TPF 2008 136, p.136

Lehre den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach schweizerischem Recht erfüllen, nicht aber den des Steuerbetruges gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR. Schliesslich kann auch in der Darstellung, B. habe nach Auffinden der Unterlagen über die Kapitalanlage Zuflucht zu weiteren Unwahrheiten genommen (Erfinden eines nicht namhaft gemachten "Kollegen", dem das Portfolio gehöre), kein zusätzliches täuschendes Element erblickt werden, das zusammen mit der Nichtdeklaration der Beteiligung an der Beschwerdeführerin zu einem undurchschaubaren Lügengebäude geführt hätte. Es handelt sich dabei sofern diese Aussagen gefallen und unwahr sind um Lügen "post festum", vergleichbar dem nachträglichen Bestreiten einer bereits begangenen, abgeschlossenen Straftat im Strafverfahren wegen gemeinrechtlicher Delikte. Zur Begründung der Arglist als Teilelement eines bereits abgeschlossenen Steuerbetruges können sie jedenfalls nicht herangezogen werden.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass gemäss Art. 2 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR und Art. 3 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 24 Abgabebetrug - 1 Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
1    Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
2    Ein Ersuchen darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht.
3    Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, holt das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein.
IRSV die verlangte Rechtshilfe nicht zulässig ist.

TPF 2008 136

35. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2008 (BH.2008.18)

Fluchtgefahr. Ersatzmassnahmen.

Art. 44 Ziff. 1
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 24 Abgabebetrug - 1 Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
1    Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
2    Ein Ersuchen darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht.
3    Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, holt das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein.
, 53
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 24 Abgabebetrug - 1 Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
1    Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
2    Ein Ersuchen darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht.
3    Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, holt das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein.
, 54
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 24 Abgabebetrug - 1 Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
1    Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
2    Ein Ersuchen darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht.
3    Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, holt das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein.
BStP

Aufgrund enger familiärer Beziehungen in der Schweiz kann eine Fluchtgefahr von geringerer Intensität vorliegen (E. 2.3). Diesfalls können anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen angeordnet werden (E. 3).

Danger de fuite. Mesures de substitution.

Art. 44 ch. 1, 53, 54 PPF

En raison des liens familiaux en Suisse, il peut y avoir un danger de fuite de moindre intensité (consid. 2.3). Dans ces cas, des mesures de substitution peuvent être ordonnées au lieu de la détention préventive (consid. 3).

TPF 2008 136, p.137

Pericolo di fuga. Misure sostitutive.

Art. 44 n. 1, art. 53, 54 PP

Sulla base di stretti vincoli familiari in Svizzera può esservi un pericolo di fuga di minore entità (consid. 2.3). In tal caso, al posto della carcerazione preventiva si possono ordinare misure sostitutive (consid. 3).

Urteil des Bundesgerichts 1B_288/2008 vom 28. November 2008: Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. wurde im Rahmen des gegen ihn, wegen mehreren Sprengstoffdelikten sowie diversen weiteren Straftaten geführten Verfahrens verhaftet und anschliessend aufgrund von Kollusionsund Fluchtgefahr in Untersuchungshaft gesetzt. Gegen die Abweisung seines dritten Haftentlassungsgesuchs durch das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt erhob A. Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides des Eidgenössischen Untersuchungsrichters sowie seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Auferlegung von richterlich zu bestimmenden Ersatzmassnahmen.

Die I. Beschwerdekammer hiess die Beschwerde teilweise gut und A. wurde unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung, Passsperre, Meldepflicht) aus der Untersuchungshaft entlassen.

Aus den Erwägungen:

2.3
2.3.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 68 N. 12; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.).

