Fall-Nr.: B 2014/171

Stelle: Verwaltungsgericht

Rubrik: Verwaltungsgericht

Publikationsdatum: 25.02.2016

Entscheiddatum: 25.02.2016

Entscheid Verwaltungsgericht, 25.02.2016
Inhalt der Doktorurkunde. Art. 1 Abs. 2 des Universitätsgesetzes, sGS 217.11, UG; Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2006 (PromO 07); Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen vom 16. Mai 1994 (PromO 94). Streitig war die Interpretation von Art. 28 PromO 94 bzw. die Frage, ob die Universität gestützt auf diese Bestimmung zu Recht das Prädikat ,,befriedigend" auf der Doktorurkunde der Beschwerdeführerin anbrachte. Das Verwaltungsgericht
kam zum Schluss, dass der Vorinstanz diesbezüglich keine
Rechtsverletzung vorzuwerfen sei, weshalb ein Eingriff in das vorinstanzliche Ermessen ausser Betracht fiel. Immerhin räumte das Verwaltungsgericht ein, dass ein Entgegenkommen der Universität in der streitigen Frage durchaus möglich gewesen wäre, zumal es sich bei der PromO 94 bereits im Zeitpunkt der ablehnenden Verwaltungsverfügung um ein ,,Auslaufmodell" handelte, welches (wenn überhaupt) nur noch wenige Doktoranden tangiert haben dürfte. Nur fehlte der angerufenen Beschwerdeinstanz - nachdem diesbezüglich eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanzen nicht ersichtlich war - die rechtliche Handhabe, das Weglassen des Prädikatsvermerks auf der Urkunde vorzuschreiben. Das Verwaltungsgericht erachtete es sodann als zureichend dargetan, dass die Übergangsregelung (,,Ordnung für den Übertritt aus der Studienordnung 93/97/99, aus der Promotionsordnung 94 und aus der Promotionsordnung 06 in die Promotionsordnung 07 der Universität St. Gallen vom 15. Oktober 2007") im Jahr 2009, in welchem ein Wechsel in die Promo 07 unbestritten noch hätte beantragt werden können (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 14 der erwähnten Übertrittsordnung vom 15. Oktober 2007), für die Beschwerdeführerin in elektronischer Form zugänglich gewesen wäre (Verwaltungsgericht, B 2014/171). Entscheid vom 25. Februar 2016

Besetzung

Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Zindel; Ersatzrichterin Gmünder;
Gerichtsschreiber Schmid

Verfahrensbeteiligte

Dr. iur. A.Y.,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universitätsrat der Universität St. Gallen, Regierungsrat Stefan Kölliker, Präsident,
Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Inhalt der Doktorurkunde

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A.

a. Dr. iur. A.Y. fertigte ihre Dissertation an der Universität St. Gallen an. Im Anschluss an ihre Disputation wurde sie am 26. April 2011 vor die Wahl gestellt, die Arbeit unverändert einzureichen (Bewertung mit der Note 4.5) oder noch Anpassungen vorzunehmen (Bewertung mit der Note 5.0). Nachdem sie sich für Ersteres entschieden hatte, stellte ihr die Universität gegen Bezahlung einer Gebühr von Fr. 260.- die Ausstellung einer Urkunde in Aussicht. Auf der in der Folge anlässlich der Diplomfeier

vom 19. September 2011 überreichten Urkunde war das Prädikat ,,befriedigend" vermerkt. Von Seiten des Generalsekretariats der Universität wurde ihr mitgeteilt, dass praxisgemäss alle Urkunden, welche noch nicht der Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2006 (PromO 07) unterstünden, ein Prädikat enthielten und dass sie die Urkunde zurückgeben könne. Eine neue Urkunde ohne Prädikat könne nicht ausgestellt werden. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 lehnte der Studiensekretär der Universität den Antrag von A.Y., eine Urkunde zu erhalten, welche das Prädikat nicht ausweise, gestützt auf Art. 23 Abs. 4 der Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen vom 16. Mai 1994 (PromO 94) ab. Ein Übertritt in die Nachfolgepromotionsordnung (PromO 07) sei nicht
erfolgt (act. G 9/7a/2).

b. Den gegen diese Verfügung durch A.Y. am 23. Dezember 2011 erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität St. Gallen (Rekurskommission) mit Entscheid vom 15. Februar 2012 (der Post übergeben am 5. März 2013; act. G 9/1a/1) ab. Der Universitätsrat bestätigte am 19./20. Juni 2014 den Entscheid der Rekurskommission und wies den dagegen erhobenen Rekurs ab (act. G 2).

