TPF 2006 231, p.231

61. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. und B. gegen Bundesanwaltschaft vom 31. Januar 2006 (BB.2005.97)

,,dossier complet"; Umfang der zur Beurteilung der Beschwerde notwendigen Akten. Beschlagnahme von Vermögenswerten beim Dritten (Anwaltskostenvorschuss); guter Glaube.

Art. 214 ff . BStP, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB
Die dem Gericht vorliegenden Akten, zu denen der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten muss, müssen einen zuverlässigen Einblick in die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen ermöglichen. Die vereinfachte Natur des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 214 ff . BStP erfordert indes keine spontane integrale Prüfung sämtlicher im Dossier enthaltener Akten durch die Beschwerdekammer (E. 2.12.2).

Der gute Glaube des Rechtsanwalts muss nicht nur bei Entgegennahme des Kostenvorschusses, sondern auch während des Erbringens der Gegenleistung für den Kostenvorschuss vorhanden sein (E. 5.2).

,,dossier complet"; pièces nécessaires à l'examen du dossier. Saisie de valeurs patrimoniales en mains de tiers (provision sur les honoraires d'avocat); bonne foi.
Art. 214 ss PPF, art. 59 ch. 1 al. 2 CP

Les pièces remises au Tribunal, sur lesquelles l'intéressé doit avoir l'occasion de se déterminer, doivent permettre de se faire une idée claire des questions soulevées par la plainte. La nature simplifiée de la procédure de plainte ne requiert pas que la Cour des plaintes procède à un examen spontané de l'intégralité des pièces du dossier (consid. 2.12.2).
L'avocat doit être de bonne foi, non seulement lorsqu'il reçoit la provision, mais également lors qu'il en fournit la contre-prestation (consid. 5.2).

,,fascicolo completo"; volume degli atti necessari per giudicare il reclamo. Sequestro di valori patrimoniali presso un terzo (anticipo delle spese legali); buona fede.
Art. 214 e segg. PP, art. 59 n. 1 cpv. 2 CP

Gli atti a disposizione del giudice, in merito ai quali l'interessato deve avere la possibilità di esprimersi, devono consentire di farsi un'idea affidabile delle questioni sollevate nel reclamo. La natura semplificata della procedura di reclamo secondo l'art. 214 e segg. PP non richiede tuttavia un esame integrale

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spontaneo di tutti gli atti contenuti nel fascicolo da parte della Corte dei reclami penali (consid. 2.12.2).

La buona fede dell'avvocato non deve essere data unicamente al momento della presa in consegna dell'anticipo delle spese, bensì anche durante l'adempimento della controprestazione per l'anticipo delle spese (consid. 5.2).

Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006: Die Beschwerden wurden abgewiesen.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Ermittlungsverfahren gegen B. und Mitbeteiligte wegen des Verdachts von Vermögensdelikten beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft (BA) das Restguthaben von B. bei seinem Rechtsanwalt A. aus einem Kostenvorschuss von Fr. 250'000.; sie forderte A. auf, innert fünf Tagen über den Vorschuss Rechnung abzulegen und das Restguthaben auf ein Konto der BA anzuweisen.

Die Beschwerdekammer wies die von A. und B. gemeinsam erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer bei Entscheiden über Zwangsmassnahmen, zu denen auch die Beschlagnahme zählt, über das gesamte Dossier (,,dossier complet") und nicht nur über einen Auszug desselben zu verfügen. Dies soll das Bundesstrafgericht in die Lage versetzen, ,,de procéder lui-même à l'examen des pièces décisives pour le sort de la cause" und es dem Beschwerdeführer ermöglichen, "d'exercer pleinement son droit d'être entendu sous ce rapport." Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, eine Zwangsmassnahme auf Akten abzustützen, die sie aus Untersuchungsgründen geheim halten will, genügt es, wenn dem Beschwerdeführer von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis sowie Gelegenheit gegeben wird, sich dazu zu äussern (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3, 1S.15/2004 vom 14. Januar 2005 E. 1.3.2, 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 1.4.1). (...)