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2.3.2 Die Vorinstanz erachtet auch den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben und weist dabei vor allem auf den bedeutenden Auslandbezug des Beschwerdeführers hin. Dieser besitzt drei Staatsbürgerschaften: die japanische, die kanadische sowie die irische. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über eine kürzlich verlängerte Aufenthaltsbewilligung C, die Einbürgerung wurde ihm jedoch bereits zweimal verweigert. Gemäss seinem Lebenslauf verbrachte der Beschwerdeführer einen Teil seiner Jugend (1987-1991) im Ausland, vorwiegend in Japan und Kanada. Da der Vater des Beschwerdeführers aus Japan stammt, hat der Beschwerdeführer in Japan ebenfalls Verwandte und Bekannte. Auch später hat sich der Beschwerdeführer einmal während sechs Monaten (1999) und einmal während neun Monaten (2004) aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten. Daher verfügt er auch über gute Fremdsprachenkenntnisse: Nebst Deutsch ist Englisch seine Muttersprache, in Japanisch und Französisch besitzt er mündliche Kenntnisse. Der Beschwerdeführer hat zudem sechs Monate in der französischen Fremdenlegion gedient und habe gemäss mehreren Aussagen in der Legion noch ein paar Kontakte. Der Beschwerdeführer selbst bestätigt, in VV. (Frankreich) Kollegen zu haben. Ein ausgeprägtes ausländisches Kontaktnetz muss deshalb als gegeben erachtet werden.
Mit Bezug auf die Fluchtwahrscheinlichkeit ist festzuhalten, dass gemäss der Aussage von E. der Beschwerdeführer schon einmal nach England gereist sei aus Angst, dass ihm "der Boden in der Schweiz zu heiss" werde. Der Beschwerdeführer benutzt in der Schweiz zudem mehrere Namen. Um militärische Kurse besuchen zu können, gab er sich als F. aus. E. sagte aus, dass sich der Beschwerdeführer auch G. nannte, da ihm dieser Name in der französischen Fremdenlegion gegeben wurde. Der Beschwerdeführer verwendet auch den Namen H., den Namen seiner von ihm geschiedenen Frau. Bezüglich seines Aufenthalts im Restaurant I. in UU./SZ in 2007 steht zumindest fest, dass er Mieter eines Zimmers war, jedoch nicht als A./J. oder H., noch als F. registriert war. Die Wirtin erinnert sich den Beschwerdeführer betreffend an den Namen "K.". Der Beschwerdeführer hatte in den letzten Jahren (seit 2000) auch keine Festanstellung, sondern hat temporär gearbeitet und deshalb oft die Stelle gewechselt. Im Jahr 2007 war er für einige Monate arbeitslos. Seine letzte Temporärstelle verlor er aufgrund der Untersuchungshaft. Dies alles spricht für eine erhöhte Fluchtwahrscheinlichkeit. Auf der anderen Seite bringt der Beschwerdeführer glaubhaft zum Ausdruck, dass trotz der Scheidung eine sehr enge Beziehung zu seiner Tochter besteht und er mit seiner Familie in der Schweiz fest verbunden ist. Ausser während der Ehe hatte er seinen Wohnsitz immer bei den Eltern. Die

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intensive Bindung zur Tochter wird von mehreren Seiten in seinem Umfeld bestätigt. Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, dass er sich dem bisherigen Verfahren gestellt habe und nach der ersten Hausdurchsuchung bei ihm zu Hause am 11. Januar 2008 nicht geflüchtet sei.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann die Fluchtgefahr zwar nicht verneint werden, deren Intensität ist aber durch die enge Beziehung zur Tochter und zur Familie in der Schweiz als reduziert zu erachten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen und stellt diese ins Ermessen der I. Beschwerdekammer. Dagegen könnten nach Ansicht der Vorinstanz auch Ersatzmassnahmen die Fluchtgefahr nicht entsprechend bannen.

3.2 Ersatzmassnahmen ersetzen eine Untersuchungshaft, und entsprechend müssen die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft (Art. 44
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 24 Abgabebetrug - 1 Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
1    Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
2    Ein Ersuchen darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht.
3    Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, holt das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein.
BStP) erfüllt sein. Die Massnahmen bezwecken, einer denkbaren Flucht des Beschuldigten entgegenzuwirken und können bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet werden (TPF BK_B 015A/04 vom 30. August 2004 E. 3.1; TPF 2006 313 E. 2.1 S. 314). Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz bzw. Übermassverbot ist der zu bannenden Fluchtgefahr wenn möglich mit weniger einschneidenden Mitteln als mit der Untersuchungshaft zu begegnen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 717).
Wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt bestehen in casu sowohl der dringende Tatverdacht wie auch Fluchtgefahr, diese ist jedoch von geringerer Intensität, weshalb vorliegend anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen möglich sind.

3.3.
3.3.1 Der Beschuldigte kann gemäss Art. 53
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 24 Abgabebetrug - 1 Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
1    Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
2    Ein Ersuchen darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht.
3    Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, holt das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein.
BStP bei Fluchtgefahr in Freiheit gelassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass er sich jederzeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer Strafe stellen werde. Die Sicherheitsleistung wird durch Hinterlegung von barem Geld oder von Wertgegenständen bei der Gerichtskasse oder durch Bürgschaft geleistet, wobei der Betrag und die Art der Sicherheit vom Richter nach der Schwere der Beschuldigung und nach den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten bestimmt wird (Art. 54 Abs. 1
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 24 Abgabebetrug - 1 Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
1    Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
2    Ein Ersuchen darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht.
3    Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, holt das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein.
und 2
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 24 Abgabebetrug - 1 Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
1    Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 197417 darstellen.
2    Ein Ersuchen darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht.
3    Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, holt das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein.
BStP). Der Zweck die-