B.

a. Gegen diesen Rekursentscheid erhob A.Y. mit Eingabe vom 26. August 2014 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1), und die Universität sei anzuweisen, ihr auf Kosten der Universität eine neue Doktorurkunde (immer noch bezugnehmend auf die Diplomfeier vom 19. September 2011) ohne Erwähnung des erlangten Prädikats auszustellen (Ziff. 2). Eventualiter sei die Universität anzuweisen, der Beschwerdeführerin auf ihre (eigenen) Kosten eine neue Doktorurkunde ohne Erwähnung des erlangten Prädikats auszustellen, alles unter
Kostenund Entschädigungsfolgen (Ziff. 3; act. G 1).

b. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Oktober 2014 Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid (act. G 8).

c. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP), und die Beschwerdeeingabe vom 25. August 2014 erfüllt die gesetzlichen Anforderungen in zeitlicher, sachlicher und inhaltlicher Hinsicht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin (act. G 1 B.2.) insofern, als lediglich auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen wird (vgl. VerwGE B 2012/1 vom 12. Juni 2013, E. 1.3 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Nachdem sie es jedoch nicht bei der Wiederholung ihrer Vorbringen vor den Vorinstanzen bewenden lässt, sondern sich daneben auch mit den Feststellungen im angefochtenen Entscheid im Einzelnen befasst, lässt sich ihre Begründung insgesamt nicht als unzureichend beanstanden. Ein Anlass für eine Nachfristansetzung zur Nachbesserung der Beschwerde (act. G 1 B.2.) lag daher nicht vor. Inwiefern die von ihr gestellten Beschwerdeanträge auch als materiell begründet gelten können, ist
nachstehend zu prüfen.

2.

2.1. Im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin ihr Doktorandenstudium aufnahm, stand die PromO 94 in Kraft. Nach Art. 23 Abs. 4 PromO 94 werden aufgrund der verfügten Noten Prädikate verliehen. Art. 28 PromO 94 legt den Inhalt der Doktorurkunde dahingehend fest, dass diese mit dem Siegel der Universität, der Unterschrift des Rektors und des Sekretärs des Senats versehen sein muss. Sodann führt er die Sprachen auf, in welchen die Urkunde abgefasst werden kann (Deutsch; auf Wunsch Französisch, Italienisch, Englisch). Das Prädikat wird als Bestandteil der Urkunde nicht explizit erwähnt. - Streitig ist vorliegend die Interpretation von Art. 28

PromO 94 bzw. die Frage, ob die Universität gestützt auf diese Bestimmung zu Recht das Prädikat ,,befriedigend" auf der Doktorurkunde der Beschwerdeführerin anbrachte.

Die Universität St. Gallen ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht der Selbstverwaltung (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Universitätsgesetzes, sGS 217.11; UG). Der Benützer einer öffentlich-rechtlichen Anstalt tritt in ein besonderes Rechtsverhältnis zum Gemeinwesen. Soweit es sich zur Wahrung des Anstaltszwecks als nötig erweist, ist die Anstaltsleitung allenfalls auch ohne ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage zur Normierung der Anstaltsordnung befugt. Dies betrifft etwa die Disziplinarordnung und die Organisation der Kurse und der Examina. Davon ausgenommen sind lediglich wichtige, einschneidende Fragen, so etwa die Einführung eines Numerus clausus (BGE 121 I 22 E. 4a). Nach dem Gesagten ist die Universität St. Gallen als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ohne weiteres befugt, die Modalitäten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Doktorurkunden zu regeln. Die rechtlichen Grundlagen im Doktorandenstudium an der Universität St. Gallen sind auf deren Homepage näher umschrieben (http://www.unisg.ch/de/ studium/doktorat/allgemeineinformationen). Die Publikation hat in einer für den Adressatenkreis angemessenen Art und Weise zu erfolgen (vgl. VerwGE B 2013/152
vom 21. Oktober 2014, E. 3.3.2; www.gerichte.sg.ch).

2.2. Das Legalitätsprinzip gilt auch im Rahmen eines Sonderstatusverhältnisses (vgl. BGE 129 I 74 E. 4.1 mit Hinweisen). Die genügende Bestimmtheit einer Norm bzw. die Voraussehbarkeit von Rechtsfolgen ist Ausfluss des Rechtssicherheitsgebots (vgl. zu diesen Grundsätzen allgemein Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 5. Aufl. 1976, Nr. 59 B.II.i; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 20 B.X.d). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) darf das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen nicht in absoluter Weise verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den

Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (vgl. BGE 138 I 378 E. 7.2, 132 I 49 E. 6.2). Unbestimmte Regelungen können insbesondere dann genügen, wenn ein Rechtsverhältnis zur Diskussion steht, welches die Betroffenen freiwillig eingegangen sind oder bei dem die Rechte und Pflichten zwischen Staat und Privaten frei ausgehandelt werden können. Schliesslich kann dem Bedürfnis nach Rechtsgleichheit auch durch eine gleichmässige und den besonderen Umständen Rechnung tragende Behördenpraxis entsprochen werden (BGE 123 I 1 E.
4b mit Hinweisen).

