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BB.2011.48 - 2011-09-05 - Beschwerdekammer: Strafverfahren - Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).Teilnahme bei Beweiserhebungen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 147 StPO).


Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2011.48

Beschluss vom 5. September 2011 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch avocat Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht und Teilnahme bei Beweiserhebungen (Art. 101 f
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 101   Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
  1.   Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
  2.   Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  3.   Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 107   Anspruch auf rechtliches Gehör
  1.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a.   Akten einzusehen;
b.   an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c.   einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d.   sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e.   Beweisanträge zu stellen.
  2.   Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO sowie Art. 107 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 107   Anspruch auf rechtliches Gehör
  1.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a.   Akten einzusehen;
b.   an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c.   einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d.   sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e.   Beweisanträge zu stellen.
  2.   Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
und Art. 147
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 147   Im Allgemeinen
  1.   Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
  2.   Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
  3.   Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
  4.   Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) führt gegen A. seit Mai 2010 eine Untersuchung wegen Verdachts auf Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies Abs. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 322septies  
  Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, [1]wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Par. eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983).
StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 305bis [1]  
  1.   Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5]
  2.   Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6]
a. [7]   als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
  3.   Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
[3] SR 642.11
[4] SR 642.14
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
[8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).
StGB) (act. 3.3).

B. Am 8. April 2011 fragte A. die BA an, ob gegen ihn ein Strafverfahren geführt werde und bat um Zustellung einer Kopie des gesamten Dossiers an seinen Verteidiger (act. 3.2). Die BA bejahte diese Anfrage im Schreiben vom 21. April 2011 und teilte mit, dass aufgrund des bestehenden Kollusionsrisikos zurzeit keine Akteneinsicht gewährt werden könne (act. 3.3). Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 ersuchte A. die BA erneut um Gewährung der Akteneinsicht (act. 3.4), worauf die BA mit Fax vom 9. Mai 2011 die Akteneinsicht mit der Begründung verweigerte, diese könne erst gewährt werden, wenn mit A. eine erste Einvernahme durchgeführt worden sei (act. 3.5).

C. Der Verteidiger von A. bringt vor, er habe am 9. Mai 2011 zufällig erfahren, dass die BA auf den 10. Mai 2011 eine Einvernahme des Mitbeschuldigten B. festgesetzt habe, an welcher er habe teilnehmen wollen. Am selben Tag habe er von der BA einen Fax erhalten, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass er zu dieser Einvernahme nicht eingeladen sei und um Mitteilung gebeten werde, falls er eine beschwerdefähige Verfügung wünsche (act. 3.5). Am 10. Mai 2011 sei er nach Bern gereist, wo ihm jedoch der Einlass in den Einvernahmesaal auf Anordnung des Staatsanwaltes des Bundes verwehrt worden sei (act. 1, S. 2 und 3).

D. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2011 gelangte A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt:

„A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au fond

1. Dire que le Recourant, respectivement pour lui son Conseil, a le droit de participer à l’administration des preuves;

2. Dire que le Recourant, respectivement pour lui son Conseil, a le droit de consulter le dossier;

3. Annuler et mettre à néant les actes du Ministère public de la Confédération, du 10 mai 2011, et tous autres commis en violation des règles essentielles de la procédure.

4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’instance.

5. Débouter le Ministère public de la Confédération ou tout autre opposant de toutes autres ou contraires conclusions."

Die BA beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne (act. 7). A. replizierte mit Eingabe vom 15. Juni 2011 und hält an den Beschwerdeanträgen fest (act. 9). Die BA hält in ihrer Beschwerdeduplik vom 23. Juni 2011 ebenfalls an ihren Anträgen fest und gab bekannt, dass A. mit Zustellung einer CD mit eingescannten Akten am 16. Juni 2011 teilweise Akteneinsicht gewährt worden sei (act. 11 und act.11.1).

Die Beschwerdeduplik wurde A. mit Schreiben vom 27. Juni 2011 zur Kenntnisnahme gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 393   Zulässigkeit und Beschwerdegründe
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a.   die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b.   die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c. [1]   die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
  2.   Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a.   Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b.   die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c.   Unangemessenheit.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 393   Zulässigkeit und Beschwerdegründe
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a.   die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b.   die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c. [1]   die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
  2.   Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a.   Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b.   die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c.   Unangemessenheit.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 37   Zuständigkeiten
  1.   Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO [1] die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
  2.   Sie entscheiden zudem über:
a.   Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 [2],dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 [3] über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [4] über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 [5] zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
1.   dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 [2],
2.   dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 [3] über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
3.   dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [4] über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
4.   dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 [5] zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b.   Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 [6] über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c. [7]   Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d.   Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e.   Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 1997 [8] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f.   Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 [9] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g. [10]   Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [11].
 
