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14. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und EMS CHEMIE AG gegen A. vom 6. Juni und 23. Juli 2012 (SK.2012.15)

Kostentragungspflicht und Entschädigung von Beschuldigten respektive Privatklägern.

Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
und Abs. 3 lit. a, Art. 427 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 427 - 1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
1    Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
a  das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;
b  die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht;
c  die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
2    Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:
a  wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und
b  soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
3    Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.
4    Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.
, Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
und Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO

Allgemeine Voraussetzungen der Kostenbeteiligung von Beschuldigten und Privatklägern bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens (E. 6.3).
Der Beschuldigte hat bei Freispruch und Verfahrenseinstellung Kosten zu tragen, wenn er die Einleitung des Verfahrens durch Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten verursachte. Keine Ersatzpflicht besteht für Verfahrensaufwand, der zur Schwere des Verdachts unangemessen ist, wohl aber für den Mehraufwand zur Begründung eines von den anderen Parteien nicht angefochtenen Urteils. Der Privatkläger hat die Kosten zu tragen, welche auf sachlich unnötige oder widersprüchliche Intervention im Hauptverfahren verursacht wird (E. 6.4).

Der Staat und der Privatkläger haben Verteidigerkosten zu ersetzen, soweit sie durch die vom Beschuldigten nicht zu verantwortenden Verfahrenshandlungen anfallen. Entschädigung des Beschuldigten für die im Hauptverfahren entstandenen Kosten bei gleichzeitiger Verweigerung der Entschädigung für die Kosten im Vorverfahren (E. 7.1.2).

Der Privatkläger muss seine Aufwendungen, für die er Entschädigung beansprucht, beziffern und belegen (E. 7.2.2).

Obligation de prise en charge des frais et indemnisation de prévenus, respectivement de parties plaignantes.

Art. 426 al. 2 et al. 3 lett. a, art. 427 al. 2, art. 429 al. 1 et art. 433 CPP
Conditions générales de la participation aux frais des prévenus et des parties plaignantes en cas d'acquittement et de classement (consid. 6.3).
En cas d'acquittement ou de classement de la procédure, le prévenu doit supporter les frais lorsqu'il a provoqué l'ouverture de la procédure par la violation des obligations résultant du droit du travail. Il n'y a pas d'obligation de prise en charge des frais pour les efforts de procédure disproportionnés par rapport à la gravité des soupçons, mais bien pour le surcroît de travail

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engendré par la motivation d'un jugement qui n'est pas attaqué par les autres parties. La partie plaignante doit supporter les frais provoqués dans la procédure de jugement par une intervention matériellement inutile ou contradictoire (consid. 6.4).

L'Etat et la partie plaignante doivent rembourser les frais de défense tant que ceux-ci sont dus à des actes de procédure non imputables au prévenu. Indemnisation du prévenu pour les frais résultant de la procédure de jugement et refus simultané d'une indemnisation pour les frais liés à la procédure préliminaire (consid. 7.1.2).

La partie plaignante doit chiffrer et documenter ses dépenses dont elle sollicite l'indemnisation (consid. 7.2.2).

Partecipazione ai costi e indennità per ripetibili dell'imputato, rispettivamente dell'accusatore privato.

Art. 426 cpv. 2 e cpv. 3 lett. a, 427 cpv. 2, 429 cpv. 1 e 433 CPP
Requisiti generali per la partecipazione ai costi dell'imputato e dell'accusatore privato in caso di proscioglimento e abbandono del procedimento (consid. 6.3).
L'imputato prosciolto e oggetto di abbandono del procedimento deve sostenere i costi cagionati per aver provocato l'apertura di un procedimento penale mediante violazione di obblighi legati al diritto del lavoro. Non sussiste obbligo di risarcimento per un dispendio procedurale inadeguato per rapporto alla gravità dei sospetti; va per contro risarcito il maggiore dispendio lavorativo cagionato per la motivazione di una sentenza non impugnata dalle altre parti. L'accusatore privato deve sopportare i costi cagionati da interventi oggettivamente inutili o contraddittori durante il dibattimento (consid. 6.4).
Lo Stato e l'accusatore privato devono risarcire i costi per la difesa dell'imputato, nella misura in cui essi non rientrano negli atti procedurali imputabili alla responsabilità dell'imputato stesso. Indennizzo dell'imputato per i costi del dibattimento in caso di contemporanea reiezione della domanda di indennizzo per i costi predibattimentali (consid. 7.1.2).
L'accusatore deve definire precisamente e documentare le spese fatte valere a titolo di ripetibili (consid. 7.2.2).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. wurde mehrfache Verletzung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB), begangen zum Nachteil der EMS CHEMIE AG (EMS) in der Zeit von März 2003 bis Juli 2005, vorgeworfen.