2.3. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 133 V
9
E. 3.1 S. 10; 132 III 707 E. 2 S. 710).

Eine echte Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Richter aufgegeben; unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 136 III 96 E. 3.3
mit Hinweisen; BGer 6B_17/2010 vom 6. Juli 2010).

Soweit eine Lücke nicht schon durch Gewohnheitsrecht (vgl. dazu BGE 105 Ia 80 E. 5b; BGE 103 Ia 369 E. 4c; BGE 125 I 173 E. 9e) geschlossen ist, kann sie die

rechtsanwendende Behörde in freier Rechtsfindung schliessen. Sie hat dabei von den dem Erlass zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen auszugehen. Das Verfahren bei der Lückenfüllung steht damit der teleologischen Auslegung sehr nahe (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 147). Mithin hat das Gericht bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung - und soweit kein Gewohnheitsrecht vorliegt - nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Es kann zur Schliessung der (echten) Lücke auch auf Regelungen greifen, die sich analog anwenden lassen. Der Analogieschluss setzt allerdings hinreichend gleichgelagerte Verhältnisse voraus (BGE 132 V 32 E. 6.5.2; BGE 130 V 71 E. 3.2.1; 129
V 345
E. 4.1).

2.4. Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die grammatikalische Auslegung von Art. 28 PromO 94 das Vorliegen einer nicht abschliessenden Aufzählung ergebe. Auch die teleologische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis, da es nicht Zweck der Norm sein könne, eine - vom Siegel und zwei Unterschriften abgesehen - leere Urkunde vorzuschreiben. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass der Universitätsrat die Aufzählung in dieser Bestimmung als nicht abschliessend erachte bzw. kein qualifiziertes Schweigen vorliege. Der Universitätsrat habe die Regelung bewusst offen gehalten, um es der Universitätsverwaltung zu überlassen, zur Ausgestaltung der Urkunde in pflichtgemässer Ermessensausübung eine konstante Praxis zu entwickeln. Dadurch werde nicht automatisch Gewohnheitsrecht gebildet. Gerade die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Praxis nicht gekannt habe, schliesse die Bildung von Gewohnheitsrecht aus (fehlende Rechtsüberzeugung). Auch wären die zeitlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Gewohnheitsrecht in Frage gestellt, da auch eine lange Praxis der Verwaltung noch nicht den hohen Anforderungen an eine langdauernde Rechtsübung und -überzeugung zu genügen vermöge. Wie im Übrigen der von der Universitätsverwaltung getätigte Vergleich mit den Promotionsordnungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Basel, Zürich und Neuenburg zeige, würden die dortigen Doktorurkunden ebenfalls ein Prädikat ausweisen. Rechtsvergleichend zeige sich somit, dass die konstante Praxis der Universitätsverwaltung, Doktorurkunden mit einem Prädikat zu versehen, gängig sei
(act. G 2 S. 17).

Sodann habe die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Doktorurkunde - gleich wie die Lizentiatsurkunde - kein Prädikat enthalten werde. Der Umstand, dass die seinerzeit erworbene Lizentiatsurkunde kein Prädikat enthalten habe, könne nicht als Vertrauensgrundlage für die entsprechende Ausstellung der Doktorurkunde herangezogen werden. Das Doktoratsstudium sei auf den Erwerb von wissenschaftlichen Kompetenzen ausgerichtet; dies im Unterschied zum Lizentiat, welches auf den Erwerb von Berufskompetenzen ausgerichtet sei. Ähnliche Formulierungen in den gesetzlichen Bestimmungen über zwei verschiedene Studiengänge könnten nicht als individuell-konkrete und hinreichend bestimmte Auskunft gelten. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin (im Fall der Bejahung einer Vertrauensgrundlage) das berechtigte Vertrauen abzusprechen wäre, da sie als Juristin die einschlägigen Bestimmungen hätte kennen sollen, könne damit offen bleiben (act. G 2 S. 18). Im Weiteren legte die Vorinstanz dar, es hänge von der anwendbaren Studienordnung ab, ob Doktoranden mit der Note 4.5 ein Diplom mit oder ohne Prädikat erhalten würden. Ein Wechsel in die neue Ordnung bedinge einen Antrag, der bewilligt werde, sofern die in der Übertrittsordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin habe keinen Antrag gestellt und somit in der alten Ordnung (PromO 94) abgeschlossen. Auf der Urkunde sei somit zu Recht das Prädikat ,,befriedigend" vermerkt worden. Darin sei kein stossender Widerspruch gegen den Gerechtigkeitsgedanken bzw. eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101; BGE 135 V 2 E. 1.3 mit Hinweisen) zu erblicken. Auch sei ein überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 135 I 6 E. 2.1) nicht gegeben, indem die Universitätsverwaltung in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens eine konstante Praxis zu Art. 28 PromO 94 entwickelt habe und sie auch im Fall der Beschwerdeführerin auf der rechtsgleichen
Anwendung ebendieser Praxis bestehe (act. G 2 S. 20 f.).

Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Nennung des Prädikats auf der Doktorurkunde erweise sich bereits mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 11
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 11 Verhaltenskodizes - 1 Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.
1    Berufs-, Branchen- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Bundesorgane können dem EDÖB Verhaltenskodizes vorlegen.
2    Dieser nimmt zu den Verhaltenskodizes Stellung und veröffentlicht seine Stellungnahmen.
Datenschutzgesetz [DSG; sGS 142.1]; Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV; Brunner, Persönlichkeitsschutz der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen: Ein Leitfaden, in: ZBl 11/2010, S. 595 ff.) als unbedenklich, da sich die Urkunde im Besitz der Beschwerdeführerin befinde und somit nicht ohne ihr Zutun an die Öffentlichkeit gelangen könne. Inwiefern vor diesem Hintergrund die Persönlichkeit

der Beschwerdeführerin durch den Umstand verletzt sein solle, dass sie eine Urkunde mit einem Prädikat erhalte, das Auskunft über ihre tatsächliche Leistung gebe, sei nicht
nachvollziehbar (act. G 2 S. 21).

Die Beschwerdeführerin könne sich schliesslich nicht zu Recht auf einen Irrtum (Art. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
und 24 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220; BGE 98 V 258 m.H.) berufen. Ihre Erklärung, die Note 4.5 zu akzeptieren, sei nicht mängelbehaftet gewesen. Vielmehr habe sie dem Erklärungswillen zum Erklärungszeitpunkt entsprochen. Ein Erklärungsirrtum (Art. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
OR) sei daher nicht gegeben. Ein Motivirrtum wäre nur dann wesentlich, wenn die Tatsache, dass die Urkunde ein Prädikat enthalten werde, von der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage der Erklärung habe betrachtet werden dürfen, mithin objektiv wesentlich sei. Der konkrete Sachverhalt sei für die Willensbildung subjektiv wesentlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch der Universitätsverwaltung zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass das Prädikat auf der Urkunde für sie von grundlegender Bedeutung sei. Damit könne es nicht angehen, der Beschwerdeführerin zu erlauben, auf ihre Entscheidung zurückzukommen. Dass die Urkunde das Prädikat nicht ausweise, sei auch nicht objektiv wesentliche Voraussetzung für den Verzicht auf eine Nachbearbeitung der Dissertation. Mit dem Verzicht auf eine Nachbearbeitung sei vom Einverständnis der Doktorierenden mit der Note, dem Prädikat und dessen Wiedergabe auf der Doktorurkunde auszugehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Irrtum selbst zu verantworten. Sie könne sich daher nicht auf einen Grundlagenirrtum berufen (act. G 2
S. 22).

2.5. Die Beschwerdeführerin bestätigt ihren schon im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt, wonach bereits auf ihrer Lizentiatsurkunde weder Prädikat noch Note vermerkt seien und Art. 33 der damals relevanten Prüfungsordnung vom 24. Februar 1997 sich in ähnlicher Weise wie Art. 28 PromO 94 über den Inhalt des Diploms geäussert habe. Wo hier der Unterschied für die Nennung von Note und Prädikat bestehen solle, sei nicht ersichtlich. Entsprechend habe sie nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass auf der Doktorurkunde weder Note noch Prädikat vermerkt sein würden. Es gehe nicht darum, ob die Aufzählung in Art. 28 PromO 94 abschliessend sei oder nicht; entscheidend sei die Unterscheidung

