TPF 2009 100, p.100

23. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 25. Juni 2009 (BB.2009.35)

Beweisanträge.

Art. 102 BStP

Den Strafverfolgungsbehörden wird beim Entscheid über die Zulassung eines Beweisantrags grundsätzlich ein besonders weites Ermessen zugestanden. Bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge haben die Parteien daher konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung beoder entlastend sein soll (E. 2.1).

Nachdem die Strafverfolgungsbehörde die Aktenlage als genügend erachtet und der Beschwerdeführer es im Beschwerdeverfahren versäumt hat, hinreichend konkret anzugeben, inwiefern anhand der von ihm beantragten Beweismassnahmen weitere beoder entlastende Elemente resultieren sollen, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der entsprechenden Beweisanträge abzuweisen (E. 2.2 und 2.3).

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Demande d'administration de preuves.

Art. 102 PPF

En matière de décisions sur l'admission d'une offre de preuves, les autorités de poursuite pénale jouissent en principe d'un pouvoir d'appréciation particulièrement large. En cas de plainte contre le refus de demandes d'administration de preuves, les parties doivent dès lors indiquer de manière concrète et en se référant à l'objet de la plainte décrit de manière précise, dans quelle mesure l'administration de preuves querellée aurait un effet à charge ou à décharge (consid. 2.1).

Une fois que l'autorité de poursuite pénale a considéré le dossier comme suffisamment instruit et que dans la procédure de plainte, le plaignant a omis d'indiquer de manière suffisamment concrète dans quelle mesure des éléments à charge ou à décharge résulteraient des mesures de preuve qu'il a requises, la plainte dirigée contre le refus de telles demandes d'administration de preuves doit être rejetée (consid. 2.2 et 2.3).

Istanze probatorie.

Art. 102 PP

Le autorità preposte al perseguimento penale dispongono in linea di principio di un potere di apprezzamento particolarmente ampio nella decisione sull'ammissione di un'istanza probatoria. Nei reclami interposti contro il rigetto di istanze probatorie le parti devono pertanto indicare, in modo concreto e facendo riferimento all'oggetto preciso del reclamo, in che misura l'assunzione di prove porti elementi a carico o discarico (consid. 2.1).
Dato che l'autorità preposta al perseguimento penale ritiene sufficiente lo stato degli atti e dato che nella procedura di reclamo il ricorrente ha omesso di indicare in modo sufficientemente concreto in che misura l'assunzione di prove da lui richiesta dovrebbe portare ulteriori elementi a carico o discarico, il reclamo contro il rigetto dell'istanza probatoria deve essere respinto (consid. 2.2 e 2.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Rahmen des gegen ihn geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gelangte A. an die Bundesanwaltschaft (BA) und ersuchte diese um Vornahme diverser Ermittlungshandlungen (Hausdurchsuchung bei B., Edition). Die BA wies den Beweisantrag ab, worauf A. mittels Beschwerde an die I. Beschwerdekammer gelangte und

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die Durchführung der von ihm beantragten Ermittlungshandlungen verlangte.

Die I. Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Der Beschuldigte und der Geschädigte können im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesanwalt Ermittlungshandlungen beantragen (Art. 102 Abs. 1 BStP). Dieser entscheidet über die entsprechend gestellten Anträge (Art. 102 Abs. 2 BStP). Bei Art. 102 BStP handelt es sich um eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Im rechtlichen Gehör eingeschlossen sind der Anspruch der Beteiligten, die für die Beurteilung bedeutsamen Beweise nennen zu können, und die Pflicht der Behörden, rechtzeitig, formgerecht gestellte und erhebliche Anträge zu berücksichtigen (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 254 f. N. 7 m.w.H.). Es besteht jedoch keine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, jeden angebotenen Beweis abzunehmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.93 vom 24. November 2005, E. 3.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 255 f. N. 8 ff. m.w.H.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 270 m.w.H.). Den Strafverfolgungsbehörden wird beim Entscheid über die Zulassung eines Beweisantrages grundsätzlich ein besonders weites Ermessen zugestanden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, JdT 2008, S. 66 ff., 106 N. 113 ff.).
Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer beantragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Überprüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleichkommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Parteien Obliegenheiten im Beschwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung beoder entlastend sein soll. Die I. Beschwerdekammer

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muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer rein summarisch (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.66 vom 8. Februar 2008, E. 3.2.2; BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.2; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211).

2.2 (...) In seiner Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin. Er unterlässt es demgegenüber, selber konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung beoder entlastend sein solle. Diesbezüglich lässt sich der Beschwerdeschrift lediglich entnehmen, dass die Gegenstand des Beweisantrags bildenden Unterlagen und die darin enthaltenen Kundeninformationen zur Darstellung der Akquisitionswege sowie zur Verdeutlichung der Verantwortlichkeit der gesamten Akquisitionsstruktur dienten, ,,auch wenn, da der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch mache, diesbezüglich noch nicht alle Details offen gelegt worden seien". Abschliessend führt er in seiner Beschwerde aus, dass die Untersuchungsbehörden in diesem komplexen Verfahren zum heutigen Zeitpunkt kaum schon abschliessend abschätzen könnten, ob diese zur Sicherstellung eingeforderten Unterlagen zur Beoder Entlastung von verschiedenen Beschuldigten relevant sein würden.

2.3 Es ist daran zu erinnern, dass den Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Zulassung von Beweisanträgen ein besonderes weites Ermessen zuzugestehen ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine vom Beschwerdeführer erstellte Tabelle und auf weitere sichergestellte Akten wie Investitionsvereinbarungen und Kündigungsschreiben, aus denen sich auch Namen von Anlegern von B. ergeben dürften, die momentane Aktenlage als genügend erachtet und es der Beschwerdeführer in Nachachtung seiner Obliegenheiten im Beschwerdeverfahren versäumt hat, hinreichend konkret anzugeben, inwiefern anhand der beantragten Beweismassnahmen weitere beoder entlastende Elemente resultieren sollen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. (...)

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : TPF 2009 100
Date : 25. Juni 2009
Published : 15. Oktober 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2009 100
Subject area : Art. 102 BStP Den Strafverfolgungsbehörden wird beim Entscheid über die Zulassung eines Beweisantrags grundsätzlich...
Subject : Beweisanträge.


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