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ser Massnahme besteht darin, dem Beschuldigten einen Anreiz zu schaffen, sich dem Verfahren zu stellen, indem der Erbringer seine Sicherheitsleistung wieder zurückerstattet bekommt, wenn er die Bedingungen einhält (KELLER, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen vom alten zum neuen Strafprozessgesetz, AJP/PJA 8/2000, S. 936 ff., 951).
Vorliegend haben sich die Eltern des Beschwerdeführers bereit erklärt, eine Sicherheitsleistung bis maximal Fr. 10'000. für ihren Sohn aufzubringen. Die Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Eltern (vgl. TPF BK_H 178_04 vom 9. November 2004 E. 6; vgl. TPF BH.2005.26 vom 23. September 2005 E. 6.2; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 69 N. 44) hat für das Jahr 2006 ein steuerbares Einkommen von Fr. 190'900. und ein Vermögen von 13'000. ergeben, das Einkommen soll sich jedoch aufgrund der Pensionierung seither auf ca. Fr. 160'000. reduziert haben, bei gleich bleibendem Vermögen. Zu berücksichtigen ist, dass die Eltern die monatlichen Alimente von Fr. 1'000. für die Tochter des Beschwerdeführers sowie die Krankenkasse und weitere Versicherungen für den Beschwerdeführer bezahlen. Daneben unterstützen sie noch ihre eigene Tochter, welche sich noch im Studium befindet, mit monatlich ca. Fr. 3'000.. Die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers bereits für seine Tochter wie auch für ihn sorgen, und auch seine enge Beziehung zu den Eltern, die nun noch einmal zusätzlich finanziell für ihn einstehen, sollten auf ihn als hinreichende Fluchthemmung wirken. Dies auch im Hinblick darauf, dass den Eltern der Kautionsbetrag erhalten bleibe (vgl. KELLER, a.a.O., S. 951).

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Kaution in der Höhe von Fr. 10'000. als angemessen. Die Eltern des Beschwerdeführers haben diesen Betrag der Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
3.3.2 Die unter den gegebenen Umständen beschränkten Möglichkeiten für die Leistung einer Kaution machen es erforderlich, dem Beschwerdeführer weitere Ersatzmassnahmen aufzuerlegen. Angebracht ist vorliegend eine Passsperre für sämtliche Pässe des Beschwerdeführers mit entsprechenden Auflagen an die ausstellenden Behörden (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 718). Der Beschwerdeführer hat seinen japanischen, kanadischen und irischen Pass der Vorinstanz abzugeben. Diese wird zudem die Notifikation der entsprechenden Botschaften vornehmen inklusive der Auflage, kein Duplikat auszustellen. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer die Pflicht aufzuerlegen,

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sich wöchentlich bei einer von der Vorinstanz zu bestimmenden Stelle zu melden (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 718a).

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36. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen Eidgenössisches Finanzdepartement, Strafrechtsdienst, gegen SRO A. vom 7. November 2008 (BE.2008.9)

Entsiegelung. Geldwäschereigesetz; Anwaltsgeheimnis. Kostenpflicht von mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen.
Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR, Art. 9 Abs. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
, 18 Abs. 3
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 18 - 1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121
1    Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121
a  Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.
b  Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen.
c  Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.
d  Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.
2    ...124
3    Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.125
4    Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen:
a  Anwalts- oder Notariatspatent;
b  Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit;
c  Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung;
d  Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.126
GwG, Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG
Ist ein Anwalt ausserhalb eines Mandates als Finanzintermediär tätig, so unterstehen die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen nicht dem Anwaltsgeheimnis und sind somit der Entsiegelung zugänglich (E. 4.1 und 4.2).
Bei der Herausgabe von Papieren sind die unveränderten Originaldokumente zu edieren. Die Ausscheidung der geheimnisgeschützten Papiere von den übrigen einer Durchsuchung zugänglichen Unterlagen obliegt der zuständigen gerichtlichen Behörde (E. 4.4).

Nimmt eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation im Entsiegelungsverfahren Parteistellung ein, so handelt sie nicht in ihrem amtlichen Wirkungsbereich. Die Kostenbefreiung nach Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG gilt für sie daher nicht (E. 5.1).

Levée des scellés. Loi sur le blanchiment d'argent; secret professionnel des avocats. Obligation des organisations investies de tâches de droit public d'assumer les frais.

Art. 50 al. 2 DPA, art. 9 al. 2, 18 al. 3 LBA, art. 66 al. 4 LTF
Lorsqu'un avocat déploie une activité en dehors d'un mandat en tant qu'intermédiaire financier, les documents qui y sont liés ne sont pas soumis au secret professionnel de l'avocat et peuvent dès lors faire l'objet d'une levée des scellés (consid. 4.1 et 4.2).

Lors de la remise de documents, il faut remettre des documents originaux inchangés. La séparation des documents couverts par le secret des autres docu-

TPF 2008 136, p.142
Decision information   •   DEFRITEN
Document : TPF 2008 136
Date : 31. Oktober 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2008 136
Subject area : Art. 44 Ziff. 1, 53, 54 BStP Aufgrund enger familiärer Beziehungen in der Schweiz kann eine Fluchtgefahr von geringerer...
Subject : Fluchtgefahr. Ersatzmassnahmen.


Legislation register
BGG: 66
BStP: 44  53  54
GwG: 9  18
IRSG: 3
IRSV: 24
SR 0.351.1: 2
VStrR: 14  50
BGE-register
117-IA-69 • 125-I-60
Weitere Urteile ab 2000
1B_288/2008 • 1B_307/2007
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BstGer Leitentscheide
TPF 2006 313 • TPF 2008 136 • TPF 2008 141
Decisions of the TPF
BH.2007.11 • BH.2008.18 • BH.2005.26 • BE.2008.9