zwischen wichtigen und unwichtigen Inhalten. Werde dem Legalitätsprinzip gefolgt, so müssten wesentliche Inhalte wie die Nennung des Prädikats Bestandteil der Aufzählung sein. Würde der Argumentation der Vorinstanz gefolgt, so wäre der Adressat der PromO der Willkür der Verwaltungsbehörden ausgeliefert, indem diese frei und von Jahr zu Jahr unterschiedlich über den Inhalt der Doktorurkunde entscheiden könnten. Dies könne nicht der Wille des Erlassgebers gewesen sein (act. G 1 D.1.). Aus keiner gesetzlichen Grundlage gehe hervor, dass auf der Doktorurkunde das Prädikat vermerkt werde. Andere Universitäten würden ihren Absolventen immerhin den Gefallen machen, das Prädikat in lateinischer Sprache auszuweisen. Die Universität habe in dieser Frage überspitzt formalistisch gehandelt. Es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, ihr in dieser Frage entgegen zu kommen, indem sie anerkenne, dass die Studienordnung keinen Vermerk des Prädikats in der Doktorurkunde vorsehe. Sie habe keine (andere) Möglichkeit, sich mit einem Dokument als Doktorin der Rechtswissenschaft auszuweisen als mit den offiziellen Urkunden der Universität - auf beiden sei das Prädikat ,,befriedigend" vermerkt. Dass dies für sie nicht befriedigend sei, liege auf der Hand. Ihr Leben lang werde sie sich als Doktorin der Rechtswissenschaft mit dem erwähnten Prädikat bewerben müssen. Dies widerspreche dem Grundsatz des Persönlichkeitsschutzes, welcher sich insbesondere auch auf den Schutz der Privatsphäre beziehe. Wenn die Vorinstanz in Bezug auf den geltend gemachten Irrtum ausführe, die Universitätsverwaltung habe (mangels eines entsprechenden Hinweises der Beschwerdeführerin) nicht erkennen können, dass das Prädikat auf der Urkunde für sie von grundlegender Bedeutung sei, irre sie. Dieser Punkt sei objektiv wesentlich. Jedem neutralen Beobachter erschliesse sich, dass kein Absolvent im Besitz einer zu Präsentationszwecken gedachten Urkunde sein wolle, welche das Prädikat ,,befriedigend" ausweise. Erst recht könne ihr nicht vorgeworfen
werden, für den Irrtum verantwortlich zu sein (act. G 1).

3.

3.1. Der Universitätsrat verfügte im vorinstanzlichen Rekursverfahren über eine volle Kognition, indem er den angefochtenen Entscheid sowohl auf seine Rechtmässigkeit, einschliesslich richtiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung, als auch auf seine Angemessenheit überprüfen konnte (vgl. Art. 46 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
VRP). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist demgegenüber auf Rechtsverletzungen

beschränkt; die beschwerdeführende Person kann sich sodann auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
VRP). Liegt ein vorinstanzlicher Entscheid innerhalb des Ermessensspielraums bzw. wurden die Verfassungsprinzipien sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, liegt keine Rechtsverletzung vor, selbst wenn das Ermessen unzweckmässig gehandhabt worden wäre. Anders verhält es sich nur bei einem qualifizierten Ermessensfehler, wenn die Verwaltungsbehörde das Ermessen missbraucht bzw. überoder unterschritten hat. Dies ist der Fall, wenn Ermessen ausgeübt wird, wo der Rechtssatz keines einräumt bzw. wo die Behörde auf die Ermessensausübung verzichtet, obschon ihr eine solche Betätigung gestattet ist. Beim Ermessensmissbrauch hält sich die Behörde formell zwar an den Entscheidungsspielraum, den ihr der Rechtssatz einräumt. Der Entscheid ist aber nicht bloss unzweckmässig oder unangemessen, sondern schlicht unhaltbar; er steht im Widerspruch zu Verfassungsprinzipien oder zu Sinn und Zweck des Gesetzes. Solche Entscheide müssen vom Verwaltungsgericht aufgehoben werden (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich, 6. Aufl. 2010, Rz. 460 ff.; Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 740).

3.2.

3.2.1. Gemäss Feststellung in der Verfügung vom 1. Dezember 2011 wird nach Absolvierung des Doktorstudiums in Ermangelung einer Mehrzahl an geprüften Fächern kein weiteres Zeugnis als die Doktorurkunde ausgestellt (act. G 9/7a/2). Der Vermerk des in Art. 23 Abs. 4 PromO 94 geregelten Prädikats auf der Doktorurkunde (Art. 28 PromO 94) hat in diesem Sinn nicht nur repräsentativen Charakter. Zur Feststellung der Beschwerdeführerin, wonach - ausgehend von der Argumentation der Vorinstanz - der Adressat der PromO 94 der Willkür der Verwaltungsbehörden ausgeliefert wäre, indem diese frei und von Jahr zu Jahr unterschiedlich über den Inhalt der Doktorurkunde entscheiden könnten (act. G 1 D.1.), ist festzuhalten, dass Praxisänderungen hinsichtlich des Urkundeninhalts im Geltungsbereich derselben Promotionsordnung vorliegend gerade nicht zur Diskussion stehen. Die Universitätsverwaltung beruft sich zur Begründung ihres Standpunktes vielmehr auf die rechtsgleiche Anwendung ihrer

Praxis und schaltet bezüglich der Einhaltung dieser Praxis - wie sie es formuliert - auf ,,stur" (vgl. act. G 9/7a/19 S. 3 f.). Nicht vorgesehen ist entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auch der Vermerk von ,,beliebigen" Inhalten auf der Urkunde, so zum Beispiel eine schriftliche Kurzbeurteilung der Dissertation durch den Referenten oder ähnliches (act. G 1 D.3.); damit muss der Absolvent auch nicht
rechnen.