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Die Strafkammer stellte das Verfahren gegen A. infolge Eintritts der Verjährung teilweise ein und sprach ihn im Übrigen frei. Die Verfahrenskosten wurden zum Grossteil A. und im Übrigen je zur Hälfte der EMS und der Eidgenossenschaft auferlegt. Die Bundesanwaltschaft und die EMS wurden verpflichtet, A. für seine Aufwendungen im gerichtlichen Verfahren je zur Hälfte zu entschädigen. Die weitergehenden Forderungen von A. für das Vorverfahren wurden abgewiesen. Auf die Forderung der EMS auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten von A. wurde nicht eingetreten.

Aus den Erwägungen:

6.3
6.3.1 Grundsätzlich trägt der Staat die Verfahrenskosten, wenn das Gesetz nichts Anderes bestimmt (Art. 423
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
Satz 1 StPO). Wird das Strafverfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Ist dies der Fall, kann ihr auch die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte und die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen ganz oder teilweise verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und b).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der aus dem Strafverfahren entlassenen Person können die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ergebenden Grundsätze gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (zuletzt: Urteile des Bundesgerichts 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf

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unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten zur Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht beziehungsweise es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.2 und 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012, E. 2.2). Die Haftung der beschuldigten Person darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009, E. 1.5; DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 3, 32).
6.3.2
a) Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 416 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz.
StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 427 - 1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
1    Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
a  das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;
b  die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht;
c  die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
2    Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:
a  wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und
b  soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
3    Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.
4    Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.
StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO).
b) Eine allgemeine Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft besteht nicht. Das Gesetz sieht jedoch bei Antragsdelikten die Möglichkeit einer Kostenauflage vor. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verfahrensrechte der Privatklägerschaft in der StPO erheblich ausgedehnt worden sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1327). Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an die antragstellende Person sind enger gefasst als diejenigen für die Privatklägerin, da ersterer Kosten nur auferlegt werden können, wenn sie mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, während die Kostenauflage an die Privatklägerschaft auch ohne diese Voraussetzungen möglich ist. Diese Unterscheidung, die im Spannungsverhältnis zu Art. 118 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO zu stehen scheint, da die antragstellende Person kraft Gesetzes Privatklägerin wird, fusst auf der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der antragstellenden Person, auf ihre

