129 I 74
8. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich sowie Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) 2P.245/2002 / 2P.246/2002 vom 13. Januar 2003
Regeste (de):
- Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. 3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. 4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 18 - (1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
- Kultusfreiheit als Bestandteil und Ausfluss der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Kultusfreiheit im Strafvollzug; Beschränkung der Teilnahme an Gottesdiensten (E. 4).
- Zur Befreiung von der Arbeitsverpflichtung im Strafvollzug (vgl. Art. 37 Ziff. 1 Abs. 2
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 18 - (1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
Regeste (fr):
- Art. 15 Cst.; art. 9 CEDH; art. 18 Pacte ONU II; liberté de conscience et de croyance pendant l'exécution des peines.
- Liberté de culte en tant qu'élément essentiel de la liberté de conscience et de croyance. Exercice de la liberté de culte pendant l'exécution des peines; limite de la participation à un service religieux (consid. 4).
- Conditions auxquelles un détenu peut être libéré de l'obligation de travailler (art. 37 ch. 1 al. 2 CP) lors de fêtes religieuses (consid. 5 et 6).
Regesto (it):
- Art. 15 Cost.; art. 9 CEDU; art. 18 Patto ONU II; libertà di credo e di coscienza durante l'esecuzione delle pene.
- Libertà di culto quale elemento essenziale della libertà di credo e di coscienza. Esercizio della libertà di culto durante l'esecuzione delle pene; limitazione della partecipazione ad una funzione religiosa (consid. 4).
- Condizioni alle quali un detenuto può essere esentato dell'obbligo di lavorare (art. 37 n. 1 cpv. 2 CP) nei giorni festivi religiosi (consid. 5 e 6).
Sachverhalt ab Seite 74
BGE 129 I 74 S. 74
Im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs wurde der des Mordes und der Vergewaltigung beschuldigte X. am 13. Februar 2002 in die Strafanstalt Pöschwies überwiesen und zunächst für die Dauer von drei Monaten in der Abteilung für Fluchtgefahr platziert. X. bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Am 20. April 2002 ersuchte X. um Teilnahme an der orthodoxen Osterfeier vom 5. Mai 2002 im Andachtsraum des Sozialzentrums der Strafanstalt. Dies verweigerte ihm der Direktor der Strafanstalt mit Schreiben vom 26. April 2002 mit der Begründung, er befinde sich für drei Monate auf der Abteilung für Fluchtgefahr. Ein ihm statt dessen zugesicherter Besuch eines orthodoxen Geistlichen (Popen) fand aufgrund eines Versäumnisses des Anstaltsseelsorgers nicht statt. Gegen den Ausschluss von der Osterfeier erhob X. Rekurs. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 30. August 2002 auf den Rekurs
BGE 129 I 74 S. 75
mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. In einem Eventualstandpunkt schützte sie den materiellen Entscheid des Direktors der Strafanstalt. X. hat am 25. September 2002 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag (Verfahren 2P.245/2002): "Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich ist aufzuheben und das verfassungsmässig garantierte Recht der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu gewährleisten." X. verweigerte im Weiteren am 3., 13., 24. und 28. Juni, 12. Juli sowie am 2. und 19. August 2002 die Arbeitsleistung mit der Begründung, es handle sich um "offizielle Feier- und Ruhetage der orthodoxen Christenheit". An diesen Tagen bete er vermehrt und befasse sich tiefer gehend mit seinem Glauben. Die Direktion der Strafanstalt Pöschwies versetzte ihn hierauf jeweils für drei Tage in Einzelhaft und entzog ihm für die gleiche Dauer das Fernsehgerät. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 30. August 2002 als unbegründet ab.
