Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2009.35

Entscheid vom 25. Juni 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Andreas J. Keller , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Ermittlungshandlungen (Art. 102 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. und weitere Mitbeschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte. Am 1. April 2008 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft, beim Zeugen B. unter Ausnützung aller zur Verfügung stehenden prozessualen Zwangsmassnahmen die Unterlagen und ein ZIP-Laufwerk betreffend den Investmentclub B. sicherzustellen (act. 1.5). Gegen die Abweisung dieses Antrages erhob A. Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Nachdem die Bundesanwaltschaft mittels Wiedererwägungsverfügung vom 26. Juni 2008 die Bundeskriminalpolizei beauftragte, bei B. ein ZIP-Laufwerk und die Unterlagen betreffend die Buchhaltung des Investmentclubs B. zu erheben, schrieb die I. Beschwerdekammer das entsprechende Beschwerdeverfahren von der Geschäftskontrolle ab (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.47 vom 10. September 2008). Die Hausdurchsuchung bei B. in Z. erfolgte am 29. Juli 2008 (act. 5.3).

B. Mit Schreiben vom 1. April 2009 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und stellte darin fest, dass die erwähnten Unterlagen offenbar immer noch nicht sichergestellt werden konnten. Für den Fall, dass die Unterlagen in Z. nicht greifbar seien, hielt er Durchsuchungen der Domizile von B. in Italien oder Brasilien, eventuell den Erlass einer Editionsverfügung unter Strafandrohung für angezeigt und ersuchte die Bundesanwaltschaft, das zur Erledigung der Pendenz Notwendige zu unternehmen (act. 1.2). Mit Verfügung vom 6. April 2009 wies die Bundesanwaltschaft den von A. gestellten Beweisantrag ab (act. 1.1).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 14. April 2009 an die I. Beschwerdekammer und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2009 sei aufzuheben und es sei bei B., falls nötig, unter Ausnützung aller zur Verfügung stehenden prozessualen Zwangsmassnahmen die Unterlagen und ein ZIP-Laufwerk betreffend dem Investmentclub B. sicherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. April 2009 beantragte die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde zu Lasten des Beschwerdeführers und verwies zur Begründung lediglich auf den angefochtenen Entscheid sowie die der Beschwerdeantwort beigefügten Akten (act. 5).

Die Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft wurde A. am 29. April 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff . BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei im gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren (Art. 34 BStP) und durch die Abweisung des von ihm gestellten Antrages auf Vornahme einer Ermittlungshandlung beschwert; ein entsprechender Entscheid ist beschwerdefähig (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.28 vom 23. Mai 2006, E. 1; Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 249). Auf seine im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Der Beschuldigte und der Geschädigte können im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesanwalt Ermittlungshandlungen beantragen (Art. 102 Abs. 1 BStP). Dieser entscheidet über die entsprechend gestellten Anträge (Art. 102 Abs. 2 BStP). Bei Art. 102 BStP handelt es sich um eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Im rechtlichen Gehör eingeschlossen sind der Anspruch der Beteiligten, die für die Beurteilung bedeutsamen Beweise nennen zu können, und die Pflicht der Behörden, rechtzeitig, formgerecht gestellte und erhebliche Anträge zu berücksichtigen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 254 f. N. 7 m.w.H.). Es besteht jedoch keine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, jeden angebotenen Beweis abzunehmen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.93+BB.2005.96 vom 24. November 2005, E. 3.1 m.w.H.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 255 f. N. 8 ff. m.w.H.; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 270 m.w.H.). Den Strafverfolgungsbehörden wird beim Entscheid über die Zulassung eines Beweisantrages grundsätzlich ein besonders weites Ermessen zugestanden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007, E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in: JdT 2008, S. 66 ff., 106 N. 113 ff.).

Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer beantragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Überprüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleichkommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Parteien Obliegenheiten im Beschwerdeverfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerdekammer muss im Wesentlichen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Aktenstücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Relevanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer rein summarisch (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.66 vom 8. Februar 2008, E. 3.2.2; BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007, E. 4.2; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch Keller, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 211).