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2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdekammer mit ihren Eingaben vom 29. September sowie 4. November 2005 verschiedene Akten eingereicht, welche die angefochtene Verfügung bzw. die Ausführungen im Rahmen des Schriftenwechsels stützen sollen. Auf Aufforderung der Beschwerdekammer hin, das Hauptdossier mit sämtlichen in diesem Verfahrensstadium bereits als konkret beweisrelevant erkannten Aktenstü- cken zur Verfügung zu stellen, verwies die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2005 sodann auf die in früheren Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen, deren Beizug sie ausdrücklich beantragte. Gleichzeitig reichte sie weitere, als relevant erkannte Akten ein, zu denen der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Januar 2006 Stellung nahm. Wie zu zeigen sein wird, reichen die vorgelegten und die zum Beizug beantragten Akten aus den zahlreichen, früheren Verfahren (BH.2004.49, BH.2004.50, BH.2004.53, BB.2004.79, BB.2004.80, BB.2005.72), in welche die Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht hatten, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde aus, da sie eine vollständige Übersicht über die Faktenlage erlauben, soweit sie für die sich hier stellenden Fragen relevant ist. Die eingangs wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesgerichts ist denn wohl auch nicht so zu verstehen, dass die Beschwerdekammer ungeachtet der Umstände des konkreten Falls immer sämtliche Akten (im vorliegenden Fall ca. 40 Laufmeter) anfordern müsste. Entscheidend erscheint vielmehr, dass die dem Gericht vorliegenden Akten, zu denen der Betroffene Stellung nehmen konnte, einen zuverlässigen Entscheid über die erhobene Beschwerde bzw. die damit aufgeworfene Fragestellung ermöglichen. Dieses Ergebnis drängt sich auch aus praktischen Erwägungen auf. Zum einen würde die Übermittlung des gesamten Dossiers und dessen Verbleib während des hängigen Verfahrens bei der Beschwerdekammer (bzw. beim Bundesgericht bei einer Beschwerde gegen deren Entscheid) faktisch zu einer mehrmonatigen Blockierung, auf jeden Fall aber einer beträchtlichen Erschwerung der Untersuchung führen, wollte man die Strafverfolgungsbehörden nicht zur vollständigen Kopie der oftmals überaus umfangreichen Dossiers verpflichten. Es ist nicht anzunehmen, dass eine derartige Komplizierung in der Absicht der eingangs erwähnten Urteile des Bundesgerichts liegt. Zum andern widerspräche es gerade bei komplexen Strafverfahren mit Dutzenden oder gar Hunderten von Ordnern der vereinfachten Natur des in den Art. 214 ff . BStP statuierten Verfahrens, müsste die Beschwerdekammer von sich aus eine integrale Prüfung sämtlicher im Dossier enthaltener Akten vornehmen. (...)

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5.2 Wie die Beschwerdekammer bereits früher festgehalten hat (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 5.2) können Gegenstände und Vermö- genswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, gemäss Art. 65
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist damit gegen den mutmasslichen Täter wie auch Dritte möglich, soweit letztere nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB geschützt sind (SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 142 sowie N. 144 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Nach dieser Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Beschlagnahme lediglich eine provisorische prozessuale Massnahme darstellt und dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vorgreifen soll (BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367 E. 1c). In diesem Sinne obliegt der Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung sowie Drittrechte in der Regel dem Sachrichter (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 sowie BK_B 181/04 vom 10. März 2005 E. 3.2.1; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 142 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB i.V.m. N. 84 zu Art. 58
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StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB sowie PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578). Hiervon ist nur dann abzusehen, wenn ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebieten das öffentliche Interesse (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 m.w.H.), aber auch die Interessen der Opfer, für welche die Einziehung bei Eigentumsund Vermögensdelikten erfolgt (BGE 129 IV 322, 328 E. 2.2.4), die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme. Im vorliegenden Fall bestehen nach derzeitigen Erkenntnissen keine Anhaltspunkte, welche an der Gutgläubigkeit von Rechtsanwalt A. zum Zeitpunkt des Erhalts des Kostenvorschusses am 20. September 2004 zweifeln lassen. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern freilich, wenn sie hieraus den Schluss ziehen, dass eine Einziehung bzw. Beschlagnahme selbst bei nachträglich eingetretener Bösgläubigkeit ausgeschlossen ist. Zunächst erweist sich die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang angeführte Lehrmeinung (SCHMID, a.a.O., N. 91 zu Art. 305bis
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) nicht als einschlägig, wird darin doch einzig die Legalisierung von gutgläubig entgegen genommenem Honorar und damit von Vermögenswerten für bereits erbrachte (gleichwertige)