Auch deshalb ist X. am 25. September 2002 - mit zusätzlicher Rechtsschrift - mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 2P.246/2002) und stellt den wortgleichen Antrag wie im Verfahren 2P.245/2002. Das Bundesgericht hat beide Verfahren miteinander vereinigt. Es weist die staatsrechtlichen Beschwerden ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
I. Verfahren 2P.245/2002
4. Zur materiellen Seite des Falles hat die Direktion der Justiz und des Innern festgehalten, die Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. |
3 | Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. |
4 | Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
4.1 Dem Beschwerdeführer wurde die Teilnahme an einer Kultushandlung verwehrt. Nach Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. |
3 | Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. |
4 | Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. |
BGE 129 I 74 S. 76
gewährleistet (Abs. 1); jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Abs. 2). Im Gegensatz zur alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (Art. 50 Abs. 1 aBV) wird die Kultusfreiheit in der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 nicht mehr eigens erwähnt. Allerdings wurde der verfassungsrechtliche Schutz der Kultusfreiheit deswegen nicht in seiner Substanz verkürzt (URS JOSEF CAVELTI, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, 2002, N. 3 zu Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. |
3 | Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. |
4 | Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. |
3 | Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. |
4 | Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. |
BGE 129 I 74 S. 77
S. 278 ff.; JOCHEN ABR. FROWEIN/VINCENT COUSSIRAT-COUSTERE, in: Louis-Edmond Pettiti/Emmanuel Decaux/Pierre-Henri Imbert [Hrsg.], La Convention européenne des droits de l'homme, 2. Aufl., Paris 1999, S. 355 ff.; JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Kehl am Rhein 1996, S. 367 ff., insbes. N. 22 ff. zu Art. 9
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. |
4.2 Im Strafvollzug ergeben sich im öffentlichen Interesse liegende Freiheitsbeschränkungen aus dem Zweck dieser Institution und aus dem Erfordernis der Einhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebes. Über das hiezu erforderliche Mass dürfen sie nicht hinausgehen. Durch die weitgehende Abschliessung des Häftlings von der Aussenwelt kann der Strafvollzug Beschränkungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit und namentlich der Kultusfreiheit mit sich bringen. Solche Beschränkungen muss eine sachgerechte Anstaltsordnung in engen Schranken halten. Sie muss Mittel und Wege finden, um die Ausübung des Glaubenslebens möglichst gut zu gewährleisten, ohne den Strafvollzug übermässig zu belasten (BGE 113 Ia 304 E. 3 S. 305 mit Hinweis; vgl. auch HÄFELIN/HALLER, a.a.O., S. 128, Rz. 439). § 95 der Zürcher Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 (JuVVO/ZH) hält fest, dass den Gefangenen für ihre seelsorgerischen Anliegen die zugelassenen Anstaltsseelsorger zur Verfügung stehen und auch Dienste, die nicht der Anstalt angehören, beigezogen werden können. Die am 11. Februar 2002 erlassene und am 1. März 2002 in Kraft getretene Hausordnung "Gefängnisse Kanton Zürich" sieht in § 48 vor, dass die Seelsorger der Landeskirchen das Gefängnis regelmässig besuchen; für Gespräche mit dem Seelsorger ebenso wie mit Vertretern anderer Religionen haben sich die Inhaftierten bei der Gefängnisleitung anzumelden. Allerdings hat das Bundesgericht zur Gewährleistung der Kultusfreiheit in Bezug auf die seinerzeit geltende und vergleichbare Bestimmungen zur Seelsorge enthaltende Zürcher Anstaltsverordnung in BGE 113 Ia 304 (E. 4d S. 307) festgehalten, eine grundrechtskonform ausgestaltete Gottesdienstordnung müsse zum Zwecke haben, möglichst vielen Häftlingen den Besuch gemeinsamer Gottesdienste zu ermöglichen.
