27. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 14. Juli 2009 (BA.2009.4)
Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdelegitimation.
Art. 28 Abs. 2 SGG, Art. 3 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
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a | das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; |
b | das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; |
c | das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; |
d | das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20; |
dbis | das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; |
e | das Verfahren der Zollveranlagung; |
ebis | ... |
f | das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
Die Aufsicht der I. Beschwerdekammer erstreckt sich grundsätzlich auch auf die sogenannten Vorabklärungen. Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren findet zwar grundsätzlich keine Anwendung, doch können die durch die Rechtsprechung zu Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
Mittels Aufsichtsbeschwerden können in einem umfassenden Sinne Rechtsund Pflichtverletzungen von Justizfunktionären gerügt werden. Der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde kommt subsidiärer Charakter zu. Eine Frist zum Vorbringen aufsichtsrechtlich relevanter Rügen besteht, rechtsmissbräuchliches Verhalten vorbehalten, nicht (E. 1.1.2).
Die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde verleiht keine Parteirechte. Trotzdem sollten dem Anzeigesteller namentlich dann, wenn auf eine Anzeige nicht eingetreten wird, die Gründe dafür zumindest in groben Zügen erläutert werden. Die Antwort, welche einzig der Orientierung dient, kann in diesem Sinne sehr kurz gefasst sein und sich auf die Information beschränken, wie mit der Anzeige verfahren wurde (E. 1.1.3).
TPF 2009 116, p.117
Dénonciation; qualité pour recourir.
Art. 28 al. 2 LTPF, art. 3 let. c, 71 PA
En principe, la surveillance exercée par la Ire Cour des plaintes s'étend également aux enquêtes dites préliminaires. La loi fédérale sur la procédure administrative n'est en principe pas applicable. En revanche, les principes dégagés par la jurisprudence au sujet de l'art. 71 PA peuvent être appliqués en l'espèce par analogie (consid. 1.1.1).
Au moyen de dénonciations, il est possible de se plaindre, au sens large, de violations du droit et de violations de leurs obligations par les fonctionnaires de la justice. La dénonciation générale revêt un caractère subsidiaire. Sous réserve de l'abus de droit, il n'y a pas de délai pour présenter des griefs relevant de la surveillance (consid. 1.1.2).
Le dépôt d'une dénonciation ne confère aucun des droits propres à la qualité de partie. Malgré cela, en particulier lorsqu'il n'est pas entré en matière sur la dénonciation, il sied d'expliquer au dénonciateur les motifs de ce refus, du moins sommairement. La réponse qui n'intervient qu'à titre informatif, peut être très succincte et limitée aux informations quant à la manière dont la dénonciation a été traitée (consid. 1.1.3).
Reclamo in materia di vigilanza; legittimazione a ricorrere.
Art. 28 cpv. 2 LTPF, Art. 3 lit. c, 71 PA
La vigilanza della I Corte dei reclami penali si estende in linea di principio già ai primi chiarimenti in vista di un'eventuale indagine. La legge federale sulla procedura amministrativa non trova di massima applicazione, tuttavia i principi stabiliti dalla giurisprudenza all'art. 71 PA possono essere presi in considerazione per analogia (consid. 1.1.1).
Mediante i reclami all'autorità di vigilanza possono essere fatte valere, in senso ampio, violazioni del diritto e degli obblighi di funzionari di giustizia. Il reclamo generale in materia di vigilanza ha carattere sussidiario. Non esiste un termine entro il quale devono essere mosse le censure rilevanti secondo il diritto in materia di vigilanza, fatto salvo un comportamento abusivo (consid. 1.1.2).
La presentazione di un reclamo all'autorità di vigilanza non conferisce i diritti di parte. Tuttavia, in particolare quando non si entra nel merito di una denuncia, dovrebbero essere spiegati al denunciante i motivi almeno a grandi linee. La risposta che ha unicamente carattere informativo può in questo senso essere molto breve e limitarsi a descrivere come si è proceduto con la denuncia (consid. 1.1.3).
TPF 2009 116, p.118
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Am 23. Januar 2009 reichte die Demokratische Republik Kongo bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige ein. Diese richtete sich gegen Mitglieder des Regimes des verstorbenen zairischen Präsidenten Mobutu sowie Angehörige seiner Familie, denen vorgeworfen wurde, an einer kriminellen Organisation beteiligt gewesen zu sein. Gleichzeitig wurde die gerichtliche Sperrung jener Vermögenswerte in der Höhe von ca. 7,7 Millionen Franken gefordert, die seit 1997 in der Schweiz blockiert worden waren. Am 21. April 2009 orientierte die Bundesanwaltschaft mittels einer Medienmitteilung über ihren Entscheid, der Strafanzeige aufgrund der eingetretenen Verjährung keine Folge zu geben. Mit Eingabe vom 27. April 2009 reichte A. gegen die ,,Nichtanhandnahme des selbständigen Einziehungsverfahrens" eine Aufsichtsbeschwerde ein. Darin beantragte er, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das selbständige Einziehungsverfahren bezüglich der in der Schweiz blockierten Werte an die Hand zu nehmen und alles in ihrer Macht Stehende vorzukehren, dass die Werte bis zum Ablauf des Verfahrens blockiert bleiben.
Die I. Beschwerdekammer leistete der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.