[1] SR 312.0
[2] SR 351.1
[3] SR 351.20
[4] SR 351.6
[5] SR 351.93
[6] SR 313.0
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[8] SR 120
[9] SR 360
[10] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).
[11] SR 935.51
StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

1.2 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 382   Legitimation der übrigen Parteien
  1.   Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
  2.   Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
  3.   Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB [1] in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
 
[1] SR 311.0
StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Erforderlich ist, dass die betreffende Person durch die angefochtene Verfahrenshandlung oder Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist.

Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 104   Parteien
  1.   Parteien sind:
a.   die beschuldigte Person;
b.   die Privatklägerschaft;
c.   im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
  2.   Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO und somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Die (teilweise) Verweigerung des Akteneinsichtsrechts hält weiterhin an, weswegen hinsichtlich des Antrags um Akteneinsicht das aktuelle Rechtsschutzinteresse als gegeben zu erachten ist. Da die gerügte Teilnahmeverweigerung an der Einvernahme von B. bereits stattgefunden hat, kann diesbezüglich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr angenommen werden. Überdies sieht Art. 147 Abs. 3
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 147   Im Allgemeinen
  1.   Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
  2.   Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
  3.   Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
  4.   Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO vor, dass die Parteien oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen können, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Folglich hätte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zuerst eine Wiederholung der Einvernahme beantragen sollen; gegen einen allfälligen Ablehnungsentscheid hätte ihm dann der Weg an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen gestanden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht beschwert ist, steht ihm doch die Möglichkeit offen, die Wiederholung der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft zu beantragen. Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, die am 10. Mai 2011 durchgeführte Einvernahme von B. sei zu annullieren und das entsprechende Protokoll aus den Akten zu weisen (Antrag Ziffer 3) gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag bei der Verfahrensleitung hätte stellen müssen und erst gegen einen allfälligen Abweisungsentscheid an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hätte gelangen können, weswegen es auch hinsichtlich des Antrags Ziffer 3 an der Beschwer des Beschwerdeführers mangelt. Auf die Beschwerdeanträge Ziffer 1 und Ziffer 3 kann demnach nicht eingetreten werden.

Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten, mit Ausnahme von Antrag Ziffer 1 und 3 (Teilnahmerecht), einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verweigerung der Akteneinsicht. Zur Begründung bringt er vor, dass das gegen ihn geführte Verfahren bereits im Frühling 2010 eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei bisher (Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung) noch nicht einvernommen worden, da die Beschwerdegegnerin nichts für eine Organisation der Einvernahme vorgenommen habe. Da andere Mitbeschuldigte jedoch einvernommen und die wichtigsten Beweise erhoben worden seien, stehe dem Beschwerdeführer das Recht auf Akteneinsicht im jetzigen Verfahrensstadium zu. Dies liesse sich überdies auch aus dem Grundsatz des Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde nach Art. 159
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 159   Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
  1.   Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
  2.   Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
  3.   Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
StPO ableiten (act. 1, S. 3).

2.2 Das Akteneinsichtsrecht, welches einen wesentlichen Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildet, wird für hängige Verfahren in Art. 101
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 101   Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
  1.   Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
  2.   Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  3.   Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO geregelt. In Abs. 1 dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können, wobei Art. 108
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 108   Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
  1.   Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a.   der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b.   dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
  2.   Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
  3.   Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
  4.   Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
  5.   Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO vorbehalten wird. In der französischen Fassung wird als Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht „au plus tard après la première audition du prévenu et l’administration des preuves principales par le ministère public“ bestimmt. Von einer Gewährung der Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme ist mithin in beiden Fassungen eindeutig nicht die Rede. Aufgrund des klaren Wortlauts dieser Bestimmung, besteht diesbezüglich kein Raum für Interpretationen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches sich jüngst zum Akteneinsichtsrecht nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen StPO wie folgt äusserte (BGE 1B_261/2011 vom 6. Juni 2011, E. 2.3): „La consultation du dossier par le prévenu avant sa première audition par la police n'est donc pas garantie par le Code de procédure pénale, même si rien n'empêche la direction de la procédure de l'autoriser, en tout ou partie, avant cette première audition. Au demeurant, ni le droit constitutionnel ni le droit conventionnel ne garantissent au prévenu ou à son conseil le droit inconditionnel de consulter le dossier de la procédure à ce stade de la procédure." Nur im Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht hat die verdächtigte Person Anspruch auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 225 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 225   Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
  1.   Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
  2.   Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
  3.   Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
  4.   Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
  5.   Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
StPO. Auch aus dem Recht auf einen Anwalt der ersten Stunde lässt sich nach Rechtsprechung und Lehre kein Anspruch auf Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme ableiten (BGE 1B_261/2011 vom 6. Juni 2011, E. 2.3 und E. 2.5 mit weiteren Hinweisen, sowie Schmutz, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 101
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 101   Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
  1.   Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
  2.   Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  3.   Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO N. 14).