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die Beschränkung der Kultusfreiheit. Er befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Der Strafvollzug fällt in die kantonale Gesetzgebungszuständigkeit (vgl. Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 42 Aufgaben des Bundes - 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. |
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1 | Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. |
2 | ...8 |
BGE 129 I 74 S. 78
basiert im Kanton Zürich auf §§ 36 und 37 Abs. 3 des Zürcher Gesetzes vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (StPO/ZH) und §§ 19 ff. JuVVO/ZH. Laut § 20 Abs. 2 JuVVO/ZH erfolgt der vorzeitige Antritt in einer geschlossenen Anstalt nach den Regeln und Zuständigkeiten für den Vollzug rechtskräftiger Urteile, sofern die Strafverfolgungsbehörde keine besonderen einschränkenden Anordnungen trifft. Gemäss Art. 37 Ziff. 3 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 42 Aufgaben des Bundes - 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. |
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1 | Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. |
2 | ...8 |
4.4 Damit ist vorliegend eine gesetzliche Grundlage gegeben. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten (Mord und Vergewaltigung) durften die Behörden davon ausgehen, dass bei Aufnahme in der Anstalt Pöschwies zunächst abzuklären war, ob und inwieweit vom Beschwerdeführer eine Gefahr unter anderem für das Gefängnispersonal und die Mitinsassen ausging. In diesem Stadium beschränkte sich das öffentliche Interesse demnach
BGE 129 I 74 S. 79
- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht lediglich auf den Freiheitsentzug als solchen, sondern deckte auch seine Unterbringung in Einzelhaft in der dafür eingerichteten sog. Abteilung für Fluchtgefahr ab. Es spielt keine Rolle, dass die Kollusionsgefahr bereits verneint worden war; dies war nur der Anlass gewesen, dass die Behörden die (in einer anderen Anstalt verbrachte) Untersuchungshaft beendet und den vorzeitigen Strafvollzug bewilligt hatten. Ebenso wenig ist die für die Einzelhaft angesetzte Dauer von drei Monaten zu beanstanden, da dieser Zeitraum nach der Erfahrung als notwendig und angemessen erscheint, um die Gefährlichkeit von Straftätern wie dem Beschwerdeführer und die geeigneten Massnahmen im Vollzug abzuklären. Dass andere Häftlinge bereits nach einem früheren Zeitpunkt aus der Abteilung für Fluchtgefahr in den Normalvollzug überführt oder gar nicht in die Abteilung für Fluchtgefahr der Anstalt Pöschwies aufgenommen wurden, wird von den kantonalen Behörden zwar nicht bestritten. Der Beschwerdeführer behauptet indes selber nicht, es habe sich hierbei um vergleichbare Fälle gehandelt. Unter anderem können sich Unterschiede ergeben nach dem zur Last gelegten Delikt und danach, ob die Mitinsassen bereits andernorts im Strafvollzug waren, wo entsprechende Abklärungen stattfanden (vgl. auch Ziff. 4 der erwähnten Richtlinien, die bei Verlegung in eine andere Vollzugsinstitution entsprechende Orientierungspflichten vorsieht). Mithin führt der Beschwerdeführer zu Unrecht an, die Aufnahme in der Abteilung für Fluchtgefahr habe sich im Nachhinein "als diskriminierend und willkürlich" erwiesen.
4.5 Selbst wenn ein Mitarbeiter der Gefängnisanstalt noch vor der Osterfeier erklärt haben sollte, er halte eine Verlegung des Beschwerdeführers in den Normalvollzug für möglich, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Es hat sich dabei nur um eine persönliche Einschätzung gehandelt. Wie die Behörden zudem richtig bemerkt haben, ist ein Angestellter des Gefängnisses nicht befugt, darüber zu entscheiden; dies obliegt grundsätzlich dem Amt für Justizvollzug (vgl. §§ 2, 5 und 54 JuVVO/ZH). Auch kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand für sich ableiten, dass er selber rund eine Woche nach der Osterfeier in den Normalvollzug überführt wurde, von wo aus er (nun) an Gruppengottesdiensten teilnehmen kann. Es würde zu weit führen, vom Amt zu fordern, die Abklärungsphase nur wegen der Osterfeier abzukürzen. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass die Behörden dem Beschwerdeführer gestatteten, Ostern zusammen mit einem orthodoxen Geistlichen zu feiern. Dass
BGE 129 I 74 S. 80
der Besuch des Popen an Ostern nicht zustande kam, ging auf einen Irrtum zurück, ändert am Gesagten daher nichts und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht gerügt. Unbehelflich ist schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht einzusehen, weshalb den Häftlingen der Abteilung für Fluchtgefahr der Besuch des Gottesdienstes verwehrt werde; ihnen habe immerhin der Besuchspavillon offen gestanden und im Andachtsraum sei "die Missbrauchs- und Fluchtgefahr weitaus geringer, als im Besuchspavillon". Zum einen befand sich der Beschwerdeführer nicht wegen Fluchtgefahr in der betreffenden Abteilung. Was er unter "Missbrauchsgefahr" versteht, führt er sodann nicht aus. Zum anderen legt er weder dar noch ist ersichtlich, worin und inwiefern in sicherheitstechnischer Hinsicht bei der Zulassung zum Besuchspavillon eine vergleichbare Situation bestanden haben soll. Selbst wenn er im eigens dafür eingerichteten und wohl auch entsprechend überwachten Besuchspavillon Kontakte pflegen durfte, ist daraus noch nicht zu folgern, er habe nicht (mehr) als gemeingefährlich gegolten bzw. es sei unbedenklich, wenn er andernorts mit Drittpersonen zusammentreffe.