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Stellung und die damit verbundenen Rechte als Privatklägerin zu verzichten (Art. 120
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
StPO), ohne dass dadurch der Strafantrag als zurückgezogen gilt (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/
Basel/Genf 2010, Art. 427
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 427 - 1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
1    Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
a  das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;
b  die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht;
c  die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
2    Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:
a  wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und
b  soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
3    Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.
4    Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.
StPO N. 8 f.; DOMEISEN, a.a.O., Art. 427
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 427 - 1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
1    Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
a  das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;
b  die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht;
c  die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
2    Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:
a  wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und
b  soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
3    Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.
4    Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.
StPO N. 9). Der Gesetzgeber will die geschädigte Person, die sich nach Stellung des Strafantrags nicht mehr am Verfahren beteiligt, nur unter strengeren Voraussetzungen an den Kosten beteiligen als die aktiv am Verfahren teilnehmende Privatklägerschaft. Dies erscheint sachgerecht.
6.4
6.4.1 a) Der Beschuldigte befand sich von 1997 bis 2007 in einem festen Anstellungsverhältnis bei der Privatklägerin, auf das Art. 321a Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR Anwendung findet. Nach dieser Bestimmung darf der Arbeitnehmer geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen. Diese Geheimhaltungspflicht bezieht sich auf alle Tatsachen, von denen der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt und die vom Arbeitgeber als geheim zu halten bezeichnet werden oder bei denen sich der Geheimhaltungswille aus den Umständen entnehmen lässt (BGE 127 III 310 E. 5.a; PORTMAN, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 321a Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR N. 24 f.; AUBERT, Commentaire Romand, Code des obligations I, Basel 2003, Art. 321a Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR N. 7; WYLER, Droit du travail, 2. Aufl., Bern 2008, S. 111 f.). Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt die Geheimhaltungspflicht absolut (PORTMAN, a.a.O, Art. 321a Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR N. 27; WYLER, a.a.O., S. 111). Die gesetzlich allgemein umschriebene Geheimhaltungspflicht wird durch den jeweiligen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers im Einzelnen festgelegt und konkretisiert. Art. 3 der Anstellungsbedingungen der EMS (Ausgabe vom 1. Januar 1993 bzw. vom 1. Januar 2003), integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages des Beschuldigten, hält fest, dass jeder Mitarbeiter verpflichtet ist, über alle Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisse der Firma und über alle diese betreffenden Geschäftsvorgänge und Tatsachen, wie z.B. Produkte, Verfahren, Patente, personelle Organisation, Kunden, Betriebsdaten und Daten des Rechnungswesens, Preise, Gehälter etc. Stillschweigen zu bewahren, auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Bei Verletzung der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht können Mitarbeiter für dadurch verursachte allfällige Schäden haftbar gemacht werden. Die Annahme von Mandaten auf eigene Rechnung und die Ausübung entgeltlicher

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Nebenbeschäftigungen bedurften der schriftlichen Zustimmung der Privatklägerin.
b) Der Beschuldigte stand seit Dezember 1999 mit dem anderweitig Verfolgten C. in Kontakt. Beide planten einen Firmen-Start-up im Kunststoffbereich. Die Firma hätte in (möglicherweise) einigen Bereichen die Privatklägerin konkurrenziert. Vor diesem Hintergrund führte der Beschuldigte im Auftrag von C. und gegen Entgelt neben seiner Tätigkeit bei der EMS diverse Recherchen durch, zum Teil auch über Produkte der EMS. Der Beschuldigte teilte C. unter anderem die Menge der verkauften Endprodukte von ,,Nanotubes", Informationen von einer internen Kadertagung und aus internen Forschungsberichten mit und informierte ihn, dass die EMS in den Linsenmarkt einsteigen wolle. Die Preisgabe dieser Informationen erfolgte in Kenntnis und unter Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Geheimhaltungspflicht, denn die Privatklägerin hat auf der Geheimhaltung dieser Informationen bestanden. Dass der Beschuldigte vorbringt, C. habe mit den Informationen nichts anfangen oder die EMS nicht schädigen können, ändert nichts an der Verletzung seiner vertraglich vereinbarten und im Gesetz festgehaltenen Geheimhaltungspflicht. Die zivilrechtliche Geheimhaltungspflicht ist umfassender als die strafrechtliche, da sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses absolut gilt und das blosse Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers an den Informationen genügt, unabhängig davon, ob diese einen wirtschaftlichen Wert haben oder nicht. Der Beschuldigte hat die Offenbarung der Informationen an C. eingeräumt und war sich auch seiner Geheimhaltungspflicht bewusst. Darüber hinaus informierte er die Privatklägerin nicht über die gegen Bezahlung durchgeführten Recherchen für C. Er versuchte seine ausserbetrieblichen Arbeiten durch falsch gekennzeichnete Posten auf seinen Abrechnungen vor der Privatklägerin zu verheimlichen, da er sich bewusst war, dass diese sein Handeln nicht tolerieren würde. Er hat demnach vorsätzlich in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen seine Geheimhaltungspflichten verstossen.
6.4.2 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten jedoch nur insoweit zu tragen, als ein Kausalzusammenhang zwischen dem ihm zivilrechtlich anzulastenden Fehlverhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen besteht. Er trägt nicht die Verfahrenskosten, die die Strafverfolgungsbehörden durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben (Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).
a) Der Beschuldigte hat die Einleitung des Strafverfahrens (neben den anderweitig Verfolgten) mit zu verantworten. Er musste damit rechnen, dass

