TPF 2007 15, p.15

des Postund Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2006, p. 192 no 10). Dans ces cas, une des possibilités est celle prévue à l'art. 45 al. 2 de la loi sur les télécommunications (RS 784.10). Rien ne permet de conclure en l'espèce que les conditions de l'art. 4 al. 1 LSCPT sont remplies. Il en résulte que l'autorisation ne peut être accordée.

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4. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 2. Februar 2007 (BA.2006.2)

Aufsichtsbeschwerde; Sicherheitsmassnahmen bei Einvernahmen.
Art. 28 Abs. 2 SGG

Mittels Aufsichtsbeschwerden können in einem umfassenden Sinne Rechtsund Pflichtverletzungen von Justizfunktionären gerügt werden, wie fehlerhafte Anordnungen, aber auch unbotmässiges Verhalten (E. 1).
Kontrollmassnahmen gegenüber Rechtsanwälten vor Einvernahmen des Beschuldigten sind im Interesse der Sicherheit aller Beteiligter zulässig (E. 3).

Plainte à l'autorité de surveillance; mesures de sécurité avant les auditions.
Art. 28 al. 2 LTPF

Par voie de plainte à l'autorité de surveillance peuvent être invoquées les violations des droits et devoirs de fonction au sens large commises par les agents de justice, telles que des décisions viciées ainsi qu'un comportement inadéquat (consid. 1).

Les mesures de contrôle à l'encontre des avocats avant l'audition de l'inculpé sont admissibles si elles sont prises pour assurer la sécurité de tous les participants (consid. 3).

Ricorso all'autorità di vigilanza; misure di sicurezza in vista di audizioni.
Art. 28 cpv. 2 LTPF

Mediante ricorso all'autorità di vigilanza possono essere censurate, in senso ampio, violazioni del diritto e degli obblighi di funzionari di giustizia, ad esempio ordini viziati ma anche un comportamento inadeguato (consid. 1).

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Le misure di controllo nei confronti di avvocati prima dell'audizione dell'imputato sono ammissibili nell'interesse della sicurezza di tutti i partecipanti (consid. 3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Vor den Einvernahmen seines Klienten im Einvernahmezentrum in Bern wurde Rechtsanwalt A. einer Durchsuchung unterzogen, sein Aktenkoffer kontrolliert und er wurde angewiesen, sein Mobiltelefon abzugeben. Mit Eingabe vom 5. September 2006 ersuchte A. um Aufhebung dieser Kontrollmassnahmen, was die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 6. November 2006 ablehnte. A. gelangte daraufhin mittels Aufsichtsbeschwerde an die Beschwerdekammer; er verlangte, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die Kontrollmassnahmen gegenüber Rechtsanwälten zu unterlassen.
Die I. Beschwerdekammer wies die Aufsichtsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG obliegt der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen. In verfahrensmässiger und materieller Hinsicht regelt das SGG das Aufsichtsverfahren nicht. Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege handelt es sich um eine allgemeine Aufsicht (BBl 2001 S. 4365) und geht über das durch Art. 105bis Abs. 2 und Art. 214 BStP statuierte Beschwerdeverfahren gegen Amtshandlungen und Säumnis des Bundesanwaltes bzw. des Eidgenössischen Untersuchungsrichters hinaus. Der Zweck von Aufsichtsbeschwerden besteht darin, dass übergeordnete Behörden mittels Aufsichtsund Disziplinargewalt gegen Missstände einschreiten können (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1018). Mittels Aufsichtsbeschwerden können in einem umfassenden Sinne Rechtsund Pflichtverletzungen von Justizfunktionären gerügt werden, wie fehlerhafte (vor allem willkürliche und klar rechtswidrige) Anordnungen, aber auch unbotmässiges Verhalten (SCHMID, a.a.O., N. 1018; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2006, S. 464 N. 6). (...)

