Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
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4. Aufgrund des Gesagten hängt es von der einseitigen Willenserklärung der Ehefrau des Angeklagten A. ab, die beschlagnahmte Darlehensforderung desselben gegen C. teilweise durch Verrechnung zu saldieren, also deren Einziehung durch das Gericht zu verunmöglichen. Indem die Ausübung des Kaufsrechts durch eine Grundbuchsperre blockiert wird, wird ein Umgehungsgeschäft im genannten Sinne verhindert.
TPF 2008 183
45. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen Kanton Basel-Stadt gegen Kanton Genf und Kanton Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2008 (BG.2008.24)
Örtliche Zuständigkeit; Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in einer Sprachregion.
Art. 344
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
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Wurde die überwiegende Mehrheit der Delikte innerhalb der gleichen Sprachregion der Schweiz verübt, kann vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden (E. 3.4).
Compétence ratione loci; elément prépondérant de l'activité délictuelle dans une région linguistique.
Art. 344 CP, art. 263 al. 3 PPF
Lorsqu'une grande majorité des délits ont été commis dans la même région linguistique de la Suisse, il peut être dérogé au for prévu par la loi (consid. 3.4).
TPF 2008 183, p.184
Competenza ratione loci; attività delittuosa compiuta prevalentemente in una regione linguistica.
Art. 344 CP, art. 263 cpv. 3 PP
Se i reati sono stati commessi per la maggior parte all'interno della stessa regione linguistica della Svizzera, è possibile derogare al foro legale (consid. 3.4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Kanton Basel-Stadt wurden A., B. und C. nebst des versuchten Einbruchdiebstahls vom 30. August 2008, bei welchem sie in flagranti gemeinsam festgenommen worden waren, eines weiteren versuchten Einbruchdiebstahls vom 15./16. August 2008 sowie eines vollendeten Einbruchdiebstahls vom 17./18. August 2008 beschuldigt. Darüber hinaus wurden A. im Kanton Genf sowie B. und C. im Kanton Basel-Landschaft je eines weiteren vollendeten Einbruchdiebstahls beschuldigt. Nach dem erfolglosen Meinungsaustausch zwischen den genannten Kantonen beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf, eventualiter des Kantons Basel-Landschaft zur Strafverfolgung von A., B. und C. für zuständig zu erklären.
Die I. Beschwerdekammer erklärte die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
Aus den Erwägungen:
3.3 Zu prüfen bleibt jedoch, ob vom Kanton Genf als eindeutig feststehendes forum praeventionis abgewichen werden soll. Der Procureur général des Kantons Genf macht für ein solches Abweichen insbesondere Zweckmässigkeitsgründe geltend. Er hält den Gerichtsstand in Basel-Stadt für naheliegender, da die drei Mittäter dort zusammen gehandelt haben sowie aus sprachlichen Gründen, sei das Dossier doch bis anhin in Deutsch geführt worden; ausserdem sprächen die Beschuldigten offenbar gebrochen Deutsch, jedoch kein Französisch. Die Untersuchung in Basel-Stadt sei auch schon so weit fortgeschritten, dass eine Übertragung der Verfahrensherrschaft mit der Prozessökonomie nicht vereinbar sei.
TPF 2008 183, p.185
3.4 Die Tatsache, dass die Untersuchung bis anhin in Basel-Stadt geführt wurde und eventuell schon ziemlich weit fortgeschritten ist, steht der Übertragung des Verfahrens nicht entgegen, soll doch eine Strafverfolgungsbehörde nicht bestraft werden, wenn sie während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der notwendigen Beschleunigung vorantreibt (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 443 in fine).
Die Sprache des oder der Beschuldigten allein vermag das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ebenfalls nicht zu bewirken, jedoch können sprachliche Gründe die Grundlage für ein solches Abweichen bilden, wenn ein sprachlicher Deliktsschwerpunkt in einer der drei Sprachregionen der Schweiz liegt, eine überwiegende Mehrheit der Delikte also innerhalb der gleichen Sprachregion verübt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 467, 506).
Fünf der sechs vorliegend zu behandelnden Delikte, und damit die überwiegende Mehrheit, sind in der deutschen Schweiz begangen worden. Das dadurch begründete Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit rechtfertigt vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand, erscheint es doch wenig sinnvoll, die Untersuchung im Kanton Genf zu führen; die Genfer Behörden müssten ja sonst im überwiegenden Ausmass Fälle untersuchen, die sich in der deutschsprachigen Region zugetragen haben. Von der Übertragung der Zuständigkeit an den Kanton Genf ist daher abzusehen.
TPF 2008 185
46. Extrait de la décision présidentielle de la Cour des affaires pénales dans la cause Ministère public de la Confédération et Banque A. contre D. et E. du 16 décembre 2008 (SN.2008.52)
Qualité de partie civile dans la procédure judiciaire.
Art. 34 PPF, art. 242 CP
Ne peut participer à la procédure judiciaire en qualité de partie civile que la personne directement lésée par l'infraction (consid. 2). Ceci n'est pas le cas, si une banque qui a reçu de la fausse monnaie non pas de la personne accusée du délit de falsification, mais d'un tiers (consid. 4 et 5).
TPF 2008 183, p.186