4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der kantonalen Behörden auch als verhältnismässig. Es kann offen gelassen werden, ob die vom Beschwerdeführer angeführten Bibelzitate und Regeln des ökumenischen Konzils überhaupt berücksichtigt werden können, nachdem er sie offensichtlich erstmals gegenüber dem Bundesgericht und nicht schon vor den kantonalen Behörden unterbreitet hat (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c S. 24 ff.; BGE 119 II 6 E. 4a S. 7). Aus ihnen ergibt sich vorliegend ohnehin keine andere Beurteilung. Gerade das vom Beschwerdeführer begehrte gemeinsame Gebet (vgl. Bibelzitat: "Alles was zwei von euch auf Erden gemeinsam erbitten, ...") wurde ihm nicht versagt; er hätte es mit dem Geistlichen verrichten können. Auch seine Befürchtung, wegen Fernbleibens von einer Feier aus der "Gemeinde ausgeschlossen" zu werden, ist unbegründet. Er blieb nämlich nicht "ohne triftigen Grund und ohne verhindert zu sein" dem Gottesdienst fern, was der Ausschluss nach seinen eigenen Angaben voraussetzt.
II. Verfahren 2P.246/2002
5. Betreffend die Disziplinarmassnahmen wegen Verweigerung der Arbeit an orthodoxen Feiertagen beruft sich der Beschwerdeführer ebenfalls auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit.
5.1 Dieses Grundrecht schützt auch das Einhalten von religiösen Feiertagen als Bestandteil des Rechts auf Ausübung der Religion
BGE 129 I 74 S. 81
(vgl. BGE 117 Ia 311; HÄFELIN/HALLER, a.a.O., S. 123, Rz. 410; FELIX HAFNER/GEORG GREMMELSPACHER, Islam im Kontext des schweizerischen Verfassungsrechts, in: René Pahud de Mortanges/Erwin Tanner [Hrsg.], Muslime und schweizerische Rechtsordnung, 2002, S. 90; ANDREA BÜCHLER, Islam und Schweizerisches Arbeitsrecht, in: Pahud de Mortanges/Tanner, a.a.O., S. 445; ADRIAN HUNGERBÜHLER/MICHEL FÉRAUD, Rechtsprechung der Verfassungsgerichte im Bereich der Bekenntnisfreiheit, in: Constitutional Jurisprudence, XI. Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte, Warschau 2000, S. 818 f.; MARTIN PHILIPP WYSS, Glaubens- und Religionsfreiheit zwischen Integration und Isolation, ZBl 95/1994 S. 394). Wie bei der Kultusfreiheit handelt es sich hierbei aber nicht um den unantastbaren Kernbereich (vgl. BGE 123 I 296 E. 2b/cc S. 302 mit Hinweisen; ADRIAN HUNGERBÜHLER/MICHEL FÉRAUD, a.a.O., S. 818 f.; MARTIN PHILIPP WYSS, a.a.O., S. 394; PETER KARLEN, Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Schweiz, Diss. Zürich 1988, S. 243 ff.). Zu den Voraussetzungen für den Eingriff in das vom Beschwerdeführer angerufene Grundrecht wird auf die Ausführungen in E. 4.1 und 4.2 sowie auf Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet auch hier, dass die Beschränkung seines Rechts auf Ausübung der Religion auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe. Gemäss Art. 37 Ziff. 1 Abs. 2
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 18 - (1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. |
6.
