TPF 2007 13, p.13

gungsbehörden rechtfertigt sich vor dem Hintergrund des zu beachtenden Beschleunigungsgebotes auch deshalb, weil neben den hauptsächlich in französischer Sprache verfassten Verfahrensakten, ein beachtlicher Anteil in deutscher Sprache vorhanden ist. Währenddem die Bundesstrafverfolgungsbehörden leicht mehrsprachig operieren können, ergäbe sich im Falle der Übertragung des Verfahrens auf die Behörden des Kantons Waadt ein Übersetzungsaufwand, welcher das Verfahren weiter verzögern würde. Auch die Tatsache, dass sämtliche Mitbeschuldigten durch deutschsprachige Verteidiger vertreten werden, spricht vor diesem Hintergrund für eine Belassung der Verfahrensleitung in den Händen der Bundesstrafverfolgungsbehörden. Würden diese infolge einer Übertragung des Verfahrens auf die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Waadt ihre Mandate niederlegen, so würde das Dossier durch die neu beizuziehenden Strafverteidiger weiter verzögert. Insgesamt ergibt sich vorliegend, dass gestützt auf Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK die Strafverfolgungsbehörden des Bundes berechtigt und verpflichtet sind, das gegen A. und Mitbeteiligte eröffnete Strafverfahren weiterzuführen. Die gesetzliche Grundlage der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich direkt aus der erwähnten staatsvertraglichen Bestimmung. Im Übrigen sprechen auch Gründe der Effizienz gegen eine Übertragung des Verfahrens auf den Kanton Waadt. Dem Wunsch nach Effizienzsteigerung, welcher seinerzeit den Anstoss zur Schaffung der neuen Bundeskompetenzen im Bereich der Strafverfolgung bildete, wird so gebührend Rechnung getragen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6S.455/2005 vom 28. März 2006 E. 2 sowie BGE 130 IV 68, 70 f. E. 2.2, BGE 128 IV 225, 231 E. 3.5).

TPF 2007 13

3. Extrait de la décision du président de la Ire Cour des plaintes dans la cause Ministère public de la Confédération contre inconnus du 24 janvier 2007 (TK.2007.5)

Surveillance téléphonique; surveillance d'un tiers; raccordement de la victime.
Art. 4 al. 1 LSCPT

La surveillance du raccordement d'un tiers n'est possible que lorsque le suspect utilise ou fait utiliser dit raccordement. Tel n'est pas le cas si le raccordement surveillé est celui de la victime, avec laquelle le suspect prend contact.

TPF 2007 13, p.14

Telefonüberwachung; Überwachung eines Dritten; Anschluss des Opfers.
Art. 4 Abs. 1
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 4 Bearbeitung von Personendaten - Der Dienst, die anordnenden Behörden, die Genehmigungsbehörden sowie die Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, die sie benötigen, um Überwachungen anzuordnen, zu genehmigen und durchzuführen.
BÜPF

Die Überwachung des Anschlusses eines Dritten ist nur möglich, wenn der Verdächtigte den besagten Anschluss benutzt oder benutzen lässt. Dies ist nicht der Fall, wenn der überwachte Anschluss derjenige des Opfers ist, mit welchem der Verdächtigte Kontakt aufnimmt.

Sorveglianza telefonica; sorveglianza di un terzo; collegamento della vittima.
Art. 4 cpv. 1 LSCPT

La sorveglianza del collegamento di un terzo è possibile unicamente se il sospettato utilizza o fa utilizzare detto collegamento. Ciò non è il caso se il collegamento sorvegliato è quello della vittima con cui il sospettato prende contatto.

ATF 133 IV 182: le recours est irrecevable.

Résumé des faits:

Dans le cadre d'une enquête de police judiciaire ouverte à l'encontre d'inconnus pour escroquerie, contrainte et suspicion de crime organisé, le Ministère public de la Confédération a ordonné la surveillance active des raccordements utilisés par deux des victimes.

Le président de la Ire Cour des plaintes a refusé la mesure de surveillance ordonnée.