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3. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Kontrollmassnahmen (Durchsuchung mittels Metalldetektoren, Kontrolle des Aktenkoffers und Abgabe des Mobiltelefones) schikanös seien und die Würde des Anwaltsstandes sowie der Bundesanwaltschaft verletzten. (...) Diese Kontrollmassnahmen im Einvernahmezentrum würden einen Generalverdacht gegen Rechtsanwälte implizieren, zumal die Angestellten der Bundesanwaltschaft diesen Untersuchungen nicht unterzogen würden.
3.1 Durch Art. 337 StGB (bzw. Art. 340bis aStGB), welcher am 1. Januar 2002 in Kraft trat, wurden im Bereiche der Strafverfolgung neue Bundeskompetenzen geschaffen. Ziel und Zweck der sogenannten Effizienzvorlage war es, gewisse Formen schwerer Kriminalität (z.B. kriminelle Organisation) in die Verfahrenskompetenz des Bundes zu überführen (BBl 1998 S. 1541). Am 1. Oktober 2003 trat sodann der neue Art. 260quinquies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
3    Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
4    Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.
StGB (Finanzierung des Terrorismus) in Kraft, welcher ebenfalls der Bundesgerichtsbarkeit untersteht. Diese neue Gesetzesnorm war nötig geworden, da nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus durch internationale Zusammenarbeit wesentlich an Bedeutung gewonnen hatte (BBl 2002 S. 5391). Die Beschwerdegegnerin bewegt sich daher mit ihren Ermittlungen in einem Umfeld, welches zweifelsohne ein Sicherheitsdispositiv notwendig macht.
3.2 Es ist notorisch, dass beispielsweise in den USA schon seit vielen Jahren (und nicht erst seit dem 11. September 2001) weder Justiznoch Regierungsgebäude betreten werden können, ohne dass ein Metalldetektor durchschritten und das mitgeführte Gepäck geröntgt wird. Zwar herrschten in der Schweiz diesbezüglich bis vor einigen Jahren noch idyllische Verhältnisse, doch spätestens seit dem Attentat vom 27. September 2001 im Regierungsgebäude des Kantons Zug, bei welchem 14 Personen ums Leben kamen und mehrere zum Teil schwer verletzt wurden, hat man generell damit begonnen, die Sicherheitsmassnahmen in sensiblen Bereichen, wie beispielsweise der Strafjustiz, markant zu verstärken.

3.3 Die im Einvernahmezentrum durchgeführten Kontrollmassnahmen stellen einen geringfügigen Eingriff dar, welcher der Sicherheit aller Beteiligten und damit auch den von diesen Massnahmen betroffenen Rechtsanwälten dient. Dadurch kann in zweckmässiger Weise sichergestellt werden, dass keine Schussoder Stichwaffen, Kassiber etc. eingeschmuggelt werden. Dies soll weder dem Beschwerdeführer im konkreten noch der Anwaltschaft im generellen entsprechende Absichten unterstellen, jedoch sind auch

TPF 2007 15, p.18

sie nicht davor gefeit, von dritter Seite unwissentlich zum Einschmuggeln der unerwünschten Gegenstände missbraucht zu werden.
3.4 Die heutigen Mobiltelefone können nicht nur für die verschiedensten Formen der Kommunikation verwendet werden, sie dienen auch als Tonund Bildspeichermedium. Die Missbrauchsmöglichkeiten sind dementsprechend vielfältig. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass ein solches Mobiltelefon im Rahmen einer Einvernahme ohne das Wissen des Eigentümers von einem Unberechtigten behändigt wird. Denkbar ist beispielsweise, dass ein Mobiltelefon aus einer Jacke heraus auf den Boden gleitet und so unbemerkt in die Hände von Unberechtigten gelangt. Ob es angesichts der möglichen Konstellationen auch für die Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft empfehlenswert wäre, ihre Mobiltelefone zu deponieren, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Abgabe des Mobiltelefones für den Zeitraum der Einvernahme hindert im Übrigen den Beschwerdeführer nicht an der Ausübung seines Mandates.

3.5 Eine Rechtsoder Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin ist angesichts dieser Erwägungen nicht erkennbar. Die Aufsichtsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen.

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5. Extrait de l'arrêt de la Ire Cour des plaintes dans la cause A. contre Ministère public de la Confédération, Office des juges d'instruction fédéraux du 21 février 2007 (BB.2006.132)

Désignation d'un avocat d'office.

Art. 36 PPF

Lorsqu'un inculpé révoque le défenseur qui lui a été désigné d'office en raison de son indigence afin de mandater un avocat de choix, il est présumé renoncer à l'assistance judiciaire. S'il n'a pas les moyens de rémunérer son avocat de choix, ce dernier ne peut être ensuite désigné d'office.

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2007 15
Datum : 02. Februar 2007
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2007 15
Sachgebiet : Art. 28 Abs. 2 SGG Mittels Aufsichtsbeschwerden können in einem umfassenden Sinne Rechts- und Pflichtverletzungen...
Gegenstand : Aufsichtsbeschwerde; Sicherheitsmassnahmen bei Einvernahmen.


Gesetzesregister
BStP: 105bis  214
SGG: 28
StGB: 260quinquies 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
3    Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
4    Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.
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Entscheide BstGer
BB.2006.132 • BA.2006.2
BBl
1998/1541 • 2001/4365 • 2002/5391