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Gegenleistungen bejaht. Nicht beantwortet wird an jener Stelle die Frage, ob für eine Legalisierung durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB Gutgläubigkeit einzig im Zeitpunkt der Entgegennahme bestehen oder ob auch die Erbringung der ,,gleichwertigen Gegenleistung" gutgläubig erfolgen muss. Wie in der neueren Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überzeugend ausgeführt wird, legen der Wortlaut von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB und die Ausführungen des Gesetzgebers in der Botschaft den Schluss nahe, dass sowohl die Entgegennahme als auch die Erbringung der gleichwertigen Gegenleistung gutgläubig erfolgen müssen (WOHLERS/GIANNINI, Vorschüsse: Ein Minenfeld nicht nur für Strafverteidiger, plädoyer 6/2005, S. 34 ff., 38 m.w.H.; GREINER/AKIKOL, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB] unter Berücksichtigung von zivilund verfassungsrechtlichen Aspekten, AJP 2005 S. 1341 ff., 1346; Urteil des Bundesgerichts 6S.482/2002 vom 9. Januar 2004 E. 2.2; SCHMID, a.a.O., N. 90 i.f. zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 6.2 unter Hinweis auf DENYS, L'avocat d'office et son indemnisation en procédure pénale fédérale, AJP 2004, S. 1052 ff., 1057, wo die Annahme verdächtiger Gelder von einem Mandanten im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung diskutiert wird). Der gute Glaube schützt mit anderen Worten nur im Umfange der erbrachten Gegenleistung und bis zum Zeitpunkt, an dem die Anwälte von B. sich noch in Unkenntnis der mutmasslich deliktischen Herkunft befanden. Da der Honoraranspruch erst mit entsprechender Leistungserbringung bzw. ordnungsgemässer Abrechnung, mithin Schritt um Schritt, entsteht (vgl. zum Ganzen FELLMANN in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 157 ff., 167 zu Art. 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA), muss der gute Glaube des Anwalts demgemäss vorhanden sein, bis der gesamte Kostenvorschuss durch gleichwertige Gegenleistungen ,,verbraucht" worden ist. Bei alledem ist zu beachten, dass bereits die eventualvorsätzliche Inkaufnahme der deliktischen Herkunft genügt, wenn sich der Dritte über konkrete Einziehungsgründe eine Vorstellung machte und für ihn überdies Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass gerade die entgegen genommenen Vermögenswerte aus den fraglichen Straftaten stammen könnten (BAUMANN, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 47 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB; ähnlich SCHMID, a.a.O., N. 84 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Für die Beschlagnahme als provisorische Sicherungsmassnahme braucht dabei der (Eventual-)Vorsatz noch nicht nachgewiesen zu werden; vielmehr genügt es, dass er ähnlich wie der hinreichende Tatverdacht sowie der Konnex zwischen Straftat und fraglichem Vermögenswert eine gewisse, vom Verlauf der Ermittlungen abhängige Wahrscheinlichkeit erfährt. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob

TPF 2006 231, p.236

bzw. ab wann A. als Verteidiger von B. mutmasslich mit der deliktischen Herkunft des Kostenvorschusses rechnen musste respektive diese in Kauf nahm. Dabei ergibt sich, dass die im Sinne der vorstehenden Ausführungen notwendige Wahrscheinlichkeit zumindest ab dem Zeitpunkt der Entscheide der Beschwerdekammer vom 22. April 2005 angenommen werden muss, in welchen mangels anderweitig ersichtlichem, rechtmässigem Erwerb grundsätzlich für sämtliche Einnahmen von B. die deliktische Herkunft erkannt wurde. Folglich kann wenigstens ab diesem Augenblick nicht mehr davon gesprochen werden, dass Gutgläubigkeit und damit ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB eindeutig gegeben ist, mithin eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. Die Frage nach dem genauen Zeitpunkt wird letztlich jedoch vom Sachrichter zu beantworten sein. In diesem Sinne genügt es im vorliegenden Verfahren, wie vorstehend den Moment festzulegen, ab welchem der Eventualvorsatz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Ein in diesem Zeitpunkt durch Gegenleistungen des Anwalts noch nicht konsumierter Teil des Kostenvorschusses kann damit grundsätzlich beschlagnahmt werden.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : TPF 2006 231
Date : 31. Januar 2006
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2006 231
Subject area : Art. 214 ff. BStP, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Die dem Gericht vorliegenden Akten, zu denen der Betroffene Gelegenheit...
Subject : ?dossier complet"; Umfang der zur Beurteilung der Beschwerde notwendigen Akten. Beschlagnahme von Vermögenswerten...


Legislation register
BGFA: 12
BStP: 65  214
StGB: 58  59  305bis
BGE-register
120-IV-164 • 120-IV-365 • 129-IV-322
Weitere Urteile ab 2000
1S.1/2004 • 1S.15/2004 • 1S.3/2005 • 1S.5/2006 • 6S.482/2002
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BstGer Leitentscheide
TPF 2006 231
Decisions of the TPF
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AJP
2005 S.1341