Extrait des considérants:

(...) Les personnes mises en l'espèce sous surveillance ne sont pas celles soupçonnées d'avoir commis un acte punissable visé à l'art. 3 al. 2 ou 3 LSCPT, mais elles en sont les victimes. A teneur de l'art. 4 al. 1 LSCPT la surveillance d'un tiers peut être ordonnée si des faits déterminés font pré- sumer que le suspect utilise ou fait utiliser le raccordement de télécommunication du tiers pour recevoir ou transmettre des envois ou des communications. Cela implique que le prévenu utilise lui-même le raccordement à surveiller. Si tel n'est pas le cas, la surveillance n'est pas autorisée, même si elle permettrait de recueillir des preuves (HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung

TPF 2007 13, p.15

des Postund Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2006, p. 192 no 10). Dans ces cas, une des possibilités est celle prévue à l'art. 45 al. 2 de la loi sur les télécommunications (RS 784.10). Rien ne permet de conclure en l'espèce que les conditions de l'art. 4 al. 1 LSCPT sont remplies. Il en résulte que l'autorisation ne peut être accordée.

TPF 2007 15

4. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 2. Februar 2007 (BA.2006.2)

Aufsichtsbeschwerde; Sicherheitsmassnahmen bei Einvernahmen.
Art. 28 Abs. 2
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 4 Bearbeitung von Personendaten - Der Dienst, die anordnenden Behörden, die Genehmigungsbehörden sowie die Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, die sie benötigen, um Überwachungen anzuordnen, zu genehmigen und durchzuführen.
SGG

Mittels Aufsichtsbeschwerden können in einem umfassenden Sinne Rechtsund Pflichtverletzungen von Justizfunktionären gerügt werden, wie fehlerhafte Anordnungen, aber auch unbotmässiges Verhalten (E. 1).
Kontrollmassnahmen gegenüber Rechtsanwälten vor Einvernahmen des Beschuldigten sind im Interesse der Sicherheit aller Beteiligter zulässig (E. 3).

Plainte à l'autorité de surveillance; mesures de sécurité avant les auditions.
Art. 28 al. 2 LTPF

Par voie de plainte à l'autorité de surveillance peuvent être invoquées les violations des droits et devoirs de fonction au sens large commises par les agents de justice, telles que des décisions viciées ainsi qu'un comportement inadéquat (consid. 1).

Les mesures de contrôle à l'encontre des avocats avant l'audition de l'inculpé sont admissibles si elles sont prises pour assurer la sécurité de tous les participants (consid. 3).

Ricorso all'autorità di vigilanza; misure di sicurezza in vista di audizioni.
Art. 28 cpv. 2 LTPF

Mediante ricorso all'autorità di vigilanza possono essere censurate, in senso ampio, violazioni del diritto e degli obblighi di funzionari di giustizia, ad esempio ordini viziati ma anche un comportamento inadeguato (consid. 1).

TPF 2007 13, p.16
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2007 13
Datum : 01. Januar 2007
Publiziert : 01. Januar 2007
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2007 13
Sachgebiet : Art. 4 Abs. 1 BÜPF Die Überwachung des Anschlusses eines Dritten ist nur möglich, wenn der Verdächtigte den besagten...
Gegenstand : Telefonüberwachung; Überwachung eines Dritten; Anschluss des Opfers.


Gesetzesregister
BÜPF: 4
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 4 Bearbeitung von Personendaten - Der Dienst, die anordnenden Behörden, die Genehmigungsbehörden sowie die Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, die sie benötigen, um Überwachungen anzuordnen, zu genehmigen und durchzuführen.
EMRK: 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
SGG: 28
BGE Register
128-IV-225 • 130-IV-68 • 133-IV-182
Weitere Urteile ab 2000
6S.455/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
waadt • beschuldigter • sprache • aufsichtsbeschwerde • opfer • entscheid • verfahrensbeteiligter • schutzmassnahme • benutzung • beschleunigungsgebot • mais • weiler • bundesgericht • fernmeldeverkehr • verhalten • beschwerdekammer • staatsvertrag • strafverfolgung
BstGer Leitentscheide
TPF 2007 13 • TPF 2007 15
Entscheide BstGer
TK.2007.5 • BA.2006.2