36. Auszug aus dem Beschluss der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 5. September 2011 (BB.2011.48)
Akteneinsicht; Teilnahme bei Beweiserhebungen.
Art. 101 f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
Hat die Einvernahme eines Mitbeschuldigten, an der eine Partei oder ihr Vertreter nicht teilnehmen konnte, bereits stattgefunden, kann diesbezüglich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr angenommen werden. Art. 147 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |
Consultation du dossier; participation à l'administration des preuves.
Art. 101 s., 107 al. 1 lettres a et b, 147 CPP
Si l'audition d'un coprévenu, à laquelle une partie ou son représentant n'ont pu participer, a déjà eu lieu, un intérêt juridiquement protégé actuel ne peut plus être admis à ce sujet. L'art. 147 al. 3 CPP prévoit que la partie ou son conseil juridique peuvent exiger la répétition de l'administration des preuves lorsque, pour des motifs impérieux, le conseil juridique ou la partie non représentée n'ont pu y prendre part. En revanche, il sied dans un premier temps de solliciter la répétition de l'audition. Une éventuelle décision de refus pourrait alors faire l'objet d'un recours par devant la Ire Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral (consid. 1.2).
TPF 2011 161, p.162
Accesso agli atti; partecipazione all'assunzione delle prove.
Art. 101 e seg., 107 cpv. 1 lett. a e b, 147 CPP
Se l'interrogatorio di un coaccusato è già stato effettuato, senza che la parte o il suo rappresentante abbiano potuto parteciparvi, non può più essere ammesso alcun interesse giuridico attuale degno di protezione. L'art. 147 cpv. 3 CPP prevede che la parte o il suo patrocinatore possano esigere che l'assunzione delle prove sia ripetuta qualora siano stati impediti di partecipare per motivi impellenti. È innanzitutto la ripetizione dell'interrogatorio che va richiesta; contro un'eventuale decisione negativa è aperta la via del reclamo alla I Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale (consid. 1.2).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Rahmen eines gegen A. laufenden Strafverfahrens wurde dessen Verteidiger von der Teilnahme an der Einvernahme des Mitbeschuldigten B. ausgeschlossen und ihm wurde die vollständige Akteneinsicht verweigert. Dagegen erhob A. Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Die I. Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Aus den Erwägungen:
1.2 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss Art. 382 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |
TPF 2011 161, p.163
bezüglich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr angenommen werden. Überdies sieht Art. 147 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |
Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten, mit Ausnahme von Antrag Ziffer 1 und 3 (Teilnahmerecht), einzutreten.