3.2.2. Indem die Vorinstanz den Vermerk des Prädikats auf der Doktorurkunde damit begründet, dass das Doktoratsstudium (im Unterschied zum Lizentiat/Master) auf den Erwerb von wissenschaftlichen Kompetenzen ausgerichtet sei und ähnliche Formulierungen in den gesetzlichen Bestimmungen über zwei verschiedene Studiengänge nicht als individuell-konkrete und hinreichend bestimmte Auskunft gelten könnten, nahm sie eine Wertung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens vor, welche nicht als Ermessensüberschreitung taxiert werden kann. Insbesondere macht die Tatsache, dass beide Urkunden von derselben Institution stammen und beide Studiengänge aufeinander aufbauen (act. G 1 D.3.), eine unterschiedliche Praxis hinsichtlich des Vermerks von Prädikaten auf der jeweiligen Urkunde noch nicht rechtsfehlerhaft. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Nennung des Prädikats auf der Doktorurkunde sich mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als unbedenklich erweise, da sich die Urkunde im Besitz der Beschwerdeführerin befinde und somit nicht ohne ihr Zutun an die Öffentlichkeit gelangen könne, führt insofern nicht zu einer Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin, als die Urkunde über die erzielte Leistung zutreffend und mit sachlicher Formulierung Auskunft gibt. Wenn die Beschwerdeführerin die Wahl hat, sich entweder als ,,befriedigende" Doktorin zu präsentieren oder gänzlich darauf zu verzichten (act. G 1 D.7.), so ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dieser Wahlfreiheit eine Persönlichkeitsverletzung resultieren sollte. Die Verwendung von lateinischen Prädikaten ist in Art. 23 Abs. 4 PromO 94 nicht vorgesehen, weshalb diese Möglichkeit als ,,mildere" Massnahme (im Sinn des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes) nicht zur
Verfügung stand.

3.2.3. Wenn die Beschwerdeführerin im Weiteren einwendet, dass ein Entgegengekommen der Universität in der streitigen Frage durchaus möglich gewesen wäre (act. G 1 D.6), so dürfte dies zutreffen, zumal es sich bei der PromO 94 bereits im

Zeitpunkt der ablehnenden Verwaltungsverfügung um ein ,,Auslaufmodell" (vgl. dazu auch nachstehende E. 3.4.1) handelte, welche (wenn überhaupt) nur noch wenige Doktoranden tangiert haben dürfte. Nur fehlt der angerufenen Beschwerdeinstanz - nachdem diesbezüglich eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanzen nicht ersichtlich ist - die rechtliche Handhabe, das Weglassen des Prädikatsvermerks
auf der Urkunde vorzuschreiben.

3.2.4. Die Beschwerdeführerin bestätigt implizit ihren Standpunkt, dass sie die Erklärung, die Note 4.5 zu akzeptieren (und auf eine Nachbesserung zu verzichten), nicht abgegeben hätte, wenn sie gewusst hätte, dass das entsprechende Prädikat auf der Urkunde ausgewiesen werde (act. G 1 D.8). Die Erheblichkeit von Willensmängeln im Verwaltungsrecht ergibt sich aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz. Regelmässig ist der Willensmangel aber nur dann zu beachten, wenn der zugrunde liegende Irrtum nicht von der Person, an die sich der beanstandete Verwaltungsakt richtet, verschuldet worden ist (vgl. BGE 98 V 255 E. 2). Wesentlich ist ein Irrtum (Art. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
OR) namentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage der Erklärung betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR). Neben der subjektiven Wesentlichkeit ist erforderlich, dass der zu Grunde gelegte Sachverhalt auch objektiv als notwendige Grundlage der Erklärung erscheint (vgl. BGE 136 III 528 E. 3.4.1 m.H. [Vertragsrecht]). - Konkret war für die Universitätsverwaltung nicht erkennbar, dass für die Beschwerdeführerin die Frage des Vermerks des Prädikats auf der Urkunde (bzw. ihre Annahme, dass kein Prädikat auf der Urkunde erscheinen werde) für die Abgabe der Erklärung, auf eine Nachbearbeitung zu verzichten, subjektiv wesentlich war (vgl. Ingeborg Schwenzer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Rz. 23 zu Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR). Für die Universitätsverwaltung war m.a.W. nicht ersichtlich, welches von mehreren denkbaren Motiven - Zeitbedarf für die Nachbearbeitung, fehlendes inneres Bedürfnis zur Präsentation der erzielten Note gegenüber aussenstehenden Personen, Annahme der Nichtverurkundung der Note - die Beschwerdeführerin veranlasste, auf eine Nachbesserung und damit auf eine in Aussicht stehende Notenaufbesserung auf 5.0 zu verzichten. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für die Berufung auf einen Willensmangel, und es lässt sich dementsprechend nicht beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Grundlagenirrtums verneinte. Die weiteren Fragen, ob die Annahme des Nichterscheinens des Prädikats auf der Urkunde auch als objektiv

wesentlich im erwähnten Sinn anzusehen ist und ob die Beschwerdeführerin den Irrtum selber zu verantworten hat, brauchen unter diesen Umständen nicht untersucht zu
werden.

