19. Estratto della decisione della I Corte dei reclami penali nella causa A., B., C. Ltd. contro Ministero pubblico della Confederazione del 30 maggio 2011 (BB.2011.25, BB.2011.26, BB.2011.27)
Ordine di edizione e sequestro; apposizione di sigilli.
Art. 263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
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1 | Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
a | als Beweismittel gebraucht werden; |
b | zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; |
c | den Geschädigten zurückzugeben sind; |
d | einzuziehen sind; |
e | zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden. |
2 | Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
Qualora il detentore di carte oggetto di un ordine di sequestro si opponga invocando la facoltà di non rispondere o di non deporre oppure altri motivi, queste saranno poste sotto sigillo; spetterà quindi all'autorità penale presentare, entro 20 giorni, una domanda di dissigillamento. L'apposizione dei sigilli e il deposito in luogo sicuro non costituiscono delle misure coercitive
TPF 2011 80, p.81
suscettibili di reclamo. La perquisizione non può intervenire che quando è possibile prendere conoscenza delle carte, ossia dopo la levata dei sigilli. Il sequestro diventa effettivo, dopo la levata dei sigilli, solo quando l'autorità inquirente ha proceduto alla cernita dei documenti e ha deciso di conservare quelli che giudica pertinenti per l'inchiesta. Il proprietario delle carte sequestrate o il terzo sequestratario dispongono allora di facoltà di reclamo contro questa misura (consid. 2).
Editionsund Beschlagnahmeverfügung; Siegelung.
Art. 263, 248 Abs. 1 StPO
Opponiert der Inhaber von Papieren gegen deren Beschlagnahme unter Anrufung eines Aussageoder Zeugnisverweigerungsrechts oder anderer Gründe, so werden die Papiere versiegelt; die Strafbehörde kann danach innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Die Versiegelung und die Verwahrung an einem sicheren Ort sind keine beschwerdefähigen Zwangsmassnahmen. Die Duchsuchung kann erst dann vorgenommen werden, wenn es möglich ist, vom Inhalt der Papiere Kenntnis zu nehmen, d.h. nach erfolgter Entsiegelung. Die Beschlagnahme wird wirksam, wenn nach der Entsiegelung die Strafverfolgungsbehörde eine Sortierung der Papiere vornimmt und entscheidet, welche Papiere für die Untersuchung von Bedeutung sind und sie zu den Akten nimmt. Dem Inhaber der beschlagnahmten Papiere oder dem betroffenen Dritten steht gegen diese Massnahme die Beschwerde offen (E. 2).
Ordonnance d'édition et de séquestre; mise sous scellés.
Art. 263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
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1 | Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
a | als Beweismittel gebraucht werden; |
b | zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; |
c | den Geschädigten zurückzugeben sind; |
d | einzuziehen sind; |
e | zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden. |
2 | Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
Si le détenteur de documents qui font l'objet d'un séquestre s'y oppose en faisant valoir son droit de refuser de déposer ou de témoigner ou pour d'autres motifs, ils seront mis sous scellés; il appartiendra alors à l'autorité pénale de présenter, dans les 20 jours, une demande de levée de scellés. L'apposition des scellés et le dépôt en lieu sûr ne constituent pas des mesures de contrainte susceptibles de recours. La perquisition ne peut intervenir que lorsqu'il est possible de prendre connaissance des documents, à savoir ensuite de la levée des scellés. Le séquestre devient effectif, ensuite de la levée des scellés, uniquement lorsque l'autorité d'enquête a procédé au tri des documents et a décidé de conserver ceux qu'elle juge pertinents pour l'enquête. Le propriétaire des documents séquestrés ou le tiers saisi disposent alors de la faculté de recourir contre cette mesure par devant la Ie Cour des plaintes (consid. 2).
TPF 2011 80, p.82
Riassunto dei fatti:
A seguito di una segnalazione dell'Ufficio di comunicazione in materia di riciclaggio di denaro (MROS) del 6 agosto 2009, il Ministero pubblico della confederazione (MPC) ha avviato un'indagine preliminare di polizia giudiziaria per il reato di riciclaggio di denaro ai sensi dell'art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
Il 23 febbraio 2011 il MPC ha decretato l'acquisizione agli atti del procedimento federale della documentazione bancaria relativa a persone e società intestatarie di relazioni bancarie che risulterebbero coinvolte, a vario titolo, nelle indagini in corso in Italia, conti che sarebbero serviti a far transitare ingenti valori patrimoniali provenienti direttamente ed indirettamente dalla banca E. Tra queste relazioni figurano il conto n. 1 intestato alla C. Ltd., il conto n. 2 intestato ad A. ed il conto n. 3 intestato a B., tutti aperti presso la banca G. SA di Lugano.