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die Privatklägerin Strafantrag gegen ihn stellen werde, sobald sie von seinen Vertragsverletzungen Kenntnis erhalten würde. Umfang und Art der preisgegebenen Informationen liessen sich aufgrund der Beteiligung weiterer, zum Teil externer Personen nur im Wege eines Strafverfahrens umfassend klären. Die Einleitung einer Strafuntersuchung war angesichts der möglicherweise bedrohten Rechtsgüter der Privatklägerin und der anfänglichen Verdachtslage angemessen.

b) Die Gesamtverfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 12'000.. Hiervon können dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 9'000. vollumfänglich auferlegt werden. Das Gericht hat bei der Festsetzung der Kosten (Gebühren und Auslagen) nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die er in zurechenbarer Weise verursacht hat.
c) Hinsichtlich der Verteilung der Kosten des Hauptverfahrens ist zwischen jenen für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung einerseits und jenen für die Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils zu differenzieren.

aa) Die Bundesanwaltschaft hat mit der Einreichung des Strafbefehls als Anklage das erstinstanzliche Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eingeleitet. Die Anklagepunkte 1 und 2 waren bereits bei Anklagerhebung verjährt. Die Bundesanwaltschaft hätte erkennen können, dass insoweit das Verfahren eingestellt werden musste. Es erscheint demnach angezeigt, der Bundesanwaltschaft die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bis zur Benachrichtigung der Parteien durch das Gericht, dass in den Anklagepunkten 1 und 2 kein Schuldspruch ergehen könne, vollumfänglich aufzuerlegen.

Die Privatklägerin teilte dem Gericht im Anschluss auf Anfrage mit, dass sie trotz der teilweisen Verfahrenseinstellung an ihrem Strafantrag hinsichtlich Anklagepunkt 3 festhalte und an der Hauptverhandlung auftreten und plädieren werde. Die Privatklägerin hat auch im Anschluss an die gerichtliche Mitteilung weiterhin vollumfänglich von den ihr zustehenden Parteirechten Gebrauch gemacht. Sie hat Fristverlängerungsgesuche und Beweisanträge gestellt, widersprüchliche Ausführungen in ihren Parteieingaben gemacht und trotz drohender Verjährung Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen des Einzelrichters mit dem Antrag um aufschiebende Wirkung geführt. Zudem hat sie auf einer eigens zum Strafverfahren einberufenen Pressekonferenz ihren Unmut über dessen Verlauf geäussert und namentlich das

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Eidgenössische Untersuchungsrichteramt und die Bundesanwaltschaft scharf attackiert. Das gesamte Verfahren sei von unnötiger Verschleppung, gravierenden Führungsund Organisationsmängel sowie einer falschen Einschätzung der Verjährungsproblematik geprägt. Dies habe zur Verjährung der beiden Hauptanklagepunkte geführt, so dass nur noch ein untergeordneter Anklagepunkt gerichtlich zu beurteilen sei. Es stand der Privatklägerin selbstredend frei, sich in diesem Sinne öffentlich zu äussern. Für die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens und damit für die Kostenverlegung ist jedoch Folgendes festzuhalten: Materiell handelt es sich bei dem für eine Verhandlung einzig verbliebenen Anklagepunkt 3 um einen Grenzfall; verschuldensmässig um eine Bagatelle, wenn es überhaupt tatbestandsmässig wäre. Dieser Punkt war für keine der Parteien und wie sich aus ihren öffentlichen Verlautbarungen ergibt auch nicht für die Privatklägerin von wesentlicher Bedeutung und schien vor allem der Abwendung der Verjährung in den anderen Anklagepunkte dienen zu sollen. Im Übrigen musste auch die Privatklägerin vertreten durch einen erfahrenen Anwalt auf Grund der Aktenlage, insbesondere des Fehlens einer gutachterlichen Stellungnahme in diesem Punkt, insoweit mit einem Freispruch rechnen, was offenbar auch der Fall war. Ihr Plädoyer diente ausserdem über weite Strecken kriminalund rechtpolitischen Ausführungen, für welche eine gerichtliche Hauptverhandlung nicht abzuhalten ist. Schliesslich stand für diesen Anklagepunkt die absolute Verjährung unmittelbar zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mit Frist von einem Monat bevor. Unter den gegebenen Umständen hätte die Privatklägerin ohne weiteres auf ihren Strafantrag im Anklagepunkt 3 verzichten können und sollen. Durch ihre Eingaben, ihr widersprüchliches Prozessverhalten und ihre Pressekonferenz im Vorfeld der Hauptverhandlung hat die Privatklägerin im Übrigen ein erhebliches Mehr an Arbeitsaufwand beim Gericht und den übrigen Parteien verursacht. Namentlich mit ihrer Kritik an der Führung des Strafverfahrens hat sie die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung praktisch gezwungen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und zu plädieren. Ihr sind deshalb zum Grossteil die Kosten seit der Benachrichtigung über die Verfahrenseinstellung der Anklagepunkte 1 und 2 infolge Verjährung aufzuerlegen.

Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der beiden Hauptanklagepunkte erforderte nur einen relativ geringen Arbeitsaufwand. Der Grossteil der gerichtlichen Tätigkeit wurde durch die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung verursacht, die jedoch nur einen Anklagepunkt von völlig untergeordneter Bedeutung zum Gegenstand hatte. Es rechtfertigt

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sich deshalb, die Kosten für die Durchführung des Hauptverfahrens in Höhe von Fr. 2'000. hälftig zwischen der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerin aufzuteilen.

bb) Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Privatklägerin haben auf Rechtsmittel und die Ausfertigung eines begründeten Urteils zum Verfahrensund zum Schuldpunkt verzichtet, letztere hat lediglich eine Begründung im Kostenpunkt begehrt. Der Beschuldigte hat trotz Verfahrenseinstelllung und Freispruchs ein vollumfänglich begründetes schriftliches Urteil verlangt. Der Entscheid über die Kosten und Entschädigung wurde erst nachträglich gefällt. Der den Parteien noch nicht eröffnete Entscheid war vom Gericht von Amts wegen zu begründen (Art. 80 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
1    Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
2    Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
3    Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.
StPO), weshalb für die schriftliche Urteilsausfertigung insoweit keine Kosten erhoben werden. Den Mehraufwand für die kostenpflichtige Begründung des Verfahrensund des Schuldpunktes in Höhe von Fr. 1'000. hat allein der Beschuldigte zu tragen.
6.4.3 Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 12'000. sind demnach von der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerin im Umfang von je Fr. 1'000. und vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 10'000. zu tragen.
7.1.2 Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 60'000. für entstandene Anwaltskosten und Umtriebe.
a) Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten und Umtriebe im Vorverfahren auszurichten, da er vorsätzlich in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen seine vertraglichen Geheimhaltungspflichten verstossen und die Einleitung des Strafverfahrens neben den anderweitig Verfolgten C., G. und H. mit zu verantworten hat (E. 6.4.1).

b) Die anwaltliche Verbeiständung war erforderlich, da die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO vorlagen. Die Bundesanwaltschaft vertrat die Anklage persönlich während der Hauptverhandlung. Die Privatklägerin war ebenfalls anwaltlich vertreten und hatte im Vorfeld ein grosses Medieninteresse an dem Verfahren ausgelöst, weshalb dem Beschuldigten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zugemutet werden konnte, ohne anwaltliche Beistand zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Damit ist der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten dem Grunde nach ab dem Zeitpunkt gegeben, als feststand,

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dass sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Privatklägerin an der Hauptverhandlung persönlich auftreten und plädieren. [...]