3.3.

3.3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung einer Gebühr im Zusammenhang mit der Erstellung der Doktorurkunde. Der Hinweis auf diverse Erlasse genüge hierfür nicht. Für einen Absolventen sei unklar, welche Leistungen als ,,besonders" gelten würden und welche nicht. Dass es sich bei einer Doktorurkunde im Gegensatz zu einer Lizentiatsurkunde um eine ,,besondere" Leistung der Universität handle, sei für einen Rechtsunterworfenen nicht erkennbar. Auch sei nicht erkennbar, inwiefern die Kosten von Fr. 260.-- ,,kostendeckend" sein sollten (act. G 1 D.9.). Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid zur Frage der Erhebung der Gebühr ausgeführt, dass die Universität das Doktordiplom extern anfertigen lasse. Sie stelle einzig die ihr verrechneten Herstellungskosten in Rechnung, falls ein gedrucktes Exemplar gewünscht werde. Die Gebühr werde gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. h, Art. 33 Abs. 1 lit. d und Art. 33 Abs. 3 UG festgelegt. Somit bestehe eine dem Art. 28 Abs. 3 PromO 94 übergeordnete Grundlage in einem formellen Gesetz, die es ermögliche, die Herstellungskosten für eine gewünschte Urkunde an den Doktoranden weiterzugeben
(act. G 2 S. 22).

3.3.2. Vorliegend kann der Kostendeckungscharakter der Gebühr insofern nicht in Frage gestellt werden, als der von der Vorinstanz angeführte Umstand der externen Anfertigung des Diploms mit Inrechnungstellung der ihr selbst verrechneten Herstellungskosten durch die Universität als solcher unbestritten blieb. Eine kostendeckende Gebührenbemessung im Sinn von Art. 33 Abs. 3 UG hat als zureichend dargetan zu gelten, wenn die Gebühr lediglich die durch Dritte in Rechnung gestellten Kosten abdeckt. Eine ,,besondere" Leistung der Universität (Art. 33 Abs. 1 lit. d UG) lag insofern vor, als die Diplomherstellung extern erfolgte. Der Beschwerdeführerin war im Übrigen von Seiten der Universitätsverwaltung die Möglichkeit eingeräumt worden, die Urkunde gegen Rückerstattung des bezahlten

Betrages zurückzugeben (act. G 9/7a/10); von dieser Möglichkeit machte sie keinen
Gebrauch.

3.4.

3.4.1. Wie Art. 28 PromO 94 enthält auch die Nachfolgepromotionsordnung in Art. 66 PromO 07 keine explizite Regelung für den Vermerk des Prädikats auf der Urkunde. In Abweichung von der PromO 94 wird für Noten unter 5.0 kein Prädikat mehr vergeben (Art. 57 Abs. 2 PromO 07) und dementsprechend auch in der Urkunde (Art. 66 PromO 07) nicht mehr genannt (vgl. http://www.unisg.ch/de/studium/doktorat/ allgemeineinformationen/rechtlichegrundlagenundmerkblaetter). Mit dem Übergang von der PromO 94 zur PromO 07 erfolgte damit eine Praxisanpassung in dem Sinn, dass bei Nichtvergabe eines Prädikats (in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 PromO 07) die Notengebung auch keinen Eingang in die Doktorurkunde (Art. 66 PromO 07) mehr findet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei die Möglichkeit des Übertritts von der PromO 94 in die PromO 07 nicht bekannt gewesen. Die Universität habe es unterlassen, einen Beweis für die ordnungsgemässe Publikation der Übergangsregelung zu erbringen. Dadurch habe sie den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Sämtliche angerufenen Instanzen hätten es unterlassen, die ordnungsgemässe Publikation von Amtes wegen zu prüfen. Es sei offensichtlich, dass Absolventen mit einer Note unter 5 ein Interesse daran gehabt hätten, einen entsprechenden Wechsel vorzunehmen. Für sie (die Beschwerdeführerin) hätte es rückblickend keinen Grund gegeben, die Promotionsordnung nicht zu wechseln (act. G 1 D.4., D.5.).

