TPF 2010 150, p.150

35. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. AG und B. SA gegen Bundesanwaltschaft vom 21. Oktober 2010 (BB.2010.87, BB.2010.90, BP.2010.51, BP.2010.53)

Einvernahme.

Art. 102 BStP (Art. 143 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
StPO)

Der Einzuvernehmende kann nicht wählen, ob er als Zeuge, Auskunftsperson oder Beschuldigter befragt wird.

Audition.

Art. 102 PPF (art. 143 al. 1 let. b CPP)

La personne qui doit être entendue ne peut pas choisir d'être entendue en qualité de témoin, à titre de renseignements ou en qualité d'inculpé(e).

TPF 2010 150, p.151

Interrogatorio.

Art. 102 PP (art. 143 cpv. 1 lett. b CPP)

La persona che deve essere interrogata non può scegliere se essere sentita in qualità di testimone, persona informata sui fatti o imputato.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen C., die A. AG und die B. SA befragte die Bundesanwaltschaft D. als Zeugen. Der Rechtsvertreter der beiden beschuldigten Gesellschaften beantragte anlässlich dieser Einvernahme, D. sei als Auskunftsperson und nicht als Zeuge einzuvernehmen. Der entsprechende Antrag wurde vom Verfahrensleiter abgewiesen, wogegen die A. AG und die B. SA mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und beantragten, D. sei nicht als Zeuge zu befragen, solange er nicht als Beschuldigter einvernommen werde.

Die I. Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- (...)

- die zuständige Strafbehörde darüber entscheidet, ob eine Person als Zeuge, Auskunftsperson oder Beschuldigter zu befragen ist; dieser Entscheid aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sachund Rechtslage getroffen wird; der Einzuvernehmende sich zur Art der Einvernahme zwar äussern kann, er aber kein Wahlrecht hat (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N. 659h; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St. Gallen 2009, N. 920; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 178 N. 10 13);

- der Verfahrensleiter vorliegend entschieden hat, D. als Zeuge zu befragen, er an diesem Entscheid auch nach den Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer festgehalten hat;

TPF 2010 150, p.152

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten gemäss Art. 219 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
BStP als sofort unbegründet erweist und demnach abzuweisen ist;
- (...)

TPF 2010 150, p.153
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2010 150
Datum : 21. Oktober 2010
Publiziert : 03. November 2010
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2010 150
Sachgebiet : Art. 102 BStP (Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO) Der Einzuvernehmende kann nicht wählen, ob er als Zeuge, Auskunftsperson...
Gegenstand : Einvernahme.


Gesetzesregister
BStP: 102  219
StPO: 143
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zeuge • beschuldigter • beschwerdekammer • auskunftsperson • schweizerische strafprozessordnung • anhörung oder verhör • stimmberechtigter • rechtslage • wiese • bundesstrafgericht • sachverhalt
BstGer Leitentscheide
TPF 2010 150
Entscheide BstGer
BB.2010.90 • BP.2010.51 • BB.2010.87 • BP.2010.53