstrafprozessordnung ergangenen Rechtsprechung sind Pressemitteilungen der Strafbehörde nicht anfechtbar (BGE 130 IV 140 E. 2 S. 141 f.). Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, es handle sich bei Pressemitteilungen nicht um Akte, welche die Strafuntersuchung
TPF 2016 114, p.119

vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren. Es hielt abschliessend fest, dass hinreichende zivilund strafrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um sich gegen rechtswidrige, namentlich die Unschuldsvermutung oder die Persönlichkeitsrechte verletzende Orientierungen zur Wehr zu setzen (BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142). Ob diese Rechtsprechung auch unter der Herrschaft der StPO gilt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Selbst wenn dies zutrifft, kann daraus nicht gefolgert werden, dass Pressemitteilungen wie auch andere Formen der Orientierung der Öffentlichkeit nicht in die entsprechenden Verfahrensakten abzulegen sind. Eine Pflicht, Presseinformationen der Strafbehörde in die Akten aufzunehmen, und die Anfechtbarkeit der Presseinformation sind unterschiedliche Gegenstände. Insofern ist die Rechtsprechung von BGE 130 IV 140 für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Wie vorstehend wiedergegeben, kann die Strafbehörde die Öffentlichkeit orientieren, wenn dies erforderlich ist, und hat dabei den Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten. Die Verletzung der Unschuldsvermutung bei der Orientierung der Öffentlichkeit stellt unter Umständen einerseits einen Strafminderungsund andererseits einen Befangenheitsgrund dar, welcher zum Ausstand des betreffenden Mitglieds der Strafbehörde führen kann. Daraus folgt, dass das Vorgehen der Strafbehörde bei der Orientierung der Öffentlichkeit verfahrensrelevant ist. Entsprechend ist die Art und Weise, wie die Strafbehörde die Öffentlichkeit informiert, in den Strafakten zu dokumentieren (vgl. auch ZELLER, Zwischen Vorverurteilung und Justizkritik, Bern 1998, S. 331 f.). Dass sich aufgrund der internen Organisation und Aufgabenteilung innerhalb der Strafbehörde nicht die Verfahrensleitung sondern die Medienstelle um die Orientierung der Öffentlichkeit kümmert, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen (zur Verantwortung des verfahrensleitenden Staatsanwalts für die Medieninformation auch bei Delegation der Kommunikation s. auch JÄGER, a.a.O., N. 632).

3.9 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Medienmitteilungen und die Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren SV.13.0943 in die Strafakten abzulegen sind.

3.10 Damit ist die Frage, in welchem Umfang (gegebenenfalls unter Abdeckung der Namen der betreffenden Journalisten) dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren ist, nicht beantwortet. Darüber ist vorliegend nicht zu befinden.

TPF 2016 114, p.120

4. Die Beschwerde ist im Lichte dieser Ausführungen gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, die Medienmitteilungen und die Korrespondenz mit den Journalisten betreffend das Strafverfahren SV.13.0943 in die Strafakten aufzunehmen.

TPF 2016 114, p.121
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2016 114
Datum : 28. April 2016
Publiziert : 08. Juni 2016
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2016 114
Sachgebiet : Art. 100 StPO Das Vorgehen der Strafbehörde bei der Orientierung der Medien über hängige Verfahren ist unter...
Gegenstand : Aktenführung.


Gesetzesregister
StGB: 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StPO: 56 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
73 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 73 Geheimhaltungspflicht - 1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
1    Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2    Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB25 verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
74 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:
a  damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt;
b  zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung;
c  zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte;
d  wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles.
2    Die Polizei kann ausserdem von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren.
3    Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten.
4    In Fällen, in denen ein Opfer beteiligt ist, dürfen Behörden und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens seine Identität und Informationen, die seine Identifizierung erlauben, nur veröffentlichen, wenn:
a  eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Verbrechen oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist; oder
b  das Opfer beziehungsweise seine hinterbliebenen Angehörigen der Veröffentlichung zustimmen.
100 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
101
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
BGE Register
127-I-196 • 128-IV-97 • 130-IV-140
Weitere Urteile ab 2000
8G.36/2000 • 9X.1/1998
Stichwortregister
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TPF 2016 114
Entscheide BstGer
BB.2015.128
BBl
2006/1155