TPF 2011 161, p.161

36. Auszug aus dem Beschluss der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 5. September 2011 (BB.2011.48)

Akteneinsicht; Teilnahme bei Beweiserhebungen.
Art. 101 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
., 107 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
lit. a und b, 147 StPO
Hat die Einvernahme eines Mitbeschuldigten, an der eine Partei oder ihr Vertreter nicht teilnehmen konnte, bereits stattgefunden, kann diesbezüglich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr angenommen werden. Art. 147 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO sieht vor, dass die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen können, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Es ist daher zuerst eine Wiederholung der Einvernahme zu beantragen; gegen einen allfälligen Ablehnungsentscheid steht dann der Weg an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen (E. 1.2).

Consultation du dossier; participation à l'administration des preuves.
Art. 101 s., 107 al. 1 lettres a et b, 147 CPP
Si l'audition d'un coprévenu, à laquelle une partie ou son représentant n'ont pu participer, a déjà eu lieu, un intérêt juridiquement protégé actuel ne peut plus être admis à ce sujet. L'art. 147 al. 3 CPP prévoit que la partie ou son conseil juridique peuvent exiger la répétition de l'administration des preuves lorsque, pour des motifs impérieux, le conseil juridique ou la partie non représentée n'ont pu y prendre part. En revanche, il sied dans un premier temps de solliciter la répétition de l'audition. Une éventuelle décision de refus pourrait alors faire l'objet d'un recours par devant la Ire Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral (consid. 1.2).

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Accesso agli atti; partecipazione all'assunzione delle prove.
Art. 101 e seg., 107 cpv. 1 lett. a e b, 147 CPP
Se l'interrogatorio di un coaccusato è già stato effettuato, senza che la parte o il suo rappresentante abbiano potuto parteciparvi, non può più essere ammesso alcun interesse giuridico attuale degno di protezione. L'art. 147 cpv. 3 CPP prevede che la parte o il suo patrocinatore possano esigere che l'assunzione delle prove sia ripetuta qualora siano stati impediti di partecipare per motivi impellenti. È innanzitutto la ripetizione dell'interrogatorio che va richiesta; contro un'eventuale decisione negativa è aperta la via del reclamo alla I Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale (consid. 1.2).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Rahmen eines gegen A. laufenden Strafverfahrens wurde dessen Verteidiger von der Teilnahme an der Einvernahme des Mitbeschuldigten B. ausgeschlossen und ihm wurde die vollständige Akteneinsicht verweigert. Dagegen erhob A. Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Die I. Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Aus den Erwägungen:

1.2 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Erforderlich ist, dass die betreffende Person durch die angefochtene Verfahrenshandlung oder Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist.

Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO und somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Die (teilweise) Verweigerung des Akteneinsichtsrechts hält weiterhin an, weswegen hinsichtlich des Antrags um Akteneinsicht das aktuelle Rechtsschutzinteresse als gegeben zu erachten ist. Da die gerügte Teilnahmeverweigerung an der Einvernahme von B. bereits stattgefunden hat, kann dies-

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bezüglich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr angenommen werden. Überdies sieht Art. 147 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO vor, dass die Parteien oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen können, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Folglich hätte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zuerst eine Wiederholung der Einvernahme beantragen sollen; gegen einen allfälligen Ablehnungsentscheid hätte ihm dann der Weg an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen gestanden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht beschwert ist, steht ihm doch die Möglichkeit offen, die Wiederholung der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft zu beantragen. Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, die am 10. Mai 2011 durchgeführte Einvernahme von B. sei zu annullieren und das entsprechende Protokoll aus den Akten zu weisen (Antrag Ziffer 3) gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag bei der Verfahrensleitung hätte stellen müssen und erst gegen einen allfälligen Abweisungsentscheid an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hätte gelangen können, weswegen es auch hinsichtlich des Antrags Ziffer 3 an der Beschwer des Beschwerdeführers mangelt. Auf die Beschwerdeanträge Ziffer 1 und Ziffer 3 kann demnach nicht eingetreten werden.

Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten, mit Ausnahme von Antrag Ziffer 1 und 3 (Teilnahmerecht), einzutreten.