6.1 Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer aber geltend, der geregelte Anstaltsbetrieb werde nicht gefährdet, wenn die
BGE 129 I 74 S. 82
Insassen an religiösen Feiertagen ihrer Konfession von der Arbeitspflicht entbunden würden. Moslems hätten nur wenige Feiertage. Bei den Orthodoxen würden sich voraussichtlich die meisten mit Weihnachten und den Hauptpatronatsfesten begnügen. Die überwiegende Zahl sei auf das Entgelt für die Arbeit angewiesen und ziehe den Arbeitseinsatz vor, auch um dabei Kontakte zu Mithäftlingen pflegen zu können. Im Übrigen ginge es nicht an, dass konfessionsfremde Personen - wie die Angestellten der Justizdirektion - bestimmten, welche Feiertage von herausragender Bedeutung seien, und nur insoweit eine Arbeitsbefreiung in Aussicht stellten.
6.2 Schon aus dem erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass nicht jedem Insassen völlig freigestellt werden kann, an welchen Kalendertagen er unter Berufung auf einen religiösen Feiertag Befreiung von der Arbeitspflicht beanspruchen kann und will. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass dies dem Erfordernis der Einhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebes bei 400 Insassen der unterschiedlichsten religiösen Bekenntnisse widerspräche. Insoweit lässt sich dies auch nicht mit der alle Insassen umfassenden Arbeitsbefreiung anlässlich der wichtigsten Spiele der Fussballweltmeisterschaft 2002 vergleichen; damals wurde im Interesse aller Insassen der Arbeitsbetrieb für die Häftlinge eingestellt, was erlaubte, die Anstalt wie an Wochenenden, wenn im Prinzip nicht gearbeitet wird, zu führen. Von Gewicht ist auch das Argument der kantonalen Behörden, das friedliche Zusammenleben der Häftlinge in der Anstalt würde gefährdet, wenn sich die Angehörigen einer religiösen Gruppe vermehrt auf die Befreiung von der Arbeitspflicht berufen könnten, weil sie besonders viele religiöse Feiertage haben. Wollte man zur Verhinderung von derartigen Ungleichheiten fordern, dass die betreffenden Personen ihr Arbeitspensum etwa durch Wochenendeinsätze kompensieren, würde der Strafvollzugsbetrieb übermässig belastet. Unter anderem wäre zusätzliches Personal ausserhalb der allgemeinen Arbeitszeiten aufzubieten.
6.3 Ins Leere stösst der Einwand des Beschwerdeführers, er habe während der Dauer seiner Einzelhaft nicht gearbeitet und deshalb den Anstaltsbetrieb nicht gestört. Als Häftling der Abteilung für Fluchtgefahr bzw. in Einzelhaft unterlag er einem besonderen Regime. Wie erwähnt, ist bei der grossen Zahl der im Normalvollzug befindlichen Insassen eine weitgehend gleich gehandhabte Arbeitsverpflichtung ungeachtet des religiösen Bekenntnisses unumgänglich. Den Moslems mag einmal wöchentlich ein etwas früheres Arbeitsende zugestanden werden, damit sie am Freitagsgebet
BGE 129 I 74 S. 83
teilnehmen können. Dies ist jedoch nicht mit dem Begehren des Beschwerdeführers vergleichbar, welches darauf hinausläuft, dass jeder Insasse unter Berufung auf Feiertage seiner Konfession überhaupt nicht zu arbeiten braucht. Ausserdem handelt es sich beim Freitagsgebet der Moslems um eine einerseits regelmässig und anderseits zeitlich beschränkte Arbeitsbefreiung, auf die sich die Anstalt entsprechend besser einstellen kann. Abgesehen davon hätte die Gefängnisleitung dem Beschwerdeführer - wie sie ausgeführt hat - für allfällige während der Arbeitszeiten stattfindende Gottesdienste ebenfalls Arbeitsbefreiung eingeräumt.