2.3 Im vorliegenden Verfahren hat unbestrittenermassen noch keine Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden und es liegt kein Fall von Untersuchungshaft vor, weswegen ihm gemäss obigen Ausführungen zurzeit kein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Verweigerung der Akteneinsicht im jetzigen Verfahrensstadium ein definitiver Nachteil erwachsen soll, ist nicht ersichtlich, zumal es ihm möglich ist, an der ersten Einvernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben worden (act. 11, S. 3, Ziff. 1.2.3). Diese Darstellung erscheint im Hinblick auf die Tatsache, dass das Verfahren in einem internationalen Kontext steht, glaubhaft. Da dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit teilweise Akteneinsicht gewährt wurde, ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Aus dem Umstand, dass – gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers – dem Mitbeschuldigten C. selbst nach zweimaliger Einvernahme die Einsicht in die Akten verweigert worden sei (act. 1, S. 5), kann er für sich nichts ableiten. Im Übrigen wird eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Art. 101
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 101   Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
  1.   Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
  2.   Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  3.   Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO weder behauptet, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 428   Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
  1.   Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
  2.   Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a.   die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b.   der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
  3.   Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
  4.   Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
  5.   Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 73
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 73   Kosten und Entschädigung
  1.   Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a.   die Berechnung der Verfahrenskosten;
b.   die Gebühren;
c.   die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
  2.   Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
  3.   Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a.   Vorverfahren;
b.   erstinstanzliches Verfahren;
c.   Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 5. September 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Avocat Philippe Currat

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
BB.2011.48 05. September 2011 14. September 2011 Bundesstrafgericht Publiziert als TPF 2011 161 Beschwerdekammer: Strafverfahren

Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).Teilnahme bei Beweiserhebungen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 147 StPO).

Gesetzesregister
StBOG 37
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 37   Zuständigkeiten
  1.   Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO [1] die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
  2.   Sie entscheiden zudem über:
a.   Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 [2],dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 [3] über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [4] über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 [5] zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
1.   dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 [2],
2.   dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 [3] über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
3.   dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 [4] über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
4.   dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 [5] zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b.   Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 [6] über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c. [7]   Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d.   Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e.   Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 1997 [8] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f.   Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 [9] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g. [10]   Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [11].
 
[1] SR 312.0
[2] SR 351.1
[3] SR 351.20
[4] SR 351.6
[5] SR 351.93
[6] SR 313.0
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[8] SR 120
[9] SR 360
[10] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).
[11] SR 935.51
StBOG 73
SR 173.71 StBOG Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz

Art. 73   Kosten und Entschädigung
  1.   Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a.   die Berechnung der Verfahrenskosten;
b.   die Gebühren;
c.   die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
  2.   Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
  3.   Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a.   Vorverfahren;
b.   erstinstanzliches Verfahren;
c.   Rechtsmittelverfahren.
StGB 305 bis
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 305bis [1]  
  1.   Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5]
  2.   Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6]
a. [7]   als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b.   als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c.   durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
  3.   Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
[3] SR 642.11
[4] SR 642.14
[5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
[8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).
StGB 322 septies
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 322septies  
  Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, [1]wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
 
[1] Par. eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983).
StPO 101
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 101   Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
  1.   Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
  2.   Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  3.   Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO 104
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 104   Parteien
  1.   Parteien sind:
a.   die beschuldigte Person;
b.   die Privatklägerschaft;
c.   im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
  2.   Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO 107
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 107   Anspruch auf rechtliches Gehör
  1.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a.   Akten einzusehen;
b.   an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c.   einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d.   sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e.   Beweisanträge zu stellen.
  2.   Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO 108
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 108   Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
  1.   Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a.   der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b.   dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
  2.   Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
  3.   Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
  4.   Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
  5.   Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO 147
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 147   Im Allgemeinen
  1.   Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
  2.   Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
  3.   Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
  4.   Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO 159
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 159   Polizeiliche Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
  1.   Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
  2.   Bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren.
  3.   Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
StPO 225
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 225   Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
  1.   Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.
  2.   Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.
  3.   Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.
  4.   Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.
  5.   Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
StPO 382
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 382   Legitimation der übrigen Parteien
  1.   Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
  2.   Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
  3.   Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB [1] in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
 
[1] SR 311.0
StPO 393
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 393   Zulässigkeit und Beschwerdegründe
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a.   die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b.   die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c. [1]   die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
  2.   Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a.   Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b.   die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c.   Unangemessenheit.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).
StPO 428
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 428   Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
  1.   Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
  2.   Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a.   die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b.   der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
  3.   Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
  4.   Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
  5.   Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
Weitere Urteile ab 2000
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