3.4.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (GGA; sGS 0.1) sind Promotionsvorschriften von Schulen nicht in die Gesetzessammlung aufzunehmen. In der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Duplik vom 4. Juli 2013 legte die Rekurskommission dar, die Publikation der Übergangsregelung (,,Ordnung für den Übertritt aus der Studienordnung 93/97/99, aus der Promotionsordnung 94 und aus der Promotionsordnung 06 in die Promotionsordnung 07 der Universität St. Gallen vom 15. Oktober 2007") sei im Jahr 2007 sowohl physisch durch Aushang des Volltextes am Anschlagbrett der Universität als auch im Internet als PDF-Format erfolgt. Zudem sei im Internet ein Hinweis auf die neue Ordnung platziert worden. Eine Publikation sei auch auf der HSG-internen Lotus-

Notes-Datenbank erfolgt, die zum damaligen Zeitpunkt parallel zum Newskanal alle aktuellen Informationen geführt habe und auf welche alle Studierenden Zugriff gehabt hätten (act. G 9/15). Die Vorinstanz stellte gestützt hierauf fest, dass der Nachweis der tatsächlichen Publikation im Nachhinein nicht mehr erbracht werden könne, da die Datenbank in der Zwischenzeit gelöscht worden sei, weil heute aktuelle Informationen nur noch über den Studentweb im Newskanal publiziert würden. Im massgeblichen Zeitpunkt vor Abgabe der Vorstudie durch die Beschwerdeführerin bzw. vor Frühjahr 2009 sei die Übergangsregelung aber nachweislich auf der öffentlichen Internetseite der Universität zugänglich gewesen. Die Übertrittsordnung sei demnach ordentlich
publiziert worden (act. G 2 S. 19).

3.4.3. Dem Archivbild-Printscreen eines externen Archivierungsanbieters ist zu entnehmen, dass die streitige Übergangsregelung im Jahr 2009 auf der Homepage der Universität verfügbar war (act. G 9/15a/1). Dies bildet ein Indiz dafür, dass die Übergangsregelung ab dem Jahr ihres Erlasses (2007) öffentlich zugänglich war. Andere Beweise für die Publikation sind im heutigen Zeitpunkt nicht mehr verfügbar. Der aus dem erwähnten Printscreen ersichtliche Website-Inhalt als solcher blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten. Anhaltspunkte dafür, dass der Printscreen einen unzutreffenden Sachverhalt wiedergeben könnte, werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Damit hat als zureichend dargetan zu gelten, dass die Übergangsregelung jedenfalls im Jahr 2009, in welchem ein Wechsel in die Promo 07 unbestritten noch hätte beantragt werden können (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 14 der erwähnten Übertrittsordnung vom 15. Oktober 2007), für die Beschwerdeführerin zugänglich gewesen wäre. Dies umso mehr, als sie im vorinstanzlichen Verfahren implizit bestätigt hatte, dass andere Studierende über die Übertrittsmöglichkeit informiert gewesen seien (act. G 9/1 S. 9). Hierbei ist nicht anzunehmen, dass die Universität lediglich einige Doktoranden selektiv über die Übertrittsmöglichkeit informiert hatte; solches wird auch nicht behauptet. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Regelung dennoch nicht bekannt war, kann sie keinen Vorteil (d.h. die Anwendbarkeit der PromO 07) für sich ableiten (vgl. VerwGE B 2006/125 vom 19. Oktober 2006, E. 2d; www.gerichte.sg.ch). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) kann bei diesem
Sachverhalt nicht als dargetan gelten.

4.

4.1. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass Anhaltspunkte für sachverhaltsmässig unrichtige Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid nicht als belegt gelten können. Die vorinstanzliche Ermessensausübung hinsichtlich der Festlegung des Inhalts der Doktorurkunde hat das Verwaltungsgericht, das nach Art. 61 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
VRP nur zur Rechtskontrolle befugt ist, zu respektieren. Eine Ermessenskontrolle steht ihm nicht zu; im Fall der Ausübung pflichtgemässen Ermessens ist ihm eine Korrektur verwehrt.

4.2. (...).

4.3. (...).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 2`000.--, unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Schmid

Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2014-171
Date : 25. Februar 2016
Published : 25. Februar 2016
Source : SG-Entscheide
Status : Publiziert als B-2014-171
Subject area : Verwaltungsgericht
Subject : Inhalt der Doktorurkunde. Art. 1 Abs. 2 des Universitätsgesetzes, sGS 217.11, UG; Promotionsordnung für das Doktorat der


Legislation register
BV: 8  9  13  29
DSG: 11
OR: 23  24
VRP: 45  46  47  48  61  64
ZGB: 1
BGE-register
103-IA-369 • 105-IA-80 • 121-I-22 • 123-I-1 • 125-I-173 • 129-I-74 • 129-V-345 • 130-V-71 • 132-I-49 • 132-III-707 • 132-V-32 • 133-V-9 • 135-I-6 • 135-V-2 • 136-III-528 • 136-III-96 • 138-I-378 • 98-V-255
Weitere Urteile ab 2000
6B_17/2010 • G_9/15
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