2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Ablehnung des Beweisantrages zusammenfassend an, dass es dem Antrag angesichts einer Reihe von ihr angeführter Tatsachen (vgl. act. 1.1, Ziff. 4 bis 7) und der klaren Schlüsse, welche die vorhandenen Beweismittel zuliessen (v. a. eine vom Beschwerdeführer erstellte Tabelle, und Unterlagen aus anderen Sicherstellungen (wie Investitionsvereinbarungen und Kündigungsschreiben) an Relevanz fehle (act. 1.1, Ziff. 7). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben und Akten ist zu entnehmen, dass er seinen Beweisantrag vom 1. April 2008 damit begründete, dass es für ihn entscheidend sei, dass das Ausmass des Investmentclubs B., die Geldflüsse und Provisionsbezüge genau ermittelt würden (act. 1.5). Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen Antrag erst abgewiesen hatte, kam sie in ihrer Wiedererwägungsverfügung kurz zusammengefasst zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Massnahme durchzuführen sei, um weiteren Aufschluss darüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang B. Gelder vermittelt habe. Die Massnahme sei insbesondere geeignet, die in einer vom Beschwerdeführer erstellten Tabelle aufgeführten Kapitalrückzüge zu erhärten. Die Frage, welches Provisionsvolumen B. für sich selber eingenommen habe, sei für das vorliegende Verfahren demgegenüber nicht relevant (act. 1.6). In ihrer nun angefochtenen Verfügung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sich das Volumen der Einlagen der Anleger von B. (ohne thesaurierten Ertrag), der Kapitalrückzüge und der Renditeauszahlungen (brutto und netto) anhand der eingangs erwähnten, vom Beschwerdeführer erstellten Tabelle gut berechnen liessen. An der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Tabelle bestünden keine Zweifel. Die Tabelle lasse einzig offen, wer die Anleger von B. gewesen seien (act. 1.1).

In seiner Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin. Er unterlässt es demgegenüber, selber konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein solle. Diesbezüglich lässt sich der Beschwerdeschrift lediglich entnehmen, dass die Gegenstand des Beweisantrags bildenden Unterlagen und die darin enthaltenen Kundeninformationen zur Darstellung der Akquisitionswege sowie zur Verdeutlichung der Verantwortlichkeit der gesamten Akquisitionsstruktur dienten, „auch wenn, da der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch mache, diesbezüglich noch nicht alle Details offen gelegt worden seien“ (act. 1, S. 4 f.). Abschliessend führt er in seiner Beschwerde aus, dass die Untersuchungsbehörden in diesem komplexen Verfahren zum heutigen Zeitpunkt kaum schon abschliessend abschätzen könnten, ob diese zur Sicherstellung eingeforderten Unterlagen, zur Be- oder Entlastung von verschiedenen Beschuldigten relevant sein würden (act. 1, S. 7).

2.3 Es ist daran zu erinnern, dass den Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Zulassung von Beweisanträgen ein besonderes weites Ermessen zuzugestehen ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine vom Beschwerdeführer erstellte Tabelle (vgl. act. 5.5, Beilage 7 zur Einvernahme B. vom 13. März 2008) und auf weitere sichergestellte Akten wie Investitionsvereinbarungen und Kündigungsschreiben, aus denen sich auch Namen von Anlegern von B. ergeben dürften, die momentane Aktenlage als genügend erachtet und es der Beschwerdeführer in Nachachtung seiner Obliegenheiten im Beschwerdeverfahren versäumt hat, hinreichend konkret anzugeben, inwiefern anhand der beantragten Beweismassnahmen weitere be- oder entlastende Elemente resultieren sollen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es Art. 157 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP grundsätzlich erlaubt, bis zum Schluss des Beweisverfahrens vor der Strafkammer neue Beweismassnahmen zu beantragen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht dem Beschwerdeführer durch die Ablehnung des vorliegend interessierenden Beweisantrags nicht (vgl. hierzu Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.40 und BB.2007.41 vom 12. November 2007, E. 4.1).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 25. Juni 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2009.35
Datum : 25. Juni 2009
Publiziert : 15. Oktober 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2009 100
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Ermittlungshandlungen (Art. 102 BStP)


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 34  102  105bis  157  214  216  217  245
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SGG: 28
Stichwortregister
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Entscheide BstGer
BB.2007.40 • BB.2009.35 • BK_B_190/04 • BB.2008.47 • BB.2007.66 • BB.2005.96 • BB.2007.41 • BB.2005.93 • BB.2006.28