SGG
SGG obliegt der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen. In verfahrensmässiger und materieller Hinsicht regelt das SGG das Aufsichtsverfahren nicht. Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege handelt es sich um eine allgemeine Aufsicht (BBl 2001 S. 4365) und geht über das durch Art. 105bis Abs. 2
und Art. 214
BStP statuierte Beschwerdeverfahren gegen Amtshandlungen und Säumnis des Bundesanwaltes bzw. des Eidgenössischen Untersuchungsrichters hinaus. Der Zweck von Aufsichtsbeschwerden besteht darin, dass übergeordnete Behörden mittels Aufsichtsund Disziplinargewalt gegen Missstände einschreiten können (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1018). Mittels Aufsichtsbeschwerden können in einem umfassenden Sinne Rechtsund Pflichtverletzungen von Justizfunktionären gerügt werden, wie fehlerhafte (vor allem willkürliche und klar rechtswidrige) Anordnungen, aber auch unbotmässiges Verhalten (SCHMID, a.a.O., N. 1018; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2006, S. 464 N. 6). (...)
StGB (bzw. Art. 340bis aStGB), welcher am 1. Januar 2002 in Kraft trat, wurden im Bereiche der Strafverfolgung neue Bundeskompetenzen geschaffen. Ziel und Zweck der sogenannten Effizienzvorlage war es, gewisse Formen schwerer Kriminalität (z.B. kriminelle Organisation) in die Verfahrenskompetenz des Bundes zu überführen (BBl 1998 S. 1541). Am 1. Oktober 2003 trat sodann der neue Art. 260quinquies
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 260quinquies [1] |
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| Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. | ||||||
| Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. | ||||||
| Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043; BBl 2002 5390). | ||||||