Il medesimo giorno, il MPC ha emanato e notificato alla banca G. SA un "Decreto di edizione e sequestro della documentazione" volto ad acquisire i giustificativi completi relativi ad alcune operazioni effettuate sulle suddette relazioni bancarie.
Con reclamo dell'8 marzo 2011 A., B. e la C. Ltd. sono insorti contro il menzionato decreto dinanzi alla I Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale (TPF) postulando in via preliminare la concessione dell'effetto sospensivo e, in via principale, l'annullamento dell'ordine o, sussidiariamente, la messa sotto sigillo della documentazione richiesta. Il 9 marzo 2011 la I Corte dei reclami penali del TPF ha concesso l'effetto sospensivo a titolo supercautelare al reclamo, nella misura della messa sotto sigilli della documentazione delle relazioni n. 3, n. 1 e n. 2.
Con decreto del 25 marzo 2011 il Presidente della I Corte dei reclami penali ha revocato l'apposizione dei sigilli decisa il 9 marzo 2011, non potendo i reclamanti essere considerati "detentori" dei documenti ai sensi dell'art. 248 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
Il 30 maggio 2011 la I Corte dei reclami penali del TPF ha dichiarato irricevibile il reclamo.
TPF 2011 80, p.83
Estratto dei considerandi:
2. Giusta l'art. 248 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
2.1 Nel caso concreto, nonostante la decisione impugnata sia stata denominata "Decreto di edizione e sequestro della documentazione Art. 263 ss
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
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1 | Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
a | als Beweismittel gebraucht werden; |
b | zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; |
c | den Geschädigten zurückzugeben sind; |
d | einzuziehen sind; |
e | zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden. |
2 | Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. |
2.2 Il reclamo dell'8 marzo 2011, diretto contro l'ordine del 23 febbraio 2011, è dunque stato presentato nella fase dell'edizione e perquisizione delle carte, prima che i documenti bancari fossero stati analizzati dal MPC e che quest'ultimo potesse decidere quali conservare in quanto pertinenti per l'inchiesta. In questo senso, la decisione di sequestro è successiva all'ordine di edizione.
2.3 Come detto, nella fase dell'edizione delle carte, unicamente il detentore può opporsi chiedendo l'apposizione dei sigilli a norma dell'art. 248 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
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1 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2 | Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen. |
3 | Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben. |
TPF 2011 80, p.84
re sarà la banca, e non invece il titolare del conto o l'avente diritto economico (v. CHIRAZI, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basilea 2011, n. 4 ad art. 248; THORMANN/BRECHBÜHL, Schweizerische Strafprozessordnung/Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar, Basilea 2010, n. 6 ad art. 248; FF 2006 pag. 1142). Nel caso concreto, i reclamanti, titolari dei conti bancari, non possono essere considerati "detentori" della documentazione, a differenza della banca G. SA, istituto che non ha però fatto valere alcuna opposizione a seguito dell'ordine di edizione, e ciò nonostante l'ordine sia giunto ai reclamanti il 28 febbraio 2011 e la documentazione sia stata spedita al MPC dalla banca detentrice solo il 7 marzo successivo. Essi non potevano dunque opporsi all'ordine di edizione, né richiedendo l'apposizione dei sigilli (in quanto non legittimati), né interporre reclamo contro l'ordine del 23 febbraio 2011, trattandosi di un ordine di edizione non impugnabile, mentre il vero e proprio sequestro questo sì passibile di reclamo - è intervenuto più tardi, in ogni caso non prima dell'8 marzo 2011.
2.4 Da quanto sopra deriva che il reclamo è irricevibile, essendo stato presentato contro un ordine di edizione non impugnabile (v. TPF 2006 307; sentenze del Tribunale penale federale BA.2005.9 del 16 novembre 2005, consid. 1; BB.2005.100 del 16 novembre 2005, consid. 2; BK_B 071/04 del 12 ottobre 2004, consid. 2.3 ; v. anche DTF 119 IV 326 consid. 7b; 109 IV 153 consid. 1).