d) Dem Beschuldigten ist für entstandene Anwaltskosten im Hauptverfahren ab dem 4. April 2012 eine Entschädigung von Fr. 14'000. auszurichten, für die die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin im gleichen Verhältnis wie für die Verfahrenskosten ebenfalls ab dem 4. April 2012 aufzukommen haben, ausmachend je Fr. 7'000. (Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
, 432 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 432 - 1 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.
1    Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.
2    Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen.
StPO).
7.2.2 a) Die Privatklägerin reichte mit Schreiben vom 4. Juni 2012 auf Aufforderung des Gerichts 23 Anwaltsrechnungen für das Verfahren ,,Firewall" über insgesamt Fr. 400'547.05 ein. Im Rahmen ihres Plädoyers führte sie hierzu aus, dass sie insbesondere für die notwendig gewordenen Anwaltskosten zu entschädigen sei. Der ausgewiesene Aufwand umfasse die insgesamt vier zusammenhängenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. sowie die anderweitig Verfolgten C., H. und G. Solange unklar sei, was mit den drei anderen Beschuldigten geschehe, könne über die Frage der Solidarhaftung nicht entschieden werden, jedoch habe der Beschuldigte ,,als Mann der ersten Stunde" alleine für sämtliche Kosten des zuvor zusammen geführten Strafverfahrens zu haften. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte sie, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen bzw. es würden eigentlich Fr. 400'547.05 gefordert.
b) Indem die Privatklägerin lediglich die Zusprechung einer ,,angemessenen Entschädigung" verlangt, beziffert sie ihre Forderung nicht im Sinne von Art. 433 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO. Selbst wenn man aufgrund der Rechnungseinreichung vom 4. Juni 2012 und ihres Plädoyers davon ausgehen wollte, dass die sie die Höhe der Entschädigung nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern Fr. 400'547.05 verlangt hätte, ist der Betrag nicht belegt und nicht begründet. Den eingereichten Anwaltsrechnungen lässt sich entnehmen, dass Rechtsanwalt Hagger für die Privatklägerin im bei ihm unter dem Namen ,,Firewall" geführten Dossier in verschiedenen Verfahren tätig war. Die Rechnungen enthalten ebenfalls Posten für Tätigkeiten in diversen Beschwerdeund Zivilverfahren, die jedoch im gegenständlichen Strafverfahren nicht als notwendiger Aufwand geltend gemacht werden können. Vielen Rechnungspositionen lässt sich nicht entnehmen, in welchem Verfahren die fakturierten Leistungen erbracht worden sind. Soweit die Aufwendungen von Rechtsanwalt H. eindeutig dem zunächst geführten Verfahren zuge-

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ordnet werden können, lässt sich den Rechnungen nicht einwandfrei entnehmen, welche Person sie betreffen. Die Privatklägerin hat ihrer Pflicht zur hinreichenden Begründung ihrer Entschädigungsforderung nicht genüge getan. Mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen kann auf den Entschädigungsantrag nicht eingetreten werden (Art. 433 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO).
Die nach Verfahrensabtrennung und Anklageerhebung eindeutig im vorliegenden Strafverfahren erbrachten Aufwendungen sind nicht entschädigungspflichtig. Der Beschuldigte hat das gerichtliche Verfahren nicht zu vertreten und ist demnach nicht kostenpflichtig nach Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO. Es fehlt insoweit an den formellen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach Art. 433 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO.
TPF 2012 70, p.81
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2012 70
Datum : 06. Juni 2012
Publiziert : 26. April 2013
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2012 70
Sachgebiet : Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a, Art. 427 Abs. 2, Art. 429 Abs. 1 und Art. 433 StPO Allgemeine Voraussetzungen...
Gegenstand : Kostentragungspflicht und Entschädigung von Beschuldigten respektive Privatklägern.


Gesetzesregister
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
321a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
StGB: 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StPO: 80 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
1    Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
2    Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
3    Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.
118 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
120 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
130 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
416 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz.
423 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
427 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 427 - 1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
1    Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
a  das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;
b  die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht;
c  die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
2    Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:
a  wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und
b  soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
3    Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.
4    Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.
429 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
430 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
432 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 432 - 1 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.
1    Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.
2    Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen.
433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
BGE Register
120-IA-147 • 127-III-310
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TPF 2012 70
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SK.2012.15
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2006/1327