Aus den Erwägungen:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) führt die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen. Die Aufsicht erstreckt sich dabei grundsätzlich auch auf die so genannten Vorabklärungen, die dem Entscheid über die Frage dienen, ob ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren zu eröffnen ist oder nicht (früher auch als ,,Vorermittlungen" oder ,,gerichtspolizeiliches Vorverfahren" bezeichnet; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung], BBl 1998 1529 ff., 1557, sowie PETER BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich
TPF 2009 116, p.119
1978, S. 44; zur Zulässigkeit derartiger Vorabklärungen siehe BGE 129 IV 197 E. 1.5 S. 200
[= Pra 92 (2003) Nr. 201 = JdT 2005 IV 131] und FELIX BÄNZIGER/LUC LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung Kurzkommentar zur ,,Effizienzvorlage", Bern 2001, N. 241 in fine).
Mit der Regelung in Art. 28 Abs. 2 SGG statuiert der Gesetzgeber eine allgemeine Aufsicht, die es der I. Beschwerdekammer insbesondere erlaubt, sich jederzeit etwelche Akten zustellen zu lassen und auf diese Weise über die Untersuchungsmethoden zu wachen. Stellt sie Mängel fest, nimmt sie die nötigen Abklärungen vor und ordnet alle erforderlichen Massnahmen von Amtes wegen an (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4365; siehe auch Entscheid des Bundesstrafgerichts AU.2007.1 vom 18. Dezember 2007 [auszugsweise veröffentlicht in TPF 2007 186] E. 3.3.2; Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 5. September 2007, Überprüfung der Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes, BBl 2008 1979 ff., 2073; Stellungnahme des Bundesrates vom 28. November 2007 zum Bericht vom 5. September 2007 der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, BBl 2008 2081 ff., 2086).
Das Strafgerichtsgesetz regelt die Aufsicht bzw. gestützt darauf eingereichte Aufsichtsbeschwerden in verfahrensmässiger und materieller Hinsicht nicht weiter. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und namentlich dessen Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
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a | das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; |
b | das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; |
c | das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; |
d | das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20; |
dbis | das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; |
e | das Verfahren der Zollveranlagung; |
ebis | ... |
f | das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
1.1.2 Mittels Aufsichtsbeschwerden können in einem umfassenden Sinne Rechtsund Pflichtverletzungen von Justizfunktionären, wie fehlerhafte
TPF 2009 116, p.120
(vor allem willkürliche und klar rechtswidrige) Anordnungen, aber auch unbotmässiges Verhalten gerügt werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2006.2 vom 2. Februar 2007, E. 1; siehe auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1018; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 464 N. 6). Obwohl die allgemeine Aufsichtsbeschwerde damit über das durch Art. 105bis Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
1.1.3 Die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde verleiht keine Parteirechte. Entsprechend hat der Anzeiger weder das Recht, Beweisanträge zu stellen, noch geniesst er ein Recht auf Akteneinsicht (so in Bezug auf Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
TPF 2009 116, p.121
Anzeigen bzw. Beschwerden Folge, welche einen offensichtlichen Verstoss gegen klare Bestimmungen oder wesentliche Verfahrensvorschriften zum Gegenstand haben, oder wenn eine wiederholte oder mutmasslich wiederholte Verletzung klarer materieller oder formeller Vorschriften vorliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts AU.2007.1 vom 18. Dezember 2007 [auszugsweise veröffentlicht in TPF 2007 186] E. 2; siehe auch TPF 2005 190 E. 2 sowie die Entscheide des Bundesstrafgerichts BA.2007.4 vom 19. Juli 2007, E. 1.2; BA.2005.1 vom 23. Mai 2005, E. 3; für das Verwaltungsrecht etwa VPB 68 [2004] Nr. 46 E. 2.1; 60 [1996] Nr. 20 E. 7.1; 59 [1995] Nr. 22 E. 2).
Mit Blick auf die fehlenden Parteirechte ist die I. Beschwerdekammer grundsätzlich nicht gehalten, dem Anzeiger über die Erledigung der Anzeige Rechenschaft abzulegen, noch ist sie verpflichtet, ihm in die Untersuchungsergebnisse Einblick zu gewähren und ihre Folgerungen aus der Untersuchung zu begründen (ZIBUNG, a.a.O., Art. 71 N. 33 mit Hinweis auf VPB 34 [1968-1969] Nr. 92; siehe auch VOGEL, a.a.O., Art. 71 N. 38). Schon der guten Ordnung halber sollte sie dem Anzeigesteller jedoch in der Regel vom Erfolg seiner Anzeige bzw. dem Ausgang des Aufsichtsverfahrens Mitteilung machen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2004.11 vom 17. Januar 2005, E. 4; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 145 B.II.c; ZIBUNG, a.a.O., Art. 71 N. 34). Dabei braucht sie sich nicht auf die Zustellung des Dispositivs zu beschränken (zu eng in diesem Sinne der Entscheid des Bundesstrafgerichts BA.2004.11 vom 17. Januar 2005, E. 7). Vielmehr sollten dem Anzeigesteller namentlich dann, wenn auf eine Anzeige nicht eingetreten wird, die Gründe dafür zumindest in groben Zügen erläutert werden (ZIBUNG, a.a.O., Art. 71 N. 34). Die Antwort, welche einzig der Orientierung dient, kann in diesem Sinne sehr kurz gefasst sein und sich auf die Information beschränken, wie mit der Anzeige verfahren wurde (VOGEL, a.a.O., Art. 71 N. 38).
TPF 2009 116, p.122