TPF 2014 54, p.54

12. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Eidgenössisches Finanzdepartement vom 3. Juli 2014 (BV.2014.18)

Verwaltungsstrafrecht. Eröffnung der Untersuchung. Beschwerdelegitimation.
Art. 28 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR

Die Eröffnung einer Verwaltungsstrafuntersuchung bewirkt auf Seiten der beschuldigten Person keine Beschwer und ist von dieser somit nicht anfechtbar. Dasselbe gilt auch für den Fall der Beschwerde gegen die Abweisung eines kurz nach Eröffnung gestellten Antrags auf Einstellung des Verfahrens (E. 1.3).
Droit pénal administratif. Ouverture de la procédure. Qualité pour recourir.
Art. 28 al. 1 DPA

L'ouverture d'une procédure pénale administrative ne cause aucune lésion à la personne inculpée et ne peut dès lors faire l'objet d'une plainte de sa part. Il en va de même dans le cas d'une plainte contre le rejet d'une requête en classement de la procédure, interjetée peu de temps après l'ouverture de celle-ci (consid. 1.3).

Diritto penale amministrativo. Apertura dell'inchiesta. Legittimazione a ricorrere.
Art. 28 cpv. 1 DPA

L'apertura di un'inchiesta penale amministrativa non è impugnabile per difetto di aggravio nella posizione dell'imputato. Lo stesso vale anche nel caso di un reclamo contro il rifiuto di una richiesta di desistenza dal procedimento presentata poco dopo l'apertura dell'inchiesta (consid. 1.3).
TPF 2014 54, p.55

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements (GS-EFD) informierte A. am 31. Januar 2014, gegen ihn gestützt auf eine Strafanzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung eröffnet zu haben. A. nahm am 25. März 2014 zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung und beantragte, der Anzeige sei keine weitere Folge zu geben. Der untersuchende Beamte des GS-EFD wies diesen Antrag ab. Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Stv. Leiter Rechtsdienst EFD abgewiesen. Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer.
Die Beschwerdekammer trat auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1.3 Vorliegend gibt die Prozessvoraussetzung der Beschwerdelegitimation Anlass zu einer genaueren Überprüfung. Zweifelsohne gegeben ist auf Seiten des Beschwerdeführers die formelle Beschwer, ist er doch mit seinen Anträgen im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz unterlegen. Betreffend die materielle Beschwer bildet die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers, die kurz zuvor gegen ihn eröffnete Verwaltungsstrafuntersuchung einzustellen, das ursprüngliche Anfechtungsobjekt. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass gegen die Verfahrenseröffnung der Beschwerdeweg nach VStrR nicht offen steht (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 166). Insbesondere stellt die Verfahrenseröffnung keine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar, da sie keine Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt bzw. keine Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von Rechten und Pflichten beinhaltet (vgl. HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 63 und die dort angegeben Hinweise). Die blosse Eröffnung einer Verwaltungsstrafuntersuchung bewirkt auf Seiten der beschuldigten Person somit keine Beschwer, welche zur beschwerdeweisen Anfechtung der Verfahrenseröffnung notwendig wäre. Dieselben Überlegungen haben denn auch den Gesetzgeber dazu bewogen, die Anfechtbarkeit der Untersuchung eines Strafverfahrens im Rahmen der StPO unter Vorbehalt einer hier nicht interessierenden Ausnahme
TPF 2014 54, p.56

auszuschliessen (vgl. Art. 300 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 300 Einleitung - 1 Das Vorverfahren wird eingeleitet durch:
1    Das Vorverfahren wird eingeleitet durch:
a  die Ermittlungstätigkeit der Polizei;
b  die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft.
2    Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor.
, Art. 309 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Ausdrücklich ausgeschlossen ist im Anwendungsbereich der StPO die Beschwerde zudem gegen weitere, auf die Fortsetzung des Verfahrens gerichtete Handlungen wie die Wiederanhandnahme (Art. 315 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 315 Wiederanhandnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.
1    Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.
2    Die Wiederanhandnahme ist nicht anfechtbar.
StPO) und die Anklageerhebung (Art. 324 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
1    Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2    Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
StPO; vgl. zur ganzen Thematik das Urteil des Bundesgerichts 1B_657/2012 vom 8. März 2013, E. 2.3.3).
Dieselbe Überlegung muss auch gelten für den Fall, in welchem der von der beschuldigten Person in zeitlicher Hinsicht kurz nach Kenntnisnahme der Verfahrenseröffnung gestellte Antrag auf Einstellung des Verfahrens von der Verwaltungsstrafbehörde abgewiesen wird und diese die eingeleitete Untersuchung weiterführt. Eine Beschwerde der beschuldigten Person gegen eine solche Abweisung kommt praktisch einer direkten (unzulässigen) Anfechtung der Verfahrenseröffnung gleich. Auch in einer solchen Situation erleidet die beschuldigte Person keinerlei aktuellen und konkreten Nachteil, welcher die zur Beschwerdeführung notwendige materielle Beschwer und damit die Legitimation zu begründen vermöchte (vgl. auch in Bezug auf die StPO die Urteile des Bundesgerichts 1B_657/2012 vom 8. März 2013, E. 2.3.3; 1B_209/2011 vom 6. September 2011, E. 2; wobei im ersten Fall die Verweigerung einer Sistierung angefochten wurde).

1.4 Auf Grund des vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde notwendige Legitimation aufweist. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

TPF 2014 54, p.57
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2014 54
Datum : 03. Juli 2014
Publiziert : 14. Juli 2014
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2014 54
Sachgebiet : Art. 28 Abs. 1 VStrR Die Eröffnung einer Verwaltungsstrafuntersuchung bewirkt auf Seiten der beschuldigten Person...
Gegenstand : Verwaltungsstrafrecht. Eröffnung der Untersuchung. Beschwerdelegitimation.


Gesetzesregister
StPO: 300 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 300 Einleitung - 1 Das Vorverfahren wird eingeleitet durch:
1    Das Vorverfahren wird eingeleitet durch:
a  die Ermittlungstätigkeit der Polizei;
b  die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft.
2    Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor.
309 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
315 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 315 Wiederanhandnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.
1    Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.
2    Die Wiederanhandnahme ist nicht anfechtbar.
324
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
1    Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2    Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
VStrR: 28
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
Weitere Urteile ab 2000
1B_209/2011 • 1B_657/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • verwaltungsstrafrecht • efd • beschwerdekammer • bundesgericht • legitimation • beschwerdelegitimation • einstellung des verfahrens • entscheid • strafanzeige • begründung des entscheids • schutzwürdiges interesse • eröffnung des verfahrens • betriebsleitung • sachverhalt • leiter • rechtsdienst • wiese • eidgenössische finanzmarktaufsicht • prozessvoraussetzung
... Alle anzeigen
BstGer Leitentscheide
TPF 2014 54
Entscheide BstGer
BV.2014.18