6.4 Mit Blick auf die Besonderheiten des Strafvollzugs kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, gewissen Schülern im Kanton Zürich würde samstags aus religiösen Gründen Unterrichtsbefreiung gewährt (dazu BGE 117 Ia 311; vgl. auch BGE 114 Ia 129; JEAN-FRANÇOIS AUBERT, L'islam à l'école publique, in: Bernhard Ehrenzeller u.a. [Hrsg.], Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift für Yvo Hangartner, 1998, S. 479 ff., insbes. S. 490 f.). Eine unterschiedliche Gewichtung der Interessen ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass in beiden Fällen von unterschiedlichen Grundvoraussetzungen auszugehen ist. Während sämtliche Kinder der Schulpflicht unterliegen, trifft die Arbeitspflicht nur diejenigen, die sich wegen der Begehung von Delikten in Unfreiheit befinden. Dabei wird anderseits durchaus nicht verkannt, dass die Ermöglichung der religiösen Betätigung positive Auswirkungen auf die Resozialisierung von (mutmasslichen) Straftätern haben kann.
6.5 Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben, dass ein Häftling nicht unmittelbar mit jemanden verglichen werden kann, der im freien Erwerbsleben tätig ist. Letzterer untersteht nicht einer gesetzlichen Arbeitspflicht und kann unter Umständen Urlaub nehmen bzw. die Arbeit aussetzen, um an religiösen Feiertagen seiner Konfession nicht arbeiten zu müssen (vgl. Art. 11
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 11 - Wird die Arbeit wegen Betriebsstörungen, wegen Betriebsferien, zwischen arbeitsfreien Tagen oder unter ähnlichen Umständen für verhältnismässig kurze Zeit ausgesetzt oder werden einem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch arbeitsfreie Tage eingeräumt, so darf der Arbeitgeber innert eines angemessenen Zeitraumes einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen. Der Ausgleich für den einzelnen Arbeitnehmer darf, mit Einschluss von Überzeitarbeit, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen. |
SR 822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) - Arbeitsgesetz ArG Art. 20a - 1 Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen. |
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1 | Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen. |
2 | Der Arbeitnehmer ist berechtigt, an andern als den von den Kantonen anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszusetzen. Er hat jedoch sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im Voraus anzuzeigen. Artikel 11 ist anwendbar. |
3 | Für den Besuch von religiösen Feiern muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch die erforderliche Zeit nach Möglichkeit freigeben. |
BGE 129 I 74 S. 84
Kontakt mit dem Seelsorger grundsätzlich möglich. Zum anderen kann er seiner zur Begründung vorgebrachten Absicht, an diesen Tagen vermehrt zu beten und sich tiefer gehend mit seiner Religion zu befassen, ausserhalb der Arbeitszeiten nachleben. Ausserdem gesteht der Beschwerdeführer letztlich selber ein, die genannten Feiertage stellten für die Angehörigen seiner Religion grundsätzlich kein Hindernis dar, trotzdem zu arbeiten.
6.6 Die Direktion der Justiz und des Innern hat bereits erwogen, dass für die höchsten religiösen Feiertage etwas anderes gelten könnte. Dem mag insbesondere dann zuzustimmen sein, wenn die Religion des Inhaftierten das Arbeiten an diesen Feiertagen verbietet und sich der Betroffene ausdrücklich auf diese religiöse Verhaltensmassregel beruft. Insoweit wäre wohl grundsätzlich unmassgeblich, ob das religiöse Gebot der Arbeitseinstellung von allen, von einer Mehrheit oder allenfalls von einer Minderheit der Glaubensangehörigen befolgt wird (vgl. BGE 119 Ia 178 E. 4d S. 186). Nachdem der Beschwerdeführer indes schon im kantonalen Verfahren nichts dergleichen geltend gemacht hat, ist darauf nicht weiter einzugehen und kommt eine Gutheissung der Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt vorliegend nicht in Betracht (vgl. auch zum Verbot von neuem Vorbringen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 119 II 6 E. 4a S. 7; BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26, je mit Hinweis). Aus der Kennzeichnung von "Feiertagen" im Kalender ist nicht bereits zu folgern, dass die Religion selber das Arbeiten an diesen Tagen untersagt. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesgericht nicht auf das Bestehen eines solchen Gebotes berufen.
6.7 Nach dem Gesagten wird der gesetzlich abgestützte Entscheid der kantonalen Direktion der Justiz und des Innern von hinreichenden öffentlichen Interessen gedeckt und erweist sich als verhältnismässig. Damit ist eine (verfassungswidrige) Verletzung des Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu verneinen.