8. Auszug aus dem Beschluss der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerinnen gegen B. und Konsorten vom 11. Februar 2011 (SK.2010.28/SK.2011.3)
Sistierung des Verfahrens; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person.
Art. 314 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
Das Gericht kann nach der Anklageerhebung das Verfahren sistieren, wenn der Aufenthalt der beschuldigten Person unbekannt ist.
Suspension de la procédure; lieu de séjour du prévenu est inconnu.
Art. 314 al. 1 let. a, 329 al. 2 CPP
Après la mise en accusation, le tribunal peut suspendre la procédure lorsque le lieu de séjour du prévenu est inconnu.
TPF 2011 26, p.27
Sospensione del procedimento; luogo di soggiorno dell'imputato non è noto.
Art. 314 cpv. 1 lett. a, 329 cpv. 2 CPP
Il Tribunale può sospendere la procedura dopo il deposito dell'atto d'accusa se non è noto il luogo di soggiorno dell'imputato.
Die Strafkammer zieht in Erwägung, dass:
- die Bundesanwaltschaft am 16. Dezember 2010 Anklage gegen A., B. (alias C.), D., E., F. und G. wegen Freiheitsberaubung, Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Anstiftung zur Geldfälschung, Widerhandlung gegen das BetmG, Geldwäscherei, Pornografie, Widerhandlung gegen das ANAG, evtl. AuG erhob;
- die Vorbereitung der Hauptverhandlung und demzufolge die Prüfung, ob Verfahrenshindernisse bestehen, der Verfahrensleitung obliegt (Art. 329 Abs. 1 lit. b

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- gemäss Art. 329 Abs. 2

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- eine Sistierung im Rahmen von Art. 329 Abs. 2

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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn: |
- zurzeit der Aufenthaltsort der Beschuldigten B. unbekannt ist und sie zur nationalen Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben ist;
- sämtliche Einvernahmen im Verfahren des Kantons Solothurn, insbesondere auch die Einvernahme vom 16. März 2005 durch das Untersuchungsrichteramt Olten, ohne Verteidigung erfolgten;
- zudem B. im Bundesstrafverfahren nie zu den gegen sie erhobenen Anklagepunkten (qualifizierte Freiheitsberaubung und Förderung der Prostitution) hat Stellung nehmen können;
- unter diesen Umständen zurzeit ein Urteil gegen B. nicht möglich ist;
TPF 2011 26, p.28
- aus den genannten Gründen eine gemeinsame Weiterführung des Verfahrens gegen alle beschuldigten Personen unter der Verfahrensnummer SK.2010.28 zu einer nicht absehbaren Verfahrensverzögerung führen würde;
- daher das Verfahren gegen B. vom Hauptverfahren SK.2010.28 abzutrennen und neu unter der Verfahrensnummer SK.2011.3 zu führen ist;
- die Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens in Bezug auf B. gegeben sind;
- die Hängigkeit des Verfahrens beim Gericht im Sinne von Art. 329 Abs. 2

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- die Verfahrensleitung auf die Bundesanwaltschaft zu übergeben ist;
(...)